G306 2113850-1•BVwG G306 2113850-1
G306 2113850-1Federal Administrative CourtOct 6, 2015
Aufenthaltsverbot, Drogenabhängigkeit, Gefährdungsprognose,<br/>Gewerbsmäßigkeit, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G306 2113850-1/6E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF, § 18 Abs. 3 BFA-VG sowie § 70 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund des 1.) Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG; 2.) Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG; 3.) Vergehens des unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis und die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes, als erschwerend zwei einschlägige Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung gegen die Höhe der Strafe ein und wurde mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX der Berufung insofern Folge gegeben, dass der Strafausspruch dahingehend geändert wurde, dass die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre angehoben wurde. Das erstinstanzliche Urteil erwuchs sohin in Rechtskraft.
Der BF wurde zuvor bereits im Jahre 2006 in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX unter anderem wegen Verstoßes gegen das Betäubungsgesetzes schuldig gesprochen und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. In Weiterer Folge verbüßte der BF im Zeitraum Jänner 2011 bis März 2012 wiederum eine Haftstrafe in Deutschland. Schon kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Mai 2012 beging der BF auch strafbare Handlungen im österreichischen Bundesgebiet und wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rk. XXXX aufgrund der Vergehen nach § 27 Abs. 1 3. Und 5 Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
2. Mit Schreiben vom 15.07.2015, Zl. XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.
Eine Stellungnahme wurde bis zur Bescheiderlassung nicht abgegeben.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.08.2015, vom BF am 21.08.2015 persönlich übernommen, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.); gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen die strafrechtliche Verurteilung an. Die Behörde sehe jedenfalls eine Gefährdung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegeben. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass der BF aufgrund seines bereits gesetzten Verhaltens auch weiterhin Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde.
4. Mit Schreiben vom 20.08.2015, beim BFA per Mail am selben Tag eingelangt, gab der BF seine Vollmachtvertretung bekannt und gab der ausgewiesene Rechtsvertreter verspätet eine Stellungnahme zur Aufforderung vom 15.07.2015 (Parteiengehör - Beweismittelverfahren) ab.
5. Mit Schreiben vom 02.09.2015, beim BFA am 03.09.2015 eingelangt erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des BFA. Es wurden die Anträge gestellt 1.) infolge Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid des BFA ersatzlos aufzuheben; 2.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
". .....
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich habe eine Lebensgefährtin in Österreich. Sie heißt XXXX. Ich bin mit meiner Lebensgefährtin seit ca. 3 Jahren zusammen (2012) und seit XXXX bin ich auch bei ihr mittels Hauptwohnsitz gemeldet - meine Lebensgefährtin besitzt ein Einfamilienhaus.
VR: Ihre Lebensgefährtin wurde ja im selben Gerichtsverfahren wie Sie schuldig gesprochen und zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt?
BF: Die Haftstrafe, die meine Lebensgefährtin im selben gerichtlichen Verfahren erhalten hatte (2 Monate) wurde bedingt ausgesetzt.
VR: Arbeitet Ihre Lebensgefährtin?
BF: Meine Lebensgefährtin arbeitet bei derXXXX. Sie befindet sich momentan im Krankenstand wegen eines Bandscheibenvorfalles. Sie befindet sich mittlerweile bereits ca. 1 Jahr im Krankenstand.
VR: Besucht Sie Ihre Lebensgefährtin regelmäßig in der JA?
BF: 2- bis 3 Mal im Monat besucht mich meine Freundin in der JA.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF: Ich selber habe keine Kinder. Meine Lebensgefährtin hat einen 17-jährigen Sohn. Dieser wohnt im selben Haus.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Ich habe einen Hauptschulabschluss und habe eine Ausbildung als Mechatroniker für Klima- und Kälteanlagen abgeschlossen. Ich habe eigentlich bis zu meiner Ausreise in diesem Beruf gearbeitet.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen bzw. seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF: Ich bin im Mai 2012 nach Österreich gekommen und habe hier zu arbeiten begonnen. Gewohnt habe ich noch in Deutschland. Seit XXXX bin ich in Österreich gemeldet.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: In Deutschland lebt eine Schwester von mir, zu der ich ca. alle 2 Monate telefonischen Kontakt pflege. Meine Mutter lebt in Frankreich, mein Vater in Deutschland, zu welchem ich jedoch glaublich seit 2006 keinen Kontakt mehr habe.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
VR: Aus dem aktuellen Sozialversicherungsauszug ist ersichtlich, dass Sie bis auf kurzfristige Ausnahme seit 2012 - also seit Sie sich in Österreich aufhalten vom Arbeitslosengeld und Sozialhilfe gelebt haben - abgesehen vom Verkauf des Suchtgiftes. Ist das richtig?
BF: Im Mai 2012 habe ich erstmals in Österreich zu arbeiten begonnen, bei einer Leasing-Firma. Die Arbeitsunterbrechungen haben sich dadurch ergeben, dass ich von der Leasing-Firma nicht vermittelt werden konnte. Die Zeit vor meiner Inhaftierung vom XXXX weg, war ich Arbeitslos und habe Arbeitslosengeld bezogen.
VR: Wissen Sie schon in etwa, wann Sie aus der Haft entlassen werden und wie es danach weitergeht?
BF: Voraussichtlich werde ich mit XXXX aus der Haft entlassen und hätte im Anschluss gleich wieder eine Möglichkeit bei einer Leasing-Firma arbeiten zu können.
VR: Sie wurden in Österreich bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Zuvor sind Sie in Ihrer Heimat bereits zwei Mal in Haft gewesen - hat dies alles bei Ihnen nichts bewirkt?
BF: Ich habe seit meinem 11. Lebensjahr in Deutschland schon Drogen genommen. Ab 16 war ich Heroin-Abhängig. Danach schaffte ich den Absprung. Nach der letzten Haftentlassung in Deutschland 2008 bis Oktober 2012 konsumierte ich kein Suchtgift. Der Grund des Rückfalles war, dass ich beruflich sowie privat Stress hatte und ich wieder in mein altes Muster zurückgefallen bin.
VR: Sie habe ja selbst Suchtgift konsumiert und mussten daher wissen was das mit einen anstellt und trozdem haben Sie Suchtgift von Deutschland nach Österreich verbracht um es hier gewinnbringend weiterzuverkaufen - was habe Sie sich denn dabei gedacht?
BF: Zuerst besorgte ich nur für mich SM und zu verkaufen habe ich erst begonnen, wie ich von Bekannten angesprochen wurde. Ich habe natürlich das SM, das ich verkauft habe, gewinnbringend verkauft, um mir selbst das Leben damit verschönern zu können. Ich hätte es zwar nicht unbedingt machen müssen, weil ich zu dieser Zeit gut verdient habe weil ich 3 Monate in Chile auf Montage war. Das SM an meine Bekannten habe ich eher aus "Gutem Willen" verkauft, weil sie mich gefragt haben.
VR: War Ihnen das alles so egal?
BF: Ich habe das Suchtgift nicht an Kinder oder Jugendliche verkauft, sondern an gleichaltrige, die wissen sollten, was es mit ihnen macht.
VR: Befinden Sie sich in einem Drogensubtitutionsprogramm oder sind Sie zur Zeit clean?
BF: Ich hatte keine Therapie und auch keine Entzugserscheinungen. Ich befinde mich jedoch in einer Suchtgruppe, wo über die Thematik Sucht gesprochen wird.
VR: Für Ihr junges Alter habe Sie ja schon eine beträchtliche kriminelle Karriere hinter sich - wie stellen Sie sich denn Ihr weiteres Leben bzw. Ihre Zukunft vor?
BF: Ich möchte nach Haftentlassung eine ambulante Therapie weitermachen und ganz normal arbeiten und für meine Familie da sein. Meine Lebensgefährtin hat mir auch unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass, wenn ich nochmals einen Fehltritt mache, es mit unserer Beziehung aus wäre.
VR: Wann werden Sie denn aus der Haft entlassen?
BF: Voraussichtlich XXXX.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Zu meinem Vater würde ich nicht gehen. Eventuell zu meiner Schwester; aber sie möchte eigentlich nicht, dass ich komme, weil sie mich ja gut kennt und weil schon zu viel passiert ist.
Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
RV: Hat sich während der letzten Zeit etwas geändert? Hat ein Sinnungswandel stattgefunden?
BF: Verglichen zur ersten Inhaftierung im Jahr 2014 hat sich bei mir schon insofern etwas geändert, indem ich für meine Lebensgefährtin und für ihren Sohn da sein möchte. Ich sehe in meiner Lebensgefährtin auch einen Halt für mich.
RV: Ist die von Ihnen getätigte Aussage nach der Haftentlassung eine ambulante Therapie zu machen ein Wunsch bzw. ein muss?
BF: Für mich selbst ist die ambulante Therapie ein muss, damit ich auf Dauer lerne mit meinen Schwierigkeiten umzugehen.
VR: Neigen Sie bei Stress dazu, dass Sie die Orientierung verlieren?
BF: Das hat mit meiner Kindheit zu tun. Ich hatte niemanden mit dem ich darüber reden kann und habe mir den leichtesten Weg gesucht. Der war für mich Drogen zu nehmen. Ich flüchte auch gern, aber das will ich in Zukunft nicht mehr.
RV: Was werden Sie tun, wenn Sie nach der Haftentlassung wieder von Ihren alten Freunden bzw. Bekannten angesprochen werden; wie werden Sie reagieren?
BF: Ich werde sagen, dass es nichts mehr gibt. Wenn sie das nicht verstehen, sind sie keine Freunde mehr und können wieder gehen.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Nein.
........ ."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX, Bundesrepublik Deutschland, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des 1.) Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG; 2.) Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG; 3.) Vergehens des unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis und die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes, als erschwerend zwei einschlägige Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.
Im Berufungsverfahren gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, Zl. XXXX der Berufung der Staatsanwaltschaft insofern Folge, dass der Strafausspruch dahingehend geändert wurde, dass die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre angehoben wurde.
Des Weiteren wurde der BF zuvor bereits im Jahre 2006 in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX unter anderem wegen Verstoßes gegen das Betäubungsgesetzes schuldig gesprochen und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Im Zeitraum Jänner 2011 bis März 2012 verbüßte der BF wiederum eine Haftstrafe in Deutschland. Schon kurz nach seiner Einreise in Bundesgebiet (Mai 2012) beging der BF auch strafbare Handlungen im österreichischem Bundesgebiet und wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rk. XXXX aufgrund der Vergehen nach § 27 Abs. 1 3. Und 5 Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte festgestellt werden, dass der BF nachweislich seit dem XXXX im Bundesgebiet behördlich gemeldet ist. Von XXXX bis XXXX war der BF in der JA XXXX und seit XXXX ist der BF in JA XXXX behördlich gemeldet.
Durch die Einsichtnahme bei der Österreichischen Sozialversicherung (Versicherungsdatenauszug) konnte festgestellt werden, dass der BF vom XXXX bis XXXX als Arbeiter beschäftigt war und ab diesem Zeitpunkt, mit kurzfristigen Ausnahmen von wenigen Monaten, Arbeitslosengeld und Notstandhilfe bezog.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch nicht in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der deutschen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die genannten Urteile der Landesgerichte bzw. Oberlandesgericht und aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.
Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A), I.:
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Der BF hat im Bundesgebiet zwar familiäre Bindungen (Lebensgefährtin)- dies wird jedoch insofern relativiert, dass sich der BF noch zumindest bis zum XXXX in Haft befindet, sich der Kontakt zur Lebensgefährtin darauf beschränkt, dass ihn diese 2 - 3 Mal im Monat in der Justizanstalt besucht. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist dringend erforderlich. Des Weiteren hat der BF auch schon zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit Vorkehrungen für seine Rückkehr in seinen Heimatstaat zu treffen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.1. Da von dem BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesem der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen dem BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF liegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie die Verbrechen des Suchtgifthandels zu Grunde.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der näher angeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt. Im Fall des BF - wie bereits auch schon von der belangten Behörde erwähnt - liegen überdies mehrere gerichtliche Verurteilungen der gleichen schändlichen Neigung vor.
Um sich seinen Eigenkonsum, aber auch um seine Lebensunterhaltkosten finanzieren zu können (Profitstreben), entschloss sich der BF bereits im September 2014 über das Internet Suchtmittel zu organisieren um diese dann im Anschluss von Deutschland nach Österreich einzuführen. Schon kurze Zeit später (Ende September 2014), nachdem der Großteil der ersten Lieferung verkauf war, organisierte der BF wiederum Suchtmittel in Deutschland und führte diese wiederum ins Bundesgebiet ein. Der BF schlug beim Verkauf immer eine Gewinnspanne auf. Dem BF war auch klar, dass dieses Vorgehen rechtswidrig war und mit hohen Strafen geahndet werden und nahm es einfach in Kauf. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, das Suchtgift deshalb gewinnbringend verkauft zu haben, um sich selbst das Leben damit verschönern zu können. Er habe das Suchtgift aus gutem Willen verkauft, weil sie ihn gefragt hätten. Auch das Oberlandesgericht XXXX führte in ihrem Urteil im Berufungsverfahren aus (wobei die unbedingte Freiheitsstrafe auf 3,5 Jahre hinaufgesetzt wurde), dass der BF trotz Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX rasch rückfällig wurde und überdies auch die nunmehrigen Tatbegehungen noch während eines offenen Verfahrens begangen wurden und dies jedenfalls erschwerend zu Buche schlagen müsse. Bei diesen Delikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist dessen Bereitschaft Suchtmittel ins Bundesgebiet zu schmuggeln und andern zu überlassen, angesichts der offenkundig bekannten, mit dem Konsum von Rauschgift einhergehenden, gesundheitlichen und beschaffungskriminellen Folgen, mit Blick auf die damit bedungene Förderung der eben beschriebenen schwerwiegenden Folgen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. Es ist davon auszugehen, dass der BF einzig den Willen hegte, durch die Begehung der bereits genannten Straftaten sich ein fortlaufendes Einkommen verschaffen zu können und auch durch grenzüberschreitende kriminelle Akte seine durch Arbeitslosigkeit getrübte finanzielle Lage zu verbessern sowie seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass er die strafbaren Handlungen damit begründete, dass er sich mit dem Verkauf das Leben verschönern konnte und er das Suchtgift ja nicht an Kinder oder Jugendliche verkauft habe, sondern an gleichaltrige Bekannte - die müssen ja selbst wissen was das Suchtgift mit ihnen macht.
Da der BF offensichtlich auch nach seiner Haftentlassung eine angespannte private und finanzielle Lage vorfinden wird und er in der mündlichen Verhandlung angab, schon seit seinem 11 Lebensjahr Drogen zu sich genommen zu haben und mit 16 Jahre bereits schwerst Heroin abhängig gewesen sei und er im Herbst 2012 nur deshalb wieder rückfällig wurde weil er privat und beruflich Stress hatte und er in einer solchen Situation immer wieder sein alten Muster annehme, ist es nicht auszuschließen, dass er wieder suchtmittelabhängig wird und in weiterer Folge versuchen könnte durch kriminelles Verhalten seine finanzielle Lage zu verbessern. Der BF befindet sich in keinen Drogenentzugsprogramm und möchte sich einer ambulanten Therapie erst nach Haftentlassung unterziehen. Eine positive Zukunftsprognose kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht attestiert werden.
Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.
Der BF befindet sich nach wie vor in Strafhaft und wird ein tatsächlicher Sinneswandel und Wohlverhalten erst nach seiner Haftentlassung messbar und ausschlaggebend sein. Der BF befindet sich zwar in einer Beziehung, dies wird jedoch insofern relativiert, dass sich der BF in Haft befindet und der Kontakt aus 2 - 3 Besuche im Monat besteht. Des Weiteren ist anzumerken, dass der BF bereits vor bzw. während er seine strafbaren Handlungen beging eine Beziehung hatte und es ihm offensichtlich egal war und sich nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten ließ.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass auch die Lebensgefährtin des BF im selben gerichtlichen Strafverfahren wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer 2 - monatigen Freiheitstrafe (bedingt) verurteilt wurde.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der Begriff Familienleben umfasst alle rechtlich anerkannten Bande zwischen Personen aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Ehe. Zentrale Beziehungen des Familienlebens sind diejenigen zwischen Ehefrau und Ehemann und zwischen Eltern(teil) und Kind. Darüber hinaus fallen Bande zwischen Geschwistern, Großeltern und Enkelkindern oder Onkel/Tante und Neffe/Nichte in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK. Auch rechtlich nicht anerkannte Bindungen können durch Artikel 8 EMRK geschützt werden. In diesen Fällen wendet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Anzahl von Kriterien (wie zum Beispiel die Dauer der Beziehung oder das Zusammenleben) an um festzustellen, ob eine Beziehung in den Schutzbereich des Familienlebens nach Artikel 8 EMRK fällt. Die Lebensgefährtin des BF lebt in Österreich. Der BF wohnte vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt. Das erlassene Aufenthaltsverbot greift daher in das Privat- und Familienleben des BF ein.
Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet muss das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art sowie am Schutz der Gesundheit von Jugendlichen gegenüber. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zum Ergebnis kam, die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet würden - ungeachtet seiner familiären Situation - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten und eine möglicherweise einhergehende Trennung von seiner Lebensgefährtin sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
Abschließend wird der BF darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten durchaus wieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht kommen können.
3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.1.3. Der BF hat im Bundesgebiet zwar familiäre Bindungen und er hat daher persönliche Verhältnisse zu regeln die eine aufschiebende Wirkung bzw. einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würden. Jedoch erscheint die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich zumal der BF über keine finanzielle Mittel verfügt und sich der BF ohnehin noch mehrere Jahre in Haft befinden wird und er somit auch während dieser Zeit die Möglichkeit zur Verfügung gestellt bekommen wird, Vorbereitungen für die Zeit nach der Haftentlassung treffen zu können. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sind daher rechtens und erforderlich.
Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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