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W151 2006268-1•BVwG W151 2006268-1
W151 2006268-1Federal Administrative CourtOct 2, 2015
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Herabsetzung, Krankenversicherung,<br/>Selbstversicherung
W151 2006268-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.01.2014, XXXX , betreffend Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß §§ 16, 76 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) am 09.10.2013 einlangendem Antrag hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2014 gestellt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der WGKK vom 29.01.2014 wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer als Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2014 ein Betrag von monatlich € 1251,15 in Betracht kommt und dass der Betrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG für das Kalenderjahr 2014 monatlich € 94,46 beträgt.
Nach Zitierung des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend dargelegt, dass die Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2014 € 166,82 für den Kalendertag beträgt und gemäß § 76 Abs. 2 lit. a ASVG für Selbstversicherte auf ihren Antrag bei gerechtfertigten wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten von einer niedrigeren Beitragsgrundlage als nach § 76 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu bemessen ist. Nach § 4 Abs. 4 der Richtlinie (im Folgenden: Richtlinie) des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) über die Beurteilung der Voraussetzung für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenkasse und über Form und Inhalt, die für die Gebietskrankenkasse verbindlich ist, dürfe bei Personen, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten - ausgenommen Personen, die im § 76 Abs. 5 ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegattinnen/Ehegatten bzw. ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner - die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG. Im vorliegenden Fall betrage im Kalenderjahr 2014 die tägliche Beitragsgrundlage für den Kalendertag € 166,82, die heranzuziehende Beitragsgrundlage somit € 5004,60. In Anwendung des § 4 Abs. 4 der o. g. Richtlinie komme daher für den Beschwerdeführer als monatliche Beitragsgrundlage € 1251,15 in Betracht, multipliziert mit einem Beitragssatz von 7,55% ergebe sich daher für den Beschwerdeführer ein Monatsbeitrag von € 94,46.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2014 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen als Beschwerdegründe wie folgt aus:
Der Bescheid sei rechtswidrig, da sein Spruch auf einer rechtswidrigen Anwendung der §§ 1,4 und 6 der Richtlinie des Hauptverbandes über die Beurteilung der Voraussetzung für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenkasse und über Form und Inhalt basiere: § 4 dieser Richtlinie lege abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 76 ASVG exakt jene Beitragsgrundlage als Mindestbeitragsgrundlage fest, dies führe bei ihm zu einer erheblichen finanziellen Verschlechterung.
Dem Hauptverband käme nach § 31 ASVG nicht das Recht zu, eine "vom der im dritten Satz des § 76 Abs. 2 ASVG genannten, also dem Betrag nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG abweichenden Mindestbeitragsgrundlage festzulegen", da ihm diese Kompetenz nicht übertragen wurde. Der Hauptverband habe seine Kompetenz erheblich überschritten, da diese Kompetenz lediglich dem zuständigen Organ der Gesetzgebung zukäme, was der Nationalrat mit dem Bundesrat sei. Die Richtlinie sei daher im Bescheid ohne gesetzliche Grundlage verwendet worden, damit sei der Bescheid nicht nur rechtswidrig, sondern auch verfassungswidrig, was auch auf § 6 der besagten Richtlinie zuträfe.
Folglich hätte die WGKK unter Außerachtlassung der Richtlinie den Bescheid auf der Rechtgrundlage des § 76 Abs. 2 lit. a, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 ASVG erlassen müssen und unter Anwendung der §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit a, 51 e, 51 b und 77 Abs. 1 leg. cit. zum Ergebnis kommen müssen, dass die tägliche Beitragsgrundlage € 23,26 und folglich die monatliche Beitragsgrundlage € 697,80 betrage und der sich daraus ergebende monatliche Beitrag in Höhe von 7,55% (aus allgemeinen Beitrag, Ergänzungsbeitrag und Zusatzbeitrag) lediglich € 52,69 ausmache. Die WGKK habe auch den im Bescheid zitieren Beitragssatz von 7,55% rechtswidrig berechnet, da das Gesetz lediglich Raum ließe für drei unterschiedliche Beitragssätze, die parallel einzuheben wären.
Der "blinde Gehorsam", mit dem die WGKK die rechtswidrige Richtlinie vollzogen hat, begründe im Übrigen eine Erörterung von sowohl strafrechtlichen als auch disziplinarrechtlichen Aspekten.
5. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der WGKK am 27.03.2014 vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte, am 09.10.2013 einlangend, einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2014 aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, wonach seine sämtlichen Lebenshaltungskosten durch seinen Vater getragen werden und er selbst über keinen eigenen Haushalt verfügt.
Die WGKK stellte am 29.01.2014 bescheidmäßig fest, dass für den Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2014 in Anbetracht seiner dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse unter Anwendung der um 75% reduzierten Beitragsgrundlage von € 5004,60 auf € 1251,15 ein 7,55 %-iger Monatsbeitrag in Höhe von € 94,46 zur Anwendung kommt.
Es wird festgestellt, dass die tägliche Beitragsgrundlage für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung im Jahr 2014 für den Kalendertag € 166,82, die monatliche Beitragsgrundlage somit €
5004,60 betrug. Diese Beträge sind bei der Berechnung der Herabsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage und des monatlichen Beitrages des Beschwerdeführers zugrunde zu legen.
Weiters wird festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht niedriger sein darf als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung. Somit darf im vorliegenden Fall keine geringe Beitragsgrundlage als € 1251,15 festgelegt werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen monatlichen Beitragssatz von 7,55% - im vorliegenden Fall- der verminderten Beitragsgrundlage zu tragen hat. Dieser ergibt sich aus einem allgemeinen Beitrag in der Krankenversicherung in Höhe von 6,95%, einem Zusatzbeitrag in Höhe von 0,5 % und einem Ergänzungsbeitrag in Höhe von 0,1% der Beitragsgrundlage, somit insgesamt 7,55% der Beitragsgrundlage.
Der herabgesetzte Monatsbeitrag des Beschwerdeführers für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2014 beträgt daher € 94,46.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Anzuwendendes Recht
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen und zeitraumbezogen auf das Jahr 2014 anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF lauten:
" Selbstversicherung in der Krankenversicherung
§ 16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
§ 31. (1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen werden zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt) zusammengefasst.
(2) Dem Hauptverband obliegt
1. die Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen im Vollzugsbereich der Sozialversicherung,
2. die zentrale Erbringung von Dienstleistungen für die Sozialversicherungsträger,
3. die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger,
[]
(5) Richtlinien im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind aufzustellen:
[]
9. über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (§ 76 Abs. 2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge;
Allgemeine Beiträge für Vollversicherte
§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 6,95%
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 51b. (1) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen
1. auf den Pflichtversicherten ......... 0,25 vH
2. auf dessen Dienstgeber ............... 0,25 vH
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung
§ 51e. (1) Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige und Pensionisten sowie Bezieher von Übergangsgeld nach § 306 und freiwillig Versicherte - mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a - ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage (Pension) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung
§ 76. (1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich
1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 166,82 €;
2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 23,26 €;
[]
(2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3
a) auf Antrag der/des Versicherten,
[]
von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten; in den Fällen der lit. b muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
[]
(6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Ausmaß und Entrichtung
§ 77. (1) In der Krankenversicherung ist für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a heranzuziehen sowie ein Ergänzungsbeitrag nach § 51e zu entrichten. Die §§ 51b Abs. 1 erster Satz und 51d sind anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen."
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Richtlinie über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge (im Folgendem: Richtlinie), RBGKV 2010, verlautbart unter www.avsv.at Nr. 55/2010, i.d.F.145/2012 lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.
(2) Die Richtlinien sind nicht anzuwenden:
1. für Selbstversicherte, wenn für sie die Beiträge gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz ASVG zu berechnen sind (begünstigte StudentInnenselbstversicherung);
2. für Selbstversicherte, die regelmäßige Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einem Träger der Sozialhilfe erhalten;
3. für Selbstversicherte, die von einem Wohlfahrtsfonds ganz oder teilweise die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung ersetzt erhalten.
Beitragsgrundlage
§ 4. (1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.
(2) Für folgende Personen darf der Beitrag nicht niedriger sein als jener Betrag, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 GSVG in Verbindung mit § 27a Abs. 1 GSVG und der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte in der Pensionsversicherung gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 erster Satz GSVG ergibt:
1. Selbstversicherte, die regelmäßig Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einer anerkannten oder nicht anerkannten Religionsgemeinschaft oder deren Einrichtungen erhalten;
2. selbstversicherte Ordensangehörige, die das Armutsgelübde abgelegt haben;
3. selbständig Erwerbstätige, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind und keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben;
4. freiberuflich selbständig Erwerbstätige (Pensionistinnen/Pensionisten), die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, angeführt sind.
(3) Für selbständig Erwerbstätige, die aufgrund ihrer Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG begründen, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG.
(4) Für Personen, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten - ausgenommen Personen, die im § 76 Abs. 5 ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegattinnen/Ehegatten bzw. ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner - darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG.
(5) Für Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionisten (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG).
Verbindlichkeit und Wirksamkeitsbeginn
§ 6. Die Richtlinien sind für die
verbindlich."
Beschwerdevorbringen
Dadurch sei es dem Hauptverband auch verwehrt, mit dieser Richtlinie die Kassen zu binden sowie Mindestkriterien in Abweichung von § 76 Absatz 2 dritter Satz ASVG festzulegen.
Zu1) Mangelnde gesetzliche Grundlage für Richtlinienkompetenz-Verfassungswidrigkeit; kein Recht des Hauptverbandes auf Bindung der Kassen und Festlegung von Mindestkriterien in Abweichung von § 76 Absatz 2 dritter Satz ASVG
Gemäß § 31 Abs. 2 ASVG Z 3 obliegt dem Hauptverband die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Dies hat der Gesetzgeber durch § 31 Abs. 5 durch Festlegung eines Kompetenzkataloges für den Hauptverband präzisiert, indem unter anderem in Ziffer 9 festgelegt wird, dass Richtlinien im Sinne des Abs. 2 Z 3 über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (§ 76 Abs. 2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge aufzustellen sind.
Damit ist klar ersichtlich, dass sich im ASVG eine gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes findet, welche er durch Erlassung der in Rede stehenden Richtlinie über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge (im Folgendem: Richtlinie), RBGKV 2010, verlautbart unter www.avsv.at Nr. 55/2010, i.d.F.145/2012 gesetzeskonform genützt hat.
Dem Beschwerdevorbringen der fehlenden gesetzlichen Grundlage des Hauptverbandes zur Richtlinienkompetenz kann daher nicht gefolgt werden.
Zur Verfassungskonformität ist auszuführen, dass die Richtlinien des Hauptverbandes i.S.d. Art. 18 Abs. 2 B-VG auf Basis dieser gesetzlichen Norm des § 31 ASVG (oder gegebenenfalls sogar aufgrund unmittelbar anzuwendender Normen des Europarechtes) als Verordnungen anzusehen sind und eine Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Normen dem Verfassungsgerichtshof unterliegt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann jedoch bei der in Beschwerde gezogenen Richtlinie des Hauptverbandes keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden.
Folglich kommt dem Hauptverband im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz auch das Recht zu, eine § 76 Abs. 2 ASVG präzisierende Norm unter Bindung der Kassen zu schaffen.
Zu 1) Verminderte Beitragsgrundlage aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse nach § 4 der Richtlinie i.V.m. § 76 Abs. 2 ASVG
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid in nachvollziehbarer Weise unter Darlegung der gesetzlichen Grundlagen und rechnerisch dargestellt, ausgeführt, wie sie auf den für den Beschwerdeführer festgelegten verminderten monatlichen Beitrag samt Beitragsgrundlage kommt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörde habe unter Anwendung der Richtlinie eine nachteilig höhere Mindestbeitragsgrundlage zur Berechnung des monatlichen Beitrages für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung herangezogen, er begründet dies mit dem "dritten Satz des § 76 Abs. 2 ASVG", aus dem sich für ihn eine abweichend geringere Mindestbeitragsgrundlage ergäbe, wonach die tägliche Beitragsgrundlage € 23,26 und folglich die monatliche Beitragsgrundlage € 697,80 betrage und der sich daraus ergebende monatliche Beitrag in Höhe von 7,55% (aus allgemeinen Beitrag, Ergänzungsbeitrag und Zusatzbeitrag) lediglich € 52,69 ausmache.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Aus den für den Beschwerdeführer anwendbaren § 76 Abs. 1 ASVG folgt, dass die Beitragsgrundlage für den Kalendertag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung im Kalenderjahr 2014 €
166,82 betrug. Nach Absatz 2 sind in den darin normierten Fällen- so auch beim Beschwerdeführer - die Beiträge unbeschadet des Abs. 3 von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen. Als Grund für die Herabsetzung werden unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Versicherten gesehen. Unstrittig ist, dass die Behörde von der Erfüllung dieser Voraussetzung beim Beschwerdeführer ausging und daher im Bescheid einen herabgesetzten Monatsbeitrag auf Basis einer herabgesetzten Beitragsgrundlage festlegte.
Der dritte Satz des § 76 Abs. 2 leg. cit lautet: "Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten". Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, wo er betragsmäßig die Grenze der Herabsetzung einer Beitragsgrundlage sieht.
Nach § 76 Abs. 1 Z 2 wird für Selbstversicherte, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, eine Betragsgrundlage in Höhe von 23,26 € (2014) vorgeschrieben. Mit § 16 Absatz 2 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung für Personen, die in Ausbildung stehen ("Studentenversicherung") geschaffen und folglich aus sozialpolitischen Erwägungen, für diese Personen, die naturgemäß über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, auch entsprechend in § 76 Abs. 1 Z 2 die wesentlich geringe Beitragsgrundlage in Höhe von § 23, 26 (2014) normiert. Mit dem Verweis des dritten Satzes des § 76 Abs. 2 auf die Beitragsgrundlage wird aber nur zum Ausdruck gebracht, dass bei der Regelung in Fällen von Herabsetzung eine gewisse Grenze für die herabgesetzte Beitragsgrundlage nicht unterschritten werden darf, mit anderen Worten wird die Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes damit beschränkt, dass sich in der Richtlinie keine Bestimmung finden darf, wonach die Beitragsgrundlage nicht unter einem im § 76 Abs. 1 Z 2 liegenden Betrag (täglich € 23,26 und monatlich € 697,80 für 2014) festgelegt werden darf. Es wird somit bei Herabsetzung für die Betragsgrenze eine Untergrenze festgelegt.
Der Beschwerdeführer möchte aber die Bestimmung des § 76 Abs. 2 i. V.m. § 76 Abs. 1 Z 2 so verstanden haben, dass der Gesetzgeber damit die Anwendung der dort festgelegten Beitragsgrundlage für die Personengruppe nach § 16 Abs. 2 auf ihn normierte.
Diese Ansicht ist verfehlt.
Wie oben ausgeführt, regelt § 76 Abs. 2 nur die maximale Untergrenze bei Herabsetzung einer Beitragsgrundlage, aber nicht den Anwendungsbereich von Beitragsgrundlagen, dies findet sich in § 76 Abs 1.
Für den Beschwerdeführer, der der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 unterliegt, beträgt daher die tägliche Beitragsgrundlage für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung im Jahr 2014 für den Kalendertag € 166,82, die monatliche Beitragsgrundlage somit € 5004,60. Da diese Beitragsgrundlage aufgrund der von der belangten Behörde als erwiesen erachteten wirtschaftlichen Verhältnisse herabzusetzen war, reduzierte die belangte Behörde unter rechtsrichtiger Anwendung des § 4 der Richtlinie des Hauptverbandes die Beitragsgrundlage mit 25 % des 30-fachen der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung, somit auf € 1251,15. Damit steht auch fest, dass die verpflichtende Untergrenze für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von € € 697,80 nicht unterschritten wurde und die belangte Behörde ihr eingeräumtes Ermessen im Rahmen des § 4 der Richtlinie rechtskonform ausübte.
Unbestritten blieben vom Beschwerdeführer die Höhe des vorgeschriebenen monatlichen Beitragssatzes von 7,55%, der im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht als rechtskonform erachtet wird.
Aus all dem folgt, dass die belangte Behörde die herabgesetzte Monatsbeitragsgrundlage in Höhe von € 1251,15 und den herabgesetzten monatlichen Beitrag in Höhe von € 94,46 des Beschwerdeführers für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2014 in rechtmäßiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des ASVG und der Richtlinie des Hauptverbandes festgestellt hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hat und es gegenständlich nur um die Lösung der Rechtsfrage hinsichtlich der anzuwenden Norm für die Beitragsgrundlage ging. Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs kann im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung nicht besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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