BVwG W200 2003134-1

W200 2003134-1Federal Administrative CourtSep 30, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W200 2003134-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2003134.1.00

Spruch

W200 2003134-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2014, Zl. 830736505/2312793, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2015, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin namens XXXX alias 1984 alias 1983, der nach illegaler Einreise am 30.11.2004 in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2006,

Zl. 04 24.208-BAL, der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig ist und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 erteilt.

In der Begründung wurden die Angaben des Ehemannes aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchen und Steigerungen als unglaubhaft gewertet; die von ihm behaupteten Fluchtgründe hätten daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Dem Ehemann sei aber eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar, da unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation davon auszugehen sei, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.03.2011, C1 267920-0/2008/36E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.01.2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der Angaben des Ehemannes hinsichtlich seiner Ausreisegründe nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgewiesen.

Am 29.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin von der österreichischen Botschaft in Islamabad einvernommen. Zusammengefasst gab sie im Wesentlichen an, dass sie in Jalalabad in Afghanistan zusammen mit ihren drei Kindern und ihrer Schwiegermutter sowie mit ihrem Schwager, der selbst noch ein Kind sei, lebe. Sie lebe dort seit zwei Jahren, von 2000 bis 2010 habe sie in Peshawar, Pakistan, zusammen mit ihrem Ehemann gelebt. Als ihr Ehemann weggefahren sei, wäre sie gerade mit dem zweiten Kind schwanger gewesen. Vor rund zwölf Jahren hätte sie ihren Ehemann XXXX in Qalaimadin, Afghanistan geheiratet.

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.06.2013 für sich, und ihre Kinder XXXX, (Beschwerdeführer zu W200 2003138-1), XXXX, geb. XXXX,(Beschwerdeführerin zu W200 2003137-1) und XXXX, geb. XXXX, (Beschwerdeführerin zu W200 2003136-1), alle StA Afghanistan, einen Antrag gem. § 35 AsylG 2005 idgF bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad in Bezug auf den in Österreich subsidiärschutzberechtigten Ehegatten bzw. Vater der Kinder, XXXX.

Nach Prüfung und positiver Mitteilung an die ÖB Islamabad reiste die Beschwerdeführerin am 23.05.2013 zusammen mit ihren Kindern legal mit Flugzeug in Wien/Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 04.06.2013 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG für sich und ihre Kinder ein.

Bei der niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion St. Georgen EASt am 05.06.2013 gab die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, sie sei in Österreich, weil ihre Kinder und sie selbst das Haus nicht verlassen hätten können. Daher wäre sie ausgereist, da es für sie gefährlich gewesen wäre. Es sei deshalb gefährlich, da alle gesagt hätten, ihr Mann sei in Europa. In Afghanistan würden viele Kinder entführt, sie hätten auch die Kinder der Beschwerdeführerin entführen können.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 04.09.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich befragt. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin, welche im schwarzen Tschador und mit schwarzem Kopftuch zur Einvernahme erschien, im Wesentlichen an, es gehe ihr und ihren Kindern gesundheitlich gut.

Sie sei in der Provinz Laghman geboren worden und habe nie die Schule besucht. Sie sei Hausfrau gewesen und habe in der "Zeit der Taliban" rund ein Jahr vor der Geburt ihres Sohnes geheiratet. Vor der Heirat habe sie in Laghman, XXXX gelebt, nach der Heirat in XXXX und in der Folge in Jalalabad. Im Heimatland würden noch ihre Mutter, drei Brüder in Kabul sowie drei Schwestern in Jalalabad, Laghman und Kabul leben. Nach der Hochzeit habe sie immer in Jalalabad gelebt. Als ihr Ehemann weggegangen sei, habe sie mit ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwager zusammengelebt. Cousins mütterlicherseits hätten der Beschwerdeführerin geholfen, als ihr Ehemann Afghanistan verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt in Peschawar, Pakistan aufhältig gewesen. Ihre Cousins hätten sie immer nach Pakistan und wieder zurück nach Afghanistan gebracht.

Befragt nach den Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einen Antrag gestellt, weil ihre Kinder nicht die Schule besuchen hätten können. Sie hätten Angst gehabt, dass jemand die Kinder entführe. Als Frau habe die Beschwerdeführerin zudem keine Rechte in Afghanistan und habe selbst auch Angst, dass jemand die Beschwerdeführerin angreife.

Die Frage, ob sie den Antrag auf internationalen Schutz vornehmlich deshalb gestellt hätte, weil ihr Ehemann in Österreich lebe, bejahte sie und verwies darauf, dass sie in Afghanistan Schwierigkeiten gehabt hätte, da sie nicht aus dem Haus und auch nicht einkaufen hätte gehen können, aus Angst von Feinden entführt zu werden.

Befragt, um welche Feinde es sich dabei handelt, gab die Beschwerdeführerin an, dies nicht genau zu wissen, da sie eine Frau sei und immer zu Hause gewesen sei. Die Informationen über die Feinde habe sie von ihrer Schwiegermutter, ihrem Schwager und ihrem Mann erhalten.

Zudem habe sie im Herkunftsstaat mit ihrer Schwiegermutter Probleme gehabt, da sich diese mit dem Vater der Beschwerdeführerin gestritten habe und sie ihre eigene Familie nicht besuchen hätte dürfen.

Neben ihrem Ehemann und ihren Kindern würden sich keine Verwandten von ihr in Österreich aufhalten.

Im Vergleich zu ihrem Leben in Österreich habe ihr Alltag im Herkunftsstaat sehr schlecht ausgeschaut. Ihr Ehemann, der psychische Probleme habe, behandle sie gut. Sie wünsche sich mit ihrem Ehemann zusammenzubleiben.

Hinsichtlich der minderjährigen Kinder gab die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin an, sie wolle in Österreich leben und wohnen, ihre Kinder würden keine eigenen Gründe haben.

Befragt, ob die Kinder der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben in Jalalabad, einer Stadt, die auch nach Kenntnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausreichend sicher ist, nicht in die Schule gehen hätten können, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten Feinde gehabt.

Einen konkreten Vorfall habe es laut Beschwerdeführerin nicht gegeben, jedoch hätten sie Angst gehabt, weil sie darüber informiert worden wären, dass Kinder von Personen, welche im Ausland sind, gefährdet seien.

Sie habe als Frau, vor allem als paschtunische Frau, keine Rechte. Die Frauen würden nicht als gleichberechtigt angesehen werden. Sie selbst hätte keine Rechte gehabt. In Österreich habe sie Rechte.

Befragt, weshalb sie Tschador und Kopftuch trage, obwohl sie sich in Österreich auch anders kleiden könne, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass dies ihre Kultur und Religion sei.

Der Beschwerdeführerin wurden bei der Befragung am 04.09.2013 die Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ausgehändigt. Es wurde keine Stellungnahme dazu abgegeben.

Die Beschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor:

Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA Regionaldirektion Oberösterreich vom 13.02.2014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 01.08.2014 erteilt (Spruchpunkt III.)

Im Bescheid wurden neben der Identität die afghanische Staatsangehörigkeit und die paschtunische Bevölkerungsgruppe sowie der moslemisch/sunnitische Glaube der Beschwerdeführerin festgestellt. Die belangte Behörde konnte keine Verfolgung der Beschwerdeführerin in Afghanistan feststellen. Auch aus den sonstigen Umständen konnte die belangte Behörde keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung feststellen. Den behaupteten Fluchtgründen wurde von der belangten Behörde deshalb kein Glauben geschenkt, da die Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar für die belangte Behörde gewesen wären. Als sehr widersprüchlich und keinesfalls schlüssig sah die belangte Behörde den Umstand an, dass die Beschwerdeführerin einerseits angab, sie und ihre Kinder hätten aus Angst das Haus nicht verlassen können, andererseits würden ihr afghanischer Reisepass und auch ihre Aussagen eindeutig besagen, dass die Beschwerdeführerin oftmals zwischen Jalalabad, Afghanistan und Peschawar, Pakistan pendeln. Es sei somit nicht konkludent, wenn die Beschwerdeführerin sich sogar auf längere Reisen zwischen Afghanistan und Pakistan begebe, jedoch ansonsten ihren Angaben folgend, im Alltag das Haus nicht verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem in ihrer Aussage am 04.09.2013 auf Feinde berufen, die sie jedoch nicht näher bezeichnen hätte können, sondern habe sie die Informationen über die Feinde einzig von ihrer Schwiegermutter, ihrem Schwager und ihrem Mann erhalten. Auch nicht annähernd sei den Angaben der Beschwerdeführerin laut Einschätzung der belangten Behörde eine tatsächliche Gefährdung zu entnehmen, alle ihre Angaben würden auf unbewiesene Vermutungen fußen, die sie durch keine konkrete Ereignisse oder Vorfälle nachvollziehbar und glaubwürdig untermauern hätte können. Verwiesen wurde zudem darauf, dass in Regierungshand befindliche Großstädte ausreichend sicher wären und sei auch dahingehend über die Provinzhauptstadt von Nangarhar, Jalalabad, wo die Beschwerdeführerin vor der Ausreise gelebt habe, nichts aktuell Gegenteiliges bekannt, sodass auch dahingehend ihre Angaben nicht plausibel nachvollzogen hätten werden können.

Die belangte Behörde führte aus, dass die Beschwerdeführerin sicherlich versucht hätte, so schnell wie möglich das Land zu verlassen und sich und ihre Kinder in Sicherheit zu bringen, hätten die von ihr behaupteten Ängste tatsächlich bestanden. Laut § 35 Abs. 2 AsylG 2005 wäre ein Antrag auf Gewährung der Einreise ab der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung möglich, im gegenständlichen Fall wäre dies mit Datum des Bescheides über die die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ihres Mannes, nämlich am 31.7.2007, gewesen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin jedoch erst am 06.12.2012, somit über fünf Jahre später, den Antrag auf Gewährung der Einreise gestellt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig qualifiziert. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. Im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug zu ihrem Ehemann wurde der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz von der belangten Behörde zuerkannt.

In der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen soweit möglich mitgeholfen habe, zu ihrem Fluchtgrund Stellung zu nehmen. Sie habe auch auf Nachfrage sehr wohl konkrete Angaben getätigt. Nachdem ihr Ehemann Afghanistan verlassen habe, sei sie bei ihren Schwiegereltern wohnhaft gewesen. Die Beschwerdeführerin sei unter Druck der Familie des Ehemannes gekommen und sei eine Belastung für sie geworden. Die Behörde habe den Angaben zum Verlassen des Herkunftsstaates als widersprüchlich und keinesfalls schlüssig eingestuft. Hinsichtlich des festgestellten Widerspruches, dass die Beschwerdeführerin trotz behaupteter Angst laut Reisepass mehrmals zwischen Afghanistan und Pakistan gependelt sei, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Ehemann von Österreich nach Pakistan gekommen sei und die Cousins mütterlicherseits die Beschwerdeführerin zu ihrem Mann nach Pakistan gebracht hätten. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch ebenso wie ihre Kinder ohne Begleitung das Haus nicht verlassen dürfen. Ihre zwei Kinder, welche bereits in Afghanistan schulreif gewesen wären, hätten die Schule nicht besuchen dürfen. In der Heimatprovinz Nangarhar sei die Talibanpräsenz sehr stark. Die Taliban hätten mit aller Gewalt versucht, vor allem Mädchen vom Schulunterricht fernzuhalten. Wer sich nicht an deren Regeln gehalten hätte, habe mit strengerer Bestrafung rechnen müssen. Ein weiteres Problem, mit dem die Beschwerdeführerin nach der Ausreise des Ehemannes konfrontiert gewesen wäre, sei der Umstand gewesen, dass sie sich nicht mehr sicher alleine außerhalb des Hauses bewegen hätten können. Aufgrund des Auslandsaufenthaltes ihres Ehemannes seien sie einerseits von manchen Nachbarn als Ungläubige bezeichnet worden und andererseits hätten sie befürchtet entführt zu werden, um Lösegeld für die Freilassung von ihrem Ehemann im Ausland zu erpressen. Die Beschwerdeführerin selbst sei Analphabetin und sei den Großteil ihres Lebens zu Hause eingesperrt. Sie habe viel in ihrem Leben gelitten. Noch immer sei es schwer für sie alleine etwas zu unternehmen, wie beispielsweise spazieren oder einkaufen gehen. Seitdem sie in Österreich sei, lerne sie die Verantwortung zu übernehmen. Sie wolle dieses Schicksal ihren Kindern ersparen. Ihr Wunsch sei es, dass ihre Kinder ein Recht auf Bildung und auf ein normales Leben hätten. Als Frau in Afghanistan habe man überhaupt keine Rechte. Die Beschwerdeführerin habe zwei Töchter und mache sich sehr große Sorgen um diese. Dass ihre Aussagen mit den allgemeinen Verhältnissen in der Heimat übereinstimmen und daher auch plausibel seien, ergebe sich zum Teil aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen. Auszugsweise wurde ein Bericht von UNHCR zitiert, in welchem insbesondere die Probleme von Frauen und Kindern in Afghanistan thematisiert wurden. Weiters wurde ein mit 05.02.2014 datierter Bericht der Kronenzeitung zitiert, in dem Ausführungen über einen neuen Gesetzesentwurf in Afghanistan wiedergegeben wurden, mit welchem Misshandlungen von Frauen und sogenannte Ehrenmorde in Afghanistan quasi straffrei anzusehen seien. Verwiesen wurde zudem auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.08.2012, Zl. C5 427496-1/2012, woraus hervorgehe, dass die Situation der afghanischen Frauen (soziale Gruppe) auch nach dem Sturz der Taliban als Verfolgung iSd GFK zu beurteilen sei. Es wurde ersucht, Asyl zuzuerkennen.

Hinsichtlich des Sohnes und der älteren Tochter wurde zusammen mit der Beschwerde eine Schulnachricht übermittelt.

In der zusammen mit der Beschwerde übermittelten handschriftlichen Erklärung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sie als Frau in Afghanistan Probleme gehabt hätte - insbesondere auch verursacht durch ihre Schwiegermutter.

Im Zuge der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 28.09.2015 gab die Beschwerdeführerin folgendes Relevant an:

"VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul-oder Berufsausbildung absolviert?

BF: In Afghanistan hat man die Rechte der Frauen mit Füßen getreten. Ich konnte nicht einmal das Haus verlassen, um in die Schule zu gehen. Ich habe keine Schule besucht und keinen Beruf gelernt.

VR: Lesen und Schreiben können Sie nicht?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in Österreich schon einen Kurs besucht?

BF: Jetzt besuche ich einen Kurs. Eine Lehrerin kommt zu mir nachhause. Ich lerne Deutsch. Sie zeigt mir das Alphabet und ich spreche auch mit ihr.

VR: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt?

BF: In unserem Wohnort hatten wir Grundstücke. Wir hatten eine kleine Landwirtschaft. Als ich in Jalalabad war, hat mein Mann mir Geld geschickt. Das war nicht so viel, aber wir hatten genug.

(...)

VR: Was war jetzt konkret der Grund Ihrer Ausreise?

BF: Man kennt die Rechte der Frauen zuhause nicht. Mein Mann war hier und es gab auch immer Auseinandersetzungen. Ich wurde zuhause von meiner Schwiegermutter wie eine Sklavin behandelt. Meine Schwiegermutter hat mit mir gemacht, was sie wollte. Manchmal habe ich was zu essen bekommen, manchmal nicht. Wenn in Österreich etwas passiert, kann man gleich die Polizei holen.

VR: Ihre Schwiegermutter hat Sie immerhin zur Botschaft begleitet und auch zu den Treffen mit Ihrem Ehemann.

BF: Sie hat das alles für ihren Sohn gemacht, nicht für mich. Sie hat das alles nur deshalb gemacht, weil ich die Frau ihres Sohnes bin.

VR: Zwischendurch hat sie sie trotzdem gequält. Manchmal war sie trotzdem unfreundlich zu Ihnen?

BF: Ich war zuhause wie eine Dienerin. Ich musste kochen, Kleider waschen, putzen. Wenn sie schlecht aufgelegt war, hat sie mich in einem Zimmer eingesperrt, um mich zu bestrafen. Sie hat mich auch körperlich misshandelt.

VR: Sie haben auch bei der ersten Instanz ausgesagt, dass Sie Angst vor den Feinden Ihres Mannes haben. Sie konnten aber nie sagen, wer die Feinde Ihres Mannes sind. Wissen Sie das schon?

BF: Ich kenne sie selbst nicht. Mein Mann hat Feinde im Kreis der Taliban und auch im Kreis der Regierungsbehörde. Deswegen wollten sich diese Leute an mir rächen. Ich weiß nicht, was mein Mann gemacht hat. Ich weiß nicht, wer die Leute sind.

VR: Haben die Ihnen konkret etwas angetan?

BF: Diese Männer wollten meinen Sohn locken und mit dem Auto mitnehmen. Sie haben ihm ein Angebot gemacht, als er am Schulweg war. Er ist nicht mitgegangen, er ist zu mir gekommen.

VR: Warum haben Sie das bis jetzt nie gesagt?

BF: Ich habe meinem Sohn gesagt, dass er das Angebot ablehnen muss. Er ist dann ab und zu in die Schule gegangen.

VR: Warum haben Sie das nie gesagt?

BF: Man hat mir diese Frage nicht gestellt.

VR: Das stimmt nicht. Sie sind konkret danach befragt worden, wer Ihre Feinde sind.

BF: Man hat mich gefragt, warum ich nach Österreich gekommen bin. Ich habe gesagt, mein Mann hat nervliche Probleme und meine Kinder hätten nicht in die Schule gehen können, aber diese anderen Sachen - entweder man hat mich nicht verstanden oder man hat mich nicht gefragt.

VR: Sie meinen Ihren Sohn XXXX?

BF: Ja.

VR: Schildern Sie mir bitte, wie Sie und Ihre Familie Ihr Leben hier in Österreich führen. Was macht Ihr Mann, was machen Sie, was machen die Kinder?

BF: Ich bringe die Kinder in den Kindergarten. Ich gehe auch in Parks. Ich gehe Einkaufen. Ich führe den Haushalt.

VR: Was macht Ihr Mann?

BF: Mein Mann hat momentan keine Beschäftigung. Er ist zuhause. Er hat psychische Probleme.

VR: Hat er schon mal gearbeitet?

BF: Er hat in einer Bäckerei einmal gearbeitet.

VR: Geht Ihr Mann mit Ihnen mit, wenn Sie die Kinder in die Schule oder in den Kindergarten bringen?

BF: Manchmal bringt mein Mann die Kinder in den Kindergarten, manchmal ich. Hauptsächlich aber ich, da er Probleme hat.

VR: Wenn Sie Einkaufen gehen, gehen Sie dann alleine?

BF: Manchmal alleine, manchmal gemeinsam.

VR: Sie haben vier Kinder. Was machen die vier? Welche Schule besuchen die Kinder?

BF: Mein Sohn ist in der fünften Klasse. Meine Tochter ist in der vierten Klasse. Die Schule heißt Löwenfeldschule. Mein Sohn hat die vierte Schulstufe und meine Tochter die dritte Schulstufe im Juli abgeschlossen.

(BF legt zwei Jahreszeugnisse vor.)

VR: Sie haben gesagt, dass das Leben einer Frau in Österreich besser und leichter ist als in Afghanistan. Wie gestaltet sich das Leben in Österreich für Sie anders?

BF: Ich bin hier frei. Ich kann mich frei bewegen, ohne Angst. Darüber hinaus, meine Kinder gehen hier in die Schule. Die Rechte der Frau werden vollkommen respektiert. Ich fühle mich hier nicht benachteiligt. Ich werde hier als Mensch behandelt.

VR: Was machen Sie konkret? Wie führen Sie es anders als in Afghanistan?

BF: Hier entscheide ich selbst, ob ich Einkaufen gehen will, welche Kleider ich kaufen will. In Afghanistan unter der Herrschaft meiner Schwiegermutter ging das nicht. Sie hat über unser Schicksal entschieden.

VR: Ihr Mann lässt Sie das auch alles hier tun?

BF: Ja. Ich bin sehr zufrieden mit ihm.

VR: Wie alt ist Ihre Tochter?

BF: 12 Jahre.

VR: Ist Ihre Tochter schon verlobt?

BF: Nein.

Zum Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin wird festgehalten:

BF trägt ein buntes Kopftuch und ein äußerst farbenfrohe Kombination aus Pink und Türkis.

VR: Beim ersten Mal waren Sie in einem schwarzen Tschador gekleidet.

BF: Das war noch unbewusst der Einfluss von zuhause. Jetzt entscheide ich selbst, was ich trage.

VR: Wie planen Sie Ihr weiteres Leben in Österreich?

BF: Ich habe Kinder zuhause. Jetzt kommt noch ein Kind. Wenn ich Zeit habe, möchte ich die Sprache lernen. Ich möchte dann auch eine Ausbildung machen und arbeiten. Mir ist es egal, welchen Beruf ich lernen kann, zum Beispiel Kochen.

VR: Das ist auch im Sinne Ihres Mannes?

BF: Ich habe Kinder, aber mein Mann will das auch. Das Ziel ist, dass wir beide arbeiten.

VR: Was planen Sie für Ihre Kinder?

BF: Das sie später Ingenieure werden und einen guten Beruf erlernen. Das ist egal, welchen Beruf sie lernen, Hauptsache sie lernen einen Beruf. Auch die Mädchen sollen arbeiten und einen Beruf lernen.

II. Feststellungen:

Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, sunnitische Muslimin und Angehörige der Volksgruppe der Pashtunen, war in ihrem Heimatland zuletzt in Jalalabad wohnhaft, reiste am 23.05.2013 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX, geb. XXXX, verheiratet. Die Ehe bestand bereits im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

In Österreich lebt sie mit ihrem Ehemann, den gemeinsamen Kindern XXXX, alle afghanische Staatsangehörige, in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Gründe für die Ausreise aus Afghanistan waren die Lebensumstände in Afghanistan und der Wunsch, fortan gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich zu leben.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihrer Person aufgrund des Umstandes, dass sie eine westlich orientierte Frau ist, ist glaubhaft und wird der Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die persönliche Haltung der Beschwerdeführerin über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die Beschwerdeführerin ist von ihrer persönlichen Werterhaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Es kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser persönlichen Wertehaltung einer Verfolgung ausgesetzt ist.

Frauen in Afghanistan

In der sozialen Rangordnung in Afghanistan, welche rund um die patrilineale und patriarchale Familie organisiert ist, wird die Frau als Eigentum des Mannes und dessen erweiterter Familie gesehen. Frauen haben sehr wenig Entscheidungsmacht. Sie sind mit männlicher Autorität konfrontiert, gleich welchen Alters sie sind (UNODC 3.2007). Um ihre Ehre zu schützen werden Frauen in ländlichen Teilen Afghanistans allgemein von Aktivitäten außerhalb des Haushalts ausgeschlossen (WB 11.2011)

Die 2004 angenommene Verfassung garantiert den Frauen gleiches Recht, jedoch muss dieses mit dem islamischen Gesetz kompatibel sein. Die Verfassungsänderung und Veränderungen der Regierung, resultierten in einer teilweise drastischen Verbesserung in Bezug auf die politische Partizipation von Frauen. Ein Viertel der Sitze im Parlament sind für Frauen reserviert. Die Regierung trat im März 2009 ohne jegliche Vorbehalte der Konvention zur Eliminierung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW) bei. Frauen übernahmen Führungspositionen wie z.B. im Parlament, als Richterinnen, als Staatsanwältinnen, Anwältinnen, Soldatinnen und zivilgesellschaftliche Aktivistinnen. Die erste Gouverneurin einer Provinz wurde im Jahr 2005 bestellt.

Für Frauen ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). 68 Sitze sind für Frauen und 10 für Kuchi reserviert (USDOS 19.4.2013). Das Oberhaus setzt sich aus102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel wird der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren müssen zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig an Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei an Personen mit Behinderungen vergeben werden. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten. Dennoch behindern traditionelle soziale Praktiken die Teilhabe von Frauen in der Politik. Die meisten weiblichen Mitglieder des Parlaments berichteten von Drohungen und Einschüchterungen, viele denken, dass der Staat sie nicht beschützen kann. Weibliche Mitglieder des Obersten Friedensrates wurden von ihren männlichen Kollegen marginalisiert. Frauen nahmen 70 Sitze dieses Rates ein. Es gab drei Frauen im Rang einer Ministerin (USDOS 19.4.2013)

Nichtsdestotrotz sind afghanische Frauen und Mädchen einer Vielzahl von Hindernissen in der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer grundlegenden Rechten ausgesetzt. Die Dringlichkeit diese Hindernisse zu überkommen wird verstärkt durch den anstehenden Abzug der internationalen Truppen, der mit der Sorge über ein sinkendes internationales Interesse, auch für Frauenrechte einhergeht (HRW 4.3.2012).

Internationale Bemühungen, Frauen in Afghanistan zu unterstützen, haben zu gemischten Ergebnissen geführt. Auf der einen Seite haben Frauen das Recht erworben, Teil des öffentlichen Lebens zu sein und Zugang zu Gesundheitsvorsorge, Bildung und örtliche Wirtschaftsentwicklungen gewonnen. Jedoch bedrohen Gewaltausbrüche diesen Gewinn in vielen Provinzen. Frauen, die ihre Führungsqualitäten unter Beweis stellen oder Angebote von westlichen Gebern in Anspruch nehmen, werden bezichtigt, "unislamisch" zu sein und werden dadurch zum Ziel von Bedrohungen, Angriffen und Attentaten. (University of Notre Dame 8.2012).

Während Frauen seit 2001 wesentliche Schritte in der öffentlichen Sphäre gesetzt haben, blieb ihr Status im Privaten wesentlich unverändert. In einer patriarchalen, patrilinealen Gesellschaft müssen Frauen noch immer mit tief verwurzeltem islamischen Konservatismus sowie der Missbilligung der Familie und der Gesellschaft fertig werden (University of Notre Dame 8.2012).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und den im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich (AA 4.6.2013).

Der Gesetzesentwurf gegen Gewalt an Frauen (EVAW) aus dem Jahr 2009, wäre eine Bemühung, Frauen vor Vergewaltigung, Zwangsehen und der Verwendung als Kompensation [Blutgeld] in Streiten, zu schützen. Das Gesetz wurde durch ein präsidiales Dekret unter Artikel 79 in die Verfassung aufgenommen, jedoch nicht vom Parlament abgesegnet. Ein präsidiales Dekret ist legal, sofern es nicht vom Parlament abgelehnt wird (AREU 7.2013). Im Mai 2013 beendete der Parlamentssprecher die Sitzung - die diesem Gesetz gewidmet war - aufgrund der starken Auflehnung einiger Mitglieder des Parlaments gegen Teile des Gesetzes (RFE 18.5.2013 vgl. AlJazeera 18.5.2013)

Vor allem die Sektionen, die Zwangs- und Kinderehen kriminalisierten und andere Gesetzesbestimmungen behandelten wurden als "un-islamisch" bezeichnet (UNAMA 9.12.2013)

Laut der letzten Volkszählung 2004 machen Frauen 49 Prozent der Menschen in Afghanistan aus. Die afghanische Frau hat durchschnittlich eine Lebenserwartung von 44 Jahren, 20 Jahre weniger als im Weltdurchschnitt. Im Allgemeinen leben Frauen rund um den Globus länger als Männer, in Afghanistan sterben die Frauen in einem jüngeren Alter als Männer. Obwohl es viele männliche Todesopfer während der 25 Jahre Krieg gab, übertreffen die Männer noch immer ihre AltersgenossInnen mit einer wesentlichen Zahl - mit einem Durchschnitt von 104 Männern zu 100 Frauen (UN SG Database o. D.).

Bildung

Die Registrierung von SchülerInnen in Afghanistan hat sich seit 2001 verachtfacht (MOE o.D.). Es sind 8.4 Millionen SchülerInnen in Schulen eingeschrieben, wobei 39 Prozent davon Mädchen sind. Im Vergleich dazu 900.000 Schüler (alle männlich) im Jahr 2002 (University of Notre Dame 8.2012). Noch im Jahr 2001 war es Mädchen verboten, in formale Schulen zu gehen. Der Anstieg an Anmeldungen von Mädchen in Schulen wird darauf zurückgeführt, dass in der Nähe von Dörfern mehr Schulen errichtet wurden - auch reine Mädchenschulen - die Einbeziehung von Eltern und Gemeinschaftsältesten in Schul-Shuras; das Ausweiten der Ausbildungsprogramme für LehrerInnen, insbesondere um mehr Lehrerinnen auszubilden. Mehr als 9000 Schulen wurden errichtet um einen leichteren Zugang zu Bildung zu ermöglichen (MOE o.D.). Die Zahl der Lehrer ist seit 2002 von 20.700 [nur] männlichen Lehrern auf 174.400 LehrerInnen in 2011 angestiegen - davon 50.000 Lehrerinnen (University of Notre Dame 8.2012).

Gleichzeitig sind die Entwicklungen Im Bereich der Alphabetisierung von Frauen und Mädchen noch immer geringer als ursprünglich erhofft:

mehr als die Hälfte aller Mädchen in Afghanistan geht nicht zur Schule (HRW 4.3.2012). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Reuters 21.4.2013).

Berufstätigkeit

Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (HRW 4.3.2012). In der afghanischen Tradition ist festgelegt, dass die Frauen die Trägerinnen der Familienehre sind, welche an der Keuschheit des weiblichen Geschlechts gemessen wird. Daraus ergibt sich, dass der Kontakt außerhalb des Hauses sehr eingeschränkt ist und strengen Regeln unterliegt, im speziellen wenn es um die Beziehungen mit Männern geht (WB 11.2012).

In Bezug auf die weibliche Mobilität - speziell in ländlichen Gegenden - sind Frauen, aufgrund von traditionellen Restriktionen, zum Großteil in einkommensgenerierende Aktivitäten, die von zu Hause aus gemacht werden, tätig, wie z.B. Nähen, Weben, Schneidern, Betreuung des Viehbestandes, Verkauf von Milchprodukten. Die Tendenz ist dahingehend, dass Frauen eher in ländlichen und Bereichen für ungelernte Tätigkeiten, arbeiten (ILO 5.2012; vgl. University of Montana 4.4.2012). In großen Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Ingenieurinnen und Beamte. Manche arbeiten für lokale oder internationale NGOs (University of Montana 4.4.2012). Die Beschäftigungsrate der Frauen auf die Einwohner gerechnet ist in Afghanistan höher als die durchschnittliche Rate in Südasien (ILO 22.1.2013).

Im Jahr 1967 - drei Jahre nachdem es Frauen erlaubt wurde zu wählen - trat die erste Frau ihren Dienst als Polizistin an. Jahrzehntelange Konflikte und die Herrschaft der Taliban führten dazu, dass es Frauen verboten wurde als Polizistinnen zu arbeiten. Im letzten Jahrzehnt bemühten sich die afghanische Regierung und internationale Geber die nationalen Institutionen wieder herzustellen - inklusive der nationalen afghanischen Polizei (ANP). Mehrere Initiativen von Regierungen um Frauen für die ANP zu rekrutieren führten zu einer Steigerung der Zahl der Polizistinnen. Mit Juli 2013 arbeiteten 1,551 Frauen bei der Polizei, was ein Prozent des ANP Personals ausmacht. Nur wenige von ihnen werden in ländliche Gegenden entsandt. Infolgedessen, werden nur wenige Polizistinnen gesehen, was es Frauen und Mädchen umso schwieriger macht, Delikte gegen sie zu melden (OXFAM 10.9.2013). Der Mangel an separaten Toiletten und Garderoben gefährdet die Sicherheit der Polizistinnen. Parallel zu der steigenden Zahl von Polizistinnen ist die Zahl der Vorfälle, in welchen Polizistinnen von ihren männlichen Kollegen vergewaltigt, misshandelt und sexuell belästig wurden, gestiegen. Berichten zufolge, passieren diese Vorfälle meist an isolierten Plätzen wie Toiletten und Garderoben (HRW 25.4.2013).

Im September 2013 wurde eine Gender- und Menschenrechtsabteilung im Verteidigungsministerium eingerichtet und ein Programm zur Rekrutierung von Frauen in der Armee initiiert. Die Afghan National Police und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee 458 (UNSC 6.12.2013).Im Jänner 2014 wurde die erste Frau

Ehe und Scheidung

In Afghanistan kommen Kompensationsheirat, Zwangsheirat, arrangierte Heirat und Kinderheirat vor (University of Montana 4.4.2012). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein verbreitetes Phänomen (AA 4.6.2013). Das gesetzliche Alter für Heirat in Afghanistan liegt bei Männern bei 18 Jahre und bei Frauen bei 16 Jahren. Jedoch kann ein 15-jähriges Mädchen mit dem Einverständnis ihres Vaters oder eines Gerichtes verheiratet werden (HRW 4.3.2013). Die häufigste Form der Heirat in Afghanistan ist die arrangierte Heirat, in welcher die Braut und der Bräutigam die gleiche Ethnie, soziale Klasse und Grad des Rufes aufweisen (University of Montana 4.4.2012).

Scheidungen sind im Islam erlaubt, jedoch liegt das Recht bei den Männern. Nichtsdestotrotz haben Frauen das Recht unter bestimmten Bedingungen und Umständen, sich scheiden zu lassen. Theoretisch können im Islam Frauen auf ihr Recht auf Scheidung, beim Eingehen des Ehevertrags, bestehen - "Nikah". Das bedeutet, dass die Frau dem Mann sagen kann, dass sie ihn unter der Bedingung heiratet, dass er ihr das Recht gibt, sich von ihm scheiden zu lassen. Jedoch wird Scheidung in der afghanischen Kultur nicht befürwortet und afghanische Frauen kennen meist ihre Rechte nicht, wenn es darum geht, die Scheidung einzureichen. Nur in ganz wenigen Fällen wird bei besonders triftigen Gründen die Frau in Bezug auf Scheidung von ihrer Familie unterstützt (University of Montana 4.4.2012).

Zina

"Zina" ist der Ausdruck für Ehebruch und andere verbotene sexuelle Beziehungen und ist ein kriminelles Vergehen im Rahmen des Strafgesetzes (vgl. englische Version des Strafgesetzes UNODC 1976). Die Polizei und öffentliche Stellen beschuldigten Frauen der Absicht Zina zu begehen, um eine Verhaftung bzw. eine Inhaftierung für einen Verstoß gegen soziale Normen zu rechtfertigen, wie zum Beispiel von Zuhause fortzulaufen, sich der Wahl des Bräutigams zu widersetzen oder vor häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu flüchten. Auch auf Wunsch der Familie werden Frauen im Zusammenhang mit Zina verhaftet. Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Richter einen Vergewaltigungsfall in einen

"Zinafall" umwandelten, selbst wenn die Polizei und die Staatsanwalt es als Vergewaltigungsfall ansahen (USDOS 19.4.2013). Das Urteil einer Inhaftierung für Zina- Vergehen beträgt laut dem afghanischen Gesetz 5 bis 15 Jahre. Kinder, 18 Jahre oder jünger, sind zu wesentlichen kürzeren Strafen unter Jugendgesetz von 2005 berechtigt (HRW 4.3.2012).

Gewalt gegen Frauen, Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe

Es wird geschätzt, dass um die 80 Prozent aller Frauen in Afghanistan in irgend einer Form häusliche Gewalt erfahren (University of Notre Dame 8.2012; vgl. USODS 19.4.2013).

Das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen von 2009 kriminalisiert Gewalt gegen Frauen. Die unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission, Personen, die das Gesetz durchsetzen und die Zivilgesellschaft unternehmen Anstrengungen das Bewusstsein für das Gesetz zu stärken. Doch der politische Wille zur Durchsetzung des Gesetzes ist begrenzt und so besteht ein Mangel bei dieser. Während des Jahres 2012 wurden 1.352 Fälle vor die Strafverfolgungseinheiten für Gewalt gegen Frauen gebracht. Dies stellt eine Zunahme von 500 Fällen dar. Provinzdirektorate für Frauenangelegenheiten sahen dies als Anzeichen für ein zunehmendes Bewusstsein. Der Hauptteil der Fälle wurde durch Mediation gelöst. Die Kabul- Strafverfolgungseinheit für Gewalt gegen Frauen prozessierte in 38 Fällen und erreichte in 28 einen Schuldspruch. Die meisten Fälle wurden durch die Zivilgesellschaft vorgebracht, wenige von Regierungsagenturen. In einigen, entlegenen Gebieten kannten Richter und Staatsanwälte das Gesetz gegen Gewalt an Frauen nicht, andere waren Druck durch die Gemeinschaft oder Drohungen ausgesetzt die Angeklagten zu entlassen (USDOS 19.4.2013).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, weil die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot stark in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind jedoch in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, weil immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte (AA 4.6.2013).

Mittlerweile existieren 19 formelle und informelle Frauenhäuser quer verteilt über das ganze Land. Trotz einer Aufstockung gibt es noch immer nicht genügend Plätze. In der Bevölkerung haben Frauenhäuser den Ruf eines Bordells. Nichtsdestotrotz werden immer häufiger Frauen durch die Polizei an Frauenhäuser verwiesen. Derzeit werden diese Frauenhäuser ausschließlich von nichtstaatlichen Organisationen betrieben. Es gibt jedoch Bestrebungen, alle unter die gemeinsame Leitung des MoWA zu stellen (Lauer 2012 vgl. USDOS 19.4.2013).

Das Oberste Gericht Afghanistans ahndet das Weglaufen als Delikt. Es wird mit 15 Jahren Haft bestraft (University of Notre Dame 8.2012). In einer Aussendung des Obersten Gerichts im Jahr 2010 steht, das Weglaufen von der Familie oder dem Gatten, selbst in Fällen von Misshandlung, könnte "zu Verbrechen wie Ehebruch und Prostitution führen, welche gegen die Prinzipien der Sharia sind" (HRW 4.3.2012).

Die Regierung hielt mit Stand Frühjahr 2012 ungefähr 400 Frauen für so genannte "moralische Verbrechen" inhaftiert, darunter das Weglaufen oder außerehelicher Sex (HRW 31.1.2013). Unter den Verhafteten befanden sich allerdings auch Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen oder bei denen der außerehelicher Sex, eine Vergewaltigung oder Zwangsprostitution war. Oft wurden Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen und versucht haben, Hilfe von der Polizei zu bekommen, von dieser wieder in den Haushalt zurückgebracht (University of Notre Dame 8.2012).

Frauen werden ohne einen glaubwürdigen Prozessablauf verurteilt. Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt werden niemals untersucht. Fälle von häuslicher Gewalt können so schwerwiegend sein, dass sie zum Selbstmord führen (University of Notre Dame 8.2012).

Schande wird meist dem Opfer angelastet statt dem Täter. Die Opfer finden sich oftmals in der Situation wieder, eines Zina-Vergehens angeklagt zu werden und in weiterer Folge wird ihnen dadurch Gerechtigkeit verwehrt. Die Gesellschaft setzt weibliche Opfer einer lebenslangen Stigmatisierung und Schande aus. Darüber hinaus, verlangt, bzw. duldet, die Gesellschaft sexuelle Gewalt in Form schädlicher Traditionen wie z.B. Baad (die Praxis des Übergebens eines Mädchens, um einen Disput zu bereinigen) oder die Zwangsverheiratung des Opfers mit seinem Vergewaltiger (USIP 14.6.2013; vgl. OHCHR 8.7.2009; University of Montana 4.4.2012;).

Es gibt kein Gesetz, dass sexuelle Belästigung verbietet. Frauen, die eine öffentliche Rolle einnahmen, welche besonders geschlechterspezifische Stereotypen herausforderten (wie

z. B. weibliche Abgeordnete, politische Führerinnen, Polizistinnen und Nachrichtensprecherinnen), wurden von konservativen Elementen eingeschüchtert oder wurden so wie auch ihre Familien mit dem Tod bedroht. So gibt es Berichte über Einschüchterungen und Diskriminierungen weiblicher Mitglieder der ANP und ihrer Familien in den Gemeinden, aber auch über Belästigungen weiblicher Mitglieder der Polizei durch ihre männlichen Kollegen (USDOS 19.4.2013). Die geringe Anzahl an Polizistinnen behindert afghanischen Frauen, welche häusliche Gewalt eher mit einer Frau besprechen als mit einem Mann, weil sie fürchten, dass die Männer ihnen nicht glauben oder sie zurück zu ihren Familien schicken (NYT 16.9.2013). Einem Human Rights Watch zufolge, sind 84 Prozent aller Polizistinnen auf vier große Städte aufgeteilt. Fast die Hälfte sind in Kabul und ein Fünftel in Mazar-e Sharif stationiert (HRW 4.3.2012).

Das afghanische Ministerium für Frauenangelegenheiten (MoWA) und NGOs meldete Vorfälle bei denen Polizisten Frauen und Kinder vergewaltigten (USDOS 19.4.2013 vgl. The American Conservative 10.7.2013 vgl. NYT 7.11.2012).

AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Ehrenmorde

Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause (UNHCR 6.2013).

Laut einem Bericht von AIHRC [Anmerkung: eine Unabhängige Menschenrechtskommission] werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie oder eines Stammes - in den meisten Fällen gegen Frauen - durchgeführt, nachdem in der Wahrnehmung der Familie, das Opfer Schande über die Gruppe gebracht hat (Reuters 10.6.2013). AIHRC gab an, dass 21 Prozent der Ehrenmorde durch die Ehemänner der Opfer durchgeführt wurden, 7 Prozent durch die Brüder und 4 Prozent durch den Vater des Opfers. Die restlichen 57 Prozent der Ehrenmorde wurden durch die Familie des Ehemannes durchgeführt (RAWA 10.6.2013). AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Artikel 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten (UNAMA 9.12.2010 vgl. AIHCR 2013). Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan (AIHRC 2013). Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben (NYT 7.11.2010; vgl. HRW 4.3.2012; Daily Mail 30.4.2013). Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen (The Guardian 21.5.2013).

Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten (USDOS 19.4.2013).

Selbstverbrennung

Viele afghanische Frauen und Mädchen versuchen Zwangsverheiratung und gewalttätiger Misshandlung zu entfliehen, indem sie Selbstmord begehen oder sich entstellen durch Verbrennungen (Child Victims of War 7.2012). AIHRC registrierte, im Untersuchungszeitraum 2010/2011, 144 Fälle von Selbstverbrennung (AIHRC 12.2011). AIHCR Kommissar Nader Naderi macht inadäquaten Zugang zu rechtlichen Organen verantwortlich für den Anstieg der Gewalt gegen Frauen (RAWA 17.4.2011).

Selbstverbrennungen sind in Herat und Westafghanistan häufiger als in anderen Teilen des Landes. Eine Teilerklärung hierfür wäre die Nähe zu Iran, wo Selbstverbrennungen ebenfalls vorkommen (NYT 7.11.2010).

Ärzte einer Klinik, die Frauen mit Verbrennungen behandeln, sind der Meinung, dass Familiendispute, Armut, Zwangsverheiratung, Drogensucht und Verheiratung von Minderjährigen die Hauptgründe für Selbstverbrennungen sind. Viele leiden unter den Narben und in manchen Fällen sind die Verbrennungen tödlich (RAWA 28.3.2013).

Gewalt durch (weibliche) Haushaltsvorstände

Die älteste Dame des Hauses, meist die Schwiegermutter, kontrolliert die Haushaltsangelegenheiten, inklusive das Beaufsichtigen der anderen Frauen in dem Haus. Es gibt Berichte von Fällen, in denen die Schwiegermütter die Ehefrauen schwer misshandelten oder sogar töteten (BBC 30.1.2012; vgl. IRIN 8.3.2010, The Guardian 2.1.2012, Reuters 31.12.2011).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Armut, Konflikt, aber auch der langsame wirtschaftliche und soziale Fortschritt sind Gründe für Afghanistan schlechte Gesundheitsindikatoren (WB 5.2013). Es wird geschätzt, das zwischen 2010 und 2011 34 -39 Prozent der Geburten qualifiziertes Gesundheitspersonal beiwohnte und in 2010 wurden 15 Prozent der Geburten in einer Gesundheitsklinik durchgeführt (WHO 2013). Die afghanische Regierung reagierte mit einer nationalen Strategie, indem sie sechs "maternity waiting homes" (MWH) in den ländlichen Gebieten - der Provinzen Kandahar, Badakhshan, Laghman, Kunar Herat, und Bamyan Afghanistan im Jahr 2009 gemeinsam mit UNICEF, eröffnet. Diese sogenannten MWHs sind mit Fachpersonal ausgestattet (UNICEF 8.2013).

Im Dezember 2013 gab das afghanische Gesundheitsministerium in Kooperation mit dessen UN Partnern, zwei Aktionspläne um die Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit und der Neugeborenensterblichkeit zu reduzieren, bekannt. Dabei handelt es sich um den

"reproduktiven Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheitsplan und den "Every Newborn Action" Plan. Ziel ist es eine zehnprozentige Steigerung für entscheiden Gesundheitsleistung für Mütter, Neugeborenen und Kinder zu erhalten, speziell für Afghanistans ärmste und unterprivilegierteste (WHO 8.12.2013).

Es gibt geographische Unterschiede: Vor allem in bergreichen Gegenden ist es für AfghanInnen (Männer und Frauen), unmöglich Gesundheitskliniken während des gesamten oder Teile des Jahres, aufgrund von Schneefall, aufzusuchen(CIMIC 2.2012). Gab es vor einem Jahrzehnt nur 400 Hebammen, so werden heute schon mehr als 3,000 gezählt (USAID 1.2013; vgl. CIMIC 2.2012). Auch wurden mit internationaler Unterstützung tausende Kilometer an neuen Straßen gebaut, die zu Kliniken und Spitälern führen. Des Weiteren, aufgrund der Verbreitung mobiler Telefone, können, Frauen und Männer gleichermaßen, nun um medizinische Unterstützung bitten, ohne dabei das Haus verlassen zu müssen. Auch gab das Ministerium für öffentliche Gesundheit an, dass es den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für Frauen zu seinen Prioritäten gemacht hat (CIMIC 2.2012).

In vielen Teilen Afghanistans, speziell in abgelegenen Gegenden, dürfen Frauen traditionellerweise nicht von männlichen Ärzten untersucht werden, außer ein männliches Familienmitglied ist anwesend als Aufsichtsperson (NYT 14.6.2013).

Es gibt einen neuen Fokus in Bezug auf Gesundheitsbedürfnisse von Frauen: in der Provinzhauptstadt Gardez (Paktia), wurde das erste gynäkologische Spital im August 2010 eröffnet. Der Untergouverneur im Bezirk Shib Koh der Provinz Farah forderte die Errichtung eines weiblichen Shura-Rates, um die Bedürfnisse der Frauen im Bezirk besser zu verstehen. Trotz dieser Fortschritte fehlt die Anwendung von Frauenrechten in weiten Teilen Afghanistan (CIMIC 7.9.2010).

Bewegungsfreiheit für Frauen

Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (USDOS 19.4.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (University of Montana 4.4.2012; vgl. HRW 3.12.2009). Der Ulama Rat gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

III. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu und sowie auf den vorgelegten afghanischen Reisepass mit den Visa der österreichischen Botschaft Islamabad (Pakistan).

Die Feststellungen zur Familiensituation stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur rechtmäßigen Einreise in Österreich stützen auf den vorgelegten afghanischen Reisepass.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr drohenden Unterdrückung als westlich orientierte Frau war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, als glaubhaft zu beurteilen. Die Angaben der Beschwerdeführerin waren im Hinblick auf die diesbezüglich geäußerte Verfolgungsgefahr ausreichend substantiiert, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände der Beschwerdeführerin und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel.

Die getroffene Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der Beschwerdeführerin an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild ergibt sich aus dem durchwegs selbstbewussten Auftreten der Beschwerdeführerin und ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der Beschwerdeführerin an ein würdiges Leben als Frau, ihre Absicht, berufstätig und selbständig zu sein, steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz. Auch die in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft dargelegte Auffassung zum selbstbestimmten Leben ihrer Töchter waren dahingehende Indizien.

In einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan Gründen als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der Beschwerdeführerin vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde. Das von der persönlichen Wertehaltung der Beschwerdeführerin überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.

Den getroffenen Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend wäre die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.

Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.

Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.

Es ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist:

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon kann die Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Sicherheit damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Beschwerdeführerin daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).

Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

  • die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

  • die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Im Fall der Beschwerdeführerin liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).

Eine inländische Fluchtalternative würde der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und des gänzlichen Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung (zumindest) hinsichtlich westlich orientierter Frauen ausgesprochen, dass diesen in Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Daher liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.

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