BVwG W108 2014802-1

W108 2014802-1Federal Administrative CourtOct 6, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, soziale Gruppe,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W108 2014802-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2014802.1.00

Spruch

W108 2014802-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014, Zl. 1025814800/14804177 (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 18.07.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der turkmenischen Volksgruppe in Syrien an und er sei sunnitischer Moslem. Er habe Syrien illegal verlassen. Den Asylantrag begründete er dahingehend, dass er wegen des Krieges aus Angst um sein Leben geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er aufgrund des Bürgerkrieges um sein Leben.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte der Beschwerdeführer sein Wehrdienstbuch, seinen Führerschein und seinen Dienstausweis vor und sagte aus, er sei der XXXX der Kommission gewesen, die für die Reparatur der Fahrzeuge des XXXX zuständig gewesen sei. Die meisten Werkstätten, in denen die Fahrzeuge repariert worden seien, seien unter der Kontrolle der "Freien Syrischen Armee" gestanden. Er habe ein Dienstauto des XXXX gehabt und zwei Mal hätten Scharfschützen während der Fahrt auf ihn geschossen, die Schüsse hätten ihn nur knapp verfehlt. Eine Gruppe sei an ihn herangetreten und hätte von ihm verlangt, mit ihr zusammenzuarbeiten, und mit der Wegnahme des Dienstautos gedroht. Aus Angst vor dieser Gruppe, wegen dieser Bedrohung habe er das Land verlassen. Mit den Behörden Syriens habe er keine Probleme gehabt, diese seien entstanden, da er geflüchtet sei. Er werde liquidiert, weil er in Kenntnis der Wege der Fahrzeuge gewesen sei. Ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, wisse er nicht, wenn, dann wegen des Fernbleibens vom Arbeitsplatz. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Die belangte Behörde erachtete die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig und schloss daraus, dass der Beschwerdeführer Syrien mit seiner Familie aufgrund des Bürgerkrieges und der Sicherheitslage verlassen habe. Probleme mit den Behörden habe der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer sei "zum Kampf einer Gruppierung" aufgefordert worden, wobei er nicht habe angeben können, von wem er aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bedroht worden zu sein, jedoch stehe dies in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Konventionsgrund. Eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung habe der Beschwerdeführer nicht angegeben. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien und stellte ein im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sich ergebendes "Abschiebehindernis", fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, fest, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausgeschlossen werden.

Zur Lage in Syrien traf die belangte Behörde (auf der Grundlage des "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Syrien" vom 03.03.2014) auszugsweise folgende Feststellungen:

"Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden.

Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der XXXX des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung.

Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden.

Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert.

Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen.

Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer.

Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete.

Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib.

Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS.

Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg.

Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab.

Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle.

Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an.

Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein.

Allgemeine Menschenrechtslage

Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.

Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.

Regime-Seite

Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.

Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.

Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.

Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.

Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.

Rebellen-Seite

Human Rights Watch dokumentierte auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichten, darunter die wahllose Verwendung von Autobomben, Entführungen, Folter und extralegale Hinrichtungen. Ausländische Kämpfer und Gruppen mit Verbindung zu al-Qaida gehören zu den schlimmsten Tätern. Bei einer Offensive der Aufständischen erreichten die Verbrechen von fünf Oppositionsgruppen den Schweregrad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Einige bewaffnete, aufständische Gruppen verwenden auch Kinder für den Kampf und andere militärische Zwecke. Bewaffnete Gruppen, die gegen die Regierung kämpften, folterten Regierungssoldaten und Angehörige der Milizen und/oder richteten sie nach ihrer Festnahme summarisch hin.

Am 4. August 2013 tötete eine Koalition aufständischer Gruppen, hauptsächliche militante Islamisten, in der Umgebung von Latakia meist in Massenhinrichtungen mindestens 190 Zivilisten. Unter diesen befanden sich 57 Frauen, mindestens 18 Kinder und 14 ältere Männer.

Bewaffnete Oppositionsgruppen, vor allem in den von Rebellen gehaltenen Gebieten im Norden Syriens, verhaften willkürlich Menschen, darunter JournalistInnen und MitarbeiterInnen von humanitären Hilfsaktionen sowie AktivistInnen, die sich kritisch über die Gruppen äußerten.

Folter und unmenschliche Behandlung

Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen. Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.

Freigelassene Gefangene und Mitarbeiterinnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.

Mehrere frühere Gefangene sagen aus. dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben Laut lokalen Aktivistinnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.

Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.

Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen Unterstützerinnen machen unter Folter Geständnisse Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind.

Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und Patientinnen Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die Patientinnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, Ärztinnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und Ärztinnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus AraberInnen (SyrerInnen, PalästinenserInnen und IrakerInnen). Ethnische Minderheiten sind:

KurdInnen, ArmenierInnen, TurkmenInnen, TscherkessInnen. Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen ChristInnen (Chaldeans 1999.) mit je nach Kontext Assyrisch/Syrisch/Aramäisch/Chaldäisch als Sprachbezeichnung (Omniglot o.D.). Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/Syrisch/Assyrisch für Angehörige von ethnischen und/oder religiösen Minderheiten unterrichtet.

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.

Religionsfreiheit

Die SunnitInnen stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und SchiitInnen machen zusammen 13 Prozent aus. Die DrusInnen machen drei Prozent der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 Prozent, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist aufgrund von Auswanderung auf 8 Prozent gesunken sein könnte.

Es gibt auch eine jezidische Bevölkerung von 80 000, aber die Regierung anerkennt die JezidInnen nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion.

Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien, und historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte.

Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet [sofern es sich um eine in Syrien anerkannte Konfession handelt].

In dem in wachsendem Ausmaß interkonfessionell geprägten, bewaffneten Konflikt trifft der Großteil der Angriffe des Regimes die sunnitischen ZivilistInnen. Zudem überwacht die Regierung [Anm:

in dem von ihr kontrollierten Territorium] die Moscheen und die Ernennung von muslimischen Geistlichen.

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten.

Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich.

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.

Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten.

Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen.

Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in Aleppo entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische ZivilistInnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit - eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren.

Einige islamistische Fraktionen verfolgen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen.

Wehrdienst

Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.

Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.

Ausnahmen vom Wehrdienst

Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.

Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:

Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000.

Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.

Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten

Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet.

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.

Wehrersatzdienst

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.

Wehrdienstverweigerung/Desertion

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft.

Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen.

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.

Bewegungsfreiheit

Die Verbreitung von Checkpoints der Regimekräfte wie auch der Rebellen, schwere Kämpfe und die generelle Unsicherheit haben die Bewegungsfreiheit sowie den Transport von lebensnotwendigen Vorräten seit 2011 stark eingeschränkt. Dies trifft ZivilistInnen an ihren Wohnorten, Intern Vertriebene sowie Menschen, die versuchen, ins Ausland zu fliehen.

Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.

In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 12.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bürgerkriegssituation aus Syrien ausgereist sei, in einem deutlichen Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehe. Der Beschwerdeführer habe eine XXXX und er habe in Syrien als Beamter die Abteilung des XXXX, zuständig für die Reparatur der Fahrzeuge des XXXX, XXXX. Fluchtauslösend seien vor allem zwei Ereignisse gewesen, bei welchen man auf ihn geschossen habe. Der erste Vorfall habe sich im Jänner 2013 ereignet. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit seinem Dienstauto unterwegs gewesen, als Scharfschützen auf sein Auto geschossen hätten. Er gehe davon aus, dass für das Attentat eine Gruppe verantwortlich sei, die ihn bereits zuvor bedroht habe, indem sie ihn mittels Zetteln verwarnt hätten und ihm Informationen über die Regierung hätten entlocken wollen. Diese Informationen habe er nicht preisgegeben. Da sich die Gruppe dem Beschwerdeführer gegenüber nie zu erkennen gegeben habe, könne er nicht mit Sicherheit angeben, um wen es sich dabei handle. Ca. zehn Tage nach dem ersten Schussattentat sei ein weiteres Mal auf den Beschwerdeführer geschossen worden. Diesbezüglich könne der Beschwerdeführer die Attentäter angeben. Er habe sich in einem näher genannten Dorf aufgehalten und eine deutsche Hilfsorganisation bei Arbeiten zur Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung in einem Camp für Binnenvertriebene unterstützt. An diesem Tag seien der Beschwerdeführer und die anderen Mitarbeiter der Organisation von Einheiten der Regierung beschossen worden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Regierung die Hilfsleistungen habe unterbinden wollen und aus diesem Grund auf sie geschossen habe. Seine Familie sei bereits im Jahr 2012 ausgereist, dies deshalb, weil sein Sohn eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei im Fall des Beschwerdeführers von einer individuellen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen. Obwohl der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben habe, dass zwei Mal auf ihn geschossen worden sei, sei eine konkretere Befragung zu den Vorfällen, insbesondere zum zweiten Attentat, unterblieben und die belangte Behörde sei in nicht nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Syrien "nur aufgrund der Bürgerkriegssituation" verlassen habe. Dem Beschwerdeführer wäre der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen, da ihm in Syrien Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit drohe. Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Regierung gearbeitet habe und er trotz eines entgegenstehenden Verbotes aus Syrien ausgereist sei, führe dazu, dass er von staatlicher Seite verfolgt werde. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in Syrien für eine Hilfsorganisation gearbeitet habe und er dadurch ins Visier der Regierung gekommen sei, da dies offenbar als feindlicher Akt aufgefasst worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Funktionär einer (näher genannten) Hilfsorganisation, was ebenfalls bekannt sei. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen seien (zitierten) Berichten zufolge offenbar gezielter Verfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus werde dem Beschwerdeführer eine regimefeindliche Haltung unterstellt, weil bekannt sei, dass sein Sohn die Absolvierung des Wehrdienstes verweigert habe, indem dieser aus Syrien ausgereist sei. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung im Falle einer Rückkehr Verfolgung. Einem Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichtes sei zu entnehmen, dass bereits vor den anhaltenden Protestbewegungen in Syrien Personen, die aus Deutschland nach Syrien zurückgeführt worden seien, bei ihrer Einreise durch die Geheimdienste befragt und zum Teil für mehrere Wochen inhaftiert worden seien. Aufgrund der seit März 2011 höchst prekären Lage und insbesondere des Vorgehens gegen Oppositionelle in Syrien sei davon auszugehen, dass sich die Gefahr für aus dem Ausland einreisende Syrer noch verschärft habe und dass syrische Staatsangehörige nach illegaler Einreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt in Syrien Gefahr laufen, aufgrund dieser Umstände Opfer von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung wegen ihrer unterstellten politischen regimefeindlichen Gesinnung zu werden. Dies sei auch auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden, wobei es gerade dem Beschwerdeführer als Beamten verboten gewesen sei, aus Syrien auszureisen. Überdies sei von der belangten Behörde die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Turkmenen völlig unberücksichtigt gelassen worden. Diesbezüglich fühle sich der Beschwerdeführer insbesondere von Organisationen wie dem "Islamischen Staat" bedroht.

In einem weiteren Beschwerdeschriftsatz vom 18.11.2014 wurde ausgeführt, dass die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht zutreffend seien und nicht den Tatsachen entsprechen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht Beamter der Regierung gewesen, er sei als Ingenieur tätig gewesen und sei als solcher für die Reparatur der Autos von Regierungsmitgliedern verantwortlich gewesen. Er habe Dienstleistungen für die Regierung erbracht, sei aber nicht selbst Beamter gewesen. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer von einer Gruppe zum Kampf aufgefordert worden sei, solches nicht behauptet. Der Beschwerdeführer sei vielmehr aufgefordert worden, mit der Gruppe zusammenzuarbeiten und dieser Gruppe Informationen über seine berufliche Tätigkeit zu besorgen. Die Gruppe hätte von ihm verlangt, seinen Arbeitgeber auszuspionieren. Anfangs hätte diese Gruppe gedroht, dem Beschwerdeführer dessen Dienstauto wegzunehmen, später sei er mit dem Tode bedroht worden.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

Die belangte Behörde reichte am 13.01.2015 einen ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 24.12.2014 vor, dem zu entnehmen ist, dass die Arbeit des Beschwerdeführers im XXXX in der Zeit der Krise katastrophal gewesen sei, er habe Autos des XXXX zur Bereitschaft bringen müssen und er habe dadurch sein Leben täglich aufs Spiel gesetzt. Er sei von unbekannten bewaffneten Gruppierungen bedroht, schikaniert und unter Druck gesetzt worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten und ihnen Informationen über das XXXX weiterzugeben. Sein Leben sei jedoch von beiden Seiten, vom syrischen Regime und von den Bewaffneten, bedroht worden. Es sei zwei Mal auf ihn geschossen worden, das erste Mal, als er das Auto des XXXX repariert habe, das zweite Mal, als er mit einer deutschen Organisation in einem Viertel, das von der "Freien Syrischen Armee" belagert worden sei, Hilfsleistungen (Installation einer Trinkwasseranlage) für Flüchtlinge getätigt habe. Er gehöre der Minderheit der Turkmenen an.

5. Am 10.03.2015 stellten die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers (darunter die Söhne I. und E.), die als Familienangehörige des Beschwerdeführers legal nach Österreich gereist waren, in Österreich Asylanträge.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in ihrem Asylverfahren an, auslösendes Ereignis für die Ausreise aus Syrien sei gewesen, dass ihr zweitältester Sohn I. auf der Straße von vermummten Personen aufgegriffen und bedroht worden sei, dass er seinem Vater [dem Beschwerdeführer] ausrichten solle, mit ihnen arbeiten zu müssen. Wer diese Personen gewesen seien, wisse sie nicht. Von da an habe sie panische Angst gehabt. Ihr ältester Sohn E. sei 17 (fast 18) Jahre gewesen und habe eine Einberufung zum Militärdienst bekommen. Sie habe Angst gehabt, dass er eingezogen werde. Ihr Ehemann [der Beschwerdeführer] sei zunächst noch in Syrien geblieben, nachdem er sie und die Kinder außer Landes gebracht habe, weil ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sonst Verrat vorgeworfen worden wäre.

Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers I. sagte im Asylverfahren aus, dass im Juni 2012 vermummte Leute gekommen seien, die die Zusammenarbeit seines Vaters [des Beschwerdeführers] mit ihnen verlangt hätten, um Informationen in Zusammenhang mit den Fahrzeugen, für die sein Vater im XXXX zuständig sei, zu erhalten. Sie hätten gedroht, ihn zur Verantwortung zu ziehen, wenn sein Vater nicht zur Zusammenarbeit bereit sei.

Der volljährige Sohn des Beschwerdeführers E. sagte im Asylverfahren aus, er habe Syrien verlassen, weil er zum Militärdienst einberufen worden sei. Sein Vater [der Beschwerdeführer] habe ein Schreiben bekommen, dass er zum Militär müsse, deshalb habe sein Vater ihn aus Syrien weggeschickt. Er habe den Militärdienst nicht leisten wollen. Sein Heimatort sei unter der Kontrolle der syrischen Armee gestanden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2015, Zl. 1047588607/150253275 wurde E. "aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage [in Syrien] in Verbindung mit [dem] Vorbringen [des E.]" der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers, dessen Sohn I. und einem weiteren minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers erkannte die belangte Behörden den Asylstatus nicht zu (ihnen wurde wie dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der ethnischen Minderheit der Turkmenen. Er ist sunnitischer Moslem. Er lebte mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in XXXX, wo er als XXXX einer Kommission, die für die Reparatur der Fahrzeuge des XXXXzuständig war, für die syrische Regierung gearbeitet hat. Er besaß ein Dienstfahrzeug. Die Reparaturen der Fahrzeuge fanden in Werkstätten hauptsächlich in Gebieten unter der Kontrolle der "Freien Syrischen Armee" statt. Der Beschwerdeführer wurde von einer Gruppierung zur Zusammenarbeit mit dieser aufgefordert und bedroht. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Zusammenarbeit nicht nach. Auf den Beschwerdeführer wurde, in seinem Dienstfahrzeug fahrend, geschossen. Der Beschwerdeführer hat seinen Arbeitsplatz und Syrien ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers bzw. der syrischen Regierung verlassen und er hat in Österreich einen Asylantrag gestellt. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers wurde in Syrien zum Militärdienst in der syrischen Armee einberufen, er verweigerte jedoch die Ableistung des Militärdienstes, reiste aus Syrien aus und stellte in Österreich einen Asylantrag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2015, Zl. 1047588607/150253275, wurde ihm deshalb der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Es konnte - auch hinsichtlich der Lage in Syrien - im Wesentlichen von den Ermittlungsergebnissen und Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Lage in Syrien gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat sowohl zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen als auch zu seiner Bedrohung und Gefährdungslage in Syrien ein im Kern gleichbleibendes, detailliertes und fundiertes (und teilweise mit Urkunden belegtes) Vorbringen erstattet, welches mit der Situation in Syrien im Einklang steht und plausibel erscheint. Im Übrigen decken sich die Angaben des Beschwerdeführers auch mit jenen seiner Ehefrau und seiner Kinder in deren Asylverfahren. Es besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu zweifeln, und auch die belangte Behörde trat dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beweiswürdigend entgegen und ging sichtlich vom glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers aus (sie erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich als nicht asylrelevant). So legte die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers - zugrunde, dass der Beschwerdeführer für die syrische Regierung tätig war und in Syrien von einer Gruppierung bedroht worden war. Im Übrigen ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer "als Beamter" für die syrische Regierung gearbeitet hat. Die Feststellungen zum ältesten Sohn des Beschwerdeführers E. ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Aktenteilen der belangten Behörde betreffend dessen Asylverfahren in Österreich, aus denen hervorgeht, dass die belangte Behörde von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Sohnes des Beschwerdeführers E., wonach er die Absolvierung des Militärdienstes in Syrien nach Erhalt eines Einberufungsbefehls verweigerte, sowie davon ausging und ihm deshalb Verfolgung seitens des syrischen Regimes droht. Im Übrigen wurde der von der belangten Behörde im Asylverfahren des Sohnes des Beschwerdeführers E., der zur Zuerkennung des Asylstatus führte, im Wesentlichen gleichlautend bereits vom Beschwerdeführer (in der Beschwerde) vorgebracht (bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde blieb dies unerörtert). Dass dem Beschwerdeführer die unerlaubte Ausreise aus Syrien gelang und er auch unerlaubt von seiner Arbeit fernblieb, ist anhand der Angaben des Beschwerdeführers, denen die belangte Behörde nicht entgegen getreten ist, glaubwürdig. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - davon aus, dass dieser Sachverhalt den Tatsachen entspricht, weshalb er der Entscheidung zugrunde zu legen war. Dass die belangte Behörde festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Behörden nicht ins Treffen geführt habe und der Beschwerdeführer "zum Kampf einer Gruppierung" aufgefordert worden sei, steht der Zugrundelegung dieses Sachverhaltes nicht entgegen, weil derartige Feststellungen der belangten Behörde anhand des - auch von der belangten Behörde als glaubwürdig angesehenen - Vorbringens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sind (und vermutlich einen anderen Fall betreffen dürften). Dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde festgestellten Aussagen (bzw. Nichtaussagen) des Beschwerdeführers gemacht hätte, ist nach dem Akteninhalt - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer verneinte nur bisherige Probleme mit den syrischen Behörden, er hat bei der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch ausdrücklich auf nunmehrige Probleme mit den syrischen Behörden wegen seiner Flucht und wegen Fernbleibens von der Arbeit verwiesen. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers derartige Probleme ihres Ehemannes [des Beschwerdeführers], zumal sie ausgesagt hat, dass ihr Ehemann zunächst noch in Syrien geblieben, weil ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sonst Verrat vorgeworfen worden wäre. Entgegen der diesbezüglichen behördlichen Feststellung hat der Beschwerdeführer auch nicht ausgesagt, dass er zum "zum Kampf einer Gruppierung" aufgefordert worden sei, sondern, dass ihn die Gruppierung zur Zusammenarbeit aufgefordert habe. Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers stimmt mit den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und seines Sohnes I. überein, ganz abgesehen davon, dass bereits das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen - für sich - als glaubwürdig zu qualifizieren ist (und auch von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet wurde).

In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist aus den Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Verhältnisse in Syrien (aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten) zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen die aus den Feststellungen hervorgehenden - drastischen und übermäßigen - Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten) - dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014) - und dass im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 ausgeführt wird, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014 Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Verwaltungsakt brauchbare Ermittlungsergebnisse ein). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2.1. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen. Angesichts des - von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten - Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, und nicht bloß den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

3.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde ausgesagt, er habe für die syrische Regierung in leitender Funktion gearbeitet und fürchte - obwohl er bisher keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe - nunmehr solche (konkret seine Liquidierung), weil er unerlaubt seiner Arbeit ferngeblieben und geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer geht sichtlich davon aus, dass ihm sein Verhalten seitens der syrischen Regierung als illoyales Verhalten angelastet werden würde und er - wegen des möglichen Verrates von sensiblen Informationen in seinem Tätigkeitsbereich/von Geheimnissen seines Arbeitgebers - mit Sanktionen bis hin zu seiner Liquidierung zu rechnen hat. Mit Blick auf die Lage in Syrien müssen diese Befürchtungen des Beschwerdeführers als berechtigt angesehen werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien schon wegen seiner früheren beruflichen Tätigkeit/Stellung die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erwecken wird und sich diese für die Gründe des Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Arbeit und für eine allfällige Weitergabe von Informationen der syrischen Regierung (an "oppositionelle" Kräfte) - für eine "oppositionelle" Haltung des Beschwerdeführers - interessieren bzw. diesbezüglich Ermittlungen anstellen wird. Das zu erwartende Interesse des syrischen Regimes am Beschwerdeführer ergibt sich schon daraus, dass es sich beim Beschwerdeführer den XXXX einer Kommission, zuständig für die Reparatur der Fahrzeuge des XXXX, handelt und die Reparaturen der Fahrzeuge in Werkstätten hauptsächlich in Gebieten unter der Kontrolle der "Opposition" (der "Freien Syrischen Armee") stattfanden und daher um eine für den syrischen Staat in exponierter und gehobener Stellung tätig gewesene Person mit allfälligen Verbindungen zu "oppositionellen" Kräften. Schon wegen des unerlaubten Fernbleibens von der Arbeit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Verdacht geraten wird, (nunmehr) eine "oppositionelle" Haltung zu haben (der oben zitierten Einschätzung des UNHCR zufolge werden etwa "Abtrünnige" des syrischen Regimes, etwa Mitglieder der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt habe, seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen). Die unerlaubte Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und dessen Asylantragstellung im Ausland sind in diesem Zusammenhang als triftige Gründe für die Annahme zu qualifizieren, dass die syrische Regierung dem Beschwerdeführer weitere - besondere - illoyale, "oppositionelle" Verhaltensweisen und eine oppositionelle politische Gesinnung anlasten wird. Dabei ist fallbezogen darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er der turkmenischen Minderheit in Syrien angehört. Dies ist deshalb anzunehmen, weil es auch unter den Minderheiten eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes gibt und auch (bzw. gerade auch) Turkmenen zu den (auch exilpolitisch tätigen) Regimegegnern zählen (so wurde etwa außerhalb Syriens ein nationaler turkmenischer syrischer Block gebildet, um den Turkmenen eine Stimme innerhalb der syrischen Opposition zu geben und um am gemeinsamen Ziel, dem Sturz des syrischen Regimes, mitzuwirken (vgl. Anfragebeantwortung von ACCORD vom 23.03.2012). Zu berücksichtigen ist ferner, dass dem ältesten Sohn des Beschwerdeführers E. in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, da dieser es verweigert hat, das syrische Regime zu unterstützen und seiner Einberufung zum Militärdienst in der syrischen Armee Folge zu leisten, und er dadurch als "Oppositioneller" der syrischen Regierung angesehen werden kann (nach der Einschätzung von UNHCR [siehe oben] gelten auch Wehrdienstverweigerer als "Oppositionelle" der syrischen Regierung). Im Lichte der Feststellungen, wonach auch Familienangehörige von (vermeintlichen) "Oppositionellen" der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt sind, ist von einem "Durchschlagen" der Verfolgung des Sohnes des Beschwerdeführers auf den Beschwerdeführer als Familienangehörigen - sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen seines Sohnes selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung" - auszugehen (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Es ist daher zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer - auch als Vater eines "Wehrdienstverweigerers" - in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten und Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt sein wird. Dabei fällt nicht mehr besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch glaubwürdig dargelegt hat, dass er und sein Bruder in Syrien für eine Hilfsorganisation tätig gewesen seien und er dadurch (bereits) ins Visier der Regierung gekommen sei (Berichten zufolge laufen in Syrien etwa auch humanitäre Helfer Gefahr, wegen "oppositioneller Unterstützung" bedroht zu werden). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände von Seiten des syrischen Regimes als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.

Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, in Syrien (bei einer Rückkehr) auf Grund seines spezifischen Profils in das Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten und besonders Gefahr zu laufen, als "Oppositioneller" angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer in Syrien von Verfolgungshandlungen bei einem Verbleib in Syrien betroffen gewesen wäre und er solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328). Eine derartige Betroffenheit von Verfolgungshandlungen ist im Fall des Beschwerdeführers zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden, massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien sprechen (vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegt damit aber eine "individuelle, konkret gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete" Verfolgung (und nicht bloß eine allgemeine Folge des Bürgerkrieges) vor.

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR (s. oben), der zufolge in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur syrischen Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;

Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und Angehörige von ethnischen Minderheiten, zum Beispiel Turkmenen, ein Risikoprofil für eine asylrelevante Verfolgung in Syrien aufweisen. Der Beschwerdeführer unterfällt bereits als vermeintlicher Oppositioneller der syrischen Regierung dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, unterfällt (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.

3.2.2.3. Abgesehen davon ist auch eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch oppositionelle Gruppierungen zu bejahen: Der Beschwerdeführer hat dazu glaubwürdig vorgebracht, dass er ins Blickfeld einer Gruppierung, die ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert hat, geraten ist und bedroht wurde und dass er - im Dienstauto befindlich - beschossen wurde. Im Gesamtzusammenhang können diese Aussagen des Beschwerdeführers nicht anders als dahingehend verstanden werden, als dass es sich um eine "oppositionelle" Gruppierung (Gegner der Regierung Assad) gehandelt hat, die wegen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für das syrische Regime die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers (zwecks Erlangung von Informationen von diesem) verlangte (dahin sind auch die Beschwerdeausführungen zu verstehen). Mit Blick auf die Situation in Syrien, wonach Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der syrischen Regierung sind, der Bedrohung durch (bewaffnete) Gruppierungen der "Opposition" der syrischen Regierung ausgesetzt sind sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits ins Blickfeld einer "oppositionellen" Gruppierung geriet und bedroht wurde, muss die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch oppositionelle Gruppierungen in Syrien als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien seitens oppositioneller Gruppierungen als Person, die dem (bzw. einem) politisch/religiösen Gegner dieser Gruppierungen im syrischen Konflikt (der syrischen Regierung, die gegen oppositionelle Gruppierungen, auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, kämpft) zuzurechnen ist, wahrgenommen wird. Die Konfliktparteien in Syrien legen den Feststellungen zufolge nämlich eine breite Auslegung an, wen sie als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Im Fall des Beschwerdeführers ist angesichts dieser Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien (neuerlich) ins Visier einer oppositionellen Gruppierung geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird.

Auch diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR (s. oben), da dieser Einschätzung zufolge in Syrien aktuell auch Personen, die - wie der Beschwerdeführer - tatsächlich oder vermeintlich die syrische Regierung unterstützen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) der Verfolgungsgefahr unterliegen.

Die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die drohende Verfolgung jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Gegnern des Assad-Regimes/oppositionellen Gruppierungen) zugeschriebenen - unterstellten - missliebigen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung (zu einer "Verquickung von Staat und Religion" s. VwGH 17.09.2003, 99/20/0126).

Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzung (Drohungen, Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen) die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, liegt auf der Hand.

Dass die Verfolgung nicht von staatlicher Seite (seitens der Regierung Assad), sondern von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien (von oppositionellen Gruppierungen) droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Im Fall des Beschwerdeführers ist der Eintritt des zu befürchtenden Nachteils deshalb als wahrscheinlich anzunehmen, weil in Syrien aufgrund des volatilen Konfliktes und der Präsenz von oppositionellen Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die Regierung Assad bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in der Lage ist bzw. sind, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen des syrischen Staates sowie der dortigen Kriegssituation ist die Inanspruchnahme eines derartigen Schutzes im Fall des Beschwerdeführers eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.2.4. Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie aufgezeigt - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität (im vorliegenden Fall sowohl durch oppositionelle Gruppierungen als auch durch das Assad-Regime) betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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