BVwG W169 1431936-1

W169 1431936-1Federal Administrative CourtOct 5, 2015

Regest

aktuelle Gefahr, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W169 1431936-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W169.1431936.1.00

Spruch

W169 1431936-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012, Zl. 12 06.557-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 29.05.2012 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensten am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Provinz Logar stamme, verheiratet sei und seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer verdient habe. Seine Ehegattin, seine Kinder, seine Mutter sowie seine Geschwister würden in Pakistan leben; sein Vater sei bereits verstorben. Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er fünf Monate als Fahrer für XXXX (ein Taliban) gearbeitet habe. Da er nicht mehr für die Taliban habe arbeiten wollen, habe XXXX Leute zum Beschwerdeführer geschickt, welche ihn belästigt und ihn aufgefordert hätten, wieder für sie zu arbeiten. Sollte er sich weigern, wäre sein Leben in Gefahr. Sein Bruder habe XXXX besucht, um in Erfahrung zu bringen, warum er "hinter mir her ist"; XXXX sei aber nicht bereit gewesen, mit seinem Bruder zu sprechen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor XXXX.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2012 legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seinen afghanischen Führerschein, eine Arbeitsbestätigung und diverse medizinische Unterlagen vor. Zum Führerschein führte der Beschwerdeführer aus, dass dies ein Duplikat sei und sein Bruder diesen für ihn ausstellen habe lassen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Provinz Logar, im Distrikt Khushi, XXXX, im Dorf XXXX, geboren worden sei. Im Jahr 1991 sei er mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet, wo sie sich bis zum Jahr 1994 aufgehalten hätten. Danach seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Von 1999 bis zur Ausreise im Jahr 2012 habe er hauptsächlich in Pakistan gelebt, er sei aber auch immer wieder nach Afghanistan gefahren. In Afghanistan habe er im Dorf XXXX in der Provinz Logar gelebt. Dort habe seine Familie ein Haus; sie würden auch Grundstücke in Baglan besitzen. Er habe in Pakistan fünf Jahre die Grundschule besucht. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Ehegattin, seine Kinder, seine Mutter sowie seine Brüder würden in einem Flüchtlingscamp in Pakistan leben. Sein Vater sei bereits vor 20 Jahre verstorben. Wie oft er zwischen 1999 und 2012 in Afghanistan gewesen sei, könne er nicht angeben. Er habe als LKW-Fahrer gearbeitet und sei quer durch Afghanistan, meistens nach Kabul und Jalalabad oder Kandahar, gefahren und habe sich dann etwa drei bis vier Tage in Afghanistan aufgehalten. Im Heimatland würden Onkeln mütterlicherseits und zwei Schwestern leben. Seine Brüder würden sich in Pakistan aufhalten; sie würden aber auch immer wieder nach Afghanistan fahren, da sie ebenfalls LKW-Fahrer seien. Er habe auch Freunde und Bekannte in Afghanistan, zu diesen habe er aber keinen Kontakt. Das letzte Mal sei er im Jänner 2008 in Afghanistan aufhältig gewesen.

Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (F:

einvernehmender Beamter; A: nunmehriger Beschwerdeführer):

(...) F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich hatte Probleme mit den Taliban gehabt, deswegen habe ich hier einen Asylantrag gestellt (Ende der freien Erzählung!)

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Welche konkreten Probleme haben Sie wann mit den Taliban gehabt, was war konkret Anlass für Ihre Ausreise?

A: Ich war als Fahrer bei einem Mann namens XXXX tätig. Er lebte auch in Pakistan. Er bot mir an, bei seinem Cousin als Fahrer zu arbeiten.

Nochmalige Frage: Welche konkreten Probleme haben Sie wann mit den Taliban gehabt, was war konkret Anlass für Ihre Ausreise?

A: Meine Mutter wollte nicht, dass ich meine Arbeit weiter verrichte, weil es gefährlich war. Männer von XXXX und er wurden von den Amerikanern getötet und die Leute machten mich verantwortlich und haben mich gesucht.

Aufforderung: Erzählen Sie bitte konkret, was wann passiert ist, welche Ereignisse es gegeben hat und wie sich die Vorfälle abgespielt haben!

A: Mitglieder der Taliban haben mir vorgeworfen, ihn verraten zu haben.

Nochmalige Aufforderung: Erzählen Sie bitte konkret, was wann passiert ist, welche Ereignisse es gegeben hat und wie sich die Vorfälle abgespielt haben!

A: Die Taliban waren bei uns zu Hause, sie haben mit meinem Bruder XXXX gesprochen. Sie haben nach mir gefragt und wollten mich. Die meinten, ich sei verantwortlich für den Tod dieser Personen.

F: Hatten Sie mit dem Tod dieser Personen etwas zum Tun?

A: Nein nein, damit hatte ich nichts zu tun.

Aufforderung: Schildern Sie bitte konkret, wann wer bei Ihnen war und was sich konkret ereignet hat.

A: Das erste Mal waren die 2003 bei uns in Pakistan und haben nach mir gesucht.

Aufforderung: Schildern Sie bitte konkret, wann wer bei Ihnen war und was sich konkret ereignet hat. Erzählen Sie bitte konkret, was wann passiert ist, welche Ereignisse es gegeben hat und wie sich die Vorfälle abgespielt haben!

A: Ich war zu dieser Zeit in Kabul. Als ich nach Hause kam, erzählte mir mein Bruder vom Besuch der Taliban.

Aufforderung: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben!

A: Die Taliban waren hinter mir her. Als die Situation gefährlicher wurde, war ich gezwungen auszureisen, ich habe die ganze Zeit in Angst gelebt. Ich versuchte unauffällig zu bleiben und habe mich bei Verwandten aufgehalten, um nicht den Taliban in die Hände zu kommen.

Anmerkung: AW antwortet nicht auf die Fragen und die gestellten Aufforderungen!

F: Was wollten die Taliban von Ihnen?

A: Die warfen mir vor, die Mitglieder der Taliban verraten zu haben.

F: Was hätten Sie verraten?

A: Sie warfen mir vor, den Aufenthalt der getöteten Personen verraten zu haben.

F: Wer konkret wurde wann getötet, was ist konkret mit den Leuten passiert, was hat sich ereignet?

A: Der XXXX und zwei Neffen von ihm und vier weitere Personen wurden im Kampf getötet, wie diese Personen heißen, kann ich jedoch nicht sagen. Was konkret wann mit denen passiert ist, weiß ich nicht.

F: Wo wurden Sie von den Taliban verfolgt, in Afghanistan oder Pakistan?

A: Ich wurde sowohl in Afghanistan und in Pakistan verfolgt.

F: Wann konkret und von wem wurden Sie verfolgt?

A: Die Taliban haben mich verfolgt. Ich kenne sie namentlich aber nicht.

F: Was haben Sie dagegen unternommen?

A: Ich habe nichts unternommen, ich kann doch gegen die nichts ausrichten.

F: Haben Sie die Behörden über die Verfolgung informiert?

A: Nein, ich habe auch bei der Behörde nicht um Hilfe ersucht.

F: Inwiefern wurden Sie überhaupt verfolgt?

A: Die haben andere Leute nach mir gefragt.

F: Wer hat wann konkret wen nach Ihnen gefragt?

A: Die Taliban haben nach mir gefragt. Z.B. wurden in Peshawar die Verwalter Rahmatuallah und Turab Khan gefragt.

Nochmalige Frage: Wer hat wann konkret wen nach Ihnen gefragt?

A: Wer genau gefragt hat und wann das war, weiß ich nicht.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein, das bin ich nicht.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Ich werde von keiner Behörde gesucht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein, nie.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein, keine.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein, nie.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt. Ich hatte auch wegen meiner Volksgruppe nie Probleme mit den Behörden oder der Regierung.

F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Einmal hatte ich einen Unfall in Mogqor, das wurde mein Fahrzeug angegriffen. Sonst gab es keine Vorfälle.

F: Was ist da konkret wann passiert?

A: Ich hatte eine Ladung für den Flughafen in Kandahar zu liefern, es gab dann aber einen Vorfall in Mogqor. Das war am 08.04.2007.

Anmerkung: AW antwortet nicht auf die Frage:

Nochmalige Frage: Was ist da konkret wann passiert?

A: Bei dem Unfall wurde mein Begleiter getötet, das möchte ich noch erwähnen. Ich bin dann ausgereist. Bei diesem Unfall erlitt ich auch die Verletzungen am Knie, die hier operiert werden mussten. Sonst kann ich dazu nichts sagen.

V: Im Zuge der Untersuchung bzw. Überweisung durch Dr. Helian am 31.05.2012 wurde als Anamnese angeführt, dass Sie vor etwa fünf Wochen gestürzt sind und sich dadurch diese Verletzung zugezogen haben. Ihre heutigen Angaben stehen im Widerspruch

A: Das stimmt, das ist richtig. Ich hatte aber auch eine Verletzung beim Unfall erlitten. Mein Knie ist sehr anfällig. In Griechenland bin ich dann gestürzt und zog mir wieder eine Verletzung zu.

F: Haben Sie jemals selbst gekämpft?

A: Nein, nie.

F: Waren Sie jemals Mitglied einer bewaffneten Gruppierung?

A: Nein, das war ich nie.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein, mit den Behörden hätte ich keine Probleme wenn ich zurückkehre.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Mein Bruder hat mir auch als ich schon in Griechenland war, abgeraten, nach Hause zurückzukehren, weil die Männer mich suchen würden.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Nirgendwo bin ich sicher, weder in Pakistan noch in Afghanistan.

(...)

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich zweimal in der Woche einen Deutschkurs besuche, kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstiger Organisation sei und auch in Österreich keine Schule oder Ausbildung absolviert habe. Er gehe im Bundesgebiet keiner Arbeit nach und habe auch keine nahen Verwandten oder sonstige nahe Bindungen zu Österreich.

Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend führte die Behörde aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Art und Weise, wie die Behörde ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Er habe bei allen Befragungen versucht, soweit es ihm möglich gewesen sei, auf die gestellten Fragen konkrete Antworten zu geben und offen über seine Fluchtgründe zu sprechen. Wenn behauptet werde, dass die Angaben zu seinem Fluchtgrund nicht konkretisiert, nicht nachvollziehbar und nicht plausibel dargestellt worden seien, so entspreche das nicht seiner persönlichen Wahrnehmung. Er habe sehrwohl, wenn auch oft erst auf Nachfrage, detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt. Vielmehr sei zu seinen Fluchtgründen nicht zu sagen. Er habe im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst dargestellt, noch sein Vorbringen ausgewechselt oder später gesteigert. Er habe am Verfahren - soweit es ihm möglich gewesen sei - mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei äußerst volatil. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage seien fast alle Landesteile betroffen. Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente würden bedrohen, berauben, attackieren und weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGOs attackieren. Falls seinem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil ihm im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe und die Gefahr bestehe, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde. Im Falle einer Rückkehr wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Zudem werde mit der Ausweisung gemäß Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Er stelle den Antrag auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben.

Der Beschwerde beigelegt war eine vom Beschwerdeführer in seiner Muttersprache abgefasste Stellungnahme. In dieser wiederholte er im Wesentlichen die bereits im Verfahren getätigten Angaben.

Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer zudem den bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegten Arbeitsvertrag vom 02.01.2008 sowie eine Kopie vom Duplikat seines Führerscheins vor.

4. Am 07.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme der Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Provinz Logar, im Distrikt Khushi, im Dorf XXXX, geboren worden sei und im Jahr 1981 mit seiner Familie nach Pakistan gezogen sei, wo sie bis 1994 gelebt hätten. In Pakistan habe er bis zur sechsten Klasse die Schule besucht und zirka zwölf bis dreizehn Jahre als LKW-Fahrer gearbeitet. Während des Taliban-Regimes sei er 1994 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und anfangs als Taxifahrer und später als Chauffeur für XXXX tätig gewesen. Dieser sei Gouverneur von Kapisa und Kunar gewesen. Nach der Rückkehr von Pakistan nach Afghanistan im Jahr 1994 habe er mit seiner Familie (Mutter und Geschwister) - bis zur neuerlichen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 1999 - wieder im Heimatdorf gelebt. 1999 sei er nach Pakistan zurückgekehrt und habe dort bis 2008 gelebt. 2008 habe er Pakistan verlassen, sei danach knappe zwei Monate in Kabul aufhältig gewesen und habe dann endgültig am 07.06.2008 sein Heimatland Richtung Griechenland verlassen. Von 2002 bis 2008 sei er als LKW-Fahrer zwischen Kabul und Peshawar unterwegs gewesen (er habe Waren transportiert) und habe versteckt an verschiedenen Orten übernachtet. Er habe als LKW-Fahrer seinen Lebensunterhalt verdient und habe dadurch ein durchschnittliches Leben führen können. Er sei für diverse afghanische Firmen als LKW-Fahrer tätig gewesen. Bezüglich einer Firma habe er im Rahmen des Verfahrens bereits einen Arbeitsvertrag vorgelegt. Er besitze noch ein Elternhaus im Heimatort; dieses Haus stehe seit vielen Jahren leer. Es sei eine Ruine; man könne nicht darin leben. In Afghanistan würden zwei Onkeln und eine Tante mütterlicherseits sowie seine beiden Schwestern leben. Seine Ehegattin - er sei seit 2002 verheiratet, - seine drei Kinder, seine Mutter, seine Brüder sowie zwei Onkeln und eine Tante väterlicherseits würden in Pakistan leben. Sein Vater sei bereits vor ca. 23 Jahren verstorben. Er habe keinen Kontakt zu seinen in Afghanistan aufhältigen Schwestern.

Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan zwei Monate (vom achten bis zehnten Monat 1999) als Chauffeur für XXXX tätig gewesen sei. Da seine Familie der Meinung gewesen sei, dass seine Arbeit zu gefährlich sei, habe er diese aufgegeben und sie seien alle zusammen nach Pakistan ausgewandert. Als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei ein Verwandter von XXXX sein Chauffeur gewesen. Dann seien Cousins und Verwandte von XXXX getötet worden und der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, sie bei den Amerikanern verraten zu haben. Daher sei er von ihnen verfolgt und bedroht worden. Er sei für XXXX in der Provinz Kapisa tätig gewesen. Die Lage dort habe sich mit der Zeit extrem verschlechtert, sodass auch XXXX von dort geflüchtet sei. Auf die Frage, ob er Probleme mit XXXX gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er grundsätzlich keine Probleme mit ihm gehabt habe. Die Schwierigkeiten seien entstanden, als seine Verwandten getötet worden seien. Er sei auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen und sei auch einige Male bei ihnen zu Hause gewesen. Er habe mit seinem Bruder XXXX über den Beschwerdeführer gesprochen und habe auch seine Onkel väterlicherseits nach ihm gefragt. Maulawi habe gemeint, dass der Beschwerdeführer ihn verraten habe. Am 07.04.2008 sei im Distrikt Maqor auf der Kandahar-Hauptstraße auf sein Auto geschossen worden. Er sei bei diesem Angriff am rechten Knie verletzt worden. In Österreich sei er dann operiert worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2012 ausgeführt habe, dass sich der eben geschilderte Vorfall am 08.04.2007 ereignet hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich dieser Vorfall im vierten Monat 2007 ereignet habe; er habe sich geirrt. In Afghanistan sei er von den Taliban - dazu gehöre die Gruppierung vonXXXX, XXXX und XXXX - verfolgt worden. Diese hätten ihn beschuldigt, sie verraten zu haben und hätten den Beschwerdeführer für den Tod der Verwandten von XXXX verantwortlich gemacht. Sie hätten den Beschwerdeführer auch dafür verantwortlich gemacht, dass sie von den Amerikanern und von der afghanischen und pakistanischen Regierung verfolgt werden würden. Sie würden davon ausgehen, dass er innerhalb der zwei Monate seiner Tätigkeit für sie Informationen über ihre Familie und Arbeiten gesammelt und weitergegeben habe. Auf die Frage, ob er auch von XXXX verfolgt werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in erster Linie von XXXX verfolgt werde. Dieser habe Verbindungen zu all den anderen Taliban-Gruppierungen und einflussreichen Taliban-Kommandanten. Die Verwandten von XXXX seien im Jahr 2002 getötet worden, ab dem Jahr 2003 sei er verfolgt worden. Auf Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, dass seine Probleme 1999 begonnen hätten, führte der Beschwerdeführer an, dass er damals noch der Chauffeur von XXXX gewesen sei. Damals habe er keine konkreten Probleme mit XXXX gehabt, er habe nur Schwierigkeiten aufgrund der schlechten Sicherheitslage gehabt. Erst als im Jahr 2002 die Verwandten von XXXX getötet worden seien, hätten seine Schwierigkeiten begonnen. Auf die Frage, welche konkreten Schwierigkeiten er ab 2003 mit XXXX gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass Mitglieder der Taliban-Regierung Ende 2003 zu ihm nach Pakistan gekommen seien und in einer Moschee seines Wohnortes nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Abgesehen davon hätten sie auch in der Grenzstadt Torkam und bei verschiedenen Transportfirmen Informationen über den Beschwerdeführer verlangt. Auf nochmalige Nachfrage, welche konkreten Schwierigkeiten er ab 2003 mit XXXX gehabt hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban von ihm zum Beschwerdeführer geschickt worden seien, weil Verwandte von XXXX getötet worden seien. Zu dem Zeitpunkt, als er mit seiner Arbeit als Chauffeur für XXXX aufgehört habe, habe dieser schon einen Verdacht gehabt, dass der Beschwerdeführer gegen ihn handeln könnte. Er habe nämlich später gfragt, warum er die Arbeit niedergelegt und was es für ein Problem mit dieser Arbeit gehabt habe. Auf die Frage, ob es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, führte der Beschwerdeführer an: "Ich wurde ernsthaft von den Taliban verfolgt. Sie waren auf der Suche nach mir. Ich konnte nicht mehr dort bleiben, die Taliban haben viele Leute gefangengenommen und getötet, vor allem Leute, die in irgendeiner Form für die Karzai-Regierung tätig waren oder von den Taliban verdächtigt worden sind, gegen sie gehandelt zu haben." Die Verwandten von XXXX seien im Distrikt Tagab in der Provinz Kapisa von den Amerikanern angegriffen und getötet worden. Jemand habe den Amerikanern mitgeteilt, dass sich Taliban dort aufhalten würden. Bei diesem Angriff seien der Neffe von XXXX und viele andere Taliban-Mitglieder getötet worden. Er könne nicht angeben, wo sich XXXX zurzeit aufhalte. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 29.05.2012 ausgeführt habe, fünf Monate für XXXX gearbeitet zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass dies vermutlich falsch protokolliert worden sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2012 angegeben habe, dass XXXX und Männer von ihm bzw. auch zwei Neffen von den Amerikanern getötet worden seien, führte der Beschwerdeführer an, dass XXXX nicht getötet worden sei. Er habe selbst gesagt, dass seine Neffen, seine Männer und sein Leibwächter getötet worden seien. Das sei so nicht richtig protokolliert worden. Er sei noch immer davon überzeugt, dass sowohl XXXX als auch sein Bruder XXXX noch am Leben seien. Der Bruder sei unter dem Taliban-Regime Sicherheitskommandant von Jalalabad gewesen.

Er habe sein Heimatland nicht früher verlassen können, zumal er kein Geld gehabt habe. Die einzige Möglichkeit für ihn sei gewesen, nach Pakistan zu flüchten. Aber auch dort hätten Taliban immer mehr an Macht gewonnen und würden weite Teile regieren. Mit seiner Arbeit habe er nicht allzuviel Geld verdienen können; er habe nichts ansparen können. Als er überhaupt keinen Weg mehr gesehen habe und überzeugt gewesen sei, dass er nicht länger dort leben könnte, habe er sich Geld für seine Flucht ausgeliehen.

Bei den Behörden habe er keine Anzeige erstattet, zumal die Behörden Verbindungen zu den Taliban hätten. Auf die Frage, ob er Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es in der Regierung Leute gebe, die ihn an die Taliban verraten hätten, indem sie ihnen mitgeteilt hätten, wann er nach Kabul bzw. nach Jalalabad gefahren sei. Dies seien vermutlich Zollamtsmitarbeiter oder Distriktsleiter, die seine Fahrten genehmigt hätten, gewesen. Er könne keine konkreten Personen nennen. Auf die Frage, warum er davon nichts im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals leider nicht so genau befragt worden sei. Auch aus seiner Verwandtschaft mütterlicherseits sei jemand für die Amerikaner als Dolmetscher tätig gewesen. Außer seiner engsten Familie habe niemand über diese Arbeit Bescheid gewusst. Dennoch sei sein Verwandter eines Tages in seinem Haus erschossen worden. Er habe sich an niemanden wenden können und die Sicherheitsbehörden hätten ihm keinen Schutz geben können.

Aufgrund seiner Rasse, Religion, Ethnie oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Er sei lediglich von den Taliban verfolgt worden. Aufgrund der Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage und der Machtzunahme der Taliban in Afghanistan habe er an keinem anderen Ort in Afghanistan leben können.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban und seinen Feinden, die Mitglieder der Taliban seien, getötet zu werden. In seinem Heimatdistrikt sowie in den Nachbarsdistrikten herrsche derzeit Krieg. In Afghanistan und in Pakistan würden Gegner der Taliban und Leute, die für die Regierung und für Ausländer gearbeitet hätten, von den Taliban hingerichtet werden.

Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen zu Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese Berichte zur Kenntnis nehme. Er würde noch hinzufügen wollen, dass außer in Kabul im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan Krieg herrschen würde und die Sicherheitslage extrem schlecht sei. Auch nach Kabul könne er nicht gehen, zumal er sich dort ein Leben mit seiner Frau und seinen Kindern nicht leisten könnte. Er habe dort niemanden, der ihn unterstützen und Schutz geben könnte.

Er habe in Österreich Deutschkurse besucht und spreche auch ein wenig Deutsch. Er habe zwei Arbeitszusagen, einerseits von einer Schischuh-Firma und andererseits von einer Pizzeria. Er habe in Österreich bereits viele Freunde gefunden und verstehe sich mit seinem Betreuer und seinem Deutschlehrer sehr gut. Er würde in Österreich gerne als LKW-Fahrer, KFZ-Mechaniker, Maler oder Bauarbeiter arbeiten wollen, zumal er in diesen Berufen ausreichend Erfahrung gesammelt habe.

Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Kinder sowie seine Tazkira, eine Bestätigung von den Dorfältesten seines Wohnortes in Pakistan über die Identität des Beschwerdeführers und seine Schwierigkeiten sowie diverse Integrationsunterlagen (Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers an Deutschkursen; zwei Empfehlungsschreiben; eine Bestätigung der Gemeinde Hollersbach vom 18.12.2014 über die Mitarbeit des Beschwerdeführers in der Gemeinde; eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer bei einem Gespräch in der Volksschule Mittersill als Dolmetscher fungiert habe, sowie zwei "Vereinbarungen" der Gemeinde Hollersbach vom 02.07.2014 sowie aus dem Jahr 2013 bezüglich der gemeinnützigen Beschäftigung des Beschwerdeführers) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus der Provinz Logar, Distrikt Khushi, Dorf XXXX, und verließ mit seiner Familie im Jahr 1981 Afghanistan und ging nach Pakistan, da in Afghanistan Krieg herrschte. In Pakistan besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre die Schule und arbeitete danach zirka zwölf bis 13 Jahre als LKW-Fahrer. 1994 kehrte er mit seiner Familie wieder nach Afghanistan (ins Heimatdorf) zurück, wo sie bis zu ihrer neuerlichen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 1999 lebten. 1999 kehrten sie wieder nach Pakistan zurück, wo der Beschwerdeführer bis im Jahr 2008 lebte. Zwischen 2002 und 2008 war der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer zwischen Peshawar und verschiedenen Orten in Afghanistan tätig. Im Jahr 2008 kehrte er für zirka zwei Monate nach Afghanistan zurück und hielt sich in dieser Zeit bei seiner Schwester in Jalalabad bzw. kurze Zeit in Kabul, von wo aus er seine Ausreise organisierte, auf. Am 07.06.2008 verließ der Beschwerdeführer sein Heimatland Richtung Europa. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie durch seine Arbeit als LKW-Fahrer verdient.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch die Taliban - waren nicht glaubwürdig und werden der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt.

Im Heimatland des Beschwerdeführers leben seine beiden Schwestern sowie zwei Onkeln und eine Tante mütterlicherseits. Seine Ehegattin, seine drei Kinder, seine Mutter, seine drei Brüder sowie weitere Verwandte leben in Pakistan. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit mehr als 20 Jahren verstorben. Zu seinen Schwestern in Afghanistan hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer würde - aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Logar, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, sowie in Ermangelung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich diverse Deutschkurse absolviert und spricht Deutsch. Er war im Jahr 2013 sowie im Jahr 2014 mehrere Monate gemeinnützig in der Gemeinde beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat österreichische Freunde. Er ist strafgerichtlich unbescholten und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Jahr 2012 am Knie operiert, zumal er dieses nach einem Sturz schwer verletzt hatte. Zurzeit hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Probleme mehr.

1. 2 Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent

der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.

(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.

(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in

Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31.

Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und

Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im

Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt.

Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer

Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013).

Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den

Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Sicherheitslage in der Provinz Logar

Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die Bewohner aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.

(Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)

Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.

(Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e XXXX gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft des Beschwerdeführers und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen in Afghanistan, in Pakistan und in Österreich ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor den Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2015.

Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und drei Kinder hat, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde und den Geburtsurkunden seiner Kinder.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich diverse Deutschkurse besuchte, Deutsch spricht, im Jahr 2013 und 2014 bei der Gemeinde Hollersbach gemeinnützig beschäftigt war und österreichische Freunde hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2015 und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich am Knie operiert wurde und diesbezüglich keine gesundheitlichen Probleme mehr hat, ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2015. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben sich aus den obigen Berichten und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2015.

Nicht glaubwürdig waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch die Taliban, insbesondere durch XXXX, - zumal die diesbezüglichen Angaben zum einen äußerst vage und oberflächlich sowie zum anderen widersprüchlich waren und im Verlauf des Verfahrens gesteigert wurden. So war der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2015 in der Lage, nähere Einzelheiten und Details zu den behaupteten Bedrohungen seitens der Taliban zu beschreiben. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2012 zu seinen Fluchtgründen aus, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe und er deswegen einen Asylantrag stelle. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer aber nicht darlegen, wann konkret er von wem von den Taliban verfolgt worden sei. Diesbezüglich führte er lediglich allgemein aus, dass er von den Taliban sowohl in Afghanistan als auch Pakistan verfolgt worden sei. Auf die weitere Frage, wann konkret er nun von wem verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer wiederum völlig abstrakt an: "Die Taliban haben mich verfolgt. Ich kenne sie namentlich aber nicht." Auch nach mehrmaliger Aufforderung durch den einvernehmenden Beamten im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, genaue Details und Ereignisse bzw. Vorfälle, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst haben wollen, anzugeben. Zudem wich der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Fragen des einvernehmenden Beamten - wie der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 26.11.2012 zu entnehmen ist - immer wieder aus. In diesen Zusammenhang führte der Beschwerdeführer auch an, dass die Taliban im Jahr 2003 bei seinem Bruder in Pakistan nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hätten. Nach Aufforderung, dies genau zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer nur lapidar an: "Die Taliban waren hinter mir her. Als die Situation gefährlicher wurde, war ich gezwungen auszureisen." Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2015 - trotz mehrmaligem Nachfragen - nicht in der Lage, darzulegen, welche konkreten Schwierigkeiten er mit XXXX ab 2003 gehabt habe. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass Mitglieder der Taliban Ende 2003 in einer Moschee des Wohnortes des Beschwerdeführers in Pakistan nach ihm gefragt hätten sowie auch in der Grenzstadt Torkam und in verschiedenen Transportfirmen Informationen über ihn verlangt hätten. Auf nochmalige Nachfrage, welche konkreten Schwierigkeiten er nun ab 2003 mit XXXX gehabt hätte, führte der Beschwerdeführer schließlich an: "Die Taliban wurden von ihm zu mir geschickt, weil seine Verwandten getötet worden sind." Weitere konkrete Details zu den diesbezüglichen Problemen mit XXXX blieb der Beschwerdeführer schuldig. Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch kein konkretes fluchtauslösendes Ereignis schildern. Auf die diesbezügliche Frage führte der Beschwerdeführer lediglich aus: "Ich wurde ernsthaft von den Taliban bedroht. Sie waren auf der Suche nach mir. Ich konnte nicht mehr dort bleiben, die Taliban haben viele Leute gefangen genommen und getötet, vor allem Leute, die in irgendeiner Form für die Kazai-Regierung tätig waren oder von den Taliban verdächtigt worden sind, gegen sie gehandelt zu haben."

Weiters war das Vorbringen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich, zumal er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2015 ausführte, dass er zwei Monate als Chauffeur für XXXX tätig gewesen sei, während er im Rahmen der Erstbefragung ausführte, dass er fünf Monate für XXXX als Chauffeur tätig gewesen sei. Auf diesbezüglichen Vorhalt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass dies vermutlich falsch protokolliert worden sei. Dies kann aber insofern nicht nachvollzogen werden, als der Beschwerdeführer auch in der von ihm handschriftlich in seiner Muttersprache verfassten Beschwerde angab, fünf Monate für XXXX als Chauffeur tätig gewesen zu sein. Weitere Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers finden sich darin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2012 ausführte, dass es am 08.04.2007 einen Vorfall im Distrikt Maqor gegeben habe, bei welchem auf sein Auto geschossen und der Beschwerdeführer am Knie verletzt worden sei. Dazu widersprechend führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich dieser Vorfall am 07.04.2008 ereignet habe. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2012 an, dass XXXX, seine Männer und zwei Neffen von ihm von den Amerikanern getötet worden seien, während er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass nicht XXXX, sondern nur seine Neffen, seine Männer und weitere Leibwächter getötet worden seien.

Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgung durch XXXX auch nicht nachvollziehbar, da er nicht plausibel darlegen konnte, warum gerade der Beschwerdeführer, der lediglich zwei Monate für XXXX gearbeitet haben will, von diesem für den Tod seiner Leibwächter und seiner Verwandten verantwortlich gemacht wurde. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich seit 2003 den von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen seitens der Taliban bzw. XXXX ausgesetzt gewesen, so ist es nicht nachvollziehbar, warum er sein Heimatland erst im Juni 2008 verlassen und sich so viele Jahre der großen Gefahr ausgesetzt hat, von XXXX bzw. seinen Männern verfolgt bzw. getötet zu werden.

Schlussendlich ist noch auszuführen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch gesteigert wurden, da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2015 erstmalig ausführte, dass Leute der Regierung, vermutlich Zollamtsmitarbeiter oder Distriktsleiter, den Beschwerdeführer an die Taliban verraten hätten, indem sie diesen mitgeteilt hätten, wann er in Kabul bzw. in Jalalabad gewesen sei. Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmalig an, dass jemand aus seiner Verwandtschaft mütterlicherseits für die Amerikaner als Dolmetscher tätig gewesen sei und eines Tages erschossen worden sei. Da der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Angaben weder im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt noch im Rahmen der Beschwerde je erwähnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich diesbezüglich um ein gesteigertes Vorbringen handelt, weshalb diesem kein Glaube geschenkt wird. Unabhängig davon ist dieses Vorbringen auch aufgrund des Neuerungsverbotes des § 20 Abs. 1 BFA-VG unzulässig, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass eine der in § 20 Abs. 1 BFA-VG vorgesehenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot vorliegen.

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - wie eben dargestellt - nicht glaubwürdig war, war auch der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten "Bestätigung" der Dorfältesten vom Wohnort des Beschwerdeführers in Pakistan kein Glauben zu schenken.

2. 2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. zur besonderen Situation in der Provinz Logar ergeben sich aus den mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2015 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - wie oben unter Punkt 2.1 dargestellt - nicht glaubwürdig waren. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben zu schenken war, war auch dem in der Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben nicht nachzukommen.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798;

17.06. 1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529;

08.09. 1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist nicht ersichtlich.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Logar, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge Logar zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren.

Hinzu kommt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers - Ehegattin, Kinder, Mutter und die Brüder (zu den beiden in Afghanistan verheirateten Schwestern hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt) - in Pakistan aufhält und eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Staat - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - nicht zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan größtenteils in Pakistan gelebt hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung in einer Stadt verfügt.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.

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