BVwG L507 2115158-1

L507 2115158-1Federal Administrative CourtOct 6, 2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, geänderte<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L507 2115158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2115158.1.00

Spruch

L507 2115158-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2015, Zl. 1065482006/150405186, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.04.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.08.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe in XXXX gemeinsam mit seiner Familie gelebt und Anfang 2015 geheiratet. Den Irak habe er am XXXX2015 verlassen, weil er im Februar 2015 von Mitgliedern der Terrororganisation IS aufgefordert worden sei, mit diesen zusammen zu arbeiten oder sich diesen anzuschließen. Andere Probleme habe der Beschwerdeführer im Irak bzw. in XXXX nicht gehabt.

2. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2015, Zl. 1065482006/150405186, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß ‚

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.08.2016 erteilt.

Das BFA traf in dem 67 Seiten umfassenden Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 53 Seiten (Seite 7 bis Seite 60 des angefochtenen Bescheides), wobei sich diese Feststellungen ausschließlich auf eine wahllose Aneinanderreihung von Berichten verschiedenster Organisationen aus dem ersten Halbjahr 2014 und davor stützen.

Zudem traf die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:

Ihre Identität steht fest.

Sie führen den Namen XXXX und sind am XXXX geboren.

Sie sind irakischer Staatsangehöriger.

Sie gehören der Volksgruppe der Araber an und sind Moslem (Sunnit).

Sie sind verheiratet. Sie haben keine Kinder.

Sie sind gesund.

Sie stammen aus XXXX.

Sie reisten legal mit ihrem Reisepass aus.

Aufgrund der Sicherheitslage haben sie ihre Heimat verlassen. Dass sie persönlich seitens IS bedroht wurden, konnte nicht festgestellt werden.

In ihrem Fall liegt ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage im Irak, XXXX, vor."

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgendes wörtlich ausgeführt:

"[...]

Ihre Identität konnte aufgrund der Vorlage ihres irakischen Personalausweises festgestellt werden.

Die Feststellung, dass sie gesund sind, ergibt sich aus ihrer glaubhaften Aussage bei ihrer Einvernahme, ihrem persönlichen Eindruck und dem Umstand, dass sie keine ärztlichen Befunde vorlegten.

Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Aussagen in der Einvernahme vom 25.08.2015.

Glaubhaft war, dass sie aufgrund des Krieges das Land verlassen haben.

Ihr Vorbringen, wonach sie seitens IS zur Zusammenarbeit aufgefordert wurden, konnten sie nicht glaubhaft machen.

Entgegen ihren Aussagen in ihrer Erstbefragung, wo sie ausführten, dass sie und zwei ihrer Freunde seitens IS im Februar 2015 rekrutiert worden seien, führten sie vor dem BFA aus, gemeinsam mit vier weiteren Freunden im März 2015 seitens IS zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. Schon aufgrund des Umstandes, dass weder die Anzahl der Freunde, welche ebenfalls rekrutiert worden seien (zwei/vier), als auch der Zeitpunkt der angeblichen Aufforderung (Februar/März) gleichlautend nennen konnten, geht die Behörde davon aus, dass sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen. Auf Vorhalt des Widerspruchs versuchten sie sich erst gar nicht zu rechtfertigen und gaben lapidar an, sich nicht erinnern zu können.

Dies sei der einzige Ausreisegrund gewesen, weitere gab es nicht.

Mit den Behörden hatten sie keine Probleme.

Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage im Irak, insbesondere XXXX, wie sie den Länderberichten zu entnehmen ist, erhalten Sie eine befristete Aufenthaltsberichtigung bis zum 26.08.2015.

Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung seitens eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird ausgeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde folgendes ausgeführt:

"[...]

Zu Spruchpunkt I.:

[...]

Eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK führten sie nicht ins Treffen. Es konnte daher in ihrem Fall schon aus diesem Grund nicht zur Gewährung internationalen Schutzes kommen.

Sie führten einen Rekrutierungsversuch seitens IS ins Treffen, wobei ihnen die Glaubwürdigkeit aufgrund der Widersprüche abgesprochen wurde.

Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des oben angeführten Vorbringens der Zwangsrekrutierung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten asylrelevanten Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.

Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierungen durch bewaffnete IS-Kämpfer handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Iraks ausgehende noch um eine dem irakischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von der staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde.

Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall IS-Kämpfer versucht hätten, sie gegen ihren Willen gerade aus ausschließlich sie betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und von ihnen auch nicht behauptet worden.

Eine herausragende persönliche Gefährdung, dass sie beispielsweise ein besonders exponierter Gegner des IS sind, wurde von ihnen nicht dargetan und konnte ihren Angaben auch kein Hinweis darauf entnommen werden.

Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS bzw. anderer terroristischer Gruppierungen ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das BFA nicht zu erkennen, dass sie bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein würden. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche auch durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

[...]

Aus diesem Grund liegt in ihrem Fall keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr, wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.

Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gibt, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - weder gegenwärtig, noch künftig, etwa aus Gründen ihrer persönlichen Merkmalen, hindeuten würden, weil ihr Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft ihrer Person abzuweisen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sie legal mittels Reisepass ausgereist sind.

Zu Spruchpunkt II.:

[...]

In ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA, eine aktuelle instabile Sicherheitslage im Irak erkennbar ist.

Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in ihrer Heimat, ist ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann.

Auf Basis dessen gelangte die Behörde zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak derzeit nicht zulässig ist.

[...]"

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 31.08.2015 persönlich zugestellten Bescheides wurde am 10.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei zur Begründung das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und unter anderem ausgeführt wurde, dass das Verfahren mangelhaft sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er von Mitgliedern der Terrororganisation IS aufgefordert worden sei, mit diesen zusammen zu arbeiten oder sich diesen anzuschließen.

Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieser Angaben zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen im Ausmaß von 53 Seiten des 67 Seiten umfassenden Bescheides aber - wie insbesondere auch dem in Fettbuchstaben vermerkten Hinweis auf Seite 47 des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 und somit vor dem Zeitpunkt, zu dem die Stadt XXXX und auch größere Gebietsteile des Irak noch nicht von der terroristischen Organisation IS eingenommen und besetzt worden sind, stützen.

Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in der Stadt XXXX zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Lage in der Stadt XXXX auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben. Das nicht selektierte Einfügen bzw. "Hineinkopieren" eines allgemein gehaltenen Berichtes der Staatdokumentation, der zudem seitenlange Ausführungen zu Themen enthält, die mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt nicht einmal im entferntesten in Einklang zu bringen sind, reicht dazu sicherlich nicht aus.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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