W129 2100550-1•BVwG W129 2100550-1
W129 2100550-1Federal Administrative CourtOct 2, 2015
Anrechnung von Prüfungen, Lehrinhalt, Öffentlichkeitsrecht,<br/>postsekundäre Bildungseinrichtung, Privatschule
W129 2100550-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. MARKUS GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Institutsleiters für Sekundarstufenpädagogik als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (PH OÖ) vom 3. Dezember 2014, Zl. STP-Anerk-2014/0932, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 56 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2015, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 16. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der von ihm im Rahmen seiner Ausbildung zum "XXXX" an der "XXXX", XXXX, absolvierten Studienleistungen für das Bachelorstudium "Lehramt für Neue Mittelschulen; Mathematik; Ernährung und Haushalt" an der PH OÖ.
Dazu legte er Folgendes vor: seinen Gewerbeschein, wonach er seit 1. August 2000 berechtigt ist, das Gewerbe Ernährungsberatung (ausgenommen zu medizinischen Zwecken) auszuüben; eine "Bestätigung der Tätigkeit im Bereich Kochkompetenz und Organisation" sowie das "Diplomabschlussprüfungszeugnis" der XXXX Schule.
2. Mit E-Mail vom 18. und 25. November 2014 ersuchte der Institutsleiter der PH OÖ die Vertreterin des Beschwerdeführers - unter Hinweis auf § 56 HG und § 51 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz (UG), BGBl. I. Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 21/2015, - Belege des postsekundären Charakters der XXXX Schule vorzulegen.
3. Darauf reagierte die Vertreterin des Beschwerdeführers (zuletzt) mit E-Mail vom 27. November 2014 (zusammengefasst) dahingehend, dass die "Anrechnungen ordnungsgemäß eingereicht" worden seien und die "Aussagen" des Institutsleiters der PH OÖ "zum Bolognaabkommen unzutreffend" seien.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Institutsleiter für Sekundarstufenpädagogik der PH OÖ den Anrechnungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 HG ab. Begründend führte er aus, der Beschwerdeführer habe keine Belege des postsekundären Charakters der XXXX Schule vorgelegt; die Recherchen der Anrechnungskommission der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich hätten (auch) ergeben, dass die XXXX Schule weder eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung noch eine berufsbildende höhere Schule oder eine höhere Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung sei. Der Anrechnungsantrag des Beschwerdeführers sei daher "abzulehnen" gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in der (zusammengefasst) ausgeführt wird, dass bei Anwendung der Richtlinien des Bologna- und Lissabonabkommens die Prüfungen des Beschwerdeführers anzuerkennen gewesen seien. Die Inhalte der Ausbildung an der XXXX Schule deckten sich mit den Inhalten der Lehrveranstaltung an der PH OÖ und der Beschwerdeführer verfüge über eine jahrelange Berufspraxis.
6. Der Institutsleiter legte die Beschwerde der Studienkommission der PH OÖ vor, die in ihrer Stellungnahme vom 27. Jänner 2015 (zusätzlich) ausführte, das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung habe im Oktober 2012 gemeinsam mit der Nationalagentur Lebenslanges Lernen eine Liste über die in Österreich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen erstellt. Da die XXXX Schule nicht den Kriterien des § 51 Abs. 2 Z 1 UG entspreche, scheine sie nicht in dieser Liste auf. Der Anrechnungsantrag des Beschwerdeführers sei daher "abzulehnen" gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
2.1. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 HG sind die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen i.S.d. § 51 Abs. 2 Z 1 UG.
Gemäß § 56 Abs. 1 HG erster Satz sind auf Antrag an Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung erfolgreich absolvierte Studien (bzw. Teile von Studien) auf Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind.
Gemäß § 56 Abs. 1 HG letzter Satz hat über den Antrag auf Anrechnung das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen.
2.2. Die Anerkennung postsekundärer Bildungseinrichtungen kann durch Gesetz, Verordnung, andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch die faktische Zulassung der Absolventinnen und Absolventen zu akademischen Berufen erfolgen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage [2014] § 51 Anm. 2).
2.3. Die XXXX Schule hat ihren Sitz in XXXX. Demnach sind für die Frage der Anerkennung die österreichischen Rechtsvorschriften maßgeblich und die österreichischen Behörden zuständig.
Ein Gesetz, eine Verordnung oder andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung der XXXX Schule als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne der im Universitätsgesetz 2002 getroffenen Definition (§ 51 Abs. 2 Z 1 UG; das Hochschulgesetz verweist in § 2 Abs 2 auf diese im UG 2002 getroffene Definition) existieren nicht. Die XXXX Schule scheint nicht in der aktuellen (Stand: Februar 2014) veröffentlichten Liste der in Österreich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen auf (vgl. die unter http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/hochschulwesen/postsek_bildungseinrichtungen.pdf am 20. August 2015 abgerufene Liste). Diese Liste wird von den fachlich zuständigen Stellen, nämlich dem beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angesiedelten ENIC NARIC AUSTRIA (nationales Informationszentrum gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region [BGBl. III Nr. 71/1999]) und der Nationalagentur Lebenslanges Lernen erstellt.
Laut Aktenlage handelt es sich bei der XXXX Schule hingegen um eine private Bildungseinrichtung (mit Öffentlichkeitsrecht) für die erste bis achte Schulstufe. Folglich konnte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde auch keinen entsprechenden Beleg des postsekundären Charakters der XXXX Schule vorlegen.
Das vom Beschwerdeführer angesprochene "Lissabonner Anerkennungsübereinkommen", BGBl. III Nr. 71/1999, verweist in Punkt VI.5. hinsichtlich der Ausgestaltung der Rechtsgrundlagen zur Anerkennung von Hochschulqualifikationen auf die jeweils geltenden innerstaatlichen Vorschriften, sodass aus dem Übereinkommen selbst kein subjektives Recht auf die Anerkennung einer bestimmten Qualifikation abzuleiten ist.
Mangels Vorliegens einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zur Anerkennung beantragten Studieninhalten.
2.4. Der Institutsleiter für Sekundarstufenpädagogik der PH OÖ hat somit den Anrechnungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
2.5. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und somit festgestellt werden konnte. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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