BVwG G311 2013428-1

G311 2013428-1Federal Administrative CourtOct 6, 2015

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung, geänderte<br/>Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Zeitpunkt,<br/>Zukunftsprognose

Full text

BVwG G311 2013428-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2013428.1.00

Spruch

G311 2013428-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 14.07.2014 wird das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 08.02.2010 sowie mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 07.09.2010 verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren gemäß § 69 Abs. 2 FPG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 08.02.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 86 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 07.09.2010 abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2011, 2010/21/0408, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang wie folgt wiedergegeben:

"Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im September 2002 nach Österreich und stellte einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen, außerdem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Februar 2007, Zl. 2007/01/0072, ab.

Am 9. März 2007 heiratete der Beschwerdeführer die XXXX geborene L., die ebenfalls aus dem Kosovo stammt. Sie ist mittlerweile österreichische Staatsbürgerin.

Am 30. Juli 2007 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in den Kosovo aus und stellte in der Folge über die Österreichische Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diesem Antrag wurde letztlich Folge gegeben; der Beschwerdeführer erhielt einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit Gültigkeit vom XXXX bis XXXX und später einen weiteren derartigen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis XXXX.

Im März 2008 reiste der Beschwerdeführer wieder nach Österreich ein. Nachdem er bereits während seines ersten Aufenthalts im Bundesgebiet - wegen eines am 13. Februar 2004 begangenen versuchten Ladendiebstahls - durch das Bezirksgericht XXXX am 12. Jänner 2005 zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 20 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden war, ergingen 2009 zwei weitere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen: Der Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom XXXX wegen § 83 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2008 eine ihm bekannte 16-jährige Jugendliche durch Versetzen mehrerer Ohrfeigen am Körper misshandelt und ihr dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine Prellung des Kopfes sowie eine Schwellung und Rötung im Bereich des linken Ohres, zugefügt hatte. Die weitere Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX wegen §§ 127 und 129 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten beruht darauf, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei anderen Personen durch Einbrechen in ein Lokal den Verfügungsberechtigten zwei Geldwechselautomaten im Gesamtwert von etwa EUR 8.000,-- sowie Bargeld in der Höhe von EUR 570,-- mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Im Hinblick auf die dargestellten Verurteilungen und die diesen zugrunde liegenden Straftaten erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer, gestützt auf die §§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 63, 66 und 86 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX (die belangte Behörde) mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7. September 2010 keine Folge. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer auch verwaltungsbehördlich bestraft worden sei. Insbesondere verwies sie auf eine Bestrafung vom 3. November 2009 wegen Übertretung von § 51 Abs. 1 iVm § 11 Waffengesetz 1996, der zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2009 seinem 16-jährigen Neffen eine Gaspistole zur Vornahme von - vom Beschwerdeführer gefilmten - "Schießübungen" überlassen hatte. Insgesamt könne, so die belangte Behörde im Ergebnis, kein Zweifel bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft - das Grundinteresse an der Verhinderung und Bekämpfung von Delikten gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen und von Kriminalität überhaupt - berühre.

Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sei zu beachten, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser eine am 21. März 2008 geborene Tochter - ebenfalls österreichische Staatsbürgerin - habe. Zudem lebe er mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel und dessen Familie und sei seit 7. April 2010, nachdem er bereits davor immer wieder sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten nachgegangen sei, als Arbeiter beschäftigt. Infolge seines Fehlverhaltens sei die Integration des Beschwerdeführers jedoch "in ihrer sozialen Komponente" in ganz erheblichem Ausmaß gemindert, weshalb der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - so die belangte Behörde im Ergebnis - auch § 66 FPG nicht entgegenstehe."

Der Verwaltungsgerichthof führte in seinen Erwägungen weiter aus:

"Die belangte Behörde hat die von ihr bejahte Zulässigkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes zutreffend am Maßstab des § 86 Abs. 1 FPG - in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011 - geprüft.

....

Der Beschwerdeführer weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen auf.

....

Angesicht des vom Beschwerdeführer gesetzten Gesamtfehlverhaltens kann der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des hier einschlägigen § 86 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

....

Was die Beurteilung nach § 66 FPG (in der vorhin erwähnten Fassung) anlangt, so trifft es zu, dass von der belangten Behörde - auch - angestellte Erwägungen zum Zeitpunkt der Eheschließung des Beschwerdeführers oder zum Zeitpunkt der Zeugung seiner Tochter (nämlich vor Erteilung der Aufenthaltstitel) fallbezogen keine Rolle spielen. Das belastet die vorgenommene Abwägung aber im Ergebnis nicht mit einem relevanten Mangel. Einerseits ist nochmals auf die aus seiner bisherigen Delinquenz erschließbare Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen - dass die belangte Behörde diese Gefährlichkeit aus einem Dienstgeberwechsel und dem Bezug von Arbeitslosengeld abgeleitet habe, wie in der Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet wird, ist unrichtig -, die in Anbetracht des oben Gesagten nach wie vor als aktuell zu beurteilten ist. Andererseits stammt auch die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Kosovo, was eine gemeinsame Ausreise der Kernfamilie dorthin - die 2008 geborene Tochter befindet sich zweifelsohne noch in einem anpassungsfähigen Alter - zulässig und nicht unzumutbar (Gegenteiliges wurde nicht behauptet) erscheinen lässt. Allenfalls muss, wenn Ehefrau und Tochter nicht in den Kosovo mitreisen wollen, eine Trennung zur Abwehr der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden."

Mit Schriftsatz vom 05.06.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Behebung des Aufenthaltsverbotes, dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 26.07.2012 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 17.09.2012 abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2014 wurde neuerlich die Behebung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten sehr bedaure. Er habe seit 2002 in Österreich gelebt und sich hier sozial und wirtschaftlich integriert. Seine Gattin könne aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Kosovo keinen Wohnsitz nehmen. Sie sei mit der alleinigen Betreuung der drei Kinder überfordert, sie sei psychisch erkrankt und sei wegen einer psychischen Belastungsreaktion und einer suizidalen Einengung im Wilhelminenspital stationär behandelt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab. Die familiäre Situation sei bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt worden. Gerichtliche Verurteilungen seien noch nicht getilgt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen wie im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 14.07.2014 vorgebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Gattin als seine Vertreterin teilnahmen.

Der Beschwerdeführer gab an: "Ich lebe seit 4 Jahren im Kosovo. Meine Eltern leben noch dort. Ich habe jetzt bei ihnen gelebt. Ich habe meinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen."

Seine Gattin gab an, dass sie nach wie vor psychische Probleme habe und hin und wieder Medikamente nehmen müsse. Ihr gehe es besser, wenn ihr Mann in Österreich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Ergänzend zu den vom Verwaltungsgerichtshof wiedergegebenen Verfahrensgang und Feststellungen, werden folgende Feststellungen getroffen.

Der Beschwerdeführer lebte während der letzten vier Jahre bei seinen Eltern im Kosovo. Seine Gattin, österreichische Staatsangehörige, lebt in Österreich und leidet an einer psychischen Erkrankung.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind mittlerweile getilgt. Laut Mitteilung des Strafregisteramtes der Landespolizeidirektion XXXX ist auch die Verurteilung durch das Landegericht XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, kraft Gesetzes seit 16.11.2014 getilgt.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Strafregisterauszug sowie eine Anfrage beim Strafregisteramt ein.

Hinsichtlich der Erkrankung der Gattin des Beschwerdeführers wurde eine Bestätigung über die Notaufnahme am Wilhelminenspital in 1160 Wien vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).

Wie bereits ausgeführt, sind die strafgerichtlichen Verurteilungen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, mittlerweile getilgt. Der Beschwerdeführer hat sich nach seinen glaubwürdigen Angaben in den letzten vier Jahren im Kosovo aufgehalten.

Aufgrund der dargelegten persönlichen Situation des Beschwerdeführers war daher zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass sich die Umstände mittlerweile insofern zugunsten des Beschwerdeführers geändert haben, als nunmehr keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von ihm ausgeht.

Der Beschwerdeführer wird abschließend eindringlichst darauf hingewiesen, dass im Falle eines neuerlichen Fehlverhaltens auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen Straftaten durchaus wieder die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Betracht kommen kann.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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