BVwG W136 2007923-1

W136 2007923-1Federal Administrative CourtOct 1, 2015

Regest

Befangenheit, Dienstpflichtverletzung, Familienangehöriger,<br/>Fördervergabe, Geldstrafe, Nebenbeschäftigung,<br/>Privatwirtschaftsverwaltung, Ruhestandsbeamter, Teilfreisprüche

Full text

BVwG W136 2007923-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2007923.1.00

Spruch

W136 2007923-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Marion KREMSER und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen XXXX über die Beschwerden der 1.) Disziplinaranwältin XXXX und des 2.) Disziplinarbeschuldigten XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vom 09.04.2014, GZ DK-1/82-II/11, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach mündlicher Verhandlung am 03.09.2015 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VwGVG

I. XXXX vom Vorwurf, für das Projekt "Sustainable and Innovative European Biogas Enivironment" die Kurzinformation am 23.04.2010 bearbeitet zu haben, obwohl seine Frau Präsidentin des Vereins "CERE" war, der als Subauftragnehmer Begünstigter dieses Förderprojektes war, und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben (Spruchpunkt 6.a des bekämpften Bescheides) gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen und

II. Der Schuldspruch zu den Punkten 1. bis 5. und 6.b des bekämpften Bescheides insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass MinR

XXXX dadurch schuldhaft seine Dienstpflicht gemäß 47 iVm §91 BDG 1979 verletzt hat;

III. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid insoweit bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Im Februar 2011 langte im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) ein anonymes Schreiben ein, in dem der Disziplinarbeschuldigte MinR XXXX (im Folgenden kurz DB) bezichtigt wurde, im Zusammenhang mit der Vergabe von Förderungen im XXXX "der Kopf eines Systems [zu sein], das seine dazugehörenden Schäfchen bestens bedient und fördert. Dazu gehören in erster Linie seine Frau und ...". Nach Erhebungen durch die Dienstbehörde wurde gegen den DB Disziplinaranzeige erstattet und mit Beschlüssen der belangten Behörde vom 22.03.2011 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und der DB vom Dienst suspendiert. Die Berufung des DB gegen den Einleitungsbeschluss wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 19.07.2011 abgewiesen. Der DB wurde in weiterer Folge mit Bescheid vom 19.04.2011 von seiner Funktion als Abteilungsleiter abberufen und ihm der Arbeitsplatz eines Referenten des höheren Dienstes zugewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des DB wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 16.06.2011 abgewiesen. Die Suspendierung des DB wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2011 aufgehoben. Die gegen den DB geführten strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches wurden gemäß Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 27.02.2013 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Am 06.09.2013 erging nach weiteren Erhebungen ein ergänzender Einleitungsbeschluss im Gegenstand, die dagegen erhobene Berufung des DB wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 04.12.2013 abgewiesen. Mit 01.12.2013 wurde der DB in den Ruhestand versetzt.

2.1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den DB nach mündlicher Verhandlung am 25.03.2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von €

3. 605,29 (entspricht einem monatlichen Nettoruhebezug) verhängt. Der Spruch der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lautet wörtlich (Schreibfehler im Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"[Der DB] ist schuldig:

1. für das Projekt "HolzSchaBe" den Fördervertrag über EUR 20.661,75 am 30.01.2009 genehmigt und unterschrieben zu haben, obwohl seine Frau A Präsidentin des Fördernehmers, des Vereins C, war;

2. für das Projekt "Good Governance in Energy Efficiency (GovernEE)"

a. die Kurzinformation am 15.09.2010 bearbeitet,

b. den Förderungsantrag über EUR 55.000,-- am 15.09.2010 genehmigt,

c. die Förderzusage am 06.10.2010 bearbeitet,

d. den Fördervertrag am 20.10.2010 bearbeitet,

e. und die 1. Teilzahlung am 05.11.2010 bearbeitet

zu haben, obwohl seine Frau A, Präsidentin des Fördernehmers, des Vereins C war;

3. für das Projekt Projekt "Coach Bioenergy"

a. den Fördervertrag über EUR 28.656,02 am 18.03.2009 genehmigt und unterschrieben

b. den 1. Teilbetrag in Höhe von EUR 24.000,- am 13.07.2009 genehmigt,

c. die 1. Abrechnung am 16.07.2009 genehmigt,

d. die 2. Teilprüfung am 15.02.2010 genehmigt,

e. die 3. Teilanrechnung am 23.08.2010 genehmigt und

f. die 4. Teilabrechnung am 03.02.2011 bearbeitet,

zu haben, obwohl er selbst im Vorstand des Fördernehmers, dem Verein G vertreten war;

4. für das Projekt Projekt "TraLoTra" - Training tools in Logistics and Transport through territorial Agencies in order to improve intermodal transport, based on European best practices die Endabrechnung am 08.05.2009 genehmigt zu haben, obwohl seine Ehefrau

A Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der L-GmbH und Präsidentin des Vereins C war, die beide als Subauftragnehmer Begünstigte dieses Förderprojektes waren.

5. für das Projekt "Basisschulungen für den Aufbau von Energieregionen und bzw. -Systemen in MOEL"

a. den Fördervertrag über EUR 62.940,- genehmigt und unterschrieben und

b. die Abnahme des Endberichtes und die Endabrechnung aktenmäßig genehmigt und die abschließende Teilzahlung veranlasst,

zu haben, obwohl er selbst im Vorstand des Vereins G vertreten war, in dessen 100%-igem Eigentum die Fördernehmerin G GmbH steht.

6. für das Projekt "SEBE" -Sustainable and Innovative European Biogas Environment

a. die Kurzinformation am 23.04.2010 bearbeitet und

b. die Weiterleitung der Unterlagen der FLC-Prüfung des Vereins C, genehmigt

zu haben, obwohl seine Frau A Präsidentin des Vereins C war, der als Subauftragnehmer Begünstigter dieses Förderprojektes war.

Er hat dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 und § 47 Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 begangen.

II.

[Der DB] wird hinsichtlich der Vorwürfe, für das Projekt

"Alpcheck"

a. den Fördervertrag über ursprünglich EUR 10.000,-- genehmigt

b. die Aufstockung um EUR 30.000 genehmigt und unterschrieben

c. die Auszahlung der letzten Fördertranche am 25.05.2009 genehmigt zu haben, obwohl seine Frau A Insofern In einem Naheverhältnis zu Herrn B, Geschäftsführer und Vertragsunterzeichner der Fördernehmerin, X-Unternehmensberatung GmbH steht, als dieser Mitglied des Vorstandes des Instituts E ist, in dessen Vorstand auch [die Frau des DB] vertreten ist

und dadurch gegen die Vorschriften der § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG und § 47 BDG verstoßen zu haben, freigesprochen.

III.

[Der DB] ist schuldig, durch die Nebenbeschäftigung im Vorstand des Vereins G gegen § 56 BDG 1979 verstoßen zu haben.

Disziplinarstrafe

Über [den DB] wird gemäß § 134 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von EUR 3.605,29, das entspricht einem monatlichen Ruhezuges netto, verhängt.

Rechtsgrundlagen

§ 43 Abs. 1 und 2, § 47 und § 56 Abs. 2 BDG 1979 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012."

2.2. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrens vor der belangten Behörde und der Ermittlungsergebnisse ausgeführt, dass sich aus den elektronischen Akten zu den einzelnen Förderprojekten die konkreten Handlungen des DB ergäben; diese seien dem DB in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vorgehalten worden und habe er diese bestätigt. nach Anführung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 und des AVG wurde zu den Spruchpunkt I. (gemeint Spruchpunkt 1. bis 6. ) und III. wörtlich wie folgt ausgeführt:

"4.2. Der Beamte ist gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 zur unparteiischen Aufgabenerfüllung verpflichtet und hat gemäß § 43 Abs. 2 leg cit das Vertrauen der Allgemeinheit in seine sachliche Amtsführung zu wahren. Ein Beamter, der Vorgängen bzw. Tätigkeiten persönlich mitwirkt, die nachfolgend seiner dienstlichen Behandlung unterliegen bzw. zu seiner Vollziehungstätigkeit gehören, erzeugt dadurch den Anschein einer nicht unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung. Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, 21. 95/12/0122).

Aus objektiver Sicht genügt das Vorhandensein der persönlichen Beteiligung, um Bedenken dagegen auszulösen, dass der Beamte bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde. War daher das Verhalten des Beamten aus objektiver Sicht geeignet, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und nach außen hin den Anschein seiner Parteilichkeit oder Eigennützigkeit zu erwecken, dann Ist es nicht entscheidend, ob der Beamte tatsächlich befangen ist, auf die Tätigkeit (mehr oder weniger) Einfluss nahm, oder dabei bloß Hilfstätigkeiten leistete (vgl. VwGH am 28.07.2000, 97/09/0109).

Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl. ZI. 2002/09/0088) kommt es für den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat an, noch darauf, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Darauf, ob er tatsächlich unrechtmäßig vorgegangen ist oder nicht kommt es nicht an. Bei der Prüfung, inwieweit ein Verlust an Glaubwürdigkeit bzw. Bedenken vorliegen, ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen,

Ebenso kann nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl. ZI 2004/09/0220) zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein besonderer Funktionsbezug dort dahinstehen, wo durch das Verhalten des Beamten das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 gefährdet erscheint. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Schutzobjekt der Norm des § 43 Abs. 2 BDG 1979 Im weitesten Sinn die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ist.

Auch ist die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Amtsgeschäfte eine wesentliche Grundlage des Öffentlichen Dienstes (vgl. ZI. 2002/09/0076; ZI. 97/09/0109).

Wie der festgestellte Sachverhalt eindeutig zeigt, kamen durch das Verhalten des Beschuldigten Vereine und Institutionen in den Genuss einer Förderung, bei denen entweder er selbst oder seine Frau Vorstandsmitglieder waren. Zumindest mittelbar - nämlich über die jeweiligen Vereine und Gesellschaften - haben daher sowohl der Beschuldigte selbst als auch seine Ehefrau von der Fördervergabe profitiert.

Dadurch wird objektiv der Eindruck einer nicht unbefangenen Amtstätigkeit erweckt. Insbesondere die Gewährung der Förderungen für den Verein, in dem er im Vorstand tätig war, bzw. an dessen 100%ige Tochtergesellschaft sind bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise geeignet nicht nur die Unparteilichkeit des Handelns in Zweifel zu ziehen sondern auch den Anschein der Eigennützigkeit zu erwecken. Die Fördervergabe an diesen Verein ist objektiv betrachtet geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die unparteiische Abwicklung von Fördervergaben zu beeinträchtigen.

Dabei ist es unerheblich, ob der Beschuldigte tatsächlich befangen war oder nicht oder ob er auf die Tätigkeit Einfluss genommen hat oder bloß Hilfstätigkeiten geleistet hat. Um die Unparteilichkeit des Handelns In Zweifel zu ziehen, reicht das bloße Bearbeiten eines Aktes bereits aus. Es ist daher entgegen der Ansicht des Beschuldigten vollkommen unerheblich, ob er die jeweiligen Akten genehmigt oder lediglich bearbeitet hat, da beide Handlungen geeignet sind die Unparteilichkeit und Objektivität der Amtsführung zu untergraben, weil diese Leistungen zur Folge hatten, die jenen Vereinen zugeflossen sind, in denen er oder seine Ehegattin Vorstandfunktionen innehatten.

Dies gilt auch für jene Fälle (Projekte "TraLoTra" - Training tools in Logistics and Transport through territorial Agencies in order to improve intermodal transport, based on European best practices und "SEBE -Sustainable and Innovative European Biogas Environment"), in denen der Verein, bei dem seine Ehegattin als Präsidentin dem Vorstand angehörig war, zwar nicht Fördernehmer gewesen ist, aber als Subauftragnehmerin Rechnungen gelegt hat, die sodann Im Rahmen der Abrechnung durch den Beschuldigten selbst genehmigt wurden. Auch in diesen Fällen ist eine persönliche Beteiligung nicht abzustreiten.

Die Garantie der Unparteilichkeit und Objektivität der Verwaltungsführung im Allgemeinen, vor allem jedoch bei der Vergabe und Kontrolle von Förderungen im Speziellen, ist ein wesentliches, geradezu zentrales Interesse der Verwaltung, das - vor allem auch gegenüber der Allgemeinheit - gewährleistet sein muss. Die Außerachtlassung jener Normen, die der Wahrung dieses wesentlichen Interesses dienen, erschüttert das Vertrauen In die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten in erheblichem Maße und gefährdet damit das Ansehen des Amtes beträchtlich.

Durch das gesetzte Verhalten hat der Beschuldigte daher die Dienstpflicht des § 43 Abs. 1 und 2. BDG verletzt.

4.3. "Befangenheit" liegt nach § 47 BDG dann vor "wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Beamten in Zweifel zu setzen". Die Definition des Begriffs der Befangenheit verweist somit zunächst auf den nicht näher definierten Begriff der "Unbefangenheit"; eine solche liegt nach dem Sprachgebrauch dann vor, wenn ein Beamter in der Lage ist eine objektive (sachliche), unparteiische Entscheidung zu treffen.

Für die Dienstpflicht nach § 47 BDG genügen bereits Zweifel an dieser Objektivität. Selbst wenn deren Mangel nicht nachgewiesen werden kann, liegt unter Umständen schon Befangenheit vor. Die Zweifel müssen durch "wichtige Gründe" hervorgerufen sein.

Zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der "wichtigen Gründe" in § 47 BDG 1979 ist § 7 AVG heranzuziehen. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG haben Verwaltungsorgane sich jedenfalls der Ausübung des Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, in Sachen, in denen u.a. sie selbst oder einer ihrer Angehörigen (Ehegatte) beteiligt sind. Nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG gilt dies auch dann, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Verwaltungsorgans in Zweifel zu ziehen. Die in § 7 Abs. 1 Z 1 - 3 AVG aufgezählten absoluten Befangenheitsgründe sind gegenüber den sonstigen wichtigen Gründen (Generalklausel nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG) besonders hervorgehobene wichtige Gründe, die auch im Anwendungsbereich des § 47 BDG 1979 beachtlich sind.

Der Beamte hat das Vorliegen von Befangenheitsgründen selbst zu beurteilen und bejahendenfalls seine Vertretung zu veranlassen. Für die vertretungsweise Amtshandlung gemäß § 47 BDG 1979 kommt zunächst jeder Organwalter der Organisationseinheit in Betracht, in dessen dienstlichen Aufgabenbereich die vorzunehmenden Tätigkeiten ihrer Art nach gehören. Ist dies auf Grund der Geschäftseinteilung für diese Organisationseinheit nicht klar oder steht im konkreten Fall kein Organwalter dieser Organisationseinheit zur Verfügung, wird der befangene Beamte seine Pflicht, die Vertretung zu veranlassen, nur durch Meldung an den Vorgesetzten erfüllen können, weil die Lösung dieses Falles typischerweise In die Leitungskompetenz des Vorgesetzten fällt.

Eine derartige Meldepflicht des Beamten ist in diesem Fall aus der Unterstützungspflicht gegenüber dem Vorgesetzten abzuleiten. Da bei dem Schutzgut der Objektivität der Verwaltung keine Einwilligung des Verletzten in Betracht kommt, kann auch ein Vorgesetzter einem nachgeordneten Beamten niemals erlauben, etwa trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen (vgl. VwGH am 28.07.1999, 93/09/0315).

Die Pflicht zur Amtsenthaltung bei Befangenheit kann nach der zutreffenden Auffassung der DOK auch dann verletzt sein, wenn der Beamte die Amtshandlung in der Folge durchaus korrekt vornimmt (vgl. 82/7-DOK/93).

Wie bereits zu § 43 BDG ausgeführt, war das Handeln des Beschuldigten geeignet, die Unbefangenheit seines Handelns in Zweifel zu ziehen. Auf Grund des Sachverhalts steht zweifelsfrei fest, dass der absolute Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 36a AVG Vorgelegen ist, weil der Beschuldigte selbst bzw. seine Ehefrau bei den genannten Förderprojekten beteiligt waren.

Wenn der Beschuldigte vermeint, es habe kein Befangenheitsgrund Vorgelegen, weil er von seiner Frau getrennt gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass während der Abwicklung der in Rede stehenden Förderprojekte eine aufrechte Ehe bestand. Diese besteht sogar noch immer. Selbst durch die behauptete Trennung bleibt die persönliche Beziehung zu seiner Ehegattin aufrecht, die für sich genommen geeignet ist, die unparteiische Amtsführung zu beeinflussen. Schließlich liegt das Wesen der Befangenheit darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn also das Verwaltungsorgan durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu an der Sache beteiligten Personen In der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. VwGH am 29.06.2013, 2013/07/0092).

Im Sinne des § 47 BDG iVm § 7 AVG wäre es aus Sicht der Disziplinarkommission daher erforderlich gewesen, dass der Beschuldigte sich der Ausübung der Amtsgeschäfte bei den genannten Förderprojekten enthält und rechtzeitig eine Anzeige einer möglichen Befangenheit bei seinem Vorgesetzten erstattet, damit dieser über die weitere Vorgehensweise entscheiden und entsprechende Weisungen erteilen kann. Auch wenn der Beschuldigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringt, er wäre der einzige Zeichnungsberechtigte für die First-Level-Control gewesen, so ist festzuhalten, dass ihn selbst dieser Umstand nicht von der Pflicht zur Wahrnehmung seiner Befangenheit befreit. Es wäre nach erfolgter Meldung an seinen Vorgesetzten in dessen Entscheidung gelegen, wie In den einzelnen Projekten weiter vorzugehen ist. Der Beschuldigte hat in keinem der genannten Förderfälle seine Befangenheit erklärt, sich der Amtshandlung enthalten oder seine Vertretung veranlasst. Er alleine und nicht die Dienstbehörde hat über das eventuelle Vorliegen von Befangenheit Bescheid wissen können und hätte die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen gehabt.

Auch wenn der Beschuldigte meint, dass er durch die Meldung seiner Nebenbeschäftigung an den Dienstgeber nicht befangen sein könne, so ist festzuhalten, dass selbst die Meldung einer Nebentätigkeit den Beamten nicht von der Verpflichtung unbefangenen Handelns enthebt. Die Implikationen zwischen seiner Nebenbeschäftigung mit den angeführten Förderfällen waren nur ihm selbst bekannt, weshalb ihn umso mehr die Pflicht zur Meldung an den Vorgesetzten getroffen hat.

Der Beschuldigte hat es verabsäumt, die absoluten Befangenheitsgründe des § 47 BDG iVm §§7 Abs. 1 Z 1 und 36a AVG wahrzunehmen. Darauf, ob er tatsächlich befangen war oder nicht oder die Amtshandlung korrekt ausgeführt hat kommt es nicht an, weil ex lege das Vorliegen des absoluten Befangenheitsgrundes der eigenen Beteiligung bzw. der Beteiligung seiner Ehefrau als wichtiger Grund dazu geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

........

4.5. Der Begriff der "Nebenbeschäftigung" in § 56 Abs. 1 BDG 1979 umfasst erwerbsmäßige unselbständige, wirtschaftlich selbständige, aber auch ehrenamtliche Tätigkeiten. Die einzelnen Unzulässigkeitsgründe des Abs. 2 beziehen sich gleichermaßen auf erwerbsmäßige und ehrenamtliche Nebenbeschäftigungen.

Die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ergibt sich regelmäßig aus ihrem Inhalt und Umfang, muss aber immer in Bezug zu der dienstlichen Tätigkeit gesehen werden, die der Beamte auszuüben hat. Auch eine zunächst zulässige Nebenbeschäftigung kann daher unzulässig werden, wenn sich die dienstlichen Aufgaben des Beamten ändern. Liegt eine der In Abs. 2 genannten Nebenbeschäftigungen vor, so hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen. Andernfalls macht er sich disziplinär strafbar.

Zur Erfüllung des 2. Tatbestandes des § 56 Abs. 2 BDG 1979 genügt die Vermutung der Befangenheit. Es muss also nicht der Nachweis von konkreten Befangenheitssituationen geführt werden. Diese Vermutung darf aber keine bloß hypothetische sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst konkret dargelegt werden. Die Zulässigkeit einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung, die der Dienstbehörde ordnungsgemäß gemeldet wurde, ergibt sich auch nicht per se daraus, dass nicht unverzüglich nach der Meldung eine schriftliche Untersagung erfolgt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 345 mwN). Aus dem Zusammenhalt von § 56 Abs. 1-3 BDG ergibt sich, dass insbesondere auch eine Erwerbsmäßigkeit nicht erforderlich ist, die Bestimmung bezieht sich somit auch auf alle ehrenamtlich ausgeübten Beschäftigungen, (vgl. VwGH 18.11.1991, 90/12/0141; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der

Beamten4, 343).

Der Beamte hat andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen (vgl. VwGH am 19. November 1997, 97/12/0363; 14.10.2009, 2008/12/0182).

Zur Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 zweiter Tatbestand BDG 1979 hat der VwGH ausgesprochen, dass dieser Untersagungstatbestand bereits im Vorfeld des §47 BDG 1979 Fallkonstellationen erfasst, die regelmäßig und typisch wegen der Nahebeziehung zwischen Nebenbeschäftigung und dienstlicher Tätigkeit die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen. Insofern soll diese Bestimmung gerade den tatsächlichen Eintritt vorhersehbarer Befangenheitssituationen verhindern, deren Lösung § 47 BDG 1979 vor Augen hat (VwGH 94/12/0144).

Zur Beurteilung der Zulässigkeit zwischen der Nebenbeschäftigung im Vorstand des Vereins "XXXX" und seiner dienstlichen Tätigkeit als Abteilungsleiter der für die Vergabe von Förderungen zuständigen Abteilung sind die Vereinsstatuten und die Geschäftseinteilung heranzuziehen. Aus den Vereinsstatuten ergibt sich, dass der Verein zum Zweck der Beratung in Förderangelegenheiten sowie Koordinationsaufgaben im Bereich diverser Fördermöglichkelten auf nationaler Ebene und EU-Ebene gegründet wurde. Die Geschäftseinteilung legt als Zuständigkeit der Abteilung C2/10 die Internationale, grenzüberschreitende Regionalpolitik; ressortinterne Koordination der EU- Finanzierungsinstrumente betreffend der Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik sowie der territorialen Kooperation und die FLC-Prüfstelle für die ETZ-Programme; Verbindung zu internationalen Finanzierungsinstitutionen fest. Der Beschuldigte ergänzt dazu, dass seine Abteilung für die Vergabe von Förderungen zuständig war. Somit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte dienstlich als Abteilungsleiter für die Vergabe von Förderungen zuständig war und als Privatperson in einem Verein im Vorstand tätig war, dessen Zweck Beratung und Koordination im Bereich von Förderungen umfasst. Dieses Spannungsverhältnis ist jedenfalls dazu geeignet die Vermutung der Befangenheit zu begründen. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Mitwirken in Vereinen im außerdienstlichen Bereich dann geeignet ist, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wenn sich dessen Aufgabenbereich mit der dienstlichen Tätigkeit überschneidet. Dies insbesondere dann, wenn der Vorstand des Vereins über die Fördervergabe an diesen Verein im Wege seiner dienstlichen Tätigkeit zu entscheiden hat.

Will der Beamte sichergehen, dass es sich bei der ausgeübten Nebenbeschäftigung um keine verbotene handelt, kann der Beamte einen Feststellungsbescheid der Dienstbehörde beantragen; die Pflicht zur Unterlassung einer gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 verbotenen Beschäftigung besteht jedoch unabhängig von einem solchen (nicht konstitutiven) Feststellungsbescheid (vgl. VwGH 28.07.2000, 97/09/0377).

Hat sich der Beamte dafür entschieden, seine Nebenbeschäftigung selbst als erlaubt zu beurteilen, hat der Beamte das Risiko seiner unrichtigen Einschätzung der Nebenbeschäftigung daher selbst zu tragen. Dass der Beamte sich für die ihm günstiger erscheinende Variante, die Nebenbeschäftigung selbst als erlaubt zu beurteilen, entschieden hat, kann ihm nicht als fehlendes Verschulden zugutegehalten werden, (vgl. VwGH am 01.10.2004, 2000/12/0195 unter Verweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, Seite 249f).

Der Beschuldigte hat seine Nebenbeschäftigung selbst als zulässig beurteilt. Er hätte, um genau den Fall zu verhindern, dass er eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausübt, beim Dienstgeber einen Feststellungsbescheid über die Zulässigkeit seiner Tätigkeit Im Vorstand des Vereins "XXXX" beantragen müssen. Auch die erfolgte Meldung der Nebentätigkeit ändert an deren Unzulässigkeit nichts. Hätte er die Nebenbeschäftigung im Verein nicht ausgeübt, so wäre es erst gar nicht zur Befangenheitssituation bei den Projekten "Coach Bioenergy" und "Basisschulungen für den Aufbau von Energieregionen und bzw. -Systemen in MOEL" gekommen. Es hat sich somit genau jene Situation verwirklicht, die durch die Regelung des § 56 BDG verhindert werden soll. Schließlich Ist es auf Grund der Nahebeziehung zwischen der Nebenbeschäftigung im Verein und der dienstlichen Tätigkeit zu einer vorhersehbaren Befangenheitssituation gekommen. Diese hätte nur dadurch gelöst werden können, dass sich der Beschuldigte im Anlassfall der Amtsausübung enthält."

2.3. Hinsichtlich des Freispruches (Spruchpunkt II.) wurde ausgeführt, dass ein Naheverhältnis zwischen dem DB und dem Geschäftsführer der X-Unternehmensberatung GmbH durch die belangte Behörde nicht habe festgestellt werden können.

3. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhoben sowohl die Disziplinaranwältin (im Folgenden kurz DA) als auch der DB rechtzeitig Beschwerde.

3.1. Die DA erhob Beschwerde gegen den freisprechenden Teil des Erkenntnisses sowie Strafbeschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich aus dem E-Mail Verkehr zwischen dem DB und dem Geschäftsführer der X-Unternehmensberatung ein freundschaftliches Naheverhältnis der beiden ergäbe. Außerdem sei bei den angelasteten Pflichtverletzungen von Wissentlichkeit auszugehen, da dem DB seine aufrechte Ehe und seine Tätigkeit im Verein natürlich bekannt gewesen seien. Die Erschwerungsgründe überwögen die Milderungsgründe und sei auch aus generalpräventiver Sicht eine strengere Strafe notwendig. Im Übrigen wäre bei dem im § 132 [gemeint §134] BDG 1979 genannten Ruhebezug vom Bruttoruhebezug auszugehen, da der Gesetzgeber bewusst eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettobezügen vermieden habe.

3.2. Der DB erhob Beschwerde gegen die Schuldsprüche sowie die Strafbemessung und brachte zusammengefasst vor, dass eine Befangenheit bezüglich jener Projekte, wo seine Frau Präsidentin des fördernehmenden Vereins gewesen sei, eine Befangenheit des DB nicht vorgelegen sei, weil der DB seit vielen Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebe und deswegen eine unparteiische Entscheidung des DB durch unsachliche psychologische Motive auszuschließen sei. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Normen des § 7 AVG und § 47 BDG 1979 seien diese nicht verletzt.

Hinsichtlich des Projektes "GovernEE" habe der DB die Kurzinformation entgegen den Feststellungen nicht bearbeitet sondern nur vorapprobiert. Weiters habe der DB dabei die Förderzusage nicht genehmigt sondern nach Bearbeitung durch einen Mitarbeiter nur an den Sektionsleiter zur Genehmigung weitergeleitet. Beim Projekt "Coach Bioenergie" habe der DB im Akt ausdrücklich auf seine Funktion im Vorstand des Vereines XX hingewiesen, diese wesentliche Tatsache, habe die belangte Behörde unter den Tisch fallen lassen. Die Dienstbehörde könne sich daher nicht darauf stützen, dass ihr eine allfällige Befangenheit nicht bekannt gewesen wäre, die Tätigkeit des DB für diesen Verein wäre bis ins Kabinett bekannt gewesen, sodass er davon ausgehen konnte, dass auch dort keine Befangenheit gesehen wird, weshalb ihm diesbezüglich subjektiv kein Vorwurf zu machen sei. Im Übrigen sei der Spruch insofern unrichtig, da nicht der Verein G, sondern dessen gleichnamige Tochter-GmbH Fördernehmer gewesen sei. Das Vier-Augen Prinzip sei immer eingehalten worden, der DB habe als Einziger seines Ressorts die Berechtigung zur First-Level-Control gehabt, weshalb kein anderer Bediensteter zur Verfügung gestanden wäre. Hätte der DB diese Kontrolle nicht durchgeführt, wären die Mittel nicht ausgezahlt worden und die EU-Richtlinien nicht erfüllt worden.

Beim Projekt "TraLoTra" wäre die Auswahl der Subauftragnehmer einzig durch den Förderwerber erfolgt und beziehe sich die Prüfung eines Subauftragnehmers ausschließlich auf formale Kriterien. Beim Projekt "SEBE" bestand die Tätigkeit des DB lediglich im "Einlegen" des Aktes und sei bei der Erstellung des Aktes der Subauftragnehmer des Fördernehmers noch gar nicht bekannt gewesen. Der Vorwurf ginge daher ins Leere, da der Fördernehmer das International Center Steiermark gewesen sei.

Zum Schuldspruch Punkt III. sei zu bemerken, dass die notorische Tätigkeit des Vereins der Dienstbehörde nicht habe verborgen geblieben sein können. Die belangte Behörde habe verabsäumt, konkret darzustellen, welche Beratung der Verein, dessen Vorstand der DB angehört habe, durchgeführt habe, um eine Befangenheit festzustellen.

Hinsichtlich der Strafbemessung sei nicht klar, ob dem DB Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werde. Der Wegfall spezialpräventiver Gründe für die Bestrafung dürfe nicht dazu führen, dass generalpräventiven Überlegungen ein erhöhtes Gewicht beigemessen werde. Die lange Verfahrensdauer wäre zu Unrecht nicht als Milderungsgrund angerechnet worden, ebenso wie die Nachteile, die der DB durch unrichtige Medienberichterstattung erlitten hätte. Im Übrigen unterlasse die belangte Behörde Ausführungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des DB, weshalb die Strafzumessung nicht nachvollzogen werden können.

Beantragt wurde ein Freispruch, allenfalls eine mildere Bestrafung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3.3. Die Beschwerden der DA und des DB wurden der jeweils anderen Partei von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Seitens des DB wurde mit Stellungnahme vom 02.06.2014 an das Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerde der DA eine allenfalls vorliegende Verspätung derselben eingewendet und im Übrigen das Vorbringen der DA zur Gänze bestritten.

4. Mit Note vom 16.05.2014 übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Beschwerden samt den bezughabenden Verwaltungsakten.

5. Am 04.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien eine mündliche Verhandlung statt. Der DB wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass einige Punkte des bekämpften Bescheides unrichtig wären. So habe er die Kurzinformation im Projekt "GovernEE" am 15.09.2010 entgegen dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht bearbeitet sondern nur vorapprobiert. Dasselbe gelte für die Kurzinformation "SEBE", wobei in diesem Fall die Fördernehmerin eine Gesellschaft des Landes Steiermark gewesen sei und nicht der Verein, dessen Präsidentin seine Ehefrau sei. Dieser sei nur Subauftragnehmer gewesen, was ihm nicht bekannt gewesen sei. Beim Projekt "Coach Bioenergy" sei Fördernehmerin eine gleichnamige 100ige Tochter des Vereines, dessen Vorstand er angehörte, und nicht der Verein selbst gewesen. Seine Rolle insbesondere im Rahmen der First-Level-Control Prüfung sei eine formale gewesen, auch die Genehmigung des Förderantrages im Falle "GovernEE" habe sich auf die Genehmigung des Einlegens des Aktes beschränkt. Da sowohl seine als die Tätigkeit seiner Frau ehrenamtlich sei und er überdies von seiner Frau getrennt lebe, habe er nie ein Problem gesehen und sich nicht befangen gefühlt. Beim Projekt "GovernEE" hätte er aber, genau deswegen weil seine Frau im Verein gewesen sei, den Förderantrag nicht selbst genehmigt, sondern vom Sektionsleiter genehmigen lassen. Er habe sich außerdem nicht inhaltlich damit befasst. Seine eigene Tätigkeit im Vereinsvorstand sei bis ins Kabinett bekannt gewesen und habe er darauf im Fall "Coach Bioenergy" selbst hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung

Die Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig.

1.1. Zur Person des DB:

1.1.1. Der DB ist Beamter im Ruhestand, ist verheiratet, lebt jedoch getrennt von seiner Ehefrau und ist für diese sowie einen volljährigen Sohn, der bei ihm lebt, unterhaltspflichtig. Der DB hat einen monatlichen Ruhebezug von € 5.900,- brutto.

Der DB war zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen Leiter der Abteilung C2/10 im BMWFW und damit zuständig für "Internationale, grenzüberschreitende Regionalpolitik; ressortinterne Koordination der EU-Finanzierungsinstrumente betreffend der Nachbarschafts¬und Partnerschaftspolitik sowie der territorialen Kooperation; Verbindung zu internationalen Finanzierungsinstituten; Angelegenheiten der Außenhandelsstatistik; EU-Drittstaatenförderung".

1.1.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage sowie den Angaben des DB in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

1.2. Zu den angelasteten Pflichtverletzungen:

1.2.1. Der DB gesteht die Vornahme der im Spruch des bekämpften Bescheides dargestellten Eingaben in der elektronischen Aktenführung grundsätzlich zu, vermeint jedoch, dass die Vornahme dieser Amtsgeschäfte keine Pflichtverletzung darstelle, weil er, soweit sich die Vornahme von Amtshandlungen auf Förderprojekte bezog, bei denen der Verein, dessen Präsidentin seine Ehefrau war, entweder selbst Fördernehmer oder Subauftragnehmer des Fördernehmers war ("HolzSchaBe", "GovernEE", "TraLoTra", "SEBE"), aufgrund des Umstandes, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebt, tatsächlich nicht befangen gewesen. wäre bzw. sich nicht befangen gefühlt habe Insoweit der DB in diesem Sinne einen Rechtsirrtum geltend macht, kann nicht festgestellt werden, dass ein solcher tatsächlich vorlag.

Hinsichtlich des Projektes "SEBE" bringt der DB vor, dass bei seiner Bearbeitung der Akten keine Befangenheit vorgelegen sei, weil sich aus den von ihm genehmigten Akten weder ergeben habe, dass der Verein, dessen Präsidentin seine Ehefrau war, als Subauftragnehmer Begünstigter des Förderprojektes war noch ihm bei Vornahme der Bearbeitung dieser Umstand bekannt war. Diesem Vorbringen ist hinsichtlich Bearbeitung der diesbezüglichen Kurzinformation BMWFJ-1.000/0243-C2/10/2010 vom 23.04.2010, jedoch nicht für die Genehmigung der Weiterleitung der Unterlagen der FLC-Prüfung zu folgen.

Weiters gesteht der DB auch die Vornahme der im Spruch des bekämpften Bescheides dargestellten Genehmigungen bzw. Bearbeitungen betreffend die Projekte "Coach Bioenergy" und "MOEL" zu, bei denen der Fördernehmer jener Verein bzw. dessen Tochter GmbH war, in dem er Mitglied des Vorstandes war. Der DB vermeint jedoch, dass beim Projekt "Bio Energie" ebenso wie beim Projekt "MOEL" tatsächlich die Tochter GmbH des Vereins G und nicht der Verein G selbst Fördernehmer war. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

1.2.2. Obige Feststellungen konnten aufgrund der vorgelegten Akten der belangten Behörde, insbesondere der Ausdrucke der bezughabenden elektronisch geführten Akte, dem Beschwerdevorbringen sowie der Verantwortung des DB in der hg. mündlichen Verhandlung getroffen werden und basieren auf folgenden Erwägungen:

Das Vorbringen des DB, wonach er in seiner Bearbeitung bzw. Genehmigung von Förderprojekten sowie deren Abrechnung trotz seiner Tätigkeit bzw. jener seiner Ehefrau in den fördernehmenden Vereinen bzw. Gesellschaften im Eigentum dieser Vereine tatsächlich keine Befangenheit erkannt hat, ist insofern widersprüchlich, als der DB selbst sowohl in seiner Beschwerde als auch in der hg. mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll Seite 9, Absatz 1 und 3) darauf hingewiesen hat, dass er gerade wegen der Tätigkeit seiner Frau den Akt betreffend Förderantrag beim Projekt "GovernEE" nur vorapprobiert hat, sowie beim Projekt "Bio Energy" im Amtsvortrag des Genehmigungsaktes ausdrücklich auf seine Funktion im Vorstand des fördernehmenden Vereins hinwies und diesen Akt sowohl der Sektionsleitung als auch dem Ministerbüro zur Einsichtnahme vorschrieb. Im Hinblick auf dieses Vorbringen ergibt sich, dass dem DB zumindest bei den beiden zuletzt genannten Projekten bei Ausübung seines Amtes durchaus bewusst war, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Trotzdem hat er nicht seine Vertretung veranlasst sondern ist selbst tätig geworden. In diesem Sinne ist dem Vorbringen der Disziplinaranwältin, wonach der DB nicht fahrlässig sondern vorsätzlich eine Pflichtverletzung begangen hat, zu folgen weil er sich seiner Amtsausübung im Bewusstsein des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes nicht enthalten hat.

Der hg. Freispruch vom Vorwurf gemäß Spruchpunkt 6.a des bekämpften Bescheides war im Sinne des Vorbringens des DB in der hg. mündlichen Verhandlung zu fällen, da in der vom DB an das Kabinett gerichteten Kurzinformation zum Projekt "SEBE" nicht ersichtlich ist, dass der Verein, dessen Präsidentin seine Frau ist, Subauftragnehmer dieses Projektes ist. Auch das Vorbringen des DB, dass ihm dieser Umstand zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Aktes nicht bekannt war, glaubwürdig. Im gegenständlichen Fall ist daher kein Umstand zu erkennen, wonach der DB sich der Ausübung seines Amtes enthalten hätte müssen, weshalb er in diesem Punkt freizusprechen war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des DB in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach zum Zeitpunkt der Genehmigung des Förderantrages gar nicht bekannt sei, wer Subauftragnehmer im Projekt sein wird, nicht den Tatsachen entspricht. Aus der vorliegenden Aktenlage zum Projekt "SEBE" ergibt sich nämlich, dass später verrechnete Leistungen des Subauftragnehmers "Verein C" durch Erstellung des Projektantrages für den Fördernehmer bereits im Vorfeld erbracht wurden. Dass dies dem DB zum Zeitpunkt der Genehmigung der Kurzinformation allerdings bekannt war, ist - wie ausgeführt - nicht erwiesen.

Anders verhält es sich hingegen zu Spruchpunkt 6.b. des bekämpften Bescheides, wonach der DB nach einer Vorprüfung die Weiterleitung der vom Fördernehmer vorgelegten Unterlagen an den Wirtschaftsprüfer im Rahmen der First-Level-Control genehmigt hat. Aus dem Beilagenverzeichnis des vom DB genehmigten Aktes BMWFJ-25.676/0155-C2/10/2010 v geht nämlich hervor, dass im gegenständlichen Fall auch der Verein, dessen Präsidentin seine Ehefrau ist, rechnungslegender Subauftragnehmer ist. Wenn der DB in diesem Zusammenhang vermeint, er habe sich den Akt nicht näher angeschaut sondern wäre seine Abteilung gleichsam nur "Durchläufer" im Weg zwischen Fördernehmer und Wirtschaftsprüfer gewesen, steht dieser Aussage der vom DB genehmigte Amtsvortrag des gegenständlichen Aktes entgegen, wonach der DB selbst am 16.12.2010 "die Stichprobe des vorläufigen Prüfergebnisses (Fazit:

rechnerisches Prüfergebnis wird anerkannt, FLC-Dokumente korrekturbedürftig) durchführte". Daher ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der DB in diesem Fall bekannt war, dass der Verein seiner Ehefrau Subauftragnehmer war, da er ja gerade die von diesem Verein gelegten Rechnungen nach Durchführung einer Grobprüfung an den Wirtschaftsprüfer weiterleitete. Im gegenständlichen Fall hätte sich der DB daher sowohl der (Stichproben)Prüfung der vom Subauftragnehmer vorgelegten Rechnungen als auch der danach erfolgenden Weitergabe der Rechnungen an den sachverständigen Wirtschaftsprüfer, mithin jeder Tätigkeit im Rahmen der ihm obliegenden FLC-Prüfung, enthalten müssen.

Schließlich steht dem Vorbringen des DB, dass entgegen der Anlastung zu Spruchpunkt 3. (Projekt Bio Energy) nicht der Verein G sondern dessen Tochter GmbH der Fördernehmer gewesen wäre, der diesbezüglich klare Wortlaut des Fördervertrages entgegen, den der DB genehmigt hat.

1.3. Zum Freispruch (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides)

Entgegen dem Beschwerdevorbingen der Disziplinaranwältin kann nicht erkannt werden, dass der DB zum Geschäftsführer des Fördernehmerin im Projekt "Alpcheck", in einem solchen Naheverhältnis stand, das geeignet war, seine Unbefangenheit bei der Fördervergabe in Zweifel zu ziehen.

Diese Feststellung gründet auf der glaubwürdigen Verantwortung des DB, dass ihm weder bekannt war, dass der Geschäftsführer und seine Ehefrau beide im Vorstand des Instituts E. waren, noch dass er sonst in einer freundschaftlichen Beziehung zu diesem Stand. Allein aus der Verwendung des Du-Wortes im dienstliche E-Mail-Verkehr (Dezember 2009 bzw. Mai 2010) lässt sich noch nicht auf eine besondere Nahebeziehung schließen und wird die Aussage des DB, dass er mit dem Geschäftsführer irgendwann im Laufe seiner jahrelangen dienstlichen Kontakte, die auch zu wiederholten Zusammentreffen auf Kongressen führten, irgendwann per Du wurde, ohne dass er sonst eine Freundschaft gepflegt hätte, auch durch die Aktenlage insofern gestützt, als der DB zumindest im November 2008 mit dem Geschäftsführer in schriftlicher Korrespondenz "per Sie" war.

Zum Hinweis der DA, wonach der DB mit dem genannten Geschäftsführer eine diesen außerordentlich begünstigende Vereinbarung betreffend Verrechnung von Reisekosten im Rahmen der geförderten Projekte abgeschlossen habe, woraus sich auf ein offensichtliches Naheverhältnis schließen ließe, gab der DB an, dass ihm diese Vereinbarung bekannt sei, er aber nicht wisse, ob er sie selbst geschlossen habe. Im Hinblick darauf, dass diese Vereinbarung aber offenbar ebenso rechtskonform, wie die Abwicklung der Förderfälle selbst war (siehe Einstellung des Strafverfahrens) kann auch aus dieser Vereinbarung allein nicht geschlossen werden, dass der DB ein persönliches Naheverhältnis zum genannten Geschäftsführer hatte.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2015 (BDG 1979) maßgeblich:

§ 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

.......

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

§ 134. Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,

3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche."

§7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:

"§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:

Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung verpflichtet § 76 BAO, wonach sich die Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn es ua sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene ihrer Angehörigen (§ 25) handelt. Die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung ist schon auf Grund des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung) eine Dienstpflicht des Beamten. § 47 BDG 1979 wurde eingefügt, um das Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung sicherzustellen [vgl. E 28. Juli 1999, 93/09/0315)] VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2008/09/0364).

Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung regelt § 7 AVG die Vorgangsweise für den Fall der Befangenheit eines Verwaltungsorganes für einen Teilbereich der Verwaltung, nämlich der Besorgung behördlicher Aufgaben, die regelmäßig und typisch mit Bescheid erledigt werden. Die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung ist schon auf Grund des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben UNTER BEACHTUNG DER GELTENDEN RECHTSORDNUNG), dem für den Landesbereich § 26 DPL NÖ 1972 entspricht, eine Dienstpflicht des Beamten. § 47 BDG 1979 sichert dieses Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung ( dh bei einer Tätigkeit einer Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten iSd Art 17 B-VG). Die Bestimmung des § 47 BDG 1979, der der Beschuldigte zuwidergehandelt hat, orientiert sich bei ihrer Auslegung am Standard des § 7 AVG (VwGH vom 28.07.1999, Zl. 93/09/0315).

Bei dem Schutzgut der Objektivität der Verwaltung kommt keine "Einwilligung des Verletzten" in Betracht. Daher kann auch ein Vorgesetzter einem nachgeordneten Beamten niemals "erlauben", trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2008/09/0364).

2.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen des DB:

Dem Beschwerdeeinwand, wonach eine Pflichtverletzung des DB hinsichtlich der Abwicklung jener Projekte, bei denen der Verein C bzw. die L-GmbH, dessen Präsidentin bzw. Geschäftsführerin die Ehefrau war, als Fördernehmer oder Subauftragnehmer begünstigt waren, da der DB bereits seit vielen Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebt und daher nicht befangen sein konnte, kommt keine Berechtigung zu. Wie sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, sind die in § 7 Abs. 1 Z. 1 AVG aufgezählten "absoluten" Befangenheitsgrunde, bei deren Vorliegen ein Verwaltungsorgan jedenfalls als befangen gilt, ohne dass zu prüfen wäre, ob tatsächlich Gründe für Zweifel an seiner Unbefangenheit bestehen, auch im Anwendungsbereich des § 47 BDG 1979 beachtlich. Danach war jedoch die Ehefrau des DB als Vereinspräsidentin bzw. Geschäftsführerin des Fördernehmers bzw. als Subauftragnehmer eine Beteiligte genau jener Förderprojekte, die dieser wie im Spruch des bekämpften Bescheides dargestellt führend als Abteilungsleiter bearbeitete. Da die Ehefrau des DB, somit eine Angehörige, in diesen Angelegenheiten Beteiligte war, hätte sich der DB seiner Amtsführung enthalten müssen. Im Hinblick auf die nach wie vor aufrechte Ehe des DB ist es für die Beurteilung des Vorliegens des Befangenheitsgründe gemäß § 7 AVG unerheblich, ob der DB von seiner Frau getrennt lebt oder ob er, wie behauptet keine emotionale Bindung zu ihr hat. Im Übrigen kommt dem Hinweis der Disziplinaranwältin, dass selbst im Falle der Auflösung der Ehe im Anwendungsbereich des AVG der DB aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 36a AVG als absolut befangen gelten würde, Berechtigung zu.

Hinsichtlich jener Projekte, bei denen der DB selbst im Hinblick auf seine Stellung im Vorstand des fördernehmenden Vereins bzw. dessen Tochter GmbH als Beteiligter zu betrachten ist, hat der DB eingewendet, dass er bei Bearbeitung eines Aktes zum Projekt "Bio Energy" selbst auf seine Tätigkeit beim Fördernehmer hingewiesen habe und dieser Umstand daher sowohl der Sektionsleitung als auch dem Ministerbüro bekannt war. Dieser Umstand vermag jedoch nichts daran ändern, dass der DB dadurch pflichtwidrig gehandelt hat, kommt doch, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, eine "Erlaubnis" an einen Beamten zum Verwaltungshandeln trotz Befangenheit grundsätzlich nicht in Betracht. Wenn der DB vermeint, die Dienstbehörde habe trotz Offenlegung seiner Tätigkeit keine Schritte gesetzt, geht dieser Einwand ebenso ins Leere, hätte doch der DB sich der Amtsausübung von vorneherein enthalten müssen und bedurfte es gar keines Tätigwerdens der Dienstbehörde. Der Einwand zum zuletzt genannten Projekt, wonach der Spruch insofern tatsachenwidrig wäre, als nicht der Verein G sondern dessen Tochter Fördernehmerin gewesen wäre, ist, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, unrichtig und wäre dem DB die gegenständliche Pflichtverletzung, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ebenso anzulasten, weil der DB hinsichtlich der Tochter GmbH des Vereins G genauso befangen wäre.

Dem Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch Punkt 6.des bekämpften Bescheides kommt, soweit er sich dazu auf lit.b (Bearbeitung und Genehmigung der Kurzinformation an das Kabinett) bezieht, wie beweiswürdigend ausgeführt, Berechtigung zu, weil hinsichtlich dieses Aktes keine Befangenheit des DB erkannt werden kann, da keine die Vermutung der Befangenheit auslösende Nahebeziehung zwischen dem DB und dem Fördernehmer gegeben ist. Es war daher diesbezüglich der DB von der Anlastung frei zu sprechen.

Zusammengefasst erfolgten die Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 1. bis 6 mit Ausnahme des vorgenannten Punktes zu Recht.

Dem Einwand des Rechtsvertreters in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach der DB allenfalls eine Verletzung des § 47 BDG 1979 als speziellere Norm zu verantworten hat, kommt Berechtigung zu. § 47 BDG 1979 wurde eingefügt, um das Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung sicherzustellen (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2008/09/0364). Eine Pflichtverletzung nach § 47 BDG wird regelmäßig geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Amtsgeschäfte durch den Beamten in Zweifel zu ziehen, da dieser trotz Befangenheit tätig wird und daher unparteiisches Handeln zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Im Hinblick auf den Schutzzweck des 47 BDG 1979 gerade auch in der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes eine objektive von Unparteilichkeit getragenen Verwaltungsführung zu gewährleisten, erweist sich die allgemeine Verpflichtung des Beamten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 als Auffangtatbestand gegenüber der konkreten Norm des § 47 BDG 1979 als subsidiär. In diesem Sinne war in Abänderung des Schuldspruches festzustellen, dass der DB mit den spruchgemäßen Verhalten zu Punkt 1. bis 6 des bekämpften Bescheides eine Pflichtverletzung gemäß § 47 BDG 1979 begangen hat.

Hinsichtlich des Schuldspruches zu Punkt III. des bekämpften Bescheides (Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung) wendet der DB ein, die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dargestellt, warum generell nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Mitwirken in Vereinen im außerdienstlichen Bereich geeignet sei, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wenn sich diese mit der dienstlichen Tätigkeit überschneidet. Entgegen diesem Vorbringen hat die belangte Behörde zutreffend dargestellt, dass sich im Hinblick auf die Stellung des DB im Vorstand eines Vereines, dessen Zweck Beratung und Koordination im Bereich von Förderungen ist und seiner dienstlichen Tätigkeit als Abteilungsleiter einer Organisationseinheit, die für die Vergabe und Abwicklung dieser Förderungen zuständig ist, ein Spannungsverhältnis ergibt, dass geeignet ist, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Spätestens jedoch, wenn der DB in seiner dienstlichen Eigenschaft Förderungen an den Verein oder eine Tochtergesellschaft desselben genehmigt und abwickelt, dessen Vorstand er angehört, ist er - wie bereits dargestellt - jedenfalls als befangen anzusehen, und stellt seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt, bei dem der Verein nicht nur Beraterleistungen für Dritte erbringt sondern selbst als Fördernehmer auftritt, jedenfalls eine unzulässige, weil die Vermutung der Befangenheit hervorrufende Nebenbeschäftigung dar. Hinsichtlich des Argumentes, dem DB wäre sein Verhalten subjektiv nicht vorwerfbar, da er mit der Beurteilung seiner Nebenbeschäftigung als zulässig nicht allein war, ist darauf zu verweisen, dass ein allfälliges Unterbleiben einer Weisung im Sinne des § 56 Abs. 6 BDG 1979 nicht dazu führt, dass eine aus den Gründen des Abs. 2 leg cit unzulässigen Nebenbeschäftigung nunmehr zulässig würde. Der Umstand, dass aus welchen Gründen auch immer, weder in der Sektionsleitung noch im Kabinett auf den in einem vom DB genehmigten Förderakt enthaltenen Hinweis auf die Tätigkeit des DB im fördernehmenden Verein, reagiert wurde, vermag den DB nicht zu entschuldigen.

Die belangte Behörde hat daher den Schuldspruch zu Punkt III.3. des bekämpften Bescheides zu Recht gefällt und kommt der Beschwerde des DB diesbezüglich keine Berechtigung zu.

2.4. Zur Strafbemessung sowie zum Beschwerdevorbringen der Disziplinaranwältin:

2.4.1. Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

2.4.2. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zutreffend ausgeführt, dass durch das vom DB gesetzte Verhalten, eine Wertehaltung insbesondere in jenen Fällen, bei denen eine Förderung des "eigenen" Vereins erfolgt, deutlich wurde, die dem DB im höchsten Maße anzulasten ist, weil durch sein Verhalten der Anschein des eigennützigen Handelns erweckt wird, was für das Ansehen der Beamtenschaft verheerend ist. In diesem Sine ist gegenständlich von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung auszugehen. Zutreffend ist die belangte Behörde hinsichtlich einer Anlastung (Projekt "Bio Energy") von Wissentlichkeit ausgegangen. Dem Beschwerdeeinwand der Disziplinaranwältin, dass der BF in allen Fällen Vorsatz zu verantworten hat, kommt jedoch Berechtigung zu; auf die diesbezüglichen Ausführungen, wonach die Verantwortung des DB, er selbst habe eine Befangenheit nicht für gegeben erachtet, unglaubwürdig ist (II.1.2.2), wird hingewiesen. Zutreffend hat die belangte Behörde den Erschwerungsgrund der mehrfachen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und den Milderungsgrund der bisherigen disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit des DB erkannt, weshalb ein von der Disziplinaranwältin behauptetes deutliches Überwiegen der Erschwerungsgründe nicht erkannt werden kann.

Dem Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach die lange Verfahrensdauer dem DB als mildernd anzurechnen ist, kann nicht gefolgt werden, wurde doch das Disziplinarverfahren nach Unterbrechung gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 durch die belangte Behörde durchaus zügig fortgesetzt und trotz einer Berufung des DB an die damalige Berufungskommission beim Bundeskanzleramt in weniger als einem Jahr mit dem bekämpften Bescheid abgeschlossen.

Wenn der DB vermeint, dass die belangte Behörde mangels Vorliegens spezialpräventiver Umstände im Hinblick auf die zwischenzeitliche Pensionierung des DB generalpräventiven Erwägungen übermäßiges Gewicht eingeräumt hätte, ist darauf zu verweisen, dass unter Bedachtnahme auf die vom DB nach wie vor gezeigte Uneinsichtigkeit sowie bagatellisierende Darstellung seines inkriminierten Verhaltens aus spezialpräventiven Erwägungen - würde der DB noch aktiv Dienst versehen - durchaus eine strengere als die von der belangten Behörde verhängte Strafe in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert einer auch dem Anschein nach unparteiischen Amtsführung, die keine Zweifel an einer sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung hervorruft, erschiene eine geringere Strafe als eine Geldstrafe - im gegenständlichen Fall käme, da der DB im Ruhestand ist, nur der Verweis in Betracht - allein schon aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Dabei erweist sich von der belangten Behörde getroffenen Strafzumessung von € 3605,39 und somit rund 60 Prozent eines monatlichen Bruttoruhebezuges in Anbetracht der möglichen Höchststrafe von fünf Ruhebezügen ohnehin als am unteren Ende. Diese Geldstrafe erscheint für den DB trotz seiner Unterhaltspflichten für Ehefrau und erwachsenen Sohn durchaus verkraftbar. Der DB hat keine Schulden, verfügt jedoch über eine Genossenschaftswohnung von nach eigenen Angaben beträchtlichem Wert.

Die Ausführungen der DA, wonach bei Verhängung einer Geldstrafe grundsätzlich vom Brutto(ruhe)bezug auszugehen ist, kommt zwar Berechtigung zu, dennoch kann in der von der belangten Behörde betragsmäßig festgelegten Höhe keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, ist doch für Geldstrafe gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 keine Mindesthöhe vorgesehen.

Nachdem vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Umstände hervorgekommen sind, die die von der belangten Behörde erkannte Strafzumessung als unzutreffend erscheinen lassen, war der bekämpfte Bescheid diesbezüglich zu bestätigen.

2.4.2. Die Beschwerde der DA gegen den freisprechenden Teil des bekämpften Bescheides war abzuweisen und dieser diesbezüglich zu bestätigen, da auch vor dem hg. Gericht nicht festgestellt werde konnte, dass der DB hinsichtlich des Projektes "Alpcheck" ein eine Befangenheit auslösendes Naheverhältnis zum Fördernehmer und deshalb eine Pflichtverletzung zu vertreten hätte.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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