BVwG W168 2016163-1

W168 2016163-1Federal Administrative CourtOct 5, 2015

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Beweislast, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Parteiengehör, Vorlageantrag, Wiedereinreise

Full text

BVwG W168 2016163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2016163.1.00

Spruch

W168 2016163-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 30. 10. 2014, GZ. Kairo-ÖB/KONS/1572/2014, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Arabische Republik Ägypten, vertreten durch RA Mag. Wolfgang BRANDSTÄTTER, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 28. 9. 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 27. 8. 2014 bei der Österreichischen Botschaft Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt in Österreich vom 13. 11. 2014 bis zum 4. 12. 2014. Als Zweck wurde Tourismus und als Einlader die im Antrag namentlich genannte österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben. Dem Antrag wurden eine Kopie des Originals der Bestätigung der Eheschließung vom 17. 11. 2013 sowie deren deutsche Übersetzung beigelegt.

Der Beschwerdeführer gab im Antrag zu seiner beruflichen Tätigkeit "ASSISTENT SUPERVISOR" an und nannte seinen Arbeitgeber. Dazu legte er eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, wonach er über ein monatliches Einkommen von 2000 ägyptischen Pfund plus "jährliche Kommission" verfüge.

Der Beschwerdeführer gab - mit einem am 10. 9. 2014 bei der Österreichischen Botschaft Kairo eingelangten Schreiben, in Erfüllung eines Verbesserungsauftrages der belangten Behörde - an, seine Ehefrau während ihres Urlaubes in Ägypten kennengelernt zu haben und mit ihr seit Oktober 2012 eine Beziehung zu führen. Seitdem sei sie ungefähr alle zwei Monate nach Ägypten gekommen und im November 2013 hätten sie geheiratet. Er legte weiters eine Bestätigung über die Hin- und Rückflugreservierung für den 13. 11. 2014 bzw. 4. 12. 2014 vor. Zudem wurde auch eine elektronische Verpflichtungserklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers beigelegt, welche von der Österreichischen Botschaft Kairo als tragfähig eingestuft wurde, weil diese ein monatliches Einkommen von 1700 Euro aufgewiesen habe, welchem monatliche Belastungen von ungefähr 760 Euro gegenübergestanden seien.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Aufforderung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 21. 9. 2014 mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden. So habe die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können bzw. erscheine dessen Wiederausreise nicht gesichert. Ihm wurde eine einwöchige Frist gewährt, "diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen".

Dazu gab der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Stellvertreter mit Stellungnahme vom 28. 9. 2014 an, dass die Annahme der nicht gesicherten Wiederausreise nicht nachvollziehbar und unbegründet sei. Es werde dem Beschwerdeführer unterstellt, dass er im Anschluss an die Gültigkeitsdauer des Visums weiterhin in Österreich bleiben werde. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Er habe sämtliche erforderlichen Nachweise erbracht und eine gesicherte Arbeit, somit eine gesicherte Einnahmequelle in seinem Heimatland. Daher liege eine mangelnde berufliche Verankerung bei ihm nicht vor. Dies wäre für sich genommen für eine Ablehnung nicht tragfähig. Konkrete Indizien, dass er seine Erwerbstätigkeit in Ägypten aufgeben und seinen Aufenthalt in Österreich zur Arbeitsaufnahme nutzen hätte wollen, bestünden nach der Aktenlage nicht. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich "über keine Anknüpfungspunkte, die ihm einen Aufenthalt über die Visumdauer hinaus, oder gar die Verlegung seines Lebensmittelpunktes, ermöglichen oder erleichtern würden." Im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten hätte er keine Möglichkeit zu arbeiten und sei dies von ihm nicht beabsichtigt. Es sei lediglich ein Besuch seiner Ehefrau geplant, auch damit er die Familie seiner Ehefrau kennenlernen könne. Seine Ehefrau sei bereits zehn Mal zu ihm gereist. Es könne daher keinesfalls von einer Aufenthalts- oder Staatsbürgerschaftsehe ausgegangen werden. Ebenso wenig davon, dass über die Eheschließung versucht würde, ein Land zu verlassen und nicht mehr wiederauszureisen. Die Versagung eines Visums könne nicht mit einem Generalverdacht zu Lasten aller Fremden begründet werden. Dazu wurde auf Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht (2006) (ohne nähere Angabe der Fundstelle) verwiesen. Die Österreichische Botschaft Kairo müsste dem Beschwerdeführer vorhalten, aus welchen konkreten Gründen sie davon ausgehe, dass seine Wiederausreise aus Österreich nicht gesichert erscheine. Da keine gegenteiligen Indizien bekannt seien und solche auch nicht bestünden, sei davon auszugehen, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers gesichert erscheine. Es würden daher willkürlich und ohne Begründung Bedenken gegen die Erteilung eines Visums gehegt und handle es sich hierbei um nicht haltbare Zweifel seitens der Botschaft. Abschließend sei festzuhalten, dass keine begründeten Zweifel an der Wiederausreise des Beschwerdeführers angenommen werden könnten und er jedenfalls die Absicht habe, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums auszureisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. 9. 2014, übernommen am 30. 9. 2014, verweigerte die Österreichische Botschaft Kairo das Visum mit der im Formblatt vorgedruckten Begründung, dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 7. 10. 2014 wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 28. 9. 2014 wiederholt und darüber hinaus ausgeführt, dass das Abstellen auf begründete Zweifel in Art. 32 Abs. 1. lit. b Visakodex deutlich mache, dass dem Fremden nicht ohne weiteres und generell unterstellt werden dürfe, er würde über die Gültigkeitsdauer des Visums unrechtmäßig im Schengenraum bleiben. Dafür bedürfe es konkreter Anhaltspunkte. Wenn keine gegenteiligen Indizien bekannt seien, sei davon auszugehen, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde. Die Österreichische Botschaft Kairo müsste dem Beschwerdeführer vorhalten, aus welchen konkreten Gründen sie davon ausgehe, seine Wiederausreise aus Österreich erscheine nicht gesichert. Da keine gegenteiligen Indizien bekannt seien und solche auch nicht bestünden, sei davon auszugehen, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers gesichert erscheine. Es sei ihm kein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Verschulden anzulasten. Auch sei zu beanstanden, dass die Stellungnahme (vom 28. 9. 2014) nicht Eingang in die Entscheidung der Behörde gefunden habe. Am 26. 9. 2014 sei der Beschwerdeführer, noch bevor dessen Stellungnahme bei der Behörde eingelangt gewesen sei, von der Behörde telefonisch aufgefordert worden, die Verweigerung des beantragten Visums bei der Botschaft zu übernehmen. Somit sei der Beschwerdeführer im Recht auf Parteiengehör und auf ein faires Verfahren verletzt worden. Es lägen alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums an den Beschwerdeführer vor, insbesondere Echtheit der vorgelegten Dokumente und Beweise, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung. Infolge obiger Ausführungen sei die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo und das vorangegangene Verfahren mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge

"1. die Entscheidung der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und in der Sache selbst erkennen,

in eventu

2. die Entscheidung der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, weil

a. der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung durch Aufnahme weiterer Beweise bedürfe,

b. die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen müssen;

3. eine mündliche Verhandlung unter Aufnahme sämtlicher Beweisanträge durchführen,

sowie

4. erkennen, die belangte Behörde ist schuldig die Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."

In der Folge erließ die Österreichische Botschaft Kairo am 30. 10. 2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass entgegen der unbegründeten Behauptung des gewillkürten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Stellungnahme (vom 28. 9. 2014) in die Entscheidung einbezogen worden sei. Die Entscheidung sei am Tage des Einlangens der Stellungnahme getroffen worden. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass das Argument, der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Anknüpfungspunkte, die ihm einen Aufenthalt über die Visumdauer hinaus, oder gar die Verlegung seines Lebensmittelpunktes, ermöglichen oder erleichtern würden, seitens der Botschaft nicht nachvollzogen habe werden können. Laut Aktenlage habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Daher stelle sich die Frage "was dann noch die Qualität" eines solchen Anknüpfungspunktes erfüllen würde, wenn nach diesen Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreters nicht einmal die Ehefrau, zu der der Beschwerdeführer bestimmt ein emotionales Naheverhältnis habe, als Anknüpfungspunkt im Zielland zu werten sei. Es sei hier vielmehr, auch unter Einbeziehung der jüngsten Judikatur des BVwG, z.B. W144 2001498-2/2E, anzunehmen, dass das Führen einer Fernbeziehung bzw. Ehe für das Paar ein äußerst unbefriedigender Zustand sei, dem durch eine geplante Daueraufenthaltsnahme - der Beschwerdeführer wäre als Familienangehöriger eines Österreichers zur Inlandsantragstellung berechtigt - ein Ende gesetzt werden solle. Der Beschwerdeführer weise zwar - wie in der Beschwerde betont - eine gewisse berufliche Verwurzelung auf, jedoch sei sein Einkommen "(umgerechnet EUR 200,--)" selbst für ägyptische Verhältnisse gering und er verfüge auch über kein weiteres Vermögen. Die Beweislast der gesicherten Ausreise liege beim Beschwerdeführer. Dieser habe nicht vermocht, durch Vorlage entsprechender Unterlagen die gesicherte Wiederausreise unter Beweis zu stellen. Bei der Beurteilung der Wiederausreise müsse sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel daran gingen zu Lasten des Fremden. Der Beschwerdeführer sei im Zuge des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt worden, dass Zweifel an der Wiederausreise bestünden. Darauf sei er mit seiner Stellungnahme nur insofern eingegangen, als die Wiederausreise zugesichert worden sei. Dies sei jedoch nicht durch Vorlage weiterer konkreter Nachweise der Rückreisewilligkeit belegt worden. Der VwGH gehe auch in seiner Entscheidung vom 20. 12. 2007, Zl. 2007/21/104 davon aus, dass sich ein Verbleiben (im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums) als unwahrscheinlich erweisen solle. Zweifel daran gingen zu Lasten des Fremden. Zwar habe der Beschwerdeführer ein Rückflugticket vorgelegt, doch sei gemäß VwGH vom 17. 11. 2011, Zl. 2010/21/0213 eine vorgelegte "(bloße) Reservierungsbestätigung" nicht notwendigerweise geeignet, andere, für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften. Unter Berücksichtigung dieser höchstgerichtlichen Entscheidungen habe die Botschaft in Ermangelung eines "entsprechend aktiven Nachweisens der Wiederausreiseabsicht" durch den Beschwerdeführer den gegenständlichen Visaantrag nicht positiv entscheiden können. Der Tatbestand des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex sei damit erfüllt und das beantragte Schengenvisum zu verweigern gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zunächst vor, es sei richtig, dass der Visumsantrag am Tag des Einlangens der Stellungnahme abgelehnt worden sei. Doch habe die belangte Behörde, bezeichnend für ihre befremdende Vorgangsweise, den Beschwerdeführer bereits vor Einlangen seiner Stellungnahme fernmündlich verständigt, die Entscheidung bei ihr abzuholen. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Entscheidung bereits vor dem Einlangen der Stellungnahme gefällt und somit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Zur Beschwerdevorentscheidung selbst brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Botschaft durch die isolierte Herausnahme der Ausführungen zu den Anknüpfungspunkten in Österreich diese aus dem Kontext nehme. Diese Ausführungen hätten sich letztlich auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers bezogen. Die isolierte Herausnahme von Textteilen des Vorbringens zeige neuerlich die willkürliche und gesetzeswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde. Im Vorbringen des Beschwerdeführers sei nie sein Naheverhältnis zur Ehefrau in Zweifel gezogen worden. In der Beschwerde sei betont worden, dass keine Anknüpfungspunkte hinsichtlich der beruflichen Situation im Heimatstaat und hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Österreich bestünden, welche zur Verlegung des Lebensmittelpunktes führen würden. Auch könne die Annahme, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau der Führung ihrer Fernbeziehung ein Ende setzen wollten, nicht "gerechtfertigt" werden. Dies sei eine reine Mutmaßung seitens der belangten Behörde, die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen unbegründet sei. Die Botschaft stelle Mutmaßungen an, um ihre unbegründeten Zweifel an der Wiederausreise des Beschwerdeführers anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe bewiesen bzw. dargelegt, dass eine Ausreise jedenfalls erfolgen werde. Gegenständlich sei ein Rückflugticket vorgelegt worden. Dies sei auch von der belangten Behörde festgehalten worden. Daher gehe die (in der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich) angeführte VwGH Entscheidung ins Leere.

Am 18. 9. 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Fristsetzungsantrages des Beschwerdeführers gemäß § 38 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes ein. Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 27. 8. 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C bei der der Österreichischen Botschaft Kairo für den Zweck eines Besuchs in Österreich vom 13. 11. 2014 bis zum 4. 12. 2014. Als Zweck wurde Tourismus und als Einlader die im Antrag namentlich genannte österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, wonach er über ein monatliches Einkommen von 2000 ägyptischen Pfund plus "jährliche Kommission" verfüge. Er legte weiters eine Bestätigung über die Hin- und Rückflugreservierung für den 13. 11. 2014 bzw. 4. 12. 2014 vor. Zudem wurde auch eine elektronische Verpflichtungserklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers beigelegt, welche von der Österreichischen Botschaft Kairo als tragfähig eingestuft wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Aufforderung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 21. 9. 2014 mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden. So erscheine die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert. Der Beschwerdeführer ging durch seinen gewillkürten Vertreter mit einer schriftlichen Stellungnahme auf diese Bedenken ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der der Österreichischen Botschaft Kairo und sind unbestritten geblieben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lautet wie folgt:

"§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum

festgelegt. [ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist. (...)

VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES

RATES

vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

Art. 32 (1)

"Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragsteller, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende

Verfahren nach Anhang VI. [ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits mehrfach aus, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (siehe VwGH, 22.01.2014, Zl. 2013/21/0185), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344).

Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

Gegenständlich zog die belangte Behörde die gesicherte Wiederausreise in Zweifel.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist auszuführen, dass die im gegenständlichen Verfahren aufgezeigten Zweifel an einer gesicherten Wiederausreise im Einzelfall begründet und nachvollziehbar seitens der belangten Behörde dargelegt worden sind. Die ÖB Kairo hat der beschwerdeführenden Partei ausreichend Möglichkeit geboten entsprechende Stellungnahmen bzw. Nachweise vorzubringen, die für eine gesicherte Wiederausreise sprechen würden. Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Beweislast, insbesondere in casu, hinsichtlich einer gesicherten Ausreise, beim jeweiligen Antragsteller eines Visums liegt.

Die vorgelegten Unterlagen über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Ägypten mit einem monatlichen Einkommen von 2000 ägyptischen Pfund, sowie die vorgelegte Bestätigung über die Hin- und Rückflugreservierung für den 13. 11. 2014 bzw. 4. 12. 2014 vermögen die Zweifel an einer Wiederausreise des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu entkräften. Dies, da dem durch die ÖB Kairo ergänzend für die Abweisung des Antrages ausgeführten Grund, es sei anzunehmen, dass das Führen einer Fernbeziehung bzw. Ehe für das Paar ein äußerst unbefriedigender Zustand sei, dem durch eine geplante Daueraufenthaltsnahme - der Beschwerdeführer wäre als Familienangehöriger eines Österreichers zur Inlandsantragstellung berechtigt - ein Ende gesetzt werden solle, weshalb Zweifel an der Wiederausreise bestünden, insgesamt nicht hinreichend begründet entgegengetreten worden ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das Vorhandensein einer beruflichen Anstellung bzw. eines durchschnittlichen Einkommens in Ägypten nicht als alleine ausreichender Grund, um hieraus insbesondere im gegenständlichen Einzelfall, die vorliegenden begründeten Zweifel an einer Wiederausreise auszuräumen.

Im Ergebnis muss im gegenständlichen Fall anerkannt werden, dass die Verweigerung des Visums somit auf begründeten Zweifeln im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex beruhte.

Die belangten Behörde hat ihre Entscheidung betreffend begründeter Zweifel an der Wiederausreise des Beschwerdeführers jedenfalls innerhalb des Rahmens des ihr diesbezüglich eingeräumten Ermessens getroffen.

Der Würdigung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann im Ergebnis gänzlich nicht entgegen getreten werden.

Dem Beschwerdeführer war jedenfalls ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung seiner Stellungnahme eingeräumt worden (vgl. dazu VwGH, 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344). Die Ablehnung des Visumsantrages erfolgte laut Akteninhalt am Tag des Einlangens der Stellungnahme des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers (28. 9. 2014). Soweit vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer bereits am 26. 9. 2014 von der belangten Behörde fernmündlich verständigt worden sei, die Ablehnung seines Antrages abzuholen, und damit im Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, ist festzuhalten, dass er hierauf bezogen weder in der Beschwerde noch mit dem Vorlageantrag Beweismittel (z.B. einen allfälligen Verbindungsnachweis) vorgelegt hat, die eine anders lautende Entscheidung möglich erscheinen ließen.

Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.

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