W153 2113625-1•BVwG W153 2113625-1
W153 2113625-1Federal Administrative CourtOct 2, 2015
Aufenthaltsrecht, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Mitgliedstaat, Überstellungsrisiko
W153 2113625-1/5E
W153 2113626-1/6E
W153 2113627-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX alle StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2015, Zlen 1.) 1044361903-140133774, 2.) 1044361805-140133723, 3.) 1044361402-140133766, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben
und die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle sind Staatsangehörige des Iran und stellten am 03.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 05.11.2014 erfolgte eine getrennte Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes. Dabei gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sie am 24.10.2014 von XXXX mit einem Flugzeug nach XXXX geflogen und dann schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt seien. Danach seien sie mit Kleinbussen direkt nach Österreich gebracht worden.
Eine Anfrage über die österreichische Botschaft in XXXX hat ergeben, dass den Beschwerdeführern durch die italienischen Behörden ein für den Zeitraum vom 16.10.2014 bis 07.11.2014 gültiges Visum ausgestellt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daraufhin am 27.11.2015 ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet.
Da Italien nicht binnen der vorgegebenen Frist geantwortet hat, war von einer Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Artikel 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) auszugehen.
Italien wurde am 03.02.2015 auf die Verfristung hingewiesen und aufgefordert die notwendigen Schritte zur Rückübernahme einzuleiten bzw. eine Zustimmung anher zu senden.
Mit schriftlicher Erklärung vom 09.02.2015 teilte Italien mit, dass eine Zuständigkeit Italien für Ihr Asylverfahren gem. der Dublin III-VO nicht bestehe, da den Beschwerdeführern in Italien bereits subsidiärer Schutz erteilt worden sei.
Am 02.06.2015 wurden die Beschwerdeführer beim BFA, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein der Rechtsberatung einvernommen und gaben auf Vorhalt, ob sie im Rahmen der Erstbefragung richtige, vollständige und wahrheitsgetreue Angaben gemacht haben, an, dass sie über den Reiseweg falsche Angaben gemacht haben. Sie seien nicht am Landweg sondern mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen. Die Schlepper haben ihnen gesagt, sie sollen nicht die Wahrheit sagen. Sie haben aber nur bezüglich des Fluchtweges gelogen. Alles andere sei die Wahrheit gewesen. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin an Asthma leide. Sie sei bereits im Iran wegen ihrer Arbeit in einem Labor daran erkrankt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie seit ca. zwei Jahren an Stress- und Panikattacken leide. Sie nehme Medikamente. Sie sei bereits im Iran in Behandlung gewesen und habe auch dort Medikamente genommen. Zweimal pro Monat habe sie zum Arzt gehen müssen. Auch in Österreich gehe sie regelmäßig zum Arzt. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde zwecks Abklärung ihres Gesundheitszustandes eine Ladung zu einer medizinischen (PSY III) Untersuchung für 11.06.2015 ausgehändigt.
Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass sie bereits seit Jahren zum Christentum übergetreten und nunmehr in einer evangelikalen Gemeinde aktiv seien. Sie seien bereits gut integriert und würden die Sprache lernen. Zweit- und Drittbeschwerdeführer würden auch Deutschkurse besuchen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bereits einen Lebenspartner gefunden und wolle diesen heiraten. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe jedoch keiner. Befragt nach Italien wurde von allen Beschwerdeführern eine Rückkehr abgelehnt.
Am 11.06.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin einer Untersuchung unterzogen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Angst und einer depressiven Störung, es konnte aber keine belastungsabhängige psychische Störung festgestellt werden.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 20.08.2015 wurden I. die Anträge der auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben haben, sowie II. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass sich die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer in Italien subsidiär Schutzberechtige seien, aus der Mitteilung Italiens vom 09.02.2015 ergebe. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit im Verfahren angegeben worden sei, sie würden in Italien keine Unterstützung bekommen, sei anzuführen, dass sie in Italien aufenthaltsberechtigt sind und sich an Hilfsorganisationen zwecks Unterstützung wenden können, darüber hinaus werde auf die Länderberichte verwiesen.
Gegen diese Bescheide richteten sich die vorliegenden Beschwerden vom 13.01.2015, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer per Flugzeug vom Iran nach Italien und dann nach Österreich gereist seien. In Italien haben sie sich für zwei Stunden im Transitbereich des Flughafens aufgehalten und dort keinen Asylantrag gestellt. Es sei daher unmöglich, dass sie in Italien subsidiären Schutz erhalten hätten. Bei sorgfältiger Durchführung des Verfahrens hätte die Behörde die fehlerhafte Information seitens Italiens erkennen müssen. Andererseits sei eine Rücküberstellung nach Italien gemäß der Dublin-VO wegen Verstreichens der Überstellungsfrist von 6 Monaten nicht mehr möglich. Weiters wurde die erfolgreiche Integration und die guten Deutschkenntnisse der Zweit- und Drittbeschwerdeführer dargelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bereits einen Lebenspartner in Österreich gefunden. Verwiesen wurde auch auf die gesundheitlichen Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin. Eine Abschiebung nach Italien würde für die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung bedeuten. Beigelegt wurden u.a. noch medizinische Befunde und eine Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums, in dem sich die Zweitbeschwerdeführerin vom 15.06.2015 bis 16.06.2015 wegen psychischer Beeinträchtigung aufgehalten hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG idgF lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.
Aus der Aktenlage geht für das Bundesverwaltungsgericht nicht zweifelsfrei hervor, ob die Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz erhalten haben. Die Behörde beruft sich in ihrer Entscheidung lediglich auf eine Information der italienischen Behörden vom 09.02.2015 (vgl. W153 2113625-1 AS 137). Darin wird mittgeteilt, dass den auf einer beigelegten Liste genannten Personen in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung für subsidiären Schutz ausgestellt worden seien. Weitere Ermittlungstätigkeiten finden sich im Akt nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht feststellbar, ob ein im Akt vorliegendes Ersuchen einer Zustimmung zur Rückübernahme durch Italien überhaupt weitergeleitet wurde. Jedenfalls liegt keine Antwort der italienischen Behörden vor. Die Behörde hat es in den Einvernahmen auch unverständlicher Weise verabsäumt den Beschwerdeführern ihr Ermittlungsergebnis vorzuhalten, zumal die Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde einwenden, dass es sich bezüglich des subsidiären Schutzes seitens der italienischen Behörden um eine fehlerhafte Information handeln müsse. Die Beschwerdeführer hätten sich nämlich lediglich zwei Stunden in Italien aufgehalten und dort keinen Asylantrag gestellt.
Im gegenständlichen Fall war daher aufgrund der oben angeführten Ermittlungsfehler gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer in Italien zu ermitteln und in einer Einvernahme allfällige Überstellungshindernisse mit den Beschwerdeführern abzuklären haben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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