W197 2104966-1•BVwG W197 2104966-1
W197 2104966-1Federal Administrative CourtOct 1, 2015
Behebung der Entscheidung, Gefährdungsprognose,<br/>Konventionsreisepass, Reisedokument, Schlepperei, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W197 2104966-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2015, Zl. 780867108-14466999, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 1 FPG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2013, Zl. C5 214.806-3/2010/17E, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2007 vom Landesgericht Korneuburg, Zl. 622 Hv 6/ 06x, gemäß § 278 a StGB, §§ 114 Abs. 2, Abs. 4 1. Fall FPG sowie gemäß § 104 Abs. 1, Abs. 3 1. und 2. Fall FrG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Am 21.10.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Mit Schreiben vom 02.12.2014 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach er wegen Schlepperei verurteilt worden sei und dies einen Versagungsgrund bei der Ausstellung des Konventionspasses darstelle. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2014 fristgerecht eine Stellungnahme erstattet und dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionspasses erfüllt sind.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, dass eine wesentliche Änderung in den Lebensumständen gegenüber dem Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlungen im Jahr 2006 vorliege, weshalb der bloße Hinweis auf die einmalige Verurteilung den angefochtenen Bescheid nicht begründen könne. Der Beschwerdeführer stehe seit fünf Jahren ohne Unterbrechung in einem Beschäftigungsverhältnis und lebe mit seiner österreichischen Ehefrau, die ebenfalls erwerbstätig sei, im gemeinsamen Haushalt. Er verfüge mittlerweile über sehr gute Deutschkenntnisse und lebe in stabilen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Für den herangezogenen Versagungsgrund müsse geprüft werden, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Fremde das Dokument benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dem Beschwerdeführer sei erst nach seiner Verurteilung der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es sei auf die Dauer des seitherigen Wohlverhaltens und auf allfällige Änderungen in der Lebenssituation des Betroffenen Bedacht zu nehmen. Entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde könne bei dem festzustellenden, entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Tatsache die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer das Dokument benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Ein Versagungsgrund liege daher nicht vor.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 01.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf Ausstellung eines Konventionspasses vom 21.10.2014, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh. Er stellte am 14.12.1999 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 3.4.2001, Zl. 99 19.472-BAW, vom Bundesasylamt zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Nach Erhalt einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zog er am 22.12.2003 vor dem Bundesasylamt seinen Antrag und auch seine Berufung zurück. Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2008 neuerlich einen Asylantrag, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2013, Zl. C5 214.806-3/2010/17E, stattgegeben wurde, sodass ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2007 vom Landesgericht Korneuburg, Zl. 622 Hv 6/ 06x, gemäß § 278 a StGB, §§ 114 Abs. 2, Abs. 4 1. Fall FPG sowie gemäß § 104 Abs. 1, Abs. 3 1. und 2. Fall FrG wegen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Im diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, Mitglied einer kriminellen Organisation gewesen zu sein, deren Ziel die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender Straftaten im Bereich der Schlepperei gewesen sei und dadurch eine Bereicherung im großen Umfang die Folge gewesen sei.
Im September 2008 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Haft entlassen.
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, die damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers sowie auf das im Akt aufliegende Urteil des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. 622 Hv 6/ 06x, und sind soweit unstrittig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Es wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte.
Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde wurde am 27.02.2015, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, zur Post gegeben und langte am 02.03.2015 bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 gelten im Übrigen die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung.
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand der Z 4 Schlepperei). Insbesondere ist das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu prüfen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Solche Tatsachen sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen: Der Beschwerdeführer wurde vor acht Jahren gemäß § 278 a StGB, §§ 114 Abs. 2, Abs. 4 1. Fall FPG sowie gemäß § 104 Abs. 1, Abs. 3 1. und 2. Fall FrG wegen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung einmal verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seit der Tatbegehung verstrich bereits ein Zeitraum von neun Jahren und seit dem Ende der Strafhaft ein Zeitraum von fast sieben Jahren; seither hat sich der Beschwerdeführer nichts zuschulden kommen lassen und kann einen positiven Lebenswandel nachweisen. Darüber hinaus verweist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf, dass ein Wohlverhalten von mehr als sechs Jahren nach Ende der Strafhaft einen sehr langen, insgesamt als relevant zu qualifizierenden Zeitraum darstellt und daher diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314). Des Weiteren verweist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf, dass bei einem langen Zeitraum von sieben Jahren und zehn Monaten seit der Tatbegehung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und offenbar sonst tadellosem Verhalten des Beschwerdeführers während dieses langen Zeitraums diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist; der Verwaltungsgerichtshof hält dabei auch fest, dass es einer näheren Begründung bedarf, weshalb der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde unterstellt, ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen solle (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253).
Beim Beschwerdeführer ist aber durch das Zusammentreffen mehrerer Umstände - nur einmalige Verurteilung wegen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu drei Jahren bedingt, Zeitablauf von neun Jahren seit der Tatbegehung, von acht Jahren seit seiner Verurteilung und ein Zeitablauf von fast sieben Jahren seit dem Ende der Strafhaft, in denen er sich wohlverhalten hat - davon auszugehen, dass keine bestimmten Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um Schlepperei zu begehen.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 1 FPG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012, stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass auszustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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