BVwG W151 2016205-1

W151 2016205-1Federal Administrative CourtOct 6, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG W151 2016205-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2016205.1.00

Spruch

W151 2016205-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 05.12.2014 des Beschwerdeführers XXXX in Verbindung mit der Beschwerde vom 16.10.2014 betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.11.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkassa (im Folgenden: NÖGKK) hat XXXX (in Folge: der Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 18.09.2014 einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1300.- vorgeschrieben, der einen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 500.- und einen Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800.- beinhaltet. Begründet wurde dies mit der Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung des Dienstnehmers XXXX XXXX VSNR.: XXXX vor Arbeitsantritt am 04.06.2014.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals durch seine steuerliche Vertretung vertreten, fristgerecht mit Eingabe vom 16.10.2014 Beschwerde und führte darin aus, dass XXXX beim Beschwerdeführer von der Finanzpolizei nicht arbeitend angetroffen wurde, sondern gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Kaffee getrunken habe. Die Tatsache, dass er einen Arbeitsanzug trug, könne nicht automatisch für eine unangemeldete Beschäftigung sprechen. Seine Angaben auf dem Personenblatt, wonach er zwischen 13 Uhr und 14 Uhr 30 am Tag der Kontrolle für den Beschwerdeführer gearbeitet habe, seien auf seine mangelnden Deutschkenntnisse zurückzuführen und habe

XXXX seine Bedeutung nicht erfasst. Der Beschwerdeführer wollte an diesem Tag mit XXXX seine zukünftige geringfügige Beschäftigung erörtern, die Instandhaltungsreinigungen und Autoreinigungen umfassen sollte. Dieses ist mit 16.06.2014 erfolgt und sei auch diese Anmeldung fristgerecht eingelangt.

3. Die NÖGKK wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2014 die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst aus, XXXX sei entgeltlich am vorgegebenen Arbeitsort der Beschwerdeführerin und mit vorgegebener Arbeitszeit ohne Vertretungsmöglichkeit bei der Beschwerdeführerin tätig geworden. Zur Entgeltlichkeit wurde auf das der Sozialversicherung zugrundeliegende Anspruchslohnprinzip verwiesen. Im Ergebnis unterlag XXXX der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beschwerdeführers, XXXX hätte daher zur Pflichtversicherung angemeldet werden müssen. Da bis dato keine Anmeldung der Person für diesen Tag bei der Sozialversicherung vorliege, liegen auch keine die Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz rechtfertigenden Umstände im Sinne von unbedeutenden Folgen vor und sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu Recht erfolgt.

4. Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 05.12.2014 beantragte der nunmehr unvertretene Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und führte aus, XXXX sei ein Bekannter von ihm, der über freien Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge, seine Unternehmenstätigkeit beschränke sich alleine auf Autoreparaturen,

XXXX wollte ihm nur freundschaftlich und unentgeltlich helfen, einen Staubsauger zu reparieren.

5. Mit Beschwerdevorlage der NÖGKK vom 16.12.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2014 und der Gerichtsabteilung W151 am selben Tag zugeteilt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt mit einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Darin wurde nochmals auf das Anspruchslohnprinzip und die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Dienstnehmers verwiesen, der Beschwerdeführer habe lediglich behauptet, dass XXXX ihm einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst erbringen wollte, aber trotz Mitwirkungspflicht keine weiteren Beweise für die Motivlage dargebracht, weshalb die Kasse dieses Vorbringen als Schutzbehauptung wertete.

Es werde daher die Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung beantragt.

Folgende für das beschwerdegegenständliche Verfahren relevante Unterlagen finden sich im Anstaltsakt:

  • Stellungnahme der Finanzpolizei an NÖGKK vom 23.10.2014, wonach XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen wurde und XXXX gegenüber den Kontrollorganen der Finanzpolizei angab, im Betrieb des Beschwerdeführers einen Kärcher repariert zu haben;

  • Personalblatt in russischer Sprache mit dt. Übersetzung vom 04.06.2014, ausgefüllt und unterschrieben von XXXX;

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2015 wurde die Stellungnahme der NÖGKK und die übermittelte Information der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers, wonach diese den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertrete, zwecks Parteiengehör übermittelt.

7. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.01.2015 bestätigte dieser die Vertretungsangaben seiner steuerlichen Vertretung und führte gleichlautend mit dem bisherigen Vorbringen aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Person XXXX wurde am 04.06.2014 um etwa 13.40 Uhr von der Finanzpolizei im Betrieb des Beschwerdeführers bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung als Hilfsreparateur unmittelbar betreten. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt und ist bis dato auch keine Anmeldung bei der Kasse für diesen Tag eingelangt.

Bei der von XXXX am 04.06.2014 vorgenommen Reparaturhilfstätigkeit handelt es sich um eine einfache manuelle Hilfstätigkeit, bei der es sich ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Beschwerdeführer als Dienstgeber handelt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der NÖGKK und des Beschwerdevorbringens.

Die Betretung der Person XXXX im Betrieb des Beschwerdeführers wurde durch Organe des Finanzamtes (Finanzpolizei) unstreitig festgestellt.

Schließlich wurde unstreitig vom Beschwerdeführer als Dienstgeber die Anmeldung des XXXX gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger für die Tätigkeit am 04.06.2014 nicht getätigt.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, XXXX habe sich zwar in Arbeitskleidung befunden, dies könne nicht automatisch für eine unangemeldete Beschäftigung sprechen und er habe als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst den Kärcher repariert, ist zu entgegen, dass dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht als reine Schutzbehauptung gewertet wird. Der Beschwerdeführer hat kein beweistragendes Vorbringen erstattet, warum XXXX ihm diesen Gefälligkeitsdienst abstatten wollte, es wurden dazu keine irgendwie gearteten Beweise für die bestehende Freundschaft vorgelegt. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass jemand der in Arbeitskleidung angetroffen wird, üblicherweise auch - entweder gleichzeitig, davor oder danach arbeitend - tätig war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher als gänzlich unglaubwürdig angesehen, da davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen einer Kaffeepause mit XXXX sein zukünftiges Arbeitsverhältnis besprochen hat, XXXX aber jedenfalls die Reparatur des Kärchers für den Beschwerdeführer davor durchführte. Dass XXXX in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen wurde, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten und wurde auch von den Organen der Finanzpolizei in ihrer Stellungnahme an NÖGKK vom 23.10.2014 bestätigt.

Auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die Angaben des XXXX im von ihm ausgefüllten Personalblatt seien im Ergebnis aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse nicht verwertbar, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass XXXX wahrheitsgemäße Angaben am Personalblatt tätigte und diese dann auch mit seiner Unterschrift bestätigte. Im vorgelegten Anstaltsakt befindet sich ein von XXXX im Rahmen der Amtshandlung der Organe der Finanzpolizei unterfertigtes Personalblatt in russischer Sprache samt deutscher Übersetzung, welches ausgefüllt und von XXXX unterfertigt wurde. Der armenische Staatsbürger XXXX hatte somit Kenntnis vom Inhalt der im Personalblatt abgefragten Daten und Informationen hatte, da diese in Russisch, was nach der Sachkenntnis des Gerichtes in Armenien weiters als Kommunikationssprache gepflogen wird, angegeben waren. XXXX führt darin nicht nur aus, dass er am beschwerdegegenständlichen Tag, dem 04.06.2014, den Kärcher für den Beschwerdeführer reparierte, sondern gab auch auf die Frage nach dem Unternehmen, wo er tätig sei, den Namen des Beschwerdeführers an. Damit ist auch belegt, dass XXXX den Beschwerdeführer als Dienstnehmer ansah.

Dadurch, dass das Personalblatt in einer für ihn verständlichen Sprache abgefasst war, waren auch die abgefragten Informationen für ihn verständlich. Aus der Lebenserfahrung heraus geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass Betroffene aufgrund der Tatsache, dass ihre Angaben im Rahmen einer Amtshandlung und sogar vor Organen der (Finanz)-Polizei getätigt werden, einen weitaus höheren Wahrheitsgehalt beinhalten, zumal die Betroffenen wissen, dass bei Falschangaben mit oftmals nachteiligen Folgen zu rechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus, dass XXXX das Personalblatt wahrheitsgemäß ausgefüllt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist unstrittig), liegt jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 539a normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:

Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich folglich der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde betreffend die Dienstnehmereigenschaft von XXXX und der Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers an: Bei der von XXXX durchgeführten Tätigkeit (Hilfsreparaturtätigkeiten) handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade um eine solche Hilfstätigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des Beschwerdeführers erbracht wurde. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal XXXX weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über eigene Betriebsmittel verfügte. Vielmehr hatte sich die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was durch die Zeitvorgabe (13 bis 14 Uhr 30) belegt ist und für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht.

Die belangte Behörde hat sich auch in rechtskonformer Auslegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Einwand des Beschwerdeführers der mangelnden Entgeltvereinbarung auseinandergesetzt und ist unter Hinweis auf das Anspruchslohnprinzip in der Sozialversicherung zum korrekten Ergebnis gekommen, dass ein Dienstnehmer grundsätzlich aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift einen Entgeltanspruch hat. Die Reparatur eines Kärchers ist grundsätzlich eine verwertbare Arbeitsleistung, die einen Lohnanspruch nach sich zieht.

Die Tätigkeit als Hilfskraft fällt folglich in diese Kategorie, sodass die persönliche Abhängigkeit von XXXX nicht näher geprüft werden muss, sondern sich aus den Umständen der Dienstleistung als Hilfskraft ergibt.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers XXXX vorlag.

Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).

Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151).

Unstrittig liegen diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vor, der sohin als Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Der Beitragszuschlag ist nach der Judikatur des VwGH ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung (VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255), er stellt keine Verwaltungsstrafe dar. Es ist nach der Rechtsprechung auch unerheblich, ob dem Verpflichteten ein Verschulden trifft, da die Verhängung eines Beitragszuschlages nur auf die objektive Tatsache einer nicht oder zu spät erfolgten Meldung abstellt. (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141).

Auch ist nach der Judikatur des VwGH die Sozialversicherungspflicht von Ausländern, die gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen und ohne Genehmigung und gegen Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig sind, zu bejahen (VwGH 12.11.1991, 91/08/0125). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, XXXX verfüge über eine Ausländerbeschäftigungsgenehmigung war daher unbeachtlich.

Feststeht, dass der Beschwerdeführer den Dienstnehmer vor Arbeitsantritt nicht zur Versicherung angemeldet hat, die Nichtanmeldung von ihm nicht bestritten wurde und somit objektiv dieser Umstand der Nichtmeldung erfüllt wurde. Wie oben beweiswürdigend ausgeführt, war dem auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufbauenden Vorbringen nicht zu folgen, da diese Behauptungen als Schutzbehauptungen gewertet wurden, um der Sozialversicherungspflicht von XXXX zu entgehen. Weitere Argumente rechtlicher Art oder weitere Beweise, die gegen die Verhängung des Beitragszuschlages gesprochen hätten, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht. Das Vorbringen war daher im Ergebnis auch nicht ausreichend substantiiert.

Die Entscheidung der belangten Behörde war somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, eine mündliche Erörterung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ und der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif war. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich vielmehr an die, innerhalb desselbigen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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