I403 1420890-1•BVwG I403 1420890-1
I403 1420890-1Federal Administrative CourtOct 6, 2015
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
I403 1420890-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SIERRA LEONE, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011, Zl. 11 05.760-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, stellte am 13.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, etwa XXXX alt zu sein. Er sei gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester von Sierra Leone nach Libyen geflohen, habe dann aber vor der Überfahrt seine Mutter und seine Schwester verloren. Er wisse nicht, warum seine Mutter mit ihm und seiner Schwester geflohen sei, er sei ihnen ja nur gefolgt.
2. Am 16.06.2011 langte ein E-Mail des gesetzlichen Vertreters des angeblich minderjährigen Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, worin dieser erklärte, dass der Beschwerdeführer nun doch angegeben habe, XXXX geboren und somit nicht minderjährig zu sein.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.06.2011 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er XXXX geboren sei. Er gab an, über Italien nach Österreich gekommen zu sein, sich dort aber nicht lange aufgehalten zu haben.
4. Das Bundesasylamt stellte ein Informationsersuchen nach Art. 21 der Dublin-Verordnung an die italienischen Behörden. Diese beantworteten die Anfrage am 28.06.2011 dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2008 in Italien zu Zwecken der Identifizierung, aber nicht auf Grundlage einer illegalen Einreise in die Europäische Union erkennungsdienstlich behandelt worden war.
5. Das Asylverfahren wurde in Österreich zugelassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.07.2011 wiederholte der Beschwerdeführer, Sierra Leone 2009 verlassen zu haben und sich dann bis 2011 in Libyen aufgehalten zu haben. Er bestritt, dass er sich im April 2008 in Italien aufgehalten habe. Schriftlich wiederholte der Beschwerdeführer am 11.07.2011, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien um eine Verwechslung handeln müsse, da er sich 2008 noch in Sierra Leone aufgehalten habe. Die italienischen Behörden teilten am 14.07.2011 mit, dass nach der erkennungsdienstlichen Behandlung im April 2008 keine Information über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien vorliege und dieser dort auch nicht Asyl beantragt habe. Daher bestehe keine Zuständigkeit Italiens.
6. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt fand am 02.08.2011 statt. Der Beschwerdeführer erklärte, nichts über seinen Vater zu wissen. Er stamme aus XXXX Auf der Flucht habe er den Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester verloren. Er sei nie zur Schule gegangen, könne weder lesen noch schreiben. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in Sierra Leone bei einer Farm mitgeholfen. Er wisse nicht, warum seine Mutter mit ihm und seiner Schwester geflohen sei.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dies wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung in Sierra Leone geltend gemacht habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sein würde. Er sei ein junger, arbeitsfähiger Mann, der seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten könnte.
8. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2011 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 18.08.2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragte die Aufhebung und Abänderung der bekämpften Spruchpunkte im Sinne des ursprünglichen Antrags auf internationalen Schutz, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides, sowie jedenfalls die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darüber hinaus wurde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt. Inhaltlich sind dem Beschwerdeschriftsatz keine näheren Ausführungen zu entnehmen.
9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 30.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer Herr Mag. Markus JÄGER vom Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
10. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen, da er im Verdacht stand, gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen zu haben.
11. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 09.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberater zur Seite gestellt.
12. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
13. Am 13.02.2012 wurde der Beschwerdeführer wiederum wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Probezeit hinsichtlich des ersten Urteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
14. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes
XXXX wurde das mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von XXXX vom XXXX auf die Dauer von acht Jahren erlassene Rückkehrverbot nunmehr auf ein Rückkehrverbot von fünf Jahren festgesetzt. Im Übrigen wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
15. Am 10.01.2013 wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs das Beschwerdeverfahren eingestellt, da der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof seinen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben habe, noch dieser durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar war. Am 20.08.2013 wurde eine neue Zustelladresse bekanntgegeben und das Verfahren daher fortgesetzt.
16. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle per 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 22.07.2015 der erkennenden Richterin zugeteilt.
17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Sierra Leone zur Kenntnis gebracht sowie die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen in Österreich sowie zum Gesundheitszustand.
18. Mit Stellungnahme vom 03.09.2015 erklärte der Beschwerdeführer, nunmehr vom Migrantinnenverein St. Marx vertreten zu sein. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen seien allgemein und würden sich nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen. Unter Bezugnahme auf den "Country Report on Human Rights Practices 2014" zu Sierra Leone des US Department of State und einen Bericht von Wolf-Christian Paes, "Friedenskonsolidierung: Sierra Leone" vom 18.02.2012 (verfügbar auf ecoi.net) wurde behauptet, dass die Lage in Sierra Leone prekär sei und daher jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Da es zentral um die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit gehe, werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
19. Am 06.10.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einigen Monaten. In der Folge wurde XXXX gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, das aktuell in Kraft ist.
1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde nach den Angaben der italienischen Behörden im Jahr 2008 erkennungsdienstlich in Italien behandelt, dies bestreitet der Beschwerdeführer jedoch. Der Zeitpunkt seiner Einreise in das Gebiet der Europäischen Union kann daher nicht festgestellt werden.
1.1.5. Der Beschwerdeführer brachte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Seine Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Sierra Leone, das er nach eigenen Angaben als Kind verlassen hatte, beschränken sich darauf, dass er dort keine Familie habe.
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und in einem arbeitsfähigen Alter.
1.1.7. Im Fall des Beschwerdeführers kann trotz des vierjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht von einer Integration gesprochen werden.
1.2. Länderfeststellungen zu Sierra Leone
Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 4.2015a; vgl. AA 2.2014a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind, zwölf Sitze für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert sind. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 4.2015a).
Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang der All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 2.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sierra Leones People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45). Von den 10 politischen Parteien in Sierra Leone sind 2 im Parlament vertreten. Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 2.2014a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2015).
Quellen:
Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015; vgl. FD 4.5.2015). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 4.5.2015; vgl. AA 7.5.2015).
Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U.a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015).
Quellen:
1.2.3. Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. GIZ 4.2015a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 4.2015a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 4.2015a; vgl. IOM 6.2014). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 4.2015a).
Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte hatten üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 27.2.2014). Obwohl einige Verfahren frei und fair sind (FH 2015), wird der Zugang der sierra-leonischen Bevölkerung zu den Justizbehörden generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 4.5.2015; vgl. FH 2015).
Quellen:
Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 27.2.2014). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014).
Über das Military Assistance to the Civil Power (MAC-P) Programm hat die Armee jedoch auch Sicherheitsverantwortung im Inneren. Dieses Programm dient der Unterstützung der Polizei in außergewöhnlichen Situationen. Zivile Behörden kontrollieren die SLP und die RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
1.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt allerdings Berichte, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden, was manchmal zum Tod der Opfer führt (USDOS 27.2.2014). Die Regierung unternahm Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei Sierra Leones zu stärken. In der Praxis werden jedoch seitens der Regierung Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen, so willkürlich oder übermäßig Gewalt anwenden. Auch im Fall ungesetzlicher Tötungen durch die Sicherheitskräfte kommt es nicht zu Strafverfolgung für die Beamten (AI 25.2.2015).
Quellen:
Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung versucht, das Gesetz umzusetzen, jedoch weniger rigoros als in den letzten Jahren. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem. Die Antikorruptionskommission wurde wiederholt aufgrund ihrer schwachen Performance kritisiert, vor allem in Fällen, in denen es um Verwandte, Freunde oder Verbündete Präsident Koromas ging. Die Kommission gelang es jedoch, die Haftstrafen von drei Steuerbeamten und zwei Bankbeamte gegen Berufung durchzusetzen (FH 2015). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2014 auf Rang 119 von 174 untersuchten Ländern (TI 2014).
Quellen:
1.2.7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 4.2015a; vgl. BS 2014). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 4.2015a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und anerkennen angesprochene Probleme (USDOS 27.2.2014).
Ethnien übergreifend bilden Geheimgesellschaften und -Bünde in Sierra Leone eine kulturelle Identitätsfläche für die Bürger des Landes. Es gibt verschiedene Geheimbünde für unterschiedliche Aktivitäten. Die wichtigsten Bünde sind die Poro Society für Männer und die Bundo Society für Frauen. Bevor das formale westliche Schulsystem eingeführt wurde, dienten sie der traditionellen Wissensvermittlung zwischen den Generationen. Die Geheimbünde stehen aufgrund menschenrechtsverletzender Praktiken wie der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) in der Kritik von Menschenrechtsgruppen (GIZ 4.2015b).
Quellen:
Das parlamentarische Menschenrechtskomitee soll die Menschenrechte fördern und Verletzungen aufzeigen (BS 2014). Es arbeitet ohne Einmischung der Regierung oder von Parteien. Das Komitee bemüht sich, Menschenrechtsfragen auf der parlamentarischen Agenda zu halten und ebnet den Weg für Gesetzesänderungen oder die Ratifizierung internationaler Konventionen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt für den freiwilligen Militärdienst (mit elterlicher Zustimmung auch weniger). Frauen können zum Militärdienst zugelassen werden. Es gibt keine Wehrpflicht. Potentielle Rekruten müssen HIV-negativ sein (CIA 1.5.2015).
Quellen:
1.2.10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung von 1991 garantiert zivile Freiheiten und Menschenrechte, und die Förderung und der Schutz von Menschenrechten sind als Staatsziele festgelegt. Die Menschenrechtsbilanz Sierra Leones hat sich in den letzten Jahren verbessert, obwohl ernste Probleme weiterhin bestehen (BS 2014). Schwerwiegende
Menschenrechts-Probleme sind unter anderem: überlange Haft unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung; sowie
Menschenhandel inklusive Kinderarbeit. Weitere Probleme sind:
Misshandlungen durch die Polizei; willkürliche Festnahmen;
Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen inklusive FGM;
behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen sowie von Behinderten; Gewalt durch vigilante Gruppen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
1.2.11. Meinungs- und Pressefreiheit
Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2015). In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise (USDOS 27.2.2014) aber nicht immer (FH 2015). Die offizielle Rhetorik gegenüber Medien wurde schärfer. Ein hochrangiger Berater des Präsidenten drohte mehrmals, gegen regierungskritische Journalisten auf Basis von Verleumdungsgesetzen Anklage zu erheben. Journalisten sind üblicherweise nicht Verhaftungen ausgesetzt, aber einige berichteten von Angriffen und Einschüchterungen (USDOS 27.2.2014).
Historisch gesehen ist die Geschichte der Printmedien Sierra Leones einmalig: Im anglophonen Teil Westafrikas wurden hier erstmals Zeitungen veröffentlicht. Heute gibt es 44 Zeitungen, die bei der Independent Media Commission registriert sind. Von diesen erscheinen etwa zwölf Zeitungen regelmäßig. Zum Teil können diese Zeitungen im Internet gelesen werden. Heute ist das wichtigste Medium in Sierra Leone das Radio. Die Sierra Leone Broadcasting Corporation (SLBC) ist 2010 aus den Sierra Leone Broadcasting Services (SLBS) und dem UN Radio hervorgegangen. Außerdem strahlen mehr als 20 private Radiosender Programme aus, teilweise regional begrenzt. Das Fernsehen ist in Sierra Leone äußerst beliebt. Es gibt eine staatliche Fernsehstation, SLBC, die ihr Programm in Freetown, Bo, Kenema und Makeni ausstrahlt. Darüber hinaus gibt es Kabel-TV mit einigen Dutzend Kanälen. Außerhalb der größeren Städte hat das Fernsehen auf Grund fehlender Stromversorgung wenig Bedeutung (GIZ 4.2015a).
Quellen:
1.2.12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014) und wird in der Praxis üblicherweise respektiert. Proteste eskalieren jedoch häufig in Gewalt (FH 15.4.2015). Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird in der Praxis üblicherweise respektiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014). Überbelegung ist eines der größten Probleme (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015), neben unhygienischen Lebensbedingungen und ungenügender medizinischer Versorgung. Mit Ausnahme des Gefängnisses im Bezirk Kono werden Frauen und Männer in separaten Zellen untergebracht. Internationalen Beobachtern wird unbeschränkter Zugang zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft. Ein Moratorium wird jedoch beachtet (BS 2014). Laut Gesetz kann die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat und schweren Raub verhängt werden. Bei Mord ist sie zwingend vorgeschrieben. Im Mai 2014 teilte der Generalstaatsanwalt und Justizminister dem UN Komitee gegen Folter mit, dass Sierra Leone die Todesstrafe in Kürze durch eine Gesetzesänderung beim Strafgesetz abschaffen würde. Bis Jahresende 2014 ist dies noch nicht durchgeführt worden (AI 25.2.2015).
Quellen:
Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 15.4.2015). Das Land wird wegen seiner religiösen Toleranz von den Vereinten Nationen und anderen Organisationen gelobt (FH 15.4.2015). Interreligiöse Heiraten sind häufig (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 28.7.2014). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Der Interreligiöse Rat (IRC) schätzt, dass rund 77 Prozent der Bevölkerung Muslime (größtenteils Sunniten) sind, 21 Prozent Christen (Protestanten, Katholiken u.a.) und 2 Prozent Baha'i, Hindus, Juden und Anhänger indigener oder animistischer Religionen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
1.2.16. Ethnische Minderheiten
In Sierra Leone gibt es kaum ernsthafte Auseinandersetzungen wegen ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten. Der Bürgerkrieg in Sierra Leone beruhte nicht auf einem ethnischen Konflikt (GIZ 4.2015b). Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionen sind häufig. Bevorzugungen nach ethnischer und parteilicher Zugehörigkeit in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft sind jedoch weit verbreitet (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei der Einstellung in der Regierung, der Unterzeichnung von Verträgen und Beförderungen im Militär sind häufig (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
In Sierra Leone leben circa 16 ethnische Gruppen, die ihre eigene Sprache und Kultur pflegen. Seit der Kolonialzeit gibt es Bemühungen, eine nationale Identität zu etablieren. Dennoch bleibt der wichtigste Bezugsrahmen für die meisten Sierra Leoner die Familie und die lokale Gesellschaftsordnung (GIZ 4.2015b). Die größte ethnische Gruppe bilden in Sierra Leone die Temne mit 35 Prozent, dann folgen die Mende mit 31 Prozent (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014), die Limba mit 8,5 Prozent, die Fullah mit 8 Prozent, die Mandingo mit 7 Prozent, die Krio mit 5 Prozent, und viele andere (GIZ 4.2015b). Dabei wird der Norden des Landes von den Temne und der Süden von den Mende dominiert (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sprache der Krio, das Krio, gilt als die Lingua Franca des Landes. Aufgrund der geographischen Verbreitung wird im Norden im Alltag hauptsächlich die Sprache Temne und im Süden Mende als Verkehrssprache verwendet. Offizielle Amtssprache ist Englisch und wird überwiegend von Bevölkerungsgruppen mit einer formalen Schulbildung gesprochen (GIZ 4.2015b). Zwei vorwiegend Handel betreibende, nicht aus Westafrika stammenden Minderheiten sind die Inder und die Libanesen (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014) sowie kleine Gruppen von Pakistanis oder Europäern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Die Grenze zu Liberia ist offiziell offen. Die Behörden gestatten in der Regel Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen Personen, sich zwischen beiden Ländern frei zu bewegen. Allerdings verlangen Polizei, Zöllner und Militär Bestechungsgelder (USDOS 27.2.2014).
Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft (AA 4.5.2015). Um die Ausbreitung des Ebola-Virus einzudämmen, kann die Regierung Maßnahmen anordnen, z.B.:
Quellen:
1.2.18. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten die Zuerkennung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus, und die Regierung hat ein System zur Prüfung solcher Anträge etabliert. Die Regierung kooperiert mit UNHCR, um standardisierte Abläufe für die Verfahren zu entwickeln (USDOS 27.2.2014). Die IOM versorgt benachteiligte Binnenvertriebene und deren Familien mit Unterkunftsmaterial und Transportmöglichkeiten. UNICEF stellt ebenfalls Ausbildungsmaterialien für Kinder zur Verfügung und ermöglicht Zugang zur Gesundheitsversorgung. Family Home Movement und Don-Bosco-Heime kümmern sich ebenfalls um Kinder (IOM 6.2014).
Quellen:
1.2.19. Grundversorgung/Wirtschaft
Nach dem Niedergang des Landes während der Bürgerkriegsjahre ist seit 2002 eine Erholung der Volkswirtschaft zu verzeichnen. Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von 3,78 Milliarden US-Dollar und einem Prokopf-Einkommen von 615 US-Dollar im Jahr dennoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt. Hinsichtlich Wirtschaftsleistung belegt Sierra Leone Platz 154 (von 184) in der Welt. Im Jahre 2012 belegte Sierra Leone den 177. Platz von 187 Ländern am Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen (Human Development Index, HDI). Sierra Leone liegt damit weiterhin unter dem Durchschnittswert der Region Subsahara. 60 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die mit rund 70 Prozent sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit ist eines der schwerwiegenderen Probleme des Landes (AA 2.2014b). Während der letzten Jahre haben UN-Agenturen und lokale NGOs bei der Etablierung von Mikrounternehmen durch Qualifikationstraining für eine große Zahl von Binnenvertriebenen und ehemaligen Kämpfern geholfen. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt 65 Prozent der Arbeitskräfte. Das Produktionspotenzial wird durch das Grundbesitzsystem eingeschränkt; das Land befindet sich meist in den Händen von Kleinbesitzern, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben. Der Bergbausektor beschäftigt etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte (IOM 6.2014).
In etwa die Hälfte des Nationaleinkommens wird in der Landwirtschaft erwirtschaftet. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und leben damit unmittelbar von der Landwirtschaft (AA 2.2014b; vgl. IOM 6.2014). Die landwirtschaftliche Produktion hat mit der Rehabilitierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Verdreifachung der Reisanbauflächen) und der Rückkehr der Flüchtlinge zugenommen. Dennoch reicht die Nahrungsmittelproduktion nicht aus, da der Zuwachs durch das hohe Bevölkerungswachstum absorbiert wird. Die Regierung Koroma hat ein umfassendes Landwirtschaftsprogramm (Comprehensive Africa Agricultural Development Programme) zur Verbesserung der Ernährungssicherheit aufgelegt. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurde beim Reisanbau das Vorkriegsniveau inzwischen wieder erreicht. Auch beim Anbau der traditionellen landwirtschaftlichen Exportgüter Kakao und Kaffee ist in den letzten Jahren eine Erholung zu verzeichnen (AA 2.2014b). Der Export von Edelsteinen ist der wichtigste Devisenbringer. Sierra Leone ist einer der größten Produzenten von Diamanten weltweit. Obwohl Sierra Leone reich an Ressourcen ist, wurde in der Vergangenheit auch immer gegen deren Ausbeutung gekämpft. Bestrebungen, das Exportgeschäft mit größerem Erfolg zu betreiben, waren bereits ansatzweise erfolgreich (IOM 6.2014).
Zehn Jahre Bürgerkrieg haben die wirtschaftliche Situation des Landes beeinträchtigt. Die Arbeitslosigkeit ist heute eine der größten Herausforderungen (IOM 6.2014; vgl. GIZ 4.2015b). Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Seit dem Bürgerkrieg ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen. Hierbei spielen unter anderem eine schwache Privatwirtschaft sowie zu wenige gut ausgebildete Fachkräfte eine Rolle. Der informelle Sektor ist daher in Sierra Leone besonders wichtig. Die Einnahmen bleiben im informellen Sektor allerdings vergleichsweise niedrig, und der Zugang zu Krediten ist relativ schwierig (GIZ 4.2015b).
Quellen:
1.2.20. Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 4.2015b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 7.5.2015). Der Gesundheitssektor befindet sich immer noch in einem schwierigen Stadium und benötigt dringend zusätzliche Ressourcen sowie eine neue Politik und neue Strukturen. Die Dienstleistungen sind in Teilen des Landes eingeschränkt. Der Zugang hängt hauptsächlich davon ab, ob die Patienten zahlen können. Vielen Krankenhäusern fehlen die geeigneten finanziellen Strukturen (IOM 6.2014).
Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 7.5.2015). Der öffentliche Gesundheitssektor beschäftigt nur 190 Ärzte von denen 22 Fachärzte sind. Die Bevölkerung von Sierra Leone umfasst ca. 5,3 Mio. Menschen, so dass ein Arzt auf 30.000 Patienten kommt. Sierra Leone bildet nicht nur zu wenige Ärzte aus, es verliert auch viele an das Ausland. Nur ca. 10 Prozent der Mediziner bleiben nach dem Studium in der Heimat, die anderen wandern auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten aus (IOM 6.2014).
Mit der Rückkehr von Frieden und Stabilität verstärkt die Regierung ihre Anstrengungen bei der Neustrukturierung der Gesundheitsversorgung. Viele Krankenhäuser wurden renoviert. Die Krankenhäuser besitzen Ambulanzen und Allradfahrzeuge, die die Beförderung von Patienten und Krankenhauspersonal erleichtern können. Bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten sind im Land signifikante Unterschiede festzustellen. Ein privater Sektor der Gesundheitsversorgung existiert außerhalb der Provinzhauptstädte kaum. Die große Mehrheit der Gesundheitsdienste ist im Westen des Landes konzentriert. Dasselbe gilt für Apotheken. Von den acht öffentlichen Krankenhäusern, die tertiäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich fünf im Westen, die anderen in den Provinzhauptstädten Bo, Kenema und Makeni. Von den 15 öffentlichen Krankenhäusern, die sekundäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich sechs im Westen und eines in jeder Distrikthauptstadt. Privatkrankenhäuser, die Religionskörperschaften gehören, sind besser ausgestattet als die Regierungskrankenhäuser. Durch die italienische Regierung wurde in Lunsar im Norden von Sierra Leone ein Krankenhaus für Transplantationschirurgie eingerichtet. Das Connaught Hospital in Freetown wurde wieder aufgebaut und modernisiert (IOM 6.2014).
2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren (GIZ 4.2015b).
Die Regierung hat ein Kompensationsprogramm eingeführt, damit Medikamente zu relativ niedrigen Preisen zu kaufen sind. Im gesamten öffentlichen Gesundheitssektor herrscht jedoch beim Fachpersonal eine große Unsicherheit darüber, wer welche Leistungen bezahlen muss. Die Konfusion wurde noch durch Hilfsorganisationen verstärkt, die bestimmte Gruppen über öffentliche Gesundheitseinrichtungen kostenlos mit Medikamenten versorgten. Da der Staat oft die Gehälter nicht pünktlich zahlt, sind manche Einrichtungen dazu übergegangen, Gebühren zu erheben. Apotheken in Privatbesitz verkaufen Arzneimittel zu relativ hohen Preisen. Einfuhrzölle, Bestimmungen und Steuern erhöhen die Kosten medizinischer Versorgungsgüter und für die Ausrüstung im privaten Sektor. Arzneimittel und Spritzen sind prinzipiell frei von Einfuhrzöllen, aber Positionen wie Kondome und Röntgenfilme müssen verzollt werden. Die Kosten sind von Ort zu Ort verschieden und ziemlich hoch. Medizinische Sonderversorgung und -pflege für Personen mit psychischen Störungen, Traumata, kritischen Infektionskrankheiten und Patienten mit transplantierten Organen ist ein Problem, und die Verfügbarkeit muss in jedem einzelnen Fall vorab geprüft werden (IOM 6.2014).
Es gibt ein Krankenversicherungssystem in Sierra Leone. Versicherungsprämien werden an die nationale Versicherungsgesellschaft gezahlt. Bei Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis werden die Prämien zusammen mit den anderen Steuern direkt vom Gehalt abgeführt. Arbeitslose und Selbstständige müssen mit der Versicherungsgesellschaft Sonderabsprachen treffen. Bezieher einer Rente der nationalen Versicherung zahlen normalerweise einen minimalen Standardbeitrag für die Krankenversicherung, der von der Rente abgezogen wird (IOM 6.2014).
Westafrika wird seit Dezember 2013 von einer Ebolaepidemie heimgesucht, die hauptsächlich Liberia, Sierra Leone und Guinea betroffen hat. Die Fallzahlen sind inzwischen rückläufig, jedoch werden in Sierra Leone wöchentlich immer noch ca. 10 Neuinfektionen registriert (Freetown und Umgebung und Kambia). Durch die Ebolaepidemie ist das Gesundheitswesen in Sierra Leone nachhaltig beeinträchtigt worden, so dass eine medizinische Versorgung nur eingeschränkt möglich ist. Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U.a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015).
Quellen:
1.2.21. Behandlung nach Rückkehr
Die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland stellt eine der Hauptherausforderungen nach dem Krieg dar. Während des Krieges begingen viele Kämpfer furchtbare Gewalttaten, auch in ihren eigenen Dörfern. Deswegen löst die Vorstellung in ihre Wohnorte zurückzukehren bei vielen Angst und Misstrauen aus. Die Regierung richtete den NCDDR ein, der die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung von ehemaligen Kämpfern, Kindersoldaten sowie Sonderprogramme für Behinderte und Frauen sicherstellt. Das Ziel war, ehemaligen Kämpfern dabei zu helfen, produktive Mitglieder ihrer Gemeinden zu werden, marktfähige Qualifikationen und Zugang zu den Mikrounternehmensprojekten bereitzustellen und die soziale Akzeptanz durch Informationskampagnen, soziale Aussöhnung und Sensibilisierungsprozesse zu unterstützen. Auf ähnliche Weise trugen die UN und andere internationale Agenturen in hohem Maße zu diesen Bemühungen bei. Trotz des Bedarfs an weiterführender, nachhaltiger Unterstützung zur Voranbringung des Friedensprozesses und des Wiederaufbaus, hat die gegenwärtige Regierung erfolgreich günstige Bedingungen für eine Wiederaufnahme und Eingliederung zurückkehrender Migranten geschaffen, ebenso wie für eine Beteiligung des privaten Sektors an der nationalen Wirtschaftsentwicklung. Dies wurde ermöglicht durch die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten, Ausbildungstrainings, praktischen Berufstrainings sowie Entwicklungshilfe für Mikrounternehmen, die weithin als Motor der Kleinunternehmensentwicklung anerkannt und für die Entwicklung der Wirtschaft unabdingbar ist, insbesondere in jungen Ökonomien (IOM 6.2014).
Quellen:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.3. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2015. Der Beschwerdeführer konnte der erkennenden Richterin keine Dokumente vorlegen, welche eine Integration bescheinigen würden. Er gab an, manchmal einen Deutschkurs besucht zu haben, war aber nicht in der Lage, einfache Fragen auf Deutsch zu verstehen. Zu seinem Unterhalt trägt er durch das gelegentliche Verkaufen von Telefonwertkarten bei, was aus Sicht der erkennenden Richterin aber nicht als Integration am österreichischen Arbeitsmarkt gewertet werden kann. Der Beschwerdeführer gab an, seit etwa einem Jahr eine Beziehung zu führen, war aber nicht in der Lage, den Nachnamen der Frau, mit der er zusammenlebt, zu nennen. Zusammengefasst wurden von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anzeichen einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung oder auch nur eines intensiven Bemühens um eine Integration in der österreichischen Gesellschaft wahrgenommen.
2.2.4. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund vorgebracht hatte. Vielmehr hatte er in allen Befragungen erklärt, dass er Sierra Leone auf das Betreiben seiner Mutter hin gemeinsam mit dieser und seiner Schwester verlassen habe. Den Grund für die Flucht nach Libyen kenne er nicht. Seine Mutter und seine Schwester habe er im Zuge der Überfahrt über das Mittelmeer verloren. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass aus diesen Aussagen kein Fluchtgrund ersichtlich ist. Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine inhaltlichen Ergänzungen, ebenso wenig ist der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.09.2015 irgendein konkretes Vorbringen zu entnehmen, das Asylrelevanz entfalten könnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2015 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, warum seine Mutter mit ihm und seiner Schwester das Land verlassen habe. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen gegen seine Person im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.3.2. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass weder aus der allgemeinen Situation in Sierra Leone noch aus den individuellen Umständen eine besondere Gefährdungssituation ableitbar sei. Während im Beschwerdeschriftsatz auch diesbezüglich nichts Konkretes in das Verfahren eingebracht wurde, wird in der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.09.2015 argumentiert, dass die Situation in Sierra Leone prekär sei und drastischer als in den Feststellungen der Staatendokumentation wiedergegeben. Diesbezüglich wurde einerseits auf USDOS: Country Report on Human Rights Practices, Sierra Leone 2014, andererseits auf Paes, Wolf-Christian:
Friedenskonsolidierung: Sierra Leone, 18. Februar 2012 verwiesen, ohne allerdings in irgendeiner Form darzulegen, von welchen Gefahren für den Beschwerdeführer man ausgehe. Wenn in Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderfeststellungen der Vorwurf erstattet wird, dass diese allgemein gehalten seien und sich nicht auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden, so muss dem entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer weder vor der ersten Instanz noch im Rechtsmittelwege irgendein konkretes Vorbringen erstattet hatte, zu dem weitere Ermittlungen getätigt hätten werden können.
2.3.3. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
2.3.4. Den Feststellungen ist in Bezug zu Sierra Leone zu entnehmen, dass die Sicherheitslage stabil sei. Es wird nicht verkannt, dass Infrastruktur und Wirtschaft nach den Jahren des Bürgerkrieges noch im Aufbau begriffen sind und dass es Probleme insbesondere im Bereich des Justizsystems gibt; dennoch ist - auch nach Durchsicht der in der Stellungnahme vom 03.09.2015 erwähnten Berichte, die insbesondere von Korruption, erschwertem Zugang zur Justiz und Menschenhandel bzw. Kinderarbeit berichten (USDOS : Country Report on Human Rights Practices, Sierra Leone 2014) bzw. davon, dass weiterhin strukturelle Probleme, die zum Bürgerkrieg geführt hatten, bestehen (Paes, Friedenskonsolidierung; abrufbar unter http://www.ecoi.net/local_link/240573/363724_de.html) - nicht ersichtlich, inwieweit auf Basis dieser Berichte davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone Gefahr liefe, in seinen nach Art.2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
2.3.5. Der Beschwerdeführer hatte in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2015, befragt nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone, nur gemeint, dass er dort keine Familie mehr habe. Es ist zweifelsohne nicht zu leugnen, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen und gesunden Mann durchaus möglich. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher auch den tragenden Erwägungen des Bundesasylamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.6. Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der Beschwerdeführer hatte keine Verfolgung geltend gemacht und ist eine solche auch nicht aus der Aktenlage erkennbar. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Sierra Leone keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
3.3.3. Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
3.3.4. Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
3.3.5. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Der Beschwerdeführer unterließ es, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr im Falle einer Überstellung nach Sierra Leone schlüssig darzustellen. Das seit Dezember 2013 in Sierra Leone grassierende Ebola-Virus scheint endgültig besiegt zu sein; in den letzten Monaten wurden keine Neuinfektionen gemeldet (aktuelle Medienberichte, etwa NZZ vom 25.08.2015;
http://www.nzz.ch/international/afrika/ende-von-ebola-ist-in-sicht-1.18601718). Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Bürgerkrieg in Sierra Leone ist seit mehr als 10 Jahren beendet; trotz noch immer vorhandener Schwächen in der Infrastruktur und Mängeln in der Gesundheitsversorgung kann daraus nicht auf eine automatische Gefahr für jeden Bürger geschlossen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Fehlens eines familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er arbeitsfähig und gesund ist. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
3.4. Zur Ausweisung gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009
(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.4.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Zu prüfen bleibt, ob die Rückkehrentscheidung notwendig und verhältnismäßig ist, um das Ziel zu erreichen. Bei dieser Abwägung sind insbesondere
maßgeblich.
3.4.4. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa vier Jahren in Österreich auf, hat diese Zeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber kaum genützt, um sich hier nachhaltig zu integrieren. Deutsche Sprachkenntnisse sind nur rudimentär vorhanden. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt, wenn auch immer nur für einige Monate. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, eine Lebensgemeinschaft zu führen, wird die Intensität dieser Beziehung zu beurteilen sein; es wird diesbezüglich nur angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 nicht möglich war, den Nachnamen seiner Partnerin zu nennen.
3.4.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.