BVwG W117 2115035-1

W117 2115035-1Federal Administrative CourtOct 6, 2015

Regest

Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG W117 2115035-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2115035.1.00

Spruch

W117 2115035-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. Art. 28 Abs. 2 Dublin-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6a FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

VII. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 27.09.2015 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

V: [...] Sie wurden am 27.09.2015 um 03.30 Uhr durch Beamte der LPD-Wien, BE, festgenommen, da gegen Sie ein Festnahmeauftrag der EAST-Ost bestand.

Sie sind am 05.05.2015 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist.

Am 05.05.2015 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen [...] zu führen, Staatsangehörige(r) von Nigeria und am 16.12.1992 geboren zu sein.

Zuvor brachten Sie am 31.03.2013 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, ZI.: 13 04.037-EAST West, zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden Sie aus Österreich nach Italien ausgewiesen. Nach Abgabe eines Beschwerdeverzichts, erwuchs der Bescheid mit 17.04.2015 in Rechtskraft. Laut Mitteilung der LPD Kärnten, wurden Sie am 02.05.2013 nach Italien überstellt.

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 05.05.2015 bei der Polizeiinspektion EAST Ost in Traiskirchen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen Folgendes angegeben:

[...]

Was hat sich konkret gegenüber Ihrem bereits rk. entschiedenen Verfahren verändert?

[...]

Meine alten Fluchtgründe sind nach wie vor aufrecht Ich erhielt nach wie vor keine Unterstützung und keine Dokumente in Italien. Ais ich ein Baby war wurde ich von meinem Adoptivvater von Liberia nach Libyen gebracht. Libyen verließ ich wegen dem Bürgerkrieg.

Auch in ihrem nunmehrigen neuen Verfahren wird aufbauend auf der bereits rechtskräftig festgestellten Unzuständigkeit Österreichs ausschließlich die Frage geprüft werden, ob aufgrund von im Zeitraum seit Rechtskraft der Vorentscheidung neu entstandenen Tatsachen nunmehr Österreich für ihr Verfahren zuständig ist.

Wo haben sie sich seit dieser Entscheidung auf gehalten?

ln Italien in Milano.

Sofern Sie sich in einem anderen Staat aufgehalten haben, in welchem und wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?

Ich war nur in Italien von 2013 bis 04.05.2015.

Gibt es Gründe die gegen eine neuerliche Überstellung in den Dublin Staat Italien sprechen?

Ja. ln Italien bekomme ich keine Unterstützung. Ich möchte gerne in Österreich in die Schule gehen.

[...]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts am 15.05.2015 ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet.

Am 29.05.2015 wurde Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien.

Mit schriftlicher Erklärung vom 29.05.2015, teilte Italien seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 (l)d der Dublin lll VO für Ihr Asylverfahren mit

Am 01.07.2015 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmesteile Ost, von einer Organwalterin des BFA, im Beisein einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin der Sprache Englisch, einvernommen.

[...]

Der VP wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Die VP wird insbesondere darauf hingewiesen, dass in der gegenständlichen Einvernahme keine das Heimatland betreffende Erörterung der Fluchtgründe erfolgt und die Einvernahme dem Parteiengehör im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren der VP dient

Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

[...]

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?

VP: Mir sind keine Krankheiten bekannt und ich nehme auch keine Medikamente, aber ich möchte zu einem Arzt gehen. Ich hätte heute einen Termin gehabt, aber ich konnte nicht hingehen wegen dem Interview hier. Ich kann nicht lange gehen. Ich muss mich immer wieder hinsetzen. Meine Augen strengen mich so an. Nachgefragt gebe ich an, dass ich noch nicht beim Arzt war deswegen.

LA: Sie sind seit zwei Monaten in Österreich. Warum waren Sie bisher noch nicht bei einem Arzt?

VP: ich wurde einmal hier untersucht. Da war ich gesund. Diese Probleme habe ich erst seit einer Woche. Ich weiß nicht, ob es der Grund ist, aber ich habe auf gehört zu rauchen.

Aufforderung: Legen Sie sämtliche ärztliche Unterlagen die Sie in Zukunft erhalten umgehend dem Bundesamt vor.

VP: Ja.

LA: Haben Sie in Österreich oder sonst in Europa aufhältige Verwandte.

VP: Ich habe einen Cousin namens Stephens der in Wien lebt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Nachnamen meines Cousins nicht weiß, weil mein Großvater 5 Frauen hatte. Mein Vater und Stephens Vater hatten denselben Vater, aber nicht dieselbe Mutter.

LA: Welchen Status hat Ihr Cousin in Österreich?

VP: Er wohnt in Floridsdorf und er arbeitet hier und reinigt die Bahnhöfe. Seinen Status weiß ich nicht. Es ist schon sehr, sehr lange hier als er nach Österreich gekommen ist.

LA: Welche Beziehung besteht zu diesen Verwandten?

VP: Er will mich immer sehen und weil ich neu hier bin, möchte er immer wissen wie es mir geht und er hilft mir, wenn ich etwas brauche.

LA: Wie hilft Ihnen Ihr Cousin?

VP: Er lebt mit seiner Freundin. Ich schlafe also nicht bei ihm, aber er hilft mir wenn ich etwas brauche.

LA: Besteht zu Ihrem Cousin ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

VP: Wenn ich etwas brauche oder haben möchte, dann gibt er es mir und wenn er das nicht hat, dann sagt er dass er es nicht hat Er hat mir viel Kleidung gegeben, ich bekomme im Lager immer Geld zu essen und das soll auch dafür ausgeben und wenn ich etwas anderes brauche, dann bekomme ich es von ihm.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Nein.

LA: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?

VP: Nein.

LA: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?

VP: Nein. Ich würde gerne in die Schule gehen und das ist auch mein Problem.

Vorhalt: Sie haben am 29.05.2015 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gern. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Italien geführt wurden. Mittlerweile ist die Zustimmung zur Übernahme durch die italienischen Behörden eingelangt Es ist beabsichtigt Sie nach Italien abzuschieben. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

VP: Ja ich habe Angst.

LA: Wovor haben Sie Angst in Italien?

VP: Meine Situation und mein Leben dort ist sehr kritisch, ich habe deswegen im Jahr 2013 Italien verlassen und bin nach Österreich gekommen, ln Villach wurde ich festgenommen. Sie haben gesagt, dass ich keine Papiere habe und ich habe gesagt, dass ich hierher gekommen bin, um Asyl zu beantragen. Man hat mich dann in eine Zeile gesperrt. Ich hatte Angst und sie haben mir dann gesagt, dass Italien für mich zuständig ist. Dann hat man mich nach Italien zurückgebracht und Italien hat mich hinausgeworfen. Am italienischen Flughafen hat man mich wieder rausgeworfen. Ich fragte wohin ich gehen soll und musste in Zugstationen schlafen.

LA: Warum haben Sie keinen neuerlichen Asylantrag eingebracht?

VP: Ich hatte niemanden und ich wusste auch nicht zu welcher Behörde ich gehen sollte.

Vorhalt: Sie haben vor Ihrer Abschiebung nach Italien bereits ein Asylverfahren in Italien betrieben. Aus der Zustimmung der italienischen Behörden ergibt sich, dass ihr Asylverfahren in Italien negativ verlaufen ist. Dass Sie nicht wussten, wo man um Asyl ansuchen kann, ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar.

VP: Das erste Mal haben uns die Leute schon betreut, aber nachdem ich die negative Entscheidung bekommen habe, hat man uns hinausgeworfen und das Lager war quasi gesperrt.

LA: Wiederholung des Vorhalts.

VP: Ais Österreich mich zurückgebracht hat, ging ich zu einem Anwalt, aber er wollte von mir Geld. Ich hatte aber kein Geld da ich nicht arbeite. Er hat dann gesagt, dass er mir nicht helfen könne.

LA: Warum haben Sie nicht um Asyl angesucht? Eine Asylantragstellung ist auch bei einer dortigen Polizei möglich.

VP: Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht genau wie das bei dem zweiten Mal war. ich fühle mich aber dort verfolgt Die Polizei dort hat uns festgenommen. Ein Freund hat mir geholfen weil ich nicht wusste wo ich hingehen soll. Es war kein Freund von aber er hat mich auf der Straße gesehen und gesagt, dass ich zu ihm kommen kann.

LA: Warum wurden Sie von der Polizei festgenommen?

VP: Ein Mann namens [...] hat mir geholfen und mich zu ihm nach Hause genommen. Nach ca. zwei Wochen kam die Polizei in sein Haus, weil immerzu viele Leute in diesem Haus waren. Sie haben auch Marihuana gerochen. Sie haben in dem Haus auch Marihuana gefunden. Ich hatte keinen Meldezettel und wohnte nicht dort. Die Polizei hat uns auf die Polizeistation mitgenommen. Es waren vier Leute in dem Haus. Wir gingen zu dieser Polizeistation. Das war am Freitag und am Montag hat man uns dem Richter vorgeführt. Der Richter hat dann gesagt, dass [...] (der Mann der mir geholfen hat) zwei Jahre in das Gefängnis muss. [...] hat das abgelehnt. Er hat gesagt, dass das Marihuana nicht von ihm wäre. Dann hat der Richter mir gesagt, dass ich auch ins Gefängnis müsste, wenn man mich mit Marihuana finden würde. Ich müsste dann ein Jahr in das Gefängnis. Seit der Zeit greife ich kein Marihuana an. Mein Anwalt hat mich angerufen und mir gesagt, dass die Polizei mich suchen würde und der Richter eine Entscheidung getroffen hätte. Dass sie mich mit Marihuana gesehen hätten und 2015 müsste ich ins Gefängnis.

LA: Sie gaben zuvor an, dass Sie zwar mit einem Anwalt gesprochen haben, Sie sich diesen jedoch nicht leisten konnten und er ihnen nicht helfen konnte.

VP: Man hat mich gefragt, ob ich einen Anwalt habe, aber ich sagte nein und dann wurde mir von der Polizei ein Anwalt zur Verfügung gestellt.

LA: Was konkret befürchten Sie nun in Italien?

VP: ich bin zu jung, ich war noch nie im Gefängnis. Ich war ein paar Tage in Villach im Gefängnis. Ich bin fast verrückt geworden. Ich kann nicht ins Gefängnis gehen.

LA: Dies ist Entscheidung des Richters in Italien. Auch in Österreich ist der Besitz und der Handel mit Marihuana strafbar.

VP: Es tut mir leid. Ich habe niemals mit Marihuana gehandelt. Es war nur, weil ich bei einem Freund gewesen bin.

LA: Wurde gegen Sie eine Haftstrafe verhängt?

VP: Ja es gibt eine Haftstrafe wegen Marihuana. Mein Anwalt hat mir gesagt ist, dass ich Geld bei mir haben sollte, falls die Polizei mich kontrolliert.

LA: Gibt es weitere Gründe, die einer Abschiebung nach Italien entgegenstehen?

VP: Ich habe große Angst. Ich bin hergekommen aus sicherheitstechnischen Gründen. Ich habe große Angst. Ich wurde auch zweimal von der Polizei geprügelt.

LA: Haben Sie sich über diese Polizisten beschwert oder diesen Vorfall zur Anzeige gebracht? Wissen Sie wer Sie geschlagen hat?

VP: Ja habe ich, aber sie haben mich diesbezüglich nie wieder kontaktiert und sie haben den Fat! vergessen.

LA: Sie haben schriftliche Feststellungen zu Italien ausgefolgt bekommen, mit dem Hinweis, dass Sie bei der heutigen Einvernahme die Möglichkeit haben, dazu Stellung zu beziehen. Möchten Sie zu diesen schriftlichen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich habe nichts dazu zu sagen, aber ich möchte hier bleiben. Ich bin zu jung um in ein Gefängnis zu kommen. Ich verliere meine Karriere.

Erklärung: Es wird Ihnen nunmehr zur Kenntnis gebracht, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander als sichere Staaten für Asylwerber ansehen. Dies beinhaltet auch, dass Ihre im Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Italien nicht verletzt werden. Sollten Sie von Angehörigen der italienischen Sicherheitsbehörde unrechtmäßig behandelt oder bedroht werden, haben Sie die Möglichkeit eine Beschwerde einzubringen oder den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

VP: Ich habe ja schon eine Anzeige eingebracht.

LA: Ich beende jetzt meine Befragung. Möchten Sie sonst noch irgendwelche Angaben machen?

VP: Nein.

Anmerkung: Der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen odereine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja.

Für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen zugestellt bzw. ausgefolgt.

Die Außerlandesbringung Ihrer Person wurde per 17.09.2015 ausgesetzt, da Sie laut ZMR seit dem 21.07.2015 ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet - sohin unsteten Aufenthalts-sind.

Der Bescheid gern. §§ 5 AsylG, 61 FPG erwuchs unangefochten per 17.09.2015 in Rechtskraft in 1. Instanz und wurde weiter am 24.09.2015 gegen Ihre Person ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben.

Im Rahmen der polizeilichen Zufallskontrolle am 27. ds. wurde ihr illegaler Aufenthalt erkannt und wurde der Festnahmeauftrag vollzogen.

Seitens der Behörde ist geplant, Sie im Falle des Vorliegens von Sicherungsbedarf in Schubhaft zu nehmen und Ihre Außerlandesbringung nach Italien zu effektuieren.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

Sie sind derzeit nicht rechtsfreundiich vertreten.

A: Ich habe einen Anwalt, aber ich habe seinen Namen vergessen. Er ist irgendwo bei der Nussdorferstrasse. Ich habe einen Cousin hier in Österreich; der erledigt alles für mich und hat die Vormundschaft über mich. Er heißt "Stevie" - ich weiß aber seinen vollen Namen nicht und auch nicht, wo er wohnt!

V: Wieso hat er die Vormundschaft über Sie? Sind sie entmündigt oder aus sonstigen Gründen nicht voll handlungsfähig?

A; Nein ich korrigiere mich, ich bin nicht bevormundet, sondern habe ich Stevie irgendwann eine Vollmacht gegeben. Ich suche ein besseres Leben - in Italien hat das nicht funktioniert.

F: Wo haben Sie denn die ganze Zeit Unterkunft genommen seit dem 21.07.2015?

A: Ich war bei meiner Freundin. Ich weiß leider nur deren Vornamen "Sandra" - die volle Adresse kann ich auch nicht angeben. Sie wohnt in der Blumengasse 21 im letzten Stock.

Anmerkung: Die weiter unbekannte "Sandra", wohnhaft in der Blumengasse, wurde bereits einmal durch einen anderen nigerian. Staatsbürger als angebliche Freundin dargesteilt. Durch Nachschau im ZMR wurde eruiert, dass per 27. ds. keine Frau mit Vorname "Sandra" an der angef. Adresse gemeldet ist.

F: Wovon haben Sie denn Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich erhielt Essen und auch Geld von Stevie. Ich kann auch dort schlafen!

F: Warum haben Sie sich denn nicht bei der Behörde gemeldet oder eine Zustelladresse bei Ihrem Cousin "Stevie" bekannt gegeben?

A: Wir haben keinen Ort gefunden um einen Meldezettel ausstellen zu lassen.

V: Ihr Cousin sollte den Vorgang aber kennen!

A: Ich kann mich nicht bei Stevie anmelden und auch nicht bei meiner Freundin. Stevie hat aber einen Plan, dass ich mich bei Mama Africa anmelde. Er tut alles was er kann für mich.

F: Warum sind Sie dann bei Mama Africa nicht gemeldet?

A: Ich weiß es nicht. Wenn Sie mich aber nach Italien abschieben, werde ich verhaftet. Ich war beim Kauf von Marihuana erwischt worden.

V: Wenn Sie sich nicht an die geltenden Gesetze halten, müssen Sie in letzter Konsequent mit einer Haftstrafe rechnen. Das ist doch normal!

A: ich weiß.

F: Haben Sie in Österreich außer ihrem Cousin "Stevie" Verwandte oder andere wichtige Bezugspersonen?

A: Nein - ich habe im Bundesgebiet sonst keine Verwandten, Ich habe hier nur viele Freunde.

F: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich habe alles verstanden und will nichts mehr hinzufügen. Ich will aber alleine nach Italien ausreisen.

V: Nach Prüfung Ihres Falles wird im Anschluss über Sie die Schubhaft zur Sicherung ihrer Abschiebung nach Italien verhängt. Die Behörde geht nicht davon aus, dass Sie auf freiem Fuße belassen für die Durchführung des weiteren Verfahrens greifbar sind. Weiter steht Ihnen in diesem Verfahren eine Rechtsberatung zu - diese wird mittels separater Verfahrensanordnung ergehen.

Ihren Angaben entbehren jedweder Glaubwürdigkeit. Auch heute, den 27.09.2015 haben Sie sich nicht freiwillig der Behörde gesteht, sondern wurde Ihr illegaler Aufenthalt im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle erkannt.

F: Haben Sie ailes verstanden?

A: Ja. Ich nehme die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis.

Der Inhalt der Niederschrift wurde auf folgende Weise wiedergegeben:

Deutsch und Englisch

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person ist unangefochten in Rechtskraft I. Instanz erwachsen. Italien hat der Rücknahme Ihrer Person auch bereits zugestimmt. [...] Sie sind nach Österreich illegal eingereist. Dies im vollen Wissen, dass Sie bereits im Jahre 2013 nach Italien abgeschoben worden waren - Sie waren sich der Unrechtmäßigkeit Ihres Aufenthalts voll bewusst. Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie offensichtlich Ihren wahren Aufenthaltsort zu verschleiern versuchten. Sie tauchten offensichtlich in Österreich unter, indem Sie unangemeldet Unterkunft nahmen und solcher Art versuchten, Ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. [...] Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. [...] Sie sind in keinster Weise integriert, da Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit andauert. [...] Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie weisen im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf. Ihren Angaben nach wäre zwar ein Cousin von Ihnen im Bundesgebiet - Sie wissen aber weder dessen vollen Namen noch seine Adresse; genauso verhält es sich mit einer angeblichen Freundin in Wien. [...]

Weiter wurde in die Länderinformation des BFA Einsicht genommen.

Diese datiert vom 27.07.2015 und lautet wie folgt:

[...]

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. In den letzten Jahren wurden auf Basis temporärer (verlängerbarer) Projekte einige zeitlich begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Dublin-Rückkehrer geschaffen, wo sie sich aufhalten können, bis ihr Status geklärt ist, oder - im Falle von Vulnerablen - eine alternative Unterbringung gefunden wird. Dennoch soll es vorkommen, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden können und sich selbst unterbringen müssen. Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien, gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt. Sie können nur dann auf CARAs verteilt werden, wenn Plätze frei sind (AIDA 1.2015).

Gleichzeitig verliert ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Platz und kann danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden (AIDA 1.2015). Laut früheren Berichten, gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden seit 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen. Sie bieten Unterkunft und richten sich entweder an alle AW-Gruppen, oder nur an Vulnerable. Zu nennen sind 3 Projekte (ARCO, ARCA, ASTRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Rom-Fiumicino; 3 Projekte (STELLA, ALI, TERRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird (AIDA 1.2015). Die TERRA-Projekte sind inzwischen alle ausgelaufen. In Kürze soll es aber neue EU-finanzierte italienische Projekte geben, die an die abgelaufenen Projekte anknüpfen sollen. In der Zwischenzeit finden Neuankömmlinge weiterhin Aufnahme im Rahmen des SPRAR-Netzwerks der italienischen Gemeinden (VB 5.5.2015).

Sobald die Rückkehrer am Flughafen ankommen, werden sie von der NGO anhand der individuellen Situation (vulnerabel oder nicht) an ein Aufnahmezentrum verwiesen. Deren Kapazitäten werden aber nach wie vor als ungenügend beschrieben und die Unterbringung dort ist in der Regel auf 1 Jahr befristet (AIDA 1.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW und auch für solche, die kein Recht mehr auf Unterbringung haben. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Wenn AW in einem Zentrum leben, wird diese Anmeldung von der Leitung für sie erledigt. Für die Anmeldung sind folgende Dokumente wichtig: Aufenthaltsgenehmigung, Registrierung im Personenstandsregister und Steuernummer (codice fiscale). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen:

freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien (in denen AW nicht arbeiten dürfen) sind AW arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können (AIDA 1.2015).

Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (Notversorgung) und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann (SFH 4.8.2014).

AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw. haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs und Private. 2007 wurde von UNHCR u.a. das Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture (NIRAST) gegründet, das sich um Folteropfer und deren psychologische Betreuung kümmerte. Das Programm musste im März 2012 beendet werden. Die einzelnen Kliniken und Ambulatorien, die Mitglieder von NIRAST waren, arbeiten aber unter verschiedenen Finanzierungen weiter (AIDA 1.2015).

Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es laut SFH-Bericht von 2013 Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten: Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren. SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung, vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind. In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen. Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten (SFH 10.2013).

Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 1.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

Quellen:

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie haben unangemeldet Unterkunft genommen respektive sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie haben sich ab 21.07.2015 durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und sind auch im Rahmen der ns Befragung vom 27.092015 nicht willens oder in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Ihre Äußerung kommt na ha Dafürhalten kein Wahrheitsgehalt zu, sondern werden als Schutzbehauptung qualifiziert. Auch haben Sie bis dato keinen einzigen Versuch aus eigenem unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten. Auch heute, denn 27.09.2015 wurde Ihr illegaler Aufenthalt zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt.

[...]

Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus.

"Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger und stellte erstmals am 31*03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde aufgrund der Zuständigkeit Italiens gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Der BF verzichtete zum damaligen Zeitpunkt auf ein Rechtsmittel und stimmte der Rückkehr nach Italien zu. Am 02.05.2013 wurde der BF nach Italien überstellt.

Am 05.05.2015 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Nach Durchführung der Erstbefragung gemäß § 19 AsylG und der Gewährung von Parteiengehör am 01.07.2015 wurde der Antrag des BF erneut gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Abschiebung des BF nach Italien für rechtmäßig erklärt. Mangels Meldung nach dem MeldeG wurde der Bescheid durch öffentliche Kundmachung zugestellt und erwuchs am 17.09,2015 in Rechtskraft.

Der BF verließ um den 21,07.2015 die Erstaufnahmestelle Ost, da er bei seinem in Wien aufhältigen Cousin Steven Unterkunft nehmen konnte. Ein Grund für das Verlassen der Erstaufnahmestefle Ost war die mangelhafte Versorgung, Eine Meldung unterblieb jedoch (vgl. Angaben des BF, angefochtener Bescheid Seite 11).

Der BF hatte keine Kenntnis vom Erlass der zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG. Er stimmt einer freiwilligen Rückkehr nach Italien zu und äußerte dies auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor Verhängung der Schubhaft am 27.09,2015.

Die belangte Behörde erkannte aufgrund des Verhaltens des BF das Vorliegen von Fluchtgefahr. Dies insbesondere aufgrund des unerlaubten Entfernens aus der Erstaufnahmestelle Ost und einer unterbliebenen nachfolgenden Meldung sowie der unterlassenen selbstständigen Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde.

Der BF wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass § 76 Abs. 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Itt n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche:

"Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort 'insbesondere' vermuten, steht es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, auch andere, nicht in § 76 Abs. 3 FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen. Der zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Das war mit der in Art. 2 lit n Dublin III VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber hätte, um den Anforderungen der Dublin III VO zu genügen, eine abschließende Aufzählung von Tatbeständen schaffen müssen. Gerade bei einem Entzug der persönlichen Freiheit, sollte den vollziehenden Behörden ein nicht zu umfangreicher Ermessensspielraum eingeräumt werden".

[...]

Der BF befand sich bereits im Jahr 2013 in Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Zurückweisung dieses Antrags erklärte sich der BF zur freiwilligen Ausreise bereit und kooperierte bei der im Mai 2013 erfolgten Ausreise nach Italien.

Die Abgabe eines Beschwerdeverzichts im Jahr 2013 um die freiwillige Ausreise zu beschleunigen und das zum damaligen Zeitpunkt gezeigte kooperative Verhalten des BF wurde bei der nunmehrigen Einschätzung der Fluchtgefahr nicht berücksichtigt.

Auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 27.09.2015 äußerte der BF seine Bereitschaft zur selbstständigen und freiwilligen Ausreise nach Italien (vgl. angefochtene Entscheidung Seite 11). Wie einleitend ausgeführt, hatte der BF bis zur niederschriftlichen Befragung durch die belangte Behörde keine Kenntnis von der zurückweisenden Entscheidung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz.

Durch das unangemeldete Entfernen aus der Erstaufnahmestelle Ost und der unterbliebenen Meldung nach dem MeldeG hat der BF zwar gegen die in AsylG und BFA-VG normierten Mitwirkungspflichten sowie gegen das MeldeG verstoßen, die belangte Behörde lässt jedoch die bereits im Juli 2015 bestehenden Verhältnisse in der Erstaufnahmestelle Ost völlig außer Betracht.

Die belangte Behörde hätte konkret ermitteln müssen, weshalb der BF die Erstaufnahmestelle Ost verlassen hat. Auf diese Ermittlungspflicht wies das BVwG u.a, in der Entscheidung W137 2108591- 1/6E vom 23.06,2015 hin:

"Im gegenständlichen Fall wurde im angefochtenen Bescheid auf die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für sein "Untertauchen" mit keinem Wort eingegangen, obwohl diese wesentlich für die Beurteilung der Frage sind, ob ein hinreichender Sicherungsbedarf für die Verhängung einer Schubhaft vorhanden ist. Dies umso mehr, als die fragliche Zeitspanne durchgehend in eine Periode fällt, in der es im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres notorisch zu organisatorischen Problemen und einer massiven Überbelegung von Unterkünften für Asylwerber, insbesondere in Traiskirchen, gekommen ist."

Die Meldung eines Hauptwohnsitzes ist darüber hinaus ohne dementsprechende Dokumente nicht möglich. Der BF beabsichtigte, wie auch in der niederschriftlichen Befragung ausgeführt, die Angabe einer Meldeadresse nach § 19a MeldeG, ist dies durch die hohe Anzahl an Antragstellern beim Verein Ute Bock jedoch nicht umgehend möglich.

Das im angefochtenen Bescheid beschriebene Verhalten stimmt nicht mit dem tatsächlichen Verhalten des BF überein und rechtfertigt nicht die Annahme eines Sicherungsbedarfs. Dass sich der BF aufgrund der bereits einmal im Jahr 2013 erfolgten Ausreise nach Italien seinem unrechtmäßigen Aufenthalts bei Wiedereinreise voll bewusst war ist insofern unrichtig, als der BF nach der erneuten Einreise in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte und er sich auch bis zum 21.07.2015, also über 2 Monate, in der Erstaufnahmestelle befand.

Auch das vorgeworfene unkooperative Verhalten in Bezug auf die Verschleierung des Aufenthaltsortes kann lediglich aufgrund der unterlassenen Meldung nach dem MeldeG nicht nachvollzogen werden.

Der BF machte ausführliche Angaben über seinen Aufenthalt in Italien und die Beweggründe für die erneute Antragstellung in Österreich. Wie bereits erwähnt, willigte er einen freiwilligen selbstständigen Ausreise nach Italien zu. Der BF ist bereit, mit Unterstützung des Vereins für Menschenrechte, freiwillig nach Italien auszureisen, Die für eine Ausreise notwendigen Dokumente werden mit Unterstützung des BF durch diese Organisation beigeschafft und ist die Anhaltung in Schubhaft nicht notwendig.

[...]

Der BF zeigte in der Vergangenheit und auch im gegenständlichen Verfahren die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise und hätte das Ziel der Sicherungsmaßnahme, die Außerlandesbringung des BF, auch durch die Verhängung des gelinderen Mittels erreicht werden können und wurde der BF auch aus diesem Grund in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt.

[...]

Im Zusammenhang mit der Beantragung der Beigabe eines Verfahrenshelfers führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Gem § 40 VwGVG hat das BVwG im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Zentraler Anknüpfungspunkt für diesen verfahrensrechtlichen Standard ist Art 6 EMRK: das Recht auf ein faires Verfahren. Die Bestimmung des § 40 VwGVG wurde vom Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, zur Zahl G 7/2015 als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Begründend führte der VfGH aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei:

[...]

Gegenständliches Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts (der Dublin lll-VO), weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.

Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Art 47 Abs 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor .durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die in Art 47 GRC garantierten Rechte haben die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art 6 Abs 1 EMRK, weshalb der Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen ist (vgl VfGH 14.3.2012, U466/11ua).

Der BF hat lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gern § 52 Abs 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die dem BF gern § 52 Abs 1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Erkenntnisses des VfGH zur Zahl G 7/2015, vom 25.06.2015, nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung).

Daher war der BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung (vgl § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung kommt dem BF auch im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, zumal auch nach der Novellierung des §52 Abs 2 BFA-VG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I Nr 70/2015, nur ein Recht auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung besteht. Darüber hinaus sind für die Qualität einer gewillkürten Vertretung gern § 10 AVG keine qualitativen Mindeststandards festgelegt. Ein Anforderungsprofil an gewillkürte Vertreter - wie jenes welches gern § 48 BFA-VG für die Rechtsberatung gilt - gibt es nicht, ebenso wenig determiniert das Gesetz Erfordernisse zur Ausübung einer gewillkürten Vertretung, wie dies bspw für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in § 1 RAO vorgesehen ist. Daher ist der BF im gegenständlichen Verfahren auf das Entgegenkommen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, wobei dem BF bei dieser Form der gewillkürten Vertretung keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert sind. Der rechtsunkundige BF ist aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Darüber hinaus sind das anzuwendende Recht (welches sich aus Art 5 EMRK, dem PersFrG, dem BFA-VG, dem FPG, der unionsrechtlichen Rechtsakten, dem VwGVG und dem AVG ergibt) und die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte äußerst komplex. Der BF ist - selbst bei Manuduktion durch das BVwG, Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung und Beigabe eines Dolmetschers - nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen.

Der Vollständigkeit halber wird zu den Anträgen auf Befreiung von der Eingabegebühr und auf Befreiung des etwaigen Aufwandersatzes bei Obsiegen der Behörde, folgendes vorgebracht:

Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen Art 6 GRC - der dieselben Garantien wie Art 5 EMRK bestimmt - maßgeblich. Gern Art 5 Abs 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl Schramm in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar, Art 6 Rz 26).

Durch § 22a Abs la BFA-VG wurde nun wieder klargestellt, dass im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Bestimmungen über Maßnahmenbeschwerden gern Art 130 Abs 1Z 2 B-VG anwendbar sind. Dies hat zur Folge, dass Personen, die von ihrem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft iSd Art 6 GRC Gebrauch machen möchten, gern § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG- Aufwandersatzverordnung ein Kostenrisiko in Höhe von bis zu 887,20 Euro aufgebürdet wird (gern § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung ergibt sich: Vorlageaufwand iHv 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand iHv 368,80 Euro; Verhandlungsaufwand iHv 461,00 Euro; vgl § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung). Darüber hinaus ist Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr des § 2 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit einer finanziellen Belastung iHv 30 Euro verbunden,

Das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko führt, hinsichtlich der Kostenstellen der VwG-Aufwandersatzverordnung, somit für Personen im Stande der Schubhaft zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und der Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Dabei wird das Kostenrisiko in der Regel derart überwiegen, als dieses den notwendigen Unterhalte gravierend beeinträchtigen würde, zumal viele Asylwerber und Fremde ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen. Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden sind, sind daher dazu geeignet Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage sind die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme

I

iSd Art 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK-in seiner Effektivität unterlaufen werden würde. Daher ist die BVwG-EGebV und § 35 VwGVG iVm § 1 2 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung aufgrund des Gebots des effet utile des Art 4 Abs 3 EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Art 6 GRC nicht zu unterlaufen."

In der Frage der Kosten begehrte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Obsiegen der Verwaltungsbehörde, das BVwG möge zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnunq im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden seien:

"Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen Art 6 GRC - der dieselben Garantien wie Art 5 EMRK bestimmt - maßgeblich Gern Art 5 Abs 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl Schramm in Hoioubek/Lienbacher, GRC- Kommentar, Art 6 Rz 26). [...]

Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden sind, sind daher dazu geeignet Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage sind die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde."

Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, den BF von der Eingabegebühr zu befreien.

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete folgende Stellungnahme und beantragte Kostenzuspruch im verzeichneten Ausmaß:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte nach seiner illegalen Einreise von Italien erstmals am 31.3.2013 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, Zl.: 13 04.037-EAST West, zurückgewiesen, gleichzeitig wurde der Bf. aus Österreich nach Italien ausgewiesen. Nach Abgabe eines Beschwerdeverzichts erwuchs der Bescheid mit 17.04.2015 in Rechtskraft. Laut Mitteilung der LPD Kärnten, wurde der Bf. am 02.05.2013 nach Italien überstellt.

Der Bf. reiste am 5.5.2015 wieder in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte neuerlich einen Asylantrag. Auch dieser Antrag wurde zu GZ 830403704/150459677 wegen Zuständigkeit Italiens gem. § 5 AsylG mit einer Anordnung zur Ausserlandesbringung gem. § 61 FPG negativ entschieden. Aufgrund des mittlerweile unbekannten Aufenthaltes des Bfs. wurde der Bescheid am 09.09.2015 durch Aushang erlassen und im Akt beurkundet. Die Entscheidung erwuchs am 17.9.2015 in Rechtskraft. Die Ausserlandesbringung des Bf. wurde ausgesetzt, da der Bf. seit 21.7.2015 nicht mehr behördlich gemeldet war und sich im Verborgenen aufgehalten hatte.

Der Bf. 27.9.2015 um 03:20h in Wien [...] aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages festgenommen und der Behörde vorgeführt.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.9.2015 gab der Bf. an, dass er ein besseres Leben haben wolle, dies in Italien nicht möglich sei und weigerte sich, nähere Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet zu machen. Er habe einen Cousin namens "Stevie", der sich um seine Angelegenheiten kümmere und dem er Unterkunft nehmen könne, weiters habe er eine Freundin namens "Sandra", zu diesen Angaben kann der Bf. nichts Näheres nennen.

Mit Bescheid vom 27.9.2015 wurde gegen den Bf. zur Sicherung der Außerlandesschaffung die Schubhaft gem. Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Eine Ausfertigung des Bescheides wurde dem Bf. ordnungsgemäß zugestellt. Die allfällige Anwendung Gelinderer Mittel war bei dem zuvor beschriebenen Sachverhalt als nicht zielführend zu beurteilen, zumal mit Grund anzunehmen war, dass sich der Bf. einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird, da er über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt und sich an unbekannter Adresse aufgehalten hat.

Die Beschwerde gegen die angeordnete Schubhaft langte am 30.9.2015 ha. ein. Der Bf. vermeint, dass es für seine Anhaltung in Schubhaft keine gesetzliche Grundlage gäbe und deshalb die Anhaltung rechts- und verfassungswidrig sei. Er beruft sich dabei auf ein Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2015, in dem dieser ausgesprochen hat, dass die Bestimmungen des § 76 für sich betrachtet keine gesetzlich festgelegten objektiven Kriterien für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr enthalten und somit den Vorgaben der DUBLIN-III-VO nicht entsprechen. Somit lägen die Voraussetzungen in seinem Fall für eine Schubhaftver-hängung nicht vor.

Dazu stellt die Behörde fest, dass das bisherige Gesamtverhalten des Bf. keine Bereitschaft zu einem gesetzeskonformen Verhalten und zur Befolgung behördlicher Anordnungen zeigt.

Der Bf. hält sich bereits seit zwei Monaten unangemeldet im Verborgenen auf und es ist keine Integration des Bf. im Österreichischen Bundesgebiet erkennbar. Er kann weder eine Adresse nennen, an der er Unterkunft nimmt noch kann er die Namen der Personen, die ihm angeblich behilflich sind, mit Namen bezeichnen. Fakt ist, dass der Bf. unstetig aufhält ist und sich nicht einmal um den Ausgang seines Asylverfahrens kümmert. Der Bf. hat aus eigenem keinen Versuch unternommen, außer seiner Asylantragstellung weiter in Kontakt zu treten.

Der Bf. hat sich sowohl zweimal in Italien und auch in Österreich dem Asylverfahren entzogen, ist untergetaucht und hat sich im Verborgenen aufgehalten. Der Aufgriff des Bf. am 27.9.2015 geschah rein zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle.

Der Bf. ist ohne Barmittel und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Es ist nicht erkennbar, womit der Bf. seinen Lebensunterhalt bestreitet. Somit ist kein Grad einer sozialen Verankerung des Bf. in Österreich erkennbar.

Es kann nicht angenommen werden, dass der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremden-polizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen war.

Laut Auskunft aus der Anhalte-Vollzugsverwaltung des BMfI ist ersichtlich, daß der Bf. am 28.9.2015 um 09:18h in Hungerstreik getreten ist, um sich so durch die Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit aus der Schubhaft freizupressen und sich wiederum dem Verfahren zu entziehen. Der Bf. versucht auf diese Art und Weise, seine Ausserlandesbringung zu ver-hindern. Dieses Verhalten lässt die Absicht des Bf. an einer Nichtmitwirkung erkennen, woraus eine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werden kann.

In der Beschwerdeschrift führt der Bf. aus, dass ihm ein unkooperatives Verhalten in Bezug auf die Verschleierung seines Aufenthaltsortes nicht angelastet werden könne, da er sich ohne Dokumente nicht behördlich anmelden könne. Dem wird entgegengehalten, dass sich der Bf. bis 21.7.2015 gemeldet war und eine Anmeldung mit einer Asyl-Verfahrenskarte möglich ist.

Weiters gibt der Bf. an, dass er bereit sei, mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte Österreich freiwillig nach Italien auszureisen (s. Seite 6). Diesen Angaben kann kein Glaube geschenkt werden, da der Bf. noch keine Schritte diesbezüglich gesetzt hat und sich nach wie vor in Hungerstreik befindet, um der Vollziehung der Anordnung und einer Überstellung nach Italien entgegenzuwirken.

Der Bf. gab bei seiner Niederschrift zur Schubhaftverhängung an, dass er selbstständig nach IT ausreisen möchte. Aufgrund der angenommenen Freiwilligkeit wurde der VMÖ beauftragt, mit Genanntem im Zuge der Schubhaftbetreuung betreffend freiwillige Rückkehr VMÖ zu sprechen. Dies wurde am 29.09.2015 durchgeführt und wurde durch Herrn SAMI (VMÖ) anschließend mit der zuständigen Referentin des DUBLIN-Büros, Fr. BOGNAR, Kontakt aufgenommen. Dieser teilt ihr mit, dass er dass er stark an der Freiwilligkeit zweifle. Da der Bf. nun auch in Hungerstreik getreten ist, wurde vom Schubhaftbetreuer angeraten, eine eskortierte Überstellung durchzuführen, da er vermutet, dass er sich einer normaler Überstellung ohne Escort widersetzen werde.

Die Prüfung auf Vorliegen eines Sicherungsbedarfes aufgrund einer möglichen Fluchtgefahr musste aufgrund des bisherigen Verhaltens zum Nachteil des Bf. ausfallen. Im Sinne eines geordneten Fremdenwesens ist ein starkes öffentliches Interesse an der Ausserlandes-schaffung des Bf gegeben.

Es ist beabsichtigt, den Bf. am 13.10.2015 um 09:10h in Begleitung von 3 Einsatzbeamten nach Venedig zu überstellen. Ein begleiteter Flug OS 521 wurde gebucht und ein Abschiebe-auftrag an die Landespolizeidirektion erteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Der BF stellte erstmals am 31.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde aufgrund der Zuständigkeit Italiens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, ZI.: 13 04.037-EAST West, gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde er aus Österreich nach Italien ausgewiesen. Der BF verzichtete zum damaligen Zeitpunkt auf ein Rechtsmittel und stimmte der Rückkehr nach Italien zu. Am 02.05.2013 wurde der BF nach Italien überstellt, wo er sich bis 04.05.2015 aufhielt.

Der Beschwerdeführer steht in Italien im Verdacht eines Drogendeliktes und befürchtet eine Haftstrafe.

Am 05.05.2015 stellte der BF nach neuerlicher illegaler Einreise erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Durchführung der Erstbefragung gemäß § 19 AsylG und der Gewährung von Parteiengehör am 01.07.2015 wurde der Antrag des BF erneut, zu GZ 830403704/150459677 wegen Zuständigkeit Italiens gem. § 5 AsylG mit einer Anordnung zur Ausserlandesbringung gemäß § 61 FPG negativ entschieden und die Abschiebung des BF nach Italien für rechtmäßig erklärt. Mangels Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse wurde der Bescheid durch öffentliche Kundmachung zugestellt und erwuchs am 17.09.2015 in Rechtskraft.

Der BF verließ um den 21.07.2015 die Erstaufnahmestelle Ost, da er die Versorgung in der Erstaufnahmestelle als mangelhaft empfand und er bei seinem in Wien aufhältigen Cousin mit Vornamen "Steven" Unterkunft nahm.

Der Beschwerdeführer ist mittellos und geht keiner Arbeit nach. Eine soziale Verankerung liegt nicht vor.

Dem Beschwerdeführer ist der Umstand des "unerlaubten Entfernens aus der Erstaufnahmestelle Ost" bewusst. Der Beschwerdeführer hat während des ganzen Verfahrens keinen Nachnamen und keine Wohnadresse seines Cousins bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer hat es in Kenntnis seines zweiten von ihm in Österreich initiierten Asylverfahrens unterlassen, den österreichischen Behörden nach Verlassen der Betreuungsstelle bekannt zu gegeben, wo er für die österreichischen Behörden erreichbar ist. Vom Erlass der zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG hatte der BF keine Kenntnis.

Am 27.9.2015 wurde der Bf. um 03:20h in Wien [...] aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages festgenommen und der Behörde vorgeführt.

Erst nach seiner Festnahme "stimmt" der Beschwerdeführer "einer freiwilligen Rückkehr nach Italien zu". Entsprechende weitere Schritte - Unterfertigung des Formulars über die Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nach Italien - hat der Beschwerdeführer nicht gesetzt.

Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde - am 28.09.2015 wurde das Vollmachtsverhältnis begründet.

Der BF wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor in Schubhaft angehalten. Er befindet sich seit 28.09.2015 in Hungerstreik.

Er wird seit dem Tag seiner Aufnahme laufend ärztlich (und psychiatrisch) kontrolliert, die Untersuchungen finden, wenn nötig, im Beisein eines Dolmetschers (für Englisch) statt.

Die medizinische Untersuchung vom gestrigen und heutigen Tage zeigte unauffällige Vitalparameter, eine geordnete Kommunikation war und ist möglich; der Beschwerdeführer konnte den Gesprächen ohne Probleme folgen; er ist haftfähig.

Mit Schreiben vom 01.10.2015 stimmte die Verwaltungsbehörde für den Fall einer neuerlichen hungerstreikbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einer erforderlich werdenden Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG in der JA Wien-Josefstadt - das noch stattzufindende ärztl. Konsilium zwischen dem Amtsarzt und Anstaltsarzt in der JA vorausgesetzt - zu.

Die Abschiebung nach Italien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.

Die Abschiebung nach Italien ist rechtlich und faktisch möglich.

Es ist beabsichtigt, den Bf. am 13.10.2015 um 09:10h in Begleitung von 3 Einsatzbeamten nach Venedig zu überstellen. Ein begleiteter Flug OS 521 wurde gebucht und ein Abschiebe-auftrag an die Landespolizeidirektion erteilt.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise im Bundesgebiet, den Asylantragstellungen, dem Asylverfahren, der Rückverbringung nach Italien, der Wiederaufnahmebereitschaft Italiens, der Aufgriff des Beschwerdeführers am 27.09.2015 in Wien sind unzweideutig schriftlich dokumentiert; ebenso aber auch der Umstand des seit 28.09.2015 währenden Hungerstreiks und sein aktueller Gesundheitszustand. Hinsichtlich letzterem Faktum ist ausdrücklich auf die aktuellen medizinischen Befunde der beiden letzten Tage zu verweisen - selbst gegenteiligenfalls, nämlich für den Fall einer neuerlichen hungerstreikbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, liegt die schriftliche Zustimmung der Verwaltungsbehörde zu einer erforderlich werdenden Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG in der JA Wien-Josefstadt - das noch stattzufindende ärztl. Konsilium zwischen dem Amtsarzt und Anstaltsarzt in der JA vorausgesetzt - zu.

Das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses ist (gleichermaßen) unstrittig.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, also des Bestehens bestimmter sozialer Anknüpfungspunkte - der Beschwerdeführer nannte einen Cousin namens "Steven" (auch "Stevie") und eine Freundin namens "Sandra" -, der bestehenden Mittellosigkeit, dem Aufenthalt in Italien, insbesondere, dass er wegen eines Drogendeliktes eine Haftstrafe befürchte, seiner Mitarbeit im Rahmen der ersten Überstellung nach Italien, (im Besonderen auch) seiner behördlichen (Nicht)meldung und Nichtbekanntgabe einer Wohnadresse, wo er den Verwaltungsbehörden zur Verfügung stehen könnte, der Zustimmungserklärung, die (neuerliche) Überstellung nach Italien betreffend, ohne aber die entsprechend weiteren Schritte einzuhalten, ist auf die Aktenlage im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Angaben im Rahmen seiner Beschwerdeschrift zu verweisen.

Die Feststellung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer sozialen Verankerung ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers, in Österreich keiner Arbeit nachzugehen, andererseits aus dem Umstand, im Verfahren nicht in der Lage gewesen zu sein, diesbezüglich substantiierte Angaben zu machen. In Bezug auf den ins Treffen geführten Cousin wusste der Beschwerdeführer weder dessen Nachnamen noch seine Adresse, an der er nach dem Verlassen des Erstaufnahmezentrums geraume (!) Zeit wohnte. Zumindest hinsichtlich letzteren Umstandes hätte der Beschwerdeführer, geht man auch noch vom Vorbringen aus, dass sich der Cousin um den Beschwerdeführer gekümmert hätte, Angaben machen müssen. Zu der vom Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme angeführten Freundin "Sandra" wurden in der Beschwerde keine Ausführungen mehr getätigt.

Ausdrücklich hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme die Befürchtung seiner Inhaftierung im Zusammenhalt mit dem Vorwurf der Begehung eines Drogendeliktes angeführt.

Dies stellt eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Vergleich zur ersten Überstellung nach Italien im Jahre 2013 dar.

Aufgrund seiner ehemaligen Bereitschaft zur Rücküberstellung nach Italien und entsprechenden Kooperation kann daher aktuell nicht mehr der Schluss - so aber in der Beschwerdeschrift - gezogen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereit wäre, nach Italien wieder zurückzukehren. Das diesbezüglich tatsächlich im Rahmen der Anhaltung gezeigte Verhalten - insbesondere der Versuch, sich durch Hungerstreik dem Zugriff der Verwaltungsbehörde zu entziehen - zeigt die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer der in der Schubhafteinvernahme geäußerten Zustimmungserklärung keine schriftliche Bekräftigung - Unterfertigung des entsprechenden Formulars - folgen ließ - die Beschwerde beließ es bei der bloßen Absichtserklärung: "Die für eine Ausreise notwendigen Dokumente werden mit Unterstützung des BF durch diese Organisation beigeschafft" spricht gleichfalls gegen des Beschwerdeführer.

Auch wenn der Beschwerdeführer mangels Vorlage eines Identitätspapieres nicht in der Lage wäre - gewesen wäre - sich behördlich anzumelden, entbindet es ihn nicht der Verpflichtung, der Verwaltungsbehörde seinen aktuellen Aufenthaltsort bekannt zu geben, um für die Verwaltungsbehörde verfügbar zu sein.

Da der Beschwerdeführer nicht einmal behauptete, anlässlich der von ihm in Österreich initiierten Asylverfahren das "Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern", in welchem die Verpflichtung der Bekanntgabe der Änderung der Zustelladresse angeführt ist, erhalten zu haben, und der Beschwerdeführer so wie im ersten Asylverfahren mit der Zustellung einer (Asyl)Entscheidung und anschließender Rückverbringung nach Italien jederzeit rechnen musste, lässt sich sein letztlich erfolgtes Untertauchen und die Unterlassung der Bekanntgabe seines aktuellen Aufenthaltsortes nicht mit dem Umstand allfällig formaler Hindernisse bei der behördlichen Anmeldung entschuldigen. Der Beschwerdeführer gesteht letztlich selbst im Rahmen seiner Beschwerdeschrift das, wie er selbst ausdrücklich anführt "unangemeldete", also unkooperative Verhalten zu.

Damit ist mit dem Hinweis auf die Situation in der Erstaufnahmestelle Ost für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, wird doch auch dadurch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer die Änderung seines Aufenthaltsortes der Verwaltungsbehörde nicht bekannt gab.

In diesem Sinne kann auch nicht die Unkenntnis des Beschwerdeführers vom Erlass der zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG zu seinen Gunsten gewertet werden.

Mit dem Vorbringen "Dass sich der BF aufgrund der bereits einmal im Jahr 2013 erfolgten Ausreise nach Italien seinem unrechtmäßigen Aufenthalts bei Wiedereinreise voll bewusst war ist insofern unrichtig, als der BF nach der erneuten Einreise in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte und er sich auch bis zum 21.07.2015, also über 2 Monate, in der Erstaufnahmestelle befand" vermag der Beschwerdeführer lediglich das rechtskonforme Verhalten während dieses Zeitraumes aufzuzeigen, nicht aber eben darüber hinaus. Hätte sich der Beschwerdeführer weiterhin in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen aufgehalten bzw. - unterstellt man dem Vorbringen nach unzureichender Unterbringung Wahrheitsgehalt - hätte er der Verwaltungsbehörde seinen neuen Aufenthaltsort bekannt gegeben, dann wäre in der Tat der Sicherungsbedarf zu verneinen gewesen.

Unter Berücksichtigung aller aktenmäßig erfassten und vom Beschwerdeführer entweder im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme sowie seiner Beschwerdeschrift erstatteten Vorbringens muss daher aus dem Gesamtverhalten der Schluss gezogen werden, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht und leitet sich daraus die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Italien der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.

Die Feststellung, dass "die Abschiebung nach Italien rechtlich und faktisch möglich ist", ergibt sich einerseits aus der in der Beschwerde nicht gerügten bzw. problematisierten Aufnahmebereitschaft Italiens und den die Situation für Dublin-Rückkehrer darstellenden Feststellungen im Rahmen des Schubhaftbescheides.

Mit dem Vorbringen "Der BF machte ausführliche Angaben über seinen Aufenthalt in Italien und die Beweggründe für die erneute Antragstellung in Österreich" tritt der Beschwerdeführer den diesbezüglichen umfassenden Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde nicht entgegen.

[...]

Die Feststellungen, die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend, ergibt sich aus den vom Amtsarzt des Polizeianhaltezentrums übermittelten Befundberichten des gestrigen und heutigen Tages. Sie geben aufgrund eindeutiger Schlüssigkeit und somit Nachvollziehbarkeit keinen Anlass, die Ausführungen des Amtsarztes in Zweifel zu ziehen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens geklärt war.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Italien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Rüge in der Beschwerde, dass § 76 Abs 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Itt n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche: "Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort 'insbesondere' vermuten, [...]" überzeugt im gegenständlichen Fall insofern nicht, als sich der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich auf ganz allgemeine Ausführungen beschränkt und nicht substantiiert aufzeigt, inwiefern die Verwaltungsbehörde "auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände berücksichtigte".

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer in Kenntnis um sein (laufendes) Asylverfahren untertauchte und sohin die "Abschiebung" aufgrund der im (Asyl)Bescheid der Verwaltungsbehörde (unter Spruchpunkt II.) verfügten Außerlandesbringung "umging".

Da aufgrund "der Befragung" und "der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen" war, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", und der Beschwerdeführer "bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat", nämlich zwei in Österreich und einen in Italien, ist auch §76 Abs. 3 Z 6a leg. cit als erfüllt anzunehmen.

Zwar weist die Beschwerde unter Zitierung entsprechender Judikatur zu Recht daraufhin, dass mangelnde soziale Verankerung, Mittellosigkeit etc. für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen vermögen, es kommt diesen persönlichen Umständen aber insofern Bedeutung zu, als sie (gegenständlich) nicht in der Lage sind, die anzunehmende Fluchtgefahr zu relativieren:

Der Beschwerdeführer ist durch seine Mittellosigkeit auf die Zuweisung einer Unterkunft durch den Staat oder auf die Aufnahme seines Cousins angewiesen, dessen Nachnamen und Adresse er aber nicht bekannt gab. Das offensichtliche Fehlen einer ausreichenden sozialen Verankerung zeigt die Angewiesenheit auf den Staat auf.

Da sohin keinerlei in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen können, ist diese als "erheblich" im Sinne des Art 28 Dublin-III-VO anzunehmen. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer nicht bloß ausreiseunwillig ist, sondern durch die Befürchtung der Inhaftierung in Italien aufgrund eines (möglichen) Drogendeliktes jedenfalls nicht nach Italien zurückkehren will und die mangelnde (aktuelle) Kooperationsbereitschaft (sogar) mit einem mehrtägigen Hungerstreik unterstreicht.

Der insofern, wie festgestellt, nicht eingeschränkte Gesundheitszustand - "unauffällige Vitalparameter" - gibt auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft unter diesem Aspekt.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Da der Beschwerdeführer nach Verlassen der Betreuungsstelle der Verwaltungsbehörde in Kenntnis um die entsprechende Verpflichtung keinen neuen Aufenthaltsort, an dem er der Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen könnte, bekanntgab, drängt sich nicht der Schluss zu, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Letztlich kann aber auch aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Vortäuschung über die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise - der Beschwerde hat sich lediglich mündlich zur Ausreise nach Italien bereit erklärt, ohne die entsprechenden formalen Schritte nachfolgen zu lassen - nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten werde.

§ 78 (6) Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die Landespolizeidirektion die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die Landespolizeidirektion den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen und dessen gesonderte Unterbringung im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.

(7) Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Landespolizeidirektion durchgeführt werden kann. § 71 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, gilt sinngemäß.

[...]

Zufolge des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unzweifelhaft von dessen Haftfähigkeit auszugehen. Auf die angeführte(n) Bestimmung(en) des §78 wird daher nur der Vollständigkeit halber hingewiesen - aus einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre daher für den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres etwas zu gewinnen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 07.10.2015 - abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Die Ausführungen, welche auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde - unter Hinweis aus Art 6 GRC und Art 5 Abs. 4 EMRK - zielen, überzeugen nicht:

Artikel 5 Abs. 4 EMRK

(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

Artikel 6 GRC

Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Aus letzterer Bestimmung ist für die Frage konkreten Rechtsschutzes schon vom Wortlaut her nichts zu gewinnen - dem Artikel 5 Abs. 4 EMRK eher entsprechend

Artikel 47 Abs. 1 und Abs. 3

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(3) Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Diesbezüglich ist zunächst einmal festzuhalten, dass den angeführten Bestimmungen nichts zur Kostentragung, im speziellen zum Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist.

Darüber hinaus erwiese sich die Argumentation in Richtung effektiver Rechtsschutz nur dann als stichhältig, wenn man die Kostentragungsregelung als Zugangsvoraussetzung ansehen würde, was aber offensichtlich nicht in § 35 VwGVG vorgesehen ist:

Denn jeder Beschwerdeführer hat unabhängig von der Frage der Kostentragung das Recht auf Überprüfung der Haft durch ein Gericht.

Die Regelung des § 35 VwGVG ist daher weder EMRKwidrig noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie in der Beschwerde behauptet.

Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Ein Aufbürden eines Kostenrisikos (einseitig) zu Lasten des Beschwerdeführers im Schubhaftbeschwerdeverfahren und ein damit verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit auch unter diesem Aspekt nicht erkannt werden.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).

Zu Spruchpunkt V. (Verfahrenshelfer):

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.

§ 40 (2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Da der Beschwerdeführer am 28.09.2015 einen Bevollmächtigten mit der rechtsfreundlichen Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren betraute und dieser auch im gegenständlichen Verfahren einschritt - Beschwerdeerhebung am 29.09.2015 - war in Anwendung des Abs. 5 leg. cit. kein Verfahrenshelfer beizugeben.

Der Vollständigkeit halber sei auf das im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit vorgesehene Prozedere zu verweisen.

Zu Spruchpunkt VI. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt VII. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.

Auch in Bezug auf Spruchpunkt V. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Vorliegen einer gewillkürten Rechtsvertretung aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 Abs. 5 VwGVG kein kostenloser Verfahrenshelfer zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließenden Rechtslücke vorliegen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt VI. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

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