W220 1435831-1•BVwG W220 1435831-1
W220 1435831-1Federal Administrative CourtOct 2, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, Soldat, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
W220 1435831-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA.:
Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zl. 12 09.529-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.10.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , zu stammen und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei Analphabet und spreche Pashtu. Im Herkunftsland würden sich noch seine Mutter und Geschwister aufhalten. Sein Vater sowie einer seiner Brüder seien verstorben. Zum Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, er sei vor ca. einem Jahr schlepperunterstützt von XXXX in den Iran und von dort aus weiter in die Türkei gebracht worden sei. Nach Überquerung der türkisch-griechischen Grenze mit einem Schlauchboot sei er von der Polizei aufgegriffen worden. Er habe sich ein Jahr in XXXX aufgehalten, dann sei er auf einem LKW versteckt über unbekannte Länder bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sowohl sein Bruder als auch er selbst seien als Soldaten beim "Mili Urdu" tätig gewesen. Er habe in XXXX , sein Bruder in XXXX gearbeitet. Die Taliban seien gegen ihre Tätigkeit bei der Regierung gewesen. Eines Nachts seien sie bei ihnen zuhause gewesen und hätten seinen Bruder mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe flüchten können. Er sei zu seinem Onkel gegangen, danach sei er nach XXXX gefahren und habe sich dort versteckt. Einige Zeit später sei sein Bruder von den Taliban getötet worden. Diese hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht, um ihn ebenfalls zu töten. Niemand habe dem Beschwerdeführer helfen können. Der Malik in seinem Dorf habe gesagt, dass sein einziger Ausweg die Flucht aus der Heimat sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst, vor den Taliban getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.06.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er könne Identitätsdokumente und Beweismittel (Kontokarte, Karte der AFGHAN NATIONAL ARMY, Tazkira und ein handschriftliches Schreiben) vorlegen, die ihm ein Freund namens XXXX aus XXXX geschickt habe. Zu der von ihm beigebrachten Kontokarte führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei dieser Bank in XXXX ein Konto. Zu der in Kopie vorgelegten Tazkira (Ausstellungsort XXXX , Alter 19 Jahre, Ausstellungsdatum XXXX) gab er an, das Original befinde sich beim Verteidigungsminister, die Kopie habe er zuhause gehabt.
Hinsichtlich der Karte der AFGHAN NATIONAL ARMY (Issue Date: 25.10.2010, Expiry Date 25.10.2013) gab er an, auf dieser stehe sein Name. Er sei einfacher Soldat gewesen. Er wisse nicht, wie lange er beim Militär gewesen sei. Er sei damals 19 Jahre alt gewesen. Er habe beim Militär begonnen, als er seine Geburtsurkunde machen habe lassen. Er wisse nicht, wann er angefangen habe. Zuerst beginne man mit der Ausbildung. Nach sechs Monaten bekomme man die Karte, die er vorgelegt habe. Er sei sechs Monate im Umgang mit Waffen (M16, M249, M240) ausgebildet worden. Der Beschwerdeführer schilderte, er sei in XXXX stationiert gewesen und sie seien in verschiedene Regionen gefahren. Sie seien für das Durchsuchen von Gebäuden und sogar ganzen Dörfern zuständig gewesen - immer dort, wo es Taliban gegeben habe. Die Amerikaner seien mit ihnen unterwegs gewesen. Gefragt, bei wie vielen Einsätzen er dabei gewesen sei, gab er an, er sei einmal in XXXX und einmal in XXXX dabei gewesen. In XXXX sei er 20 Tage nach Ausstellung der Karte gewesen. Nach Abschluss des Einsatzes dort seien sie nach XXXX gegangen. Er wisse nicht, in welchem Monat das gewesen sei. Die Operation habe im Sommer stattgefunden. Auf Nachfrage zu seinem Begriff von "Sommer" meinte der Beschwerdeführer, dieser sei jetzt "aus", auf weitere Nachfrage, er wisse es nicht. Als sein Leben damals in Gefahr gewesen sei, habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er habe schon vor der Militärzeit Probleme mit den Taliban gehabt. Gefragt, ob er während seiner Militärzeit Taliban festgenommen habe, meinte der Beschwerdeführer: "Ja, zwei. Einer kam aus Pakistan und einer aus Tschetschenien." Sein Bruder sei drei Tage, bevor der Beschwerdeführer die Erlaubnis bekommen habe, die Arbeit zu verlassen, gestorben. Der Beschwerdeführer gab an, er habe ein Schreiben vom Militär bekommen, darauf stehe ein Datum (Anm.: auf dem Schreiben ist das Datum 28.06.2011 angeführt). Gefragt, wann genau sein Bruder getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser drei Tage bevor er das Schreiben bekommen habe, entführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in XXXX gewesen. Die Taliban hätten ihn angerufen. Die Taliban hätten gesagt, er solle die Amerikaner erschießen oder Waffen liefern. Er habe aber keine unschuldigen Menschen erschießen wollen. Nach Erhalt des Anrufes habe der Beschwerdeführer dem Kommandanten gesagt, seine Mutter sei sehr krank. Dieser habe ihm das nun vorgelegte Schreiben gegeben. Laut Auskunft des bei der Einvernahme anwesenden Dolmetschers habe das Schreiben zum Inhalt, dass der Beschwerdeführer wegen familiärer Probleme einige Zeit frei bekomme. Der Beschwerdeführer gab an, er habe niemandem erzählt, dass er den Taliban Waffen liefern bzw. Amerikaner erschießen hätte sollen. Nachdem er die Urlaubsgenehmigung erhalten habe, sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Zuerst sei er zu einem Freund, dann zu seinem Onkel gegangen. Dieser habe ihm beim Verlassen des Landes geholfen. Er habe sich ca. sechs Nächte im Heimatdorf aufgehalten. Er habe außer dem Telefonat keinen persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt. Sein Bruder sei in XXXX beim Militär eingesetzt gewesen. Er habe bezüglich der Entführung seines Bruders eine Anzeige beim Kommandanten gemacht. Gefragt, wer ihm von der Entführung seines Bruders berichtet habe, meinte der Beschwerdeführer, die Taliban hätten mit ihm Kontakt aufgenommen. Dies sei drei Tage, bevor er den Urlaubsschein bekommen habe, gewesen. Genaueres wisse er nicht. Die Taliban hätten ihm gedroht, dass sein Bruder getötet würde. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in das Dorf zu seiner Mutter zurückgekommen und habe das Grab seines Bruders gesehen. Gefragt, ob er etwas Genaueres über die Todesumstände seines Bruders wisse, meinte der Beschwerdeführer, er wisse nichts Genaueres. Es seien sicher die Taliban gewesen. Seine Mutter habe gesagt, dass er das Land verlassen solle. Seine Mutter und vier Schwestern würden beim Onkel mütterlicherseits leben; dieser sei Holzunternehmer. Seine beiden Brüder würden bei seinem Schwager leben. Alle seien im Dorf XXXX in der Provinz XXXX ansässig. Zu einer allfälligen Berufstätigkeit vor seinem Militärdienst befragt, führte er aus, er habe Bettteile und Tische verkauft. Seit dem Tod seines Vaters seien drei Fastenzeiten vergangen. Gefragt, weshalb er nicht nach XXXX gegangen sei, meinte er, dass er das Militär verlassen habe und die Taliban überall seien. Er habe vom Militär drei Tage frei bekommen. Auf Vorhalt, dass die zeitliche Begrenzung aus dem Schreiben nicht ersichtlich sei, meinte er, dazu könne er nichts sagen. Er sei nirgends sicher. Nach Befragung seiner derzeitigen Lebenssituation in Österreich und Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls gab der Beschwerdeführer an, es sei alles richtig rückübersetzt worden, er habe nichts zu ergänzen. Gefragt, wie er von der Entführung des Bruders erfahren habe, meinte er, die Taliban hätten ihn angerufen und gesagt, dass sie seinen Bruder entführt hätten. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, sein Bruder sei von zuhause von den Taliban entführt worden, meinte der Beschwerdeführer, dass er selbst bei der Arbeit und nicht zuhause gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, geflohen zu sein, meinte er, er sei nicht zuhause gewesen. Was er damals gesagt habe, stimme nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründe nicht glaubhaft machen habe können. Zu Spruchpunkt II. wurde konstatiert, dass er keine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr glaubhaft machen habe können. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr zwar im Hinblick auf seine Heimatregion fraglich, eine Rückkehr in eine der sicheren Städte ( XXXX , XXXX etc.) aber nicht ausgeschlossen und aufgrund seiner individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Nach einer Interessenabwägung wurde zu Spruchpunkt III. festgehalten, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme und keine zu seinen Gunsten sprechenden Umstände ersichtlich seien. Ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte seien gerechtfertigt, eine Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sogar dringend geboten.
Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.06.2013 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte er im Wesentlichen seine bereits getätigten Angaben und führte aus, die Behörde habe seine Angaben im Bescheid pauschal als unglaubwürdig befunden, er habe jedoch nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, weshalb er in seinem Parteiengehör verletzt worden sei. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie keine Vortorterhebungen, etwa die Befragung seines Bruders, durchgeführt habe. Es seien keine Länderfeststellungen zum Thema "Militär" getroffen worden. Es sei bekannt, dass eine Zusammenarbeit mit dem Militär genüge, um ins Visier der Taliban zu geraten - dazu würde auf die entsprechenden UNHCR-Richtlinien verwiesen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht ermittelt worden, die Länderfeststellungen seien größtenteils älter als ein Jahr. Im weiteren wurde näher auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde eingegangen und moniert, dass die vorgebrachten Gründe keiner näheren Prüfung unterzogen worden seien. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Leute, die mit Amerikanern zusammenarbeiten würden, von privater Seite verfolgt und sei der Staat nicht schutzfähig. Verwiesen wurde auf ein Themendossier zur aktuellen Lage in Afghanistan sowie auf Judikatur des Asylgerichtshofes und im weiteren ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.07.2015 wurde der Fristsetzungsantrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen (...) oder anzugeben, weshalb keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Afghanistan:
Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung befragt im Wesentlichen vor, er stamme aus der Provinz XXXX , dem Distrikt XXXX und dem Dorf XXXX . Die Winter hätten sie früher in den Bergen in der Ortschaft namens XXXX verbracht. Mittlerweile sei diese Region von den Taliban bewohnt und seine Familie habe nicht mehr die Möglichkeit, dorthin zu gehen. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Er habe bereits vor seiner Arbeit beim Militär in Afghanistan gearbeitet. Er sei als Koch auf einer Militärbasis der Amerikaner tätig gewesen. Damals sei in der Nähe der Stadt XXXX ein Flughafen der Amerikaner gebaut worden. Er habe einige Zeit dort als Bäcker eine Arbeit finden können. Während der Regierungszeit der Taliban habe er in den Bergen Holz gesammelt und es in der Stadt verkauft. In Afghanistan sei er sonst keiner Arbeit nachgegangen. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben, in Afghanistan beruflich Bettteile und Tische verkauft zu haben, meinte er, dass sein Onkel einen Betrieb gehabt habe, wo er Holz verarbeitet habe. Bei ihm hätten seine jüngeren Brüder gearbeitet. Während der Zeit der Taliban habe der Beschwerdeführer nur Holz transportiert. Als er Afghanistan verlassen habe, seien noch seine Mutter, seine fünf Schwestern und seine beiden Brüder dort aufhältig gewesen. Er habe einen älteren Bruder gehabt, der noch während der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Nationalarmee getötet worden sei. Sein Vater sei vor etwa sechs Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Seine Mutter und Geschwister würden derzeit bei seinem Onkel mütterlicherseits im Distriktzentrum von XXXX leben. Drei seiner Schwestern seien bereits verheiratet und würden bei ihren Familien wohnen. Er habe einen Stiefonkel väterlicherseits, der mit der Entführung seines jüngeren Bruders etwas zu tun gehabt habe. Er telefoniere einmal im Monat mit seiner Mutter. Er wisse nicht, wann ungefähr er die Heimat verlassen habe und mit welchen Verkehrsmitteln sowie über welche Länder er gefahren sei. Vor seiner Einreise in Österreich habe er ca. ein Jahr in Griechenland verbracht, seine Reise von Afghanistan bis Griechenland habe ca. 20 Tage gedauert. Sein Onkel mütterlicherseits habe den Schlepper bezahlt. Zu den Fluchtgründen befragt, führte er aus, seine Familie sei in Afghanistan nicht besonders reich. Sein älterer Bruder und er seien für seine Mutter und seine Geschwister verantwortlich. Sie hätten bei der nationalen Armee gearbeitet. Sein Bruder sei von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban bedroht worden. Er sei als Nichtgläubiger und Nichtmuslim bezeichnet worden, weil er für den Staat gearbeitet habe. Wegen ihrer schlechten finanziellen Situation hätten sie nicht alle in eine Stadt, wie XXXX oder XXXX , ziehen können, weil sie sich das Leben dort nicht leisten hätten können. Als seine Mutter einen Sohn verloren habe, habe sie ihn angefleht, das Land zu verlassen, weil sie Angst um sein Leben gehabt habe. Gefragt, in welchem Zeitraum er bei der Armee tätig gewesen sei, führte er aus, dass jene Personen, die Analphabeten seien, mit dem Militär einen Drei-Jahres-Vertrag abschließen würden. Er habe einen Dienstausweis vorgelegt, aus dem hervorgehe, wann er begonnen habe. Er könne leider keine Jahreszahl dazu nennen. Er könne nicht die gesamte Zeit anführen, in der er für das Militär gearbeitet habe. Er könne die einzelnen Stationen seines Dienstes sowie die Zeit, die er dort verbracht habe, angeben. Wenn er nicht Analphabet gewesen wäre, wäre er jetzt nicht in dieser Lage. Er hätte vielleicht in seiner Heimat eine andere Arbeit gefunden und sein Leben wäre vielleicht nicht in Gefahr gewesen. Als er sich bei der Nationalarmee gemeldet habe, sei er acht Monate in XXXX auf diese Arbeit vorbereitet worden. Er habe ein Training erhalten. Seine erste Station sei XXXX gewesen, wo er drei Monate verbracht habe. Danach sei er zwei Monate in XXXX gewesen, wovon er einen Monat Urlaub bekommen habe und nach Hause gefahren sei. Nach dieser Zeit sei er in der Provinz XXXX für drei Monate stationiert gewesen. Danach sei er wieder nach XXXX gekommen. Anschließend sei er drei Monate in XXXX stationiert gewesen, danach wieder für einige Zeit in XXXX . Damals hätten die Taliban Kontakt zu ihm aufgenommen und ihn aufgefordert, seine Arbeit niederzulegen. Sie hätten gewollt, dass er für sie arbeite und an einem bestimmten Ort einen Sprengstoff stationiere. Sie hätten damals seinen Bruder entführt.
Bevor der Beschwerdeführer zum Militär gegangen sei, habe bereits sein Bruder dort gearbeitet. Dieser sei in der Provinz XXXX stationiert gewesen, er wisse jedoch nicht mehr, wie lange. Der Beschwerdeführer sei bei der Nationalarmee Soldat gewesen und habe zu einer Einheit von 1.200 Mann gehört. Seine Untereinheit habe mit schweren Waffen zu tun gehabt. Er könne die Anzahl der Einsätze nicht nennen. Wenn sie an einem Ort stationiert gewesen seien, wären sie rund um die Uhr im Einsatz gewesen. Sie seien meistens drei Monate an einem Ort stationiert gewesen und hätten von dort aus die gesamte Region, zum Teil auch zu Fuß, erkunden und Gefahren beseitigen müssen. Sie hätten täglich ihre Militärbasis verlassen. Wenn die drei Monate ihrer Einheit vorbei gewesen seien, seien sie nach XXXX gebracht worden und sei eine andere Einheit dann an diesem Ort stationiert worden. Wenn Bericht erstattet worden sei, dass sich an bestimmten Orten Taliban aufhalten und sie dort Waffen deponieren würden, seien sie mit ihrer Einheit ausgerückt und hätten diese Waffen beschlagnahmt. Das afghanische Militär habe auch mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Nach allfälligen Festnahmen von Taliban befragt, führte er aus, in XXXX seien sie im Distrikt XXXX stationiert gewesen. Von dort aus seien sie auch in andere Distrikte gefahren. Eines Tages sei er mit seiner Einheit unterwegs gewesen, als sie auf der Straße drei Taliban entdeckt hätten, die schwere Waffen auf sie gerichtet hätten. Seine Einheit habe das Feuer eröffnet und habe diese drei Taliban festnehmen und ihre Waffen beschlagnahme können. Ein weiteres Mal hätten sie ebenfalls in der Provinz XXXX ca. 13 oder 14 Taliban festgenommen. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt zur Festnahme zweier Taliban meinte er, soweit erinnerlich, habe er damals die Zahl drei genannt. Er glaube, gefragt worden zu sein, ob er selbst Taliban festgenommen habe, und er sei bei der Festnahme dieser drei Personen dabei gewesen. Seine gesamte Militäreinheit habe auch weitere Taliban festgenommen, und zwar so viele, wie er zuvor gesagt habe. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er zur Zeit des Militärdienstes einmal gemeinsam mit seinem Bruder stationiert gewesen oder gemeinsam mit diesem zuhause gewesen sei. Es habe weder Zeiten, wo sie zum gleichen Zeitpunkt zuhause noch einen Zeitpunkt, wo sie gemeinsam an einem Ort stationiert gewesen seien, gegeben. Sein Bruder habe sich vor langer Zeit beim Militär gemeldet. Er sei bei der 69. Militäreinheit gewesen, der Beschwerdeführer bei der
141. Einheit. Zum Schicksal seines Bruders führte der Beschwerdeführer aus, dieser sei zuhause gewesen, als die Taliban gekommen seien und ihn von dort mitgenommen hätten. Damals sei sein jüngerer Bruder namens XXXX zuhause gewesen. Seine Mutter habe auch erzählt, dass sie die Taliban angefleht habe, ihren Sohn nicht mitzunehmen. Zum Zeitpunkt der Entführung seines Bruders habe sich der Beschwerdeführer in XXXX aufgehalten. Ca. 10 Tage nach der Entführung seines Bruders habe er Afghanistan verlassen. Das sei im selben Jahr gewesen, in dem er Griechenland erreicht habe. Er wisse die Jahreszahl nicht. Der Bruder, der entführt worden sei, sei genau jener Bruder, der auch als Soldat bei der Armee gearbeitet habe, gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, sei auch sein jüngerer Bruder von den Taliban entführt worden. Zum Zeitpunkt seiner Entführung sei dieser noch minderjährig gewesen. Zu den Umständen der Entführung seines Bruders, während der sich der Beschwerdeführer, wie bei der Beschwerdeverhandlung angegeben, in XXXX befunden habe, meinte er, sein Bruder namens XXXX habe ihn vom Bazar aus angerufen. Sein anderer Bruder namens XXXX sei zum Zeitpunkt der Entführung seines älteren Bruders im Haus seines Schwagers gewesen. Er habe erst vier Tage nach der Entführung seines Bruders von diesem Vorfall erfahren. In diesen vier Tagen hätten seine Onkel mütterlicherseits und einige Dorfälteste versucht, mit den Taliban zu verhandeln, damit sein älterer Bruder freigelassen würde. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er von der Entführung durch den Anruf seine Bruders erfahren habe - er sei von seinem Bruder angerufen worden. Nachdem er von der Entführung seines Bruders erfahren habe, sei er weiterhin im Dienst gewesen. Er sei von den Taliban angerufen und dazu aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten und eventuell für sie Waffen aus der Militärbasis herauszuschmuggeln. Er habe diese Taliban angelogen und ihnen gesagt, er würde nicht beim Militär arbeiten und dass er in XXXX als Bäcker arbeiten würde. Sie hätten gemeint, dass sie genug Informationen über ihn gesammelt hätten und dass sie seinen Bruder töten würden, wenn er ihrer Aufforderung nicht nachkomme. Er habe erfahren, dass die Taliban seinem Bruder die Kehle durchgeschnitten hätten. Bis der Beschwerdeführer nach Hause gehen habe können, hätten die Dorfleute ihn bereits bestattet. Er habe seinen Bruder nicht mehr gesehen. Die Dorfleute hätten den Leichnam seines Bruders an einem Berg gefunden. Sein Kopf sei von seinem Körper abgetrennt gewesen. Er habe ebenfalls seine Militärkarte dabeigehabt, die die Mörder in seinen Mund gesteckt hätten. Als die Dorfleute seinen Leichnam gefunden hätten, hätten sie ihn noch am selben Abend bestattet. Der Beschwerdeführer habe am vierten Tag seiner Entführung von derselben erfahren. Er habe davon seinem Kommandanten berichtet und auch, dass er von den Taliban angerufen worden sei. Nach seinem Dienst habe er seinen Kommandanten gebeten, ihm zu erlauben, nach Hause zu fahren, weil er erfahren habe, dass sein Bruder getötet worden sei. Er habe nach dem Gespräch mit dem Kommandanten nach Hause fahren dürfen. Dieser Kommandant habe auch ein Schreiben für ihn angefertigt, das er dem Gericht vorgelegt habe. Abgesehen davon, habe er ihm geraten, Afghanistan zu verlassen, weil er gemeint habe, dass das Militär nicht in der Lage sei, ihm und seiner Familie Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer habe selbst nicht mit den Dorfleuten gesprochen. Er habe es von seinem Bruder erfahren, der zum Zeitpunkt der Bestattung seines Bruders im Dorf gewesen sei. Auf Vorhalt divergierender Aussagen vor dem Bundesasylamt (AS 111 und 113) gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Bruder nicht mit eigenen Augen gesehen. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm erzählt, dass die Dorfleute ihn, wie zuvor beschrieben, in den Bergen gefunden hätten. In seiner vorherigen Einvernahme sei er an keiner Stelle dazu aufgefordert worden, noch genauere Angaben zum Tod meines Bruders zu machen. Er hätte (sonst) damals ebenfalls diese Aussage getätigt, dass seinem Bruder die Kehle durchgeschnitten und sein Kopf vom Körper abgetrennt worden sei. Er habe dem Kommandanten sehr wohl davon berichtet, dass er von den Taliban bedroht würde und dass sie seinen Bruder entführt hätten. Er habe ihm aber auch gesagt, dass es seiner Mutter nicht gut gehe und dass er unbedingt nach Hause gehen müsse. Er sei ein sehr einfacher Mensch, er würde durch Vorhalte leicht verwirrt und sei dann durcheinander. Heute würde er zu seinen Fluchtgründen sehr chronologisch gefragt. Er versuche, alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der damaligen Befragung sei er einmal zum Fluchtweg, dann zu seiner Arbeit und später wieder zu seiner Familie befragt worden. Nach der jeweiligen Antwort seien seine Antworten nicht weiter hinterfragt worden. Auf Vorhalt seiner Schilderung der Fluchtgründe bei der Erstbefragung (AS 15) gab er an, vor der Polizei würde einem nicht die Möglichkeit eingeräumt, eine ausführliche Antwort zu den Fluchtgründen zu geben. Er wisse noch sehr genau, dass er damals gesagt habe, dass, als die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien, er sich in XXXX aufgehalten habe, sein Bruder, namens XXXX , im Haus seiner Schwester gewesen sei und XXXX und sein älterer Bruder zuhause gewesen seien, und dass die Taliban seinen älteren Bruder mitgenommen hätten. Er nehme an, dass seine Antwort zusammengefasst worden und es dann zu der entsprechenden Protokollierung gekommen sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei zweimal von den Taliban angerufen worden. Das erste Mal hätten sie ihm gesagt, dass sie seinen Bruder entführt hätten und über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Militär Bescheid wüssten. Er habe damals geantwortet, dass er nicht bei der Nationalarmee sei und dass er als Bäcker in XXXX arbeiten würde und dass jener Mann, den sie entführt hätten, nicht sein Bruder sei. Er sei dann ein zweites Mal angerufen worden. Sie hätten ihn mit seinem Bruder sprechen lassen. Er sei dann aufgefordert worden, Waffen und Fahrzeuge für sie aus seiner Militärbasis zu schmuggeln, und falls er ihrer Aufforderung nicht nachkäme, würden sie seinen Bruder töten. Er habe damals nicht angenommen, dass die Taliban tatsächlich ihre Drohung wahrmachen würden. Nach diesem zweiten Telefonat habe er seinen jüngeren Bruder angerufen und ihn gefragt, ob die Dorfältesten bei ihrer Versammlung mit den Taliban etwas erreicht hätten und ob die Taliban die Entscheidung der Versammlung (Jirga) akzeptiert hätten. Sein Bruder habe gesagt, dass die Taliban den Vorschlag der Jirga abgelehnt hätten und sein älterer Bruder sich noch immer in ihrer Gefangenschaft befinden würde. Zwischen dem ersten Anruf und dem zweiten Anruf der Taliban sei ein Tag verstrichen. Auf Vorhalt, weshalb er den zweiten Anruf bisher nie erwähnt habe, gab er an, soweit er sich erinnern könne, habe er die Frage ebenfalls wahrheitsgemäß beantwortet. Es habe niemals ein persönliches Treffen mit den Taliban gegeben und er sei nur telefonisch kontaktiert worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er von einem zweiten Anruf damals erzählt habe oder nicht. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer den Verhandlungssaal, um davor zu warten. Mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden die oben angeführten Dokumentationsunterlagen verlesen und erörtert. Der Rechtsvertreter verzichtete auf eine Stellungnahme sowie auf Rückübersetzung des Protokolls.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat keinerlei gesundheitliche Probleme.
Die Familie des Beschwerdeführers hält sich in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , auf. Er verfügt über keinen familiären Anschluss außerhalb seiner Heimatregion, insbesondere nicht in XXXX .
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Quellen:
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden im Distrikt Kabul Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
Kunar
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kunar, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.358 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte, mit mehr als 100 Vorfällen, waren Dangam, Sarkani, Marawara, Nari und Shigal wa Sheltang (EASO 1.2015).
Die Provinz Kunar hat 15 administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas Kunar, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. Kunar ist eine gebirgige Provinz im Osten des Landes. Kunar grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie (Pajhwok o.D.e).
Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer (Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 13.10.2014). Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkppoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen (Khaama Press 8.9.2014).
Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten (Khaama Press 12.10.2014).
Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, die sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus den verschiedenen Provinzen, Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern (UN GASC 18.6.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Kunar um 21% gestiegen. 2013 wurden 1.566 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
Wehrdienst
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 31.3.2014).
Quellen:
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon hätte es nur wenige Fälle in den vergangen Jahren gegeben. Logistische, familiäre und persönliche Probleme führen zu unerlaubter Abwesenheit. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Es gibt auch andere Gründe, wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen. Dazu ist er berechtigt (Afghanistan Today 3.4.2011). Es gibt eine langjährige Regelung, die das Bestrafen von Deserteuren verbietet. Die Regel, welche einem Dekret von Präsident Hamid Karzai entstammt, diente zur Verstärkung der Rekrutierung und erlaubte eine gewisse Flexibilität während der Erntezeit, wenn die Anzahl der Deserteure besonders hoch ist (WP 1.9.2011).
Zur Desertionsrate gibt es unterschiedliche Angaben: Laut afghanischem Verteidigungsministerium waren im Jahr 2012 die Desertionsraten signifikant niedrig, jedoch noch immer bei 10 - 15%. Desertion unterliegt saisonalen Schwankungen. In manchen Monaten ist sie häufiger, in anderen gibt es sie nicht (Military 18.12.2012). Ein Kommandant der ISAF gab an, dass ungefähr 50.000 Mann bzw. 26% jährlich desertieren (South China Morning Post 19.12.2012).
Desertion ist auch ein Problem innerhalb der Polizei, dies jedoch auf einem niedrigeren Niveau mit rund 8% (Military News 18.12.2012).
Tod und Verwundung sind Gründe, warum die afghanische Polizei und Armee tausende Mann aufgrund von Desertion verlieren. Die Abgangsrate macht es notwendig, dass jährlich 50.000 neue Soldaten rekrutiert werden, um den Verlust wieder gut zu machen (BBC 14.6.2013).
Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. Afghanische Soldaten verlassen ohne Erlaubnis das Militär, um ihren Familien zu helfen (NYT 27.6.2011). Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten, die z.B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 31.3.2014).
Die Desertationsraten innerhalb der Armee und Polizei sinken laut offiziellen Vertretern. Auch die Alphabetenrate verbessert sich weiterhin (Military News 11.4.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Quellen:
Rückkehrerfragen
Situation für Rückkehrer (und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen)
Auch durch erhebliche und anhaltende Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft hat sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index (HDI) kontinuierlich verbessert. Dennoch belegt das Land laut UNDP weiterhin einen sehr niedrigen Rang (175 von 187
Ländern) im Index. Afghanistan hat sich hier in fast allen Bereichen positiv entwickelt, der Entwicklungsbedarf ist allerdings weiterhin beträchtlich: Die Lebenserwartung ist gestiegen, die Gesundheitsversorgung hat sich verbessert und gerade in den Städten gibt es eine aktive Zivilgesellschaft und eine junge Generation, die sich ihrer Rechte bewusst ist. Gleichzeitig leben aber auch noch rund 36% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei ca. 70%. Auch wenn sich viel im Bildungssektor getan hat, braucht es Zeit, um die Ergebnisse der positiven Entwicklung spürbar umzusetzen. So haben ca. 90% der Frauen und 70% der Männer keinen Schulabschluss.
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,2% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Echtheit der Dokumente
Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
Zugang zu gefälschten Dokumenten Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten an den internationalen Flughäfen in Kabul und Masar-e Scharif werden dort inzwischen weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.
Quelle:
Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 02.03.2015
Die Feststellungen zur Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer tätigte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Aussage. Er gab außerdem konsistent und glaubhaft an, dass sich seine Familienangehörigen in der Heimatregion aufhalten.
Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan in irgendeiner Form Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführer konnte im Laufe mehrerer Einvernahmen und schließlich in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass er und sein Bruder als Soldaten beim afghanischen Militär tätig gewesen wären, er wegen dieser Tätigkeit von Taliban bedroht und sein Bruder von Taliban umgebracht worden wäre. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtmotiven war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seines Vorbringens als widersprüchlich erwiesen:
So tätigte der Beschwerdeführer bereits zur Situation der Entführung seines Bruders stark divergierende Angaben. Bei der Erstbefragung gab er an, dass Taliban eines Nachts zu ihnen nachhause gekommen wären und seinen Bruder mitgenommen hätten, während der Beschwerdeführer flüchten hätte können (Akt Seite 15). Bei den späteren Einvernahmen brachte er demgegenüber vor, dass er selbst zum Zeitpunkt der Entführung seines Bruders nicht zuhause, sondern in XXXX gewesen wäre (AS 111, Protokoll der mV Seite 6). Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derart unterschiedliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort (daheim/in XXXX ) bei der Entführung seines Bruder gemacht hätte, wenn das Geschilderte tatsächlich passiert wäre. Unter Bedachtnahme auf die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, (vgl. etwa VfGH vom 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Punkt 6.3. der Erwägungen) ist festzuhalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung klar hervorgeht, dass er, als sein Bruder entführt worden wäre, flüchten hätte können, zuerst zu seinem Onkel und dann nach XXXX gegangen wäre. Folglich ergeben sich nicht nur Abweichungen zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt der behaupteten Entführung, sondern ergeben sich auch zum Geschehen im zeitlichen Anschluss an den Vorfall Ungereimtheiten. Die Angabe bei der Erstbefragung, dass der Beschwerdeführer, nachdem er flüchten hätte können, nach XXXX gegangen wäre, steht seinen späteren Angaben entgegen, wonach er sich im Entführungszeitpunkt (bereits) in XXXX aufgehalten hätte und nach der Entführung seines Bruders von XXXX in den Heimatort gereist wäre (AS 111 und 113, Protokoll der mV Seiten 8 und 10). Demnach handelt es sich bei dem aufgezeigten Widerspruch nicht nur um eine punktuelle Abweichung, sondern ergeben sich zusammenschauend auch aus dem gesamten Sinngehalt seiner Angaben zum Geschehen nach der behaupteten Entführung (kurz: Flucht nach XXXX /Rückkehr von XXXX in den Heimatort) unüberbrückbare Divergenzen zu seiner späteren Schilderung. Aus seiner diesbezüglichen Erklärung vor dem Bundesasylamt, wonach das, was er damals (bei der Erstbefragung) gesagt habe, nicht stimme (AS 117), lässt sich nichts gewinnen - insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht mit den Tatsachen übereinstimmende Angaben machen hätte sollen. Soweit er den Widerspruch in der Beschwerdeverhandlung auf eine nur zusammengefasste Protokollierung seiner Angaben bei der Erstbefragung zurückführte, kann dem nicht beigetreten werden, da es sich nicht um eine konzentrierte, sondern um eine völlig sinnverändernde Niederschrift seines Vorbringens gehandelt hätte. Eine seine Angaben derart verzerrende Protokollierung kann nicht unterstellt werden und wäre eine solche dem Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des Protokolls wohl sicherlich aufgefallen. Da der Beschwerdeführer aber die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte (AS 17), kann eine von seinem Vorbringen derart stark abweichende Protokollierung ausgeschlossen werden. Ein weiterer Widerspruch im Kern seines Vorbringens ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu machte, wie er von der Entführung seines älteren Bruders erfahren hätte: Auf die konkrete Frage bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wer ihm gesagt habe, dass sein Bruder entführt worden sei, meinte der Beschwerdeführer: "Die Taliban haben Kontakt zu mir aufgenommen."
(AS 111, auch AS 117). Demgegenüber äußerte er vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wie er von der Entführung erfahren habe und was mit seinem Bruder weiter passiert sei, sein (anderer) Bruder XXXX habe ihn vom Bazar aus angerufen. Der Beschwerdeführer bestätigte diese Angabe auf nochmalige Nachfrage (Protokoll der mV Seite 9). Dass der Beschwerdeführer sich bezüglich dieses Sachverhaltselements widersprach, zeigt, dass seien Angaben nicht auf tatsächlichem Geschehen basieren. Auffallend ist weiters, dass der Beschwerdeführer einerseits vor dem Bundesasylamt auf dezidierte Nachfrage, ob er etwas über die Todesumstände seines Bruders wisse, angab, er wisse nichts Genaueres, "es seien sicher die Taliban gewesen (AS 113)". Dies steht jedoch in krassem Missverhältnis zu den recht genauen Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Umständen des Todes und der Auffindungssituation seines Bruders (Protokoll der mV Seite 10), über die er wiederum von einem anderen Bruder informiert worden wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen bei der zeitlich vorgelagerten Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht machen hätte können, obwohl er konkret danach befragt wurde. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt vielmehr den Schluss zu, dass er Elemente seines Vorbringens erst in der Beschwerdeverhandlung gedanklich konstruierte und dieses solcherart steigerte, was wiederum seine persönliche Glaubwürdigkeit schmälert. Erstmals in der Beschwerdeverhandlung führte er einen zweiten Telefonanruf der Taliban ins Treffen, bei dem er auch mit seinem entführten Bruder hätte sprechen können (Protokoll der mV Seite 11), obwohl er bis dahin lediglich von einem Telefonat berichtet hatte. Gerade aufgrund der wohl vorgelegenen Eindrücklichkeit eines Gesprächs mit seinem entführten Bruder ist es nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer nicht bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus eigenem von zwei verschiedenen Anrufen berichtet hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich der Nebenumstände ein widersprüchliches Vorbringen erstattete. Zu der "Beurlaubung" von seinem Militärdienst gab er vor dem Bundesasylamt an, er hätte dem Kommandanten gesagt, dass seine Mutter krank wäre, woraufhin dieser ihm das Schreiben gegeben hätte (AS 111). Er hätte niemanden gesagt, dass er den Taliban Waffen liefern bzw. auf Amerikanern schießen hätte sollen (AS 111). Im Gegensatz dazu brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, er hätte dem Kommandanten von der Entführung seines Bruders und auch von dem Anruf bzw. der Bedrohung der Taliban berichtet und nach diesem Gespräch nachhause fahren dürfen (Protokoll der mV Seiten 9 und 10). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den gegenüber dem Kommandanten geäußerten Grund für die Beurlaubung verschieden (kranke Mutter/entführter Bruder und Bedrohung durch Taliban) geschildert hätte, wenn dies tatsächlich geschehen wäre. Dass der Beschwerdeführer nach Vorhalt dieser Abweichung angab, er hätte dem Kommandanten sowohl vom Vorfall mit dem Bruder als auch davon, dass es seiner Mutter nicht gut gegangen wäre, erzählt und dass er selbst ein "einfacher Mensch" sei und bei Vorhalten verwirrt und durcheinander sei, stellt sich als bloße Schutzbehauptung dar. Dies insbesondere deshalb, da es sich hiebei um keinen komplexen Sachverhalt handelt, dessen Wiedergabe auch unter Berücksichtigung eines geringeren Bildungsstandes möglich sein müsste. Hinsichtlich des Militärdienstes ergaben sich insofern Ungereimtheiten, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, er wäre an zwei Orten stationiert gewesen ( XXXX und XXXX , AS 109), er aber vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, nach der Grundausbildung in XXXX in XXXX , dann in XXXX , später in XXXX , anschließend in XXXX und schließlich in XXXX stationiert gewesen zu sein (Protokoll der mV Seite 6). Es ist nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde nur seine beiden ersten Stationen, nicht aber die nachfolgenden beschrieben hätte, wenn er tatsächlich im Militäreinsatz gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu konkreten Erinnerungen vor dem Bundesasylamt schilderte, er wäre bei der Festnahme zweier Taliban dabei gewesen (AS 109), aber bezüglich des gleichen Ereignisses in der Beschwerdeverhandlung angab, es wären damals drei Taliban gewesen (Protokoll der mV Seiten 7 und 8), zeigt, dass auch dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. An dem bereits Gesagten vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (Tazkira, Karte der AFGHAN NATIONAL ARMY, Kontokarte der Kommerzbank) nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer die Tazkira nur in Kopie und nicht im Original vorlegte, war eine Überprüfung auf ihre Echtheit nicht möglich. Bereits aus diesem Grund muss ihre Beweiskraft als äußerst gering eingeschätzt werden. Mangels Überprüfbarkeit der Tazkira besteht keine Möglichkeit der Verifizierung der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität. Infolgedessen können auch die auf der Karte der AFGHAN NATIONAL ARMY und der Kontokarte aufscheinenden Identitäten nicht authentifiziert und dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Hinzu kommt, dass es nach den Länderfeststellungen echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gibt und diese leicht erhältlich sind. Auch vor dem Hintergrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kann den vorgelegten Dokumenten kein relevanter Beweiswert zugemessen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte, dass in der Zwischenzeit sein jüngerer Bruder von den Taliban entführt worden wäre, fehlt es diesem Vorbringen mangels bestimmterer Angaben an Substanz. Auch in Hinblick auf die in einer Gesamtbetrachtung auszumachenden Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens kann die nicht näher belegte Behauptung der Entführung seines jüngeren Bruders keinen Bestand haben.
Aus dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindruck in Zusammenhalt mit den aufgezeigten Widersprüchen in seinem Vorbringen wird deutlich, dass die von ihm geschilderten Fluchtgründe keine Entsprechung im Tatsächlichen haben.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen:
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vgl. 28.05.1994, 94/20/0034). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Spruchpunkt II:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Nach den Länderfeststellungen zählt die Heimatregion des Beschwerdeführers zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind und kam es in den letzten Jahren zu einem erheblichen Anstieg regierungsfeindlicher Angriffe. Für das erkennende Gericht ergibt sich daraus, dass aufgrund der derzeit bestehenden prekären Sicherheitslage eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre. Ohne soziale Netzwerke, ethnische Gemeinschaften und erweiterte Familienverbände ist ein Auskommen notorisch auch in Großstädten (etwa XXXX ) sehr schwierig, zumal von staatlicher Seite keine diesbezüglichen Unterstützungsleistungen gewährt werden. Zu den Arbeitsmöglichkeiten für Rückkehrer wird festgehalten, dass das Problem bei Rückkehrern ohne Ausbildung größer ist, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Für den konkreten Fall bedeutet dies:
Beim 23-jährigen Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer über keine familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Heimatregion (in welche eine Rückführung nicht zumutbar ist) verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in XXXX ) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Aus diesen Gründen kann hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Bestehen eines ausreichenden sozialen Auffangnetzes außerhalb seiner Heimat, etwa in XXXX , angenommen werden. Sohin wäre er als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt, meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Auch eine Absicherung im Familienverband ist nicht möglich. Es ist folglich auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen zu verneinen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 MRK. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern stellt die Entscheidungsfindung ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers dar und beruht auf der Würdigung von Gefährdungs- und Vulnerabilitätsaspekten vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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