BVwG G306 2106096-1

G306 2106096-1Federal Administrative CourtOct 6, 2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Kostenersatz - Antrag,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zurückweisung

Full text

BVwG G306 2106096-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2106096.1.00

Spruch

G306 2106096-1/5E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

des angefochtenen Bescheides gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet a b g e w i e s e n .

II. Der in einem gestellte Antrag auf Kostenersatz wird gemäß

§§ 28 Abs. 1 iVm. 31 VwGVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damaligen Bundespolizeidirektion XXXX, am XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 63 Abs. 1, 2 und 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG), idF BGBl. I Nr. 100/2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf die Verurteilung des BF durch das LG XXXX,

Zl. XXXX wegen des Verbrechen der schweren Raube nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 Satz 1 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, erlassen und erwuchs dieses mangels erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft.

2. Der BF wurde am XXXX aufgrund des Beschlusses des LG XXXX, Zl. XXXX, vom 04.11.2014, unter der Auflage der Bewährungshilfe und Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Mandatsbescheid, Zl. XXXX, gegen den BF am

XXXX das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Form der täglichen Meldung verhängt.

3. Mit Eingabe vom 08.10.2014 stellt der BF vermittels seiner Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes/ der Ausweisungsentscheidung, in eventu dieses zeitlich kürzer zu befristen. Näher begründend führt der BF zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Sach- und Rechtslage essentiell zu Gunsten des BF geändert habe. So seien sowohl die Gattin des BF als auch deren gemeinsamen Kinder im Besitz gültiger Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.

Die zur Verurteilung geführt habende Sachlage, nämlich eine finanziell angespannte Lage des BF aufgrund dessen Spielsucht, liege gegenwärtig nicht mehr vor, zumal seine Gattin einer Erwerbstätigkeit nachgehe und der BF sich unverzüglich um den Erhalt einer solchen - wie in der Vergangenheit auch - bemühen werde.

Eine Beurteilung des Gesinnungswandels des BF sei bis dato aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich gewesen und erweise sich sohin die sich darauf stützende Entscheidung der betroffenen Behörde als rechtlich verfehlt. So habe die BPD XXXX dem BF unzulässiger Weise einen fehlenden Gesinnungswandel unterstellt, ohne dass diesem die Möglichkeit der Unterbeweisstellung zugekommen wäre. Vielmehr sei der BF in der Vergangenheit immer Erwerbstätigkeiten nachgegangen, habe sich in Haft gut geführt, wurden diesem Freigänge gewährt und ist von dessen bedingter Entlassung auszugehen.

Eine Ausreise des BF aus Österreich würde ein Zerreisen seiner intakten Familie bedeuten was durch das Aufenthaltsverbot eine Verschärfung erfahre. Mittlerweile verfügten die Gattin des BF sowie dessen gemeinsame Kinder über gültige Daueraufenthaltsberechtigungen in Österreich, was zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei.

Sohin habe sich die Rechts- und Sachlage seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu Gunsten des BF signifikant verändert, verfüge der BF seit 2004 über eine Niederlassungsbewilligung und sei in Österreich gänzlich integriert. Der BF bereue seine Straftaten und sei er seinen Kindern gegenüber Obsorge verpflichtet und willig diese auch wahrzunehmen.

4. Der BF wurde am XXXX festgenommen und am XXXX über den Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, an die RV des BF zugestellt am 27.03.2015, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen und dessen Eventualantrag auf Herabsetzung der Dauer dieses als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass, angesichts des erst kurz verstrichenen Zeitraumes, in welchem sich der BF auf freien Fuß befinde zu kurz sei um dessen Läuterung unter Beweis zu stellen. Zudem sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung von sich aus nicht nachgekommen und habe dieser sohin abgeschoben werden müssen. Im Ergebnis könne selbst unter Berücksichtigung des, bereits bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes Beachtung gefundenen, Familienlebens des BF, welches aufgrund der Straffälligkeit dieses hinter dessen Verhalten zurückzutreten habe, von keiner Änderung der Sachlage zu Gunsten des BF ausgegangen werden. Vielmehr vermochte der BF keine Therapien in Bezug auf seine eingestandene Spielsucht nachzuweisen und lässt sich angesichts dessen, dass eben genau diese Sucht zu der angespannten finanziellen Situation, welche den BF zur Begehung der ihm angelasteten Raube verleitete, im alleinigen Umstand der Erwerbstätigkeit der Frau des BF keine Entspannung dieser gesehen werden.

Darauf verweisend, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nach wie vor von Nöten und es den Familienmitgliedern des BF unbenommen sei, diesen im Kosovo zu besuchen und der BF seine Obsorgepflichten auch grenzübergreifend durch Geldüberweisungen wahrnehmen könne, werde letztlich angemerkt, dass auch eine Verkürzung des Aufenthaltsverbotes mangels diesbezüglicher Rechtsnormen nicht möglich sei.

6. Mit am 10.04.2015 mittels Telefax beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF mittels seiner RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Dabei beantragte der BF neben der Erstattung der Verfahrens- und Vertretungskosten die Aufhebung sowohl des angefochtenen Bescheides sowie des Aufenthaltsverbotes, in eventu das Aufenthaltsverbot in ein befristetes umzuwandeln.

Die Beschwerde begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sei, insoweit missverständlich sei, als dem BF von Seiten des BFA das gelindere Mittel mit Unterkunftsnahme bei seiner Familie bei täglicher Meldung gewährt worden sei. Mangels konkreter Aufforderung das Bundesgebiet zu verlassen sei dem BF dessen Verbleib in Österreich sohin auch nicht zum Vorwurf zu machen. Vielmehr habe der BF verständlicherweise das Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens abwarten wollen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen den Sachverhalt, insbesondere seit erfolgter Entlassung des BF, in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF sowie dessen Verhalten zu erheben, weshalb es deren Entscheidung an einer sachlichen Begründung mangle.

Vielmehr bedeute der Bestand des Aufenthaltsverbotes einen massiven und unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK. Auch sei das Verhalten des BF in Haft, die Wirkung der Freiheitsstrafe auf diesen sowie die sich geänderten Aufenthaltsverhältnisse seiner Familienmitglieder im Bundesgebiet bei der Entscheidung der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen. So hätte dem BF, aufgrund der geänderten Sachlage, das Recht auf Parteiengehör eingeräumt gehört, und wäre im angefochtenen Bescheid eine hinreichende Beweiswürdigung vorzunehmen gewesen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 15.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, wurde am XXXX geboren und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde gegen den BF gemäß § 63 Abs. 1, 2 und 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG), idF BGBl. I Nr. 100/2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Verurteilung des BF durch das LG XXXX, XXXX, vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 Satz 1 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, erlassen und erwuchs dieses mangels erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft.

1.3. Mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde der BF unter der Auflage der Bewährungshilfe und Verhängung einer Probezeit von drei Jahren am XXXX bedingt aus der Strafhaft entlassen.

1.4. Der BF weist, einzig unterbrochen durch dessen Anhaltung in Strafhaft vom XXXX bis XXXX, beginnend mit XXXX, durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Der Aufenthalt des BF erwies sich bis zur Erlassung des unter Pkt 1.2 genannten Aufenthaltsverbotes aufgrund des Besitzes eines Aufenthaltstitels (Daueraufenthalt EU) als rechtmäßig und war dieser immer wieder im Bundesgebiet, unterbrochen durch Arbeitslosen- und Krankengeldbezug, erwerbstätig.

1.5. Der BF ist seit XXXX mit XXXX, geb. XXXX, StA: Serbien verheiratet und lebte mit dieser und den gemeinsamen Kindern, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, beide StA: Serbien, im gemeinsamen Haushalt.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, Zl.en B20 265.457-0/2008/43E, B20 400.757-1/2008/13E und B20 418.312-1/2011/13E vom jeweils 05.11.2013, wurden die Rückkehrentscheidungen in Bezug auf die Ehegattin des BF und deren gemeinsamen Kinder für auf Dauer als unzulässig erklärt.

1.6. Gegen den BF wurde mittels Mandatsbescheid, Zl. XXXX,seitens des BFA am XXXX das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Form der täglichen Meldung verhängt sowie der BF in weiterer Folge am XXXX in den Kosovo abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität einen kosovarischen Reisepass in Vorlage, an dessen Richtigkeit und Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zur privaten-, wirtschaftlichen- und familiären Situation des BF im Bundesgebiet basieren zudem auf den Angaben des BF vor dem BFA am 18.11.2014 sowie in der Beschwerde, wonach dieser einzig über eine Frau und zwei Kinder, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebte, und einem Cousin im Bundesgebiet verfügt sowie auf den diesbezüglichen Feststellungen des seinerzeitigen, das Aufenthaltsverbot gegen den BF aussprechenden Bescheides der BPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.

Die Feststellungen hinsichtlich der auf Dauer als unzulässig erklärten Rückkehrentscheidungen in Bezug auf die Familienmitglieder des BF beruhen auf den diesbezüglichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes sowie dem Vorbringen des BF in der Beschwerde.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen, der Anhaltung in Strafhaft, der bedingten Entlassung, der Abschiebung, der Verhängung des gelinderen Mittels, der bisherigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie der Besitz eines Aufenthaltstitels, stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), einer Ausfertigung des bezughabenden Urteils, einen aktuellen ZMR-Auszug, den in Rede stehenden Mandatsbescheid des BFA, dem Vorbringen des BF in der Beschwerde sowie den diesbezüglichen Feststellungen des seinerzeitigen, das Aufenthaltsverbot gegen den BF aussprechenden Bescheides der BPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX

Das verhängte Aufenthaltsverbot, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen seinerzeitigen Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Das Vorbringen des BF beruht auf den Vorbringen in seinem Antrag und in der Beschwerde.

Insofern der BF vorbringt, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben ist festzuhalten, dass der BF selbst in der Beschwerde nicht dazulegen vermochte, inwiefern der tatsächliche vom erhobenen Sachverhalt abweicht. Vielmehr kann dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, dass die belangte Behörde die vom BF vorgebrachten Sachverhalte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Dem BF kann nicht gefolgt werden, wenn dieser vermeint, keine Schuld an dessen nicht erfolgten Ausreise zu tragen. Vielmehr musste dem BF bewusst gewesen sein, dass mit Ausspruch eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes diesem der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet untersagt ist, und er Österreich sohin zu verlassen gehabt hätte. In dem Umstand, dass das BFA das gelindere Mittel gegenüber dem BF verhängt hat, kann keine Ermächtigung zum Verbleib im Bundesgebiet bis zum Zeitpunkt der erfolgten Abschiebung gesehen werden, sondern dient dieses lediglich der notwendigen Sicherung einer Abschiebung, welche nur bei erkennbarer Unwilligkeit des Fremden aus dem Bundesgebiet trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes auszureisen und bei anzunehmender Entziehung von der Abschiebung zulässig ist. Dem BF stand sohin jederzeit die Möglichkeit offen, sich um seine freiwillige Ausreise zu bemühen und den gesetzlich geforderten Zustand - Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - herzustellen. Der BF hielt jedoch an seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fest und musste in letzter Konsequenz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus dem Bundesgebiet aktiv abgeschoben werden. Selbst der Umstand das Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens abwarten zu wollen vermag als Rechtsfertigung nicht zu genügen, fehlt es einem solchen Antrag nämlich an der rechtlichen Wirkung ein - vorübergehendes - Aufenthaltsrecht in Österreich zu schaffen. So wäre der BF verpflichtet gewesen, den Ausgang des Verfahrens außerhalb Österreichs abzuwarten, anstelle bis zu dessen Abschiebung im Bundesgebiet zuzuwarten.

Auch kann das Vorbringen des BF, seine Rückfallgefährlichkeit aufgrund seiner Spielsucht sei insoweit relativiert, als seine Ehegattin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, nicht nachvollzogen werden. So ist der belangten Behörde beitretend auszuführen, dass der BF bis dato es unterlassen hat, nicht nur die Vornahme einer bezughabenden Therapie zu behaupten sondern auch eine Bestätigung einer solchen in Vorlage zu bringen. Insofern lassen sich keine Anhaltspunkte für die Überwindung der vom BF eingestandenen Spielsucht erkennen. Zudem lässt sich dem Argument, dass seine Frau nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sohin ein Rückfall des BF ausgeschlossen sei, nichts für den BF sprechendes abgewinnen. Vielmehr gestand der BF ein, dass gerade dessen Spielsucht als Auslöser für seine finanziell angespannte Lage anzusehen gewesen sei, weshalb bei anzunehmendem Bestand dieser, die Möglichkeit eines Rückfalls des BF in alte Verhaltensmuster, ungeachtet allfälliger Erwerbstätigkeit seiner Frau oder des BF selbst, zu befürchten sein wird. Inwieweit die aufgenommene Erwerbstätigkeit der Ehegattin des BF die Spielsucht des BF zu relativieren vermag, kann sohin nicht gefasst werden. Vielmehr erfährt diese, angesichts der im bezughabenden Urteil festgehaltenen - aufgrund der seitherigen Erwerbslosigkeit und Inhaftierung des BF angenommener Maßen noch Bestand habenden - tristen finanziellen Lage des BF (Schuldenstand EUR 25.000,-) eine Verschärfung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das BVwG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß § 125 Abs. 25 bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können diese nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Da das gegenständliche gemäß § 63 FPGalt erlassene Aufenthaltsverbot vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurde, hat dieses gegenwärtig noch immer Gültigkeit und ist verfahrensgegenständlich zur Beurteilung des vom BF gestellten Aufhebungsantrages § 69 Abs. 2 und 3 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 heranzuziehen.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:

3.2.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit "Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel" betitelte - zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gültige - § 63 FPG idF. BGBl. I Nr. 100/2005 lautete:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

(3) Ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(4) Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können dem Fremden mit Erlassung des Aufenthaltsverbotes Auflagen erteilt werden. Auflagen sind insbesondere die Verpflichtung,

1. sich lediglich im Gebiet des Bundeslandes, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. bei der Behörde Dokumente zu hinterlegen.

(5) Dem Drittstaatsangehörige sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 4 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 4 Z 2 hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 4 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Die von der Behörde festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über eine Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 AsylG idgF lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:

3.2.2.1. Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

"Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FrPolG 2005 alt (vgl. E 8. November 2006, 2006/18/0323; E 18. Februar 2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung "der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FrPolG 2005 alt - vorsieht (vgl. § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige). Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt." (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

"Wenn nach der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage gemäß § 67 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht kommt (vgl. § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011), ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde." (VwGH 24.1.2012, 2011/18/0267)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.2.2.2. Dem BF kann angesichts der von diesem eingestandenen Spielsucht mangels nachgewiesener Therapie keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr ist mit Blick auf dessen triste finanzielle Verhältnisse und der vom BF durch dessen Tat gezeigten labilen Charakter, wonach dieser die Lösung seiner finanziellen Probleme durch die Begehung von Straftaten suchte, weiterhin vom Bestand einer maßgeblichen Gefahr für die Republik Österreich auszugehen, was durch die Auflage der Bewährungshilfe eine weitere Untermauerung findet. So kann auch eine frühzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft allein, keine die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bedingende Änderung der seinerzeit zur Verhängung dieser geführt habenden Umstände herbeiführen. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192) Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind (vgl. § 20 StVG), nicht nachvollziehbar auf ein zukünftiges Verhalten des BF in einem von ihm frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung des BF in Freiheit und der unter Beweisstellung nicht nur der Achtung der österreichischen Rechtsnormen sondern auch des Wegfalles seiner Spielsucht.

Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF sich aufgrund seiner Spielsucht zur Begehung strafbarer Handlungen verleiten hat lassen, wobei nicht nur ins Auge fällt, dass der BF sich durch die Wegnahme fremder Gegenstände zu bereichern versucht hat, sondern er dabei nicht vor Gewalt zurückgeschreckt ist. So muss festgehalten werden, dass er sich dabei gefährlicher, die körperliche Integrität und das Leben eines Menschen schwer gefährden können der Gegenstände, nämlich einer Waffe und eines Messers, bedient und die Tat schwere und nachhaltige Auswirkungen auf eines der Opfer gezeitigt hat.

Sohin vermochte der BF zum einen sein kriminelles Potential sowie seinen Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze sowie Rechter anderer und zum anderen seinen labilen zur Lösung von Problemen zu kriminellen Handlung neigenden Charakter eindrucksvoll unter Beweis zu stellen.

Angesichts seines - strafrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden - Verhaltens ist, insbesondere in Zusammenschau mit der vom BF eingestandenen - bisher untherapiert gebliebenen - Spielsucht, vor dem Hintergrund der tristen finanziellen Lage des BF, von dessen weiterhin bestehenden Neigung zur Kriminalität und von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung durch diesen auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Die ledigliche Beteuerung sich aufgrund erfahrener strafrechtlicher Konsequenzen wohl zu verhalten, vermag eine andere für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. Vielmehr ist dem BF entgegenzuhalten, durch dessen beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet nach dessen Entlassung aus der Strafhaft trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, erneut gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen zu haben, was keinesfalls für eine wesentliche Änderung des Charakters bzw. der Einstellung des BF zu sprechen vermag. (zur schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch die unrechtmäßige Aufenthaltsnahme siehe VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050)

Mit Verweis auf die obzitierte Judikatur das VwGH, wonach eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nicht erfolgen darf und gegenständlich nur auf die seither eingetretenen Veränderungen Bezug zu nehmen ist, ist festzuhalten, dass allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevanten Umstände des BF wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen. So fand selbst der vom BF vorgebrachte - neue - Sachverhalt, des mittlerweile rechtmäßigen dauerhaften Verbleibes seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet, bereits bei der seinerzeitigen Beurteilung seitens der erkennenden Behörde Beachtung. (siehe Bescheid, Zl. 1045730/FRB, vom 09.11.2011, Seite 6). Gegenständlich haben die familiären und privaten Beziehungen des BF sowie seine bereits vor seiner Inhaftierung bestand gehabte - teilweise - berufliche Integration aufgrund seiner nunmehrig langjährigen Anhaltung in Strafhaft eine entscheidungsrelevante Relativierung hinnehmen müssen, zumal die Anhaltung im Strafhaft, naturgemäß einer Intensivierung bzw. intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen, aber auch der Integration an sich, welche schon aufgrund der strafbaren Handlungen des BF zu relativieren ist (vgl. VwGH 18.1.2000, 99/18/0433 zur Bedeutung der Unbescholtenheit bei Fragen der Integration), entgegensteht. Daran vermag auch der sich zwischenzeitig geänderte, im seinerzeitigen Bescheid als Möglichkeit bereits Beachtung gefundene, Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen des BF nichts zu ändern. So vermochten den BF schon seinerzeit seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten und nahm dieser den Verlust dieser in Kauf, weshalb diese hinter die öffentlichen Interessen der Republik Österreich zurückzutreten haben (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083)

Im Ergebnis kann in Anbetracht aller relevanten Momente, der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht.

3.2.2.3. Insofern der BF in der Beschwerde auf eine Änderung der Rechtslage hinweist, ist unter Verweis auf die obzitierte Judikatur des VwGH, festzuhalten, dass selbst nach aktueller Rechtslage der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes bei verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zulässig wäre, und sohin eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auch aus diesen Gründen nicht in Frage kommt.

3.2.2.4. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenem Gesinnungswandels bzw. Wegfalles der maßgeblichen Gefährlichkeit seitens des BF, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 67 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Der, gemäß § 125 Abs. 25 FPG zur Anwendung gelangende, § 69 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012, sieht lediglich eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bei Wegfall der zur seinerzeitigen Verhängung geführt habenden Momente, jedoch nicht die Reduktion der Befristung vor, weshalb die Beschwerde auch im Hinblick auf den Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Zu Spruchpunkt II.:

3.4.1. Der gemäß § 17 VwGVG gegenständlich anwendbare mit Kosten der Beteiligten betitelte § 74 AVG lautet wie folgt:

(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen seitens der unterliegenden Partei.

Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

3.4.2. Angesichts der Unanwendbarkeit des lediglich auf Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Bezug nehmenden - vom BF zur Antragsbegründung vorgebrachten - § 47 VwGG, war vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Kostenselbsttragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren iSd. §§ 17 VwGVG iVm. 74 AVG und fehlender - selbst in den zur Anwendung gelangten Materiengesetzen nicht zu findender - anderslautender Normen in Bezug auf das - verfahrensgegenständliche - Beschwerdeverfahren gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde (hier BFA) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, der Antrag des BF auf Kostenersatz, mangels Rechtsanspruches auf Ersatz seiner im gegenständlichen Verfahren erwachsenen Kosten, als unzulässig zurückzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.