W101 2012822-1•BVwG W101 2012822-1
W101 2012822-1Federal Administrative CourtOct 6, 2015
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, staatenlos
W101 2012822-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2014, Zl. 1019290200 / 14631159 / BMI-BFA-RD-STM, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil I. des Bescheides behoben und diese Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit seinen Familienangehörigen (Eltern, volljährige Schwester und volljähriger Bruder) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter) am 20.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 21.05.2014 die Erstbefragung seiner gesetzlichen Vertreterin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 22.08.2014 die niederschriftliche Einvernahme seiner gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 23.09.2014, Zl. 1019290200 / 14631159 / BMI-BFA-RD-STM, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 07.10.2014 durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 05.08.2015 war die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2017 verlängert worden.
Mit Beschluss vom 06.10.2015, Zl. XXXX, behob das Bundesverwaltungsgericht durch seine zuständige Einzelrichterin gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den (die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Spruchteil I. des Bescheides vom 23.09.2014 und verwies diese Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Mit Beschluss vom 06.10.2015, Zl. XXXX, behob das Bundesverwaltungsgericht durch seine zuständige Einzelrichterin gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den (den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Spruchteil I. des Bescheides vom 23.09.2014 und verwies diese Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser, der seinen dauernden Aufenthalt in Syrien hatte.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige ledige Sohn der XXXX, über deren Asylantrag aufgrund der Behebung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2015, Zl. XXXX, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige ledige Sohn des XXXX, über dessen Asylantrag aufgrund der Behebung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2015, Zl. XXXX, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.
Er gehört der Familie seiner Mutter und seines Vaters an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Angaben der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten sämtlicher Familienangehöriger. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist das minderjährige ledige Kind der XXXX und des XXXX, sodass er die Begriffsbestimmung eines Familienangehörigen erfüllt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Mit den oben genannten Beschlüssen hat die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes die (die Mutter und den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2014 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und diese Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Mutter und des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben worden waren, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Spruchteil I. des Bescheides vom 23.09.2014 keinen Bestand haben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Zuge eines Familienverfahrens aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Teils eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde im Rahmen des Familienverfahrens und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 34 AsylG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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