W160 2107252-1•BVwG W160 2107252-1
W160 2107252-1Federal Administrative CourtSep 30, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, westliche Orientierung,<br/>wohlbegründete Furcht
W160 2107252-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther LAMMER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2015, Zl. 831136605-1700914, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Weiteren auch: BF 1), eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei schiitische Muslimin und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie habe von 1991 bis 2003 die Grundschule und von 2004 bis 2008 die Universität in XXXX besucht, wo sie auch zeit ihres Lebens ihren Wohnsitz gehabt habe. Sie spreche Dari und Französisch und habe zuletzt als Koordinatorin in einem französischen Sprachinstitut gearbeitet. Zu ihrem Fluchtweg gab sie an, sie habe vor 15 Tagen XXXX schlepperunterstützt auf dem Luftweg nach XXXX verlassen, von wo aus sie weiter nach XXXX geflogen sei. Sie sei bereits vor ihrem Ehemann nach Österreich eingereist und bis zu dessen Eintreffen in einem Schlepperquartier untergebracht gewesen. Zum Fluchtgrund gab sie an, sie habe Afghanistan aus Angst vor ihren Familienmitgliedern verlassen, da sie mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen seien. Dies deshalb, weil ihre Familie schiitisch und jene ihres Ehegatten sunnitisch sei. Sie habe ihren Ehegatten im Jahr 2005 kennengelernt, seine Familie habe drei Mal bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten. Ende 2012 hätten sie ohne Erlaubnis ihrer Familie vor dem Familiengericht geheiratet. Danach sei sie heimgekehrt, damit ihre Eltern nicht Verdacht schöpften, bis ihre Ausreise organisiert worden sei. Sie habe bei einer Rückkehr Angst vor ihrem Vater, der streng religiös sei und sie umbringen würde.
3. Bei einer Sicherstellung am 06.08.2013 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Konvolut von Urkunden und Dokumente (Heiratsurkunde, Sprachzertifikate, Bankkarte, Studenten- bzw. Arbeitsausweise [franz. Botschaft in Afghanistan, franz. Institut in Afghanistan], Universitätszeugnisse, Arbeitsvertrag mit franz. Botschaft etc.) freiwillig herausgegeben.
4. Am 18.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei legte sie eine Tazkira samt englischer Übersetzung sowie eine Kontokarte und eine Kontoauflösungsbestätigung der XXXX bank vor. Die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe seit 2010 im französischen Institut gearbeitet, zuerst habe sie Französisch unterrichtet und danach sei sie als Koordinatorin tätig gewesen. Sie habe bis Ende März 2013 gearbeitet und sei 15 Tage vor ihrem Ehegatten aus Afghanistan ausgereist. Zu den Fluchtgründen führte sie aus, sie habe ihren Ehegatten bereits im Jahr 2005 bei einem Englisch-Sprachkurs kennengelernt. Ihr Vater sei gegen ihre Heirat gewesen, weil ihr Gatte Sunnit, sie hingegen Schiitin sei. Sie sei bereits einige Jahre mit ihrem nunmehrigen Gatten befreundet gewesen. Dessen Mutter habe ihre Eltern mehrmals aufgesucht, diese hätten sich jedoch nicht mit einer Hochzeit einverstanden erklärt. Als ihr Vater bemerkt habe, dass die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem jetzigen Mann Kontakt gehabt habe, habe er sie geschlagen und mit dem Tod bedroht sowie ihr untersagt, weiter zu arbeiten. Sie hätten daraufhin heimlich geheiratet, sie habe aber weiterhin bei den Eltern gewohnt während sie mit ihrem Gatten die Ausreise organisiert habe. Bei einer Rückkehr befürchte sie, vom Vater umgebracht zu werden.
5. Am XXXX gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn in Österreich, für den ihr Ehegatte am 23.12.2014 einen Asylantrag stellte.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2015, Zl. 831136605-1700914, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft gewesen, weshalb die Voraussetzung der Asylgewährung nicht vorliege. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung dieses Status aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Behörde gehe von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd § 8 AsylG aus, weshalb eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht zulässig und ihr eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (gleichlautend auch ihr Ehegatte, wie auch ihr minderjähriger Sohn) fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorbracht, die Beschwerdeführerin gehöre einer sozialen Gruppe an. Ihr Vater habe die Zustimmung zur Heirat verweigert und sie mit dem Umbringen bedroht, eine Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden sei nicht zu erwarten. Außerdem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer westlich orientierten Einstellung geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt. Die Darstellungen der Behörde stünden in Widerspruch zu den Länderberichten und zur ständigen Judikatur. Im Hinblick auf die umfassenden Erklärungen der beiden Beschwerdeführer sei nicht verständlich, dass ihnen aufgrund unwesentlicher Unterscheide im Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Im Weiteren wurde auf die Situation von Frauen in Afghanistan eingegangen und dabei insbesondere auf aktuelle Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und UNHCR-Richtlinien zur Feststellung internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender eingegangen.
8. In der am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurden die Beschwerdeführerin (BF 1) und ihr Ehegatte (BF 2) zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei brachten sie u.a. Folgendes vor:
"Beginn der Befragung von BF1:
VR: Wo und wann sind Sie geboren und welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
BF: Mein Name ist XXXX in Afghanistan, in der Stadt XXXX , geboren, ich bin schiitische Muslimin und Tadschikin.
VR: Sie haben einen Aliasnamen, XXXX , angegeben?
BF: XXXX ist der Name meines Vaters. In Afghanistan ist es üblich, dass in der Tazkira der Name des Vaters angeführt wird. Auf Grund dessen wurden alle meine Dokumente auf XXXX ausgestellt, denn in der Rubrik Familienname wurde überall der Name meines Vaters eingetragen. Mein Familienname lautet jedoch XXXX .
VR: Die ethnische Sprachgruppe ist schiitischer Moslem und Tadschikin?
BF: Ja.
VR: Sie sind verheiratet, wann haben Sie geheiratet?
BF: Am 31.12.2012.
VR: Bei BF 3 handelt es sich um Ihr gemeinsames Kind?
BF: Ja.
VR: Wer vertritt das Kind?
BF: Beide.
VR: Welche Berufsausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich habe 12 Jahre lang in XXXX die Schule besucht. Nach dem Schulabschluss bin ich 4 Jahre auf die Universität gegangen und habe Französisch studiert. Nebenbei habe ich diverse Kurse besucht. Während meiner Arbeit habe ich ebenfalls an Weiterbildungstrainings teilgenommen.
VR: Wo haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe unterschiedliche Arbeiten gemacht. Ich habe an einem Projekt der Franzosen, das von der französischen Botschaft organisiert wurde, teilgenommen und habe ca. 9 Monate dort unterrichtet. Außerdem habe ich ca. ein Jahr lang als Dolmetscherin für die französische Botschaft gearbeitet. Außerdem habe ich noch für ein französisches Institut als Pedagogy Manager gearbeitet.
VR: Was ist das?
BF: Im Institut habe ich ein Jahr lang unterrichtet und später wurde ich aufgestuft und übernahm die Verantwortung für den Unterricht allgemein.
VR: Haben Sie direkt in der Botschaft gearbeitet?
BF: Ja.
VR: Wo ist die französische Botschaft?
BF: In XXXX , im Stadtteil XXXX .
VR: Haben Sie Schwierigkeiten, wegen Ihrer Arbeit für Ausländer gehabt?
BF: Ich persönlich bin auf Grund meiner Arbeit für Ausländer nicht direkt bedroht worden, aber unser Büro war immer Drohungen ausgesetzt und während meines Aufenthaltes in Österreich ist dort auch ein Selbstmordattentat verübt worden.
VR: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Nein.
VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Meine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder lebten zum Zeitpunkt meiner Ausreise noch in Afghanistan. Wo sie jetzt sind, weiß ich nicht, ich habe keinen Kontakt mit ihnen.
VR: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr?
BF: Ich bin aus Angst vor ihnen geflüchtet und habe Angst sie zu kontaktieren.
VR: Welchen Beruf übt Ihr Mann aus?
BF: Er ist Bauingenieur und hat in Afghanistan studiert.
VR: Wo hat er gearbeitet?
BF: Er hat mit Amerikanern zusammen gearbeitet und hat an verschiedenen Projekten mit Ausländern teilgenommen.
VR: Zum Beispiel?
BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Es ist besser wenn Sie ihn selbst danach fragen.
VR: Als Gattin weiß man normalerweise schon wo der Mann arbeitet, noch dazu, wenn man so gebildet ist wie Sie.
BF: Zuletzt war er in einem Projekt des Bildungsministeriums tätig. Ich weiß nicht von welcher Organisation dieses Projekt unterstützt wurde, von den Amerikanern oder anderen Ausländern.
VR: Wann haben Sie den Herkunftsstaat genau verlassen?
BF: Vor ca. 2 Jahren. Am 05.08.2013 ist mein Ehemann nach Österreich gekommen, 15 Tage zuvor bin ich eingereist.
VR: Warum sind Sie nicht gemeinsam eingereist?
BF: Der Schlepper, der unsere Ausreise organisiert hat, hat mich vorgeschickt. Ich war 15 Tage lang bei ihm, bis mein Ehemann nachgereist ist.
VR: Wie viel haben Sie für die Flucht bezahlt?
BF: Mein Ehemann hat das Geld bezahlt. Ich schätze, dass er pro Person 22.000 Dollar bezahlt hat.
VR: Am 05.08.2013 ist der Ehemann gekommen, zwei Wochen vorher sind Sie eingereist, also im Juli 2014. Sind Sie sofort befragt worden?
BF: Erst, als mein Ehemann gekommen ist, sind wir gemeinsam zur Polizei gegangen.
VR: Haben Sie in Österreich verwandte?
BF: Nein. Hier leben keine Angehörige von uns, aber wir haben hier viele Bekannte.
VR: Können Sie mich auf Deutsch verstehen, wenn ich mit Ihnen spreche?
BF: Ein wenig.
VR: Haben Sie Deutschkurse besucht? Geben Sie mir die Antwort bitte auf Deutsch. Sie haben Sprachen studiert, sind zwei Jahre da in Österreich und Sie müssten mich doch ein bisschen verstehen können.
BF: Einerseits war ich schwanger, andererseits war ich anfangs vielen Problemen ausgesetzt. Ich war schwer depressiv, ich war lange Zeit in ärztlicher Behandlung. Ich war auch bei einer Psychologin in Behandlung. Dennoch habe ich um Kurse angesucht. Es war nicht leicht in einen Kurs zu kommen. Ich habe jetzt wieder um einen Kurs angesucht, es ist ein Kurs in den ich mein Kind mitnehmen kann und es dort betreut wird und ich nebenbei die Sprache erlernen kann.
VR: Was macht Ihr Mann hier in Österreich, arbeitet er?
BF: Mein Ehemann arbeitet nicht, er besucht einen Sprachkurs und hat in den letzten 2 Jahren sehr gut Deutsch gelernt.
VR: Sind Sie in Österreich von einem Gericht strafrechtlich verurteilt worden oder mit einem Aufenthalts- oder Rückkehrverbot belegt worden?
BF: Nein.
VR: Haben Sie noch Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat, Kontakte zu dort lebenden Verwandten oder Familienangehörigen?
BF: Nein, ich nicht. Mein Ehemann ist noch in Kontakt mit seiner Familie.
VR: Wann haben Sie den Entschluss gefasst die Heimat zu verlassen?
BF: Bereits 2012, als wir geheiratet haben.
VR: Welchen Beruf hat Ihr Vater?
BF: Er ist freiberuflicher Verkäufer. Er handelt mit Textilien.
VR: Hat Ihr Vater eigene Geschäfte?
BF: Er hat ein Geschäft.
VR: Woher hatten Sie das Geld für Ihre Flucht?
BF: Das Geld kam von meinem Ehemann.
VR: Stammt Ihr Mann aus einer reichen Familie?
BF: Ich weiß nicht ob seine Familie wohlhabend ist oder nicht, er hat mir erzählt, dass er während einer Arbeit für viele staatliche aber auch private Projekte sehr viel Geld bekommen und dieses gespart hat.
VR: Schildern Sie mir Ihren Fluchtgrund.
BF: Die Familie meines Ehemannes hat dreimal um meine Hand bei meinen Eltern angehalten. Beim dritten Mal hatten sie meinen Eltern mitgeteilt, dass mein Ehemann und ich uns gern hatten. Als mein Vater jedoch erfahren hat, dass mein Mann aus der Provinz Kunduz stammt und sunnitischen Glaubens ist, hat er eine Heirat abgelehnt. Er hat die Familie meines Ehemannes aus unserem Haus geworfen und war zu keinen weiteren Gesprächen bereit. Die Familie meines Ehemannes hat jedoch auf eine Heirat zwischen uns bestanden. Mein Vater hat damit gedroht, dass er weder mich noch XXXX am Leben lassen wird, sollte eine Eheschließung zwischen uns stattfinden.
VR: Wann hat die Familie Ihres Mannes um Ihre Hand angehalten?
BF: Ich schätze, dass sie das erste Mal Ende Frühling 2012 gekommen sind. Das zweite Mal ca. eine Woche später und dann noch einmal, ca. ein Monat später.
VR: Wo haben Sie sich kennengelernt?
BF: Wir haben uns im Jahr 2005 kennengelernt. Ich habe damals einen Englischkurs für die Vorbereitung auf die dortige "Matura" besucht und er hat unterrichtet.
VR: Können Sie mir angeben wann und weshalb Sie Ihr Vater geschlagen hat?
BF: Das erste Mal hat er mich geschlagen, als er beim dritten Besuch von XXXX Eltern erfahren hat, dass wir uns lieben. Ich bin damals vom Büro nach Hause gekommen. Mein Vater war sehr wütend. Er hat dann seine Wut an mir ausgelassen.
VR: Er hat Sie dann geschlagen? Wann ungefähr war das?
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern, wann das war. Es war ungefähr beim dritten Besuch seiner Eltern, im Sommer.
VR: Wie lange vor Ihrer Flucht war das ungefähr?
BF: Das erste Mal hat er mich im Sommer geschlagen, das zweite Mal war es im Winter 2012. Es war gegen Ende November oder Anfang Dezember. Damals hat mein Mann geplant, so dass mein Vater vom NRC-Büro angerufen wurde und dorthin hinbestellt wurde. Es handelte sich dabei um ein Büro, das von der Norwegischen Botschaft geleitet wird. Dort werden Angelegenheiten, bei denen Partner die einander nicht heiraten dürfen, und rechtliche Sachen behandelt. Als mein Vater von diesem Büro nach Hause zurückgekehrt ist, hat er mich geschlagen. Wir haben dann am 31.12.2012 geheiratet.
VR: Haben Sie da zusammen gewohnt?
BF: Nein.
VR: Wie hat das XXXX geheißen, das Sie besucht haben?
BF: XXXX .
VR: Haben Sie als Frau Nachteile in Ihrem Heimatland gehabt?
BF: Es ist zwar richtig, dass ich in Afghanistan Bildung erhalten habe, aber ich habe in dieser Zeit auf Grund der allgemeinen Lage immer mit Gefahr rechnen müssen. Es war nicht immer leicht aus dem Haus zu gehen, nicht nur ich, sondern auch andere junge Mädchen leben in Afghanistan in Angst und sind gefährdet. Abgesehen davon war ich vielen Schwierigkeiten ausgesetzt, weil ich mich zu einer Ehe entschlossen hatte. Man darf Österreich und die hier geltenden Gesetze und Vorschriften niemals mit Afghanistan vergleichen. Wenn ich ohne eine Eheschließung mit meinem Ehemann geflohen wäre, hätte mein Vater alles daran gesetzt mich durch die Polizei in Afghanistan festnehmen zu lassen. Ich wäre in ein Gefängnis gekommen. Ich habe mit Ausländern zusammen gearbeitet. Bei so einer Arbeit sind sowohl männliche als auch weibliche Afghanen bedroht. Aber für Mädchen sind die Gefahren viel größer, weil sie sich kaum wehren können.
VR: Hat Ihr Vater nichts dagegen gehabt, dass Sie für Ausländer arbeiten?
BF: Nein dagegen hatte er nichts, weil ich dort gut verdient habe und ich das Geld meinem Vater gegeben habe. Mein Vater war mit meiner Eheschließung nicht einverstanden. In Afghanistan ist es aber nicht üblich, dass man ohne das Einverständnis der Eltern heiratet. Mit so einer Handlung entwürdigt man die Familie. Selbst wenn ich mit meinem Ehemann in eine andere Stadt in Afghanistan umgezogen wäre und die Leute von meiner Handlung erfahren hätten, wäre ich von der Gesellschaft ausgeschlossen worden und hätte dieselben Schwierigkeiten.
VR: Was würde Ihr Vater tun, wenn Sie jetzt in Afghanistan wären?
BF: Wenn ich in Afghanistan wäre, würde ich mit XXXX zusammen leben wollen. Mein Vater würde das auf jeden Fall verhindern wollen. Ich bin davon überzeugt, dass er mich umbringen würde. Mein Vater ist ein Diktator und er unterdrückt nicht nur mich, sondern die ganze Familie. Als mein Vater mich das erste Mal zusammengeschlagen hat, hat er mir gedroht mich und XXXX umzubringen, wenn er jemals wieder hört, dass er und ich eine Beziehung zueinander pflegen.
VR: Wurden Sie durch die Schläge verletzt?
BF: Er hat mich geohrfeigt und mich ins Gesicht geschlagen. Er hat mich getreten, insbesondere in den Rücken. Ich hatte keine Schnittwunden, aber viele Blutergüsse.
VR: Wie hat Ihre Mutter darauf reagiert?
BF: Ich habe bereits gesagt, dass mein Vater alle unterdrückt und kontrolliert hat. Meine Mutter hatte Mitleid mit mir, aber sie konnte sich aus Angst vor meinem Vater nicht einmischen. Sie wäre auch geschlagen worden, hätte sie sich eingemischt.
VR: Sie haben in Ihrer Beschwerde vorgebracht, dass Sie geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt waren und zwar auf Grund Ihrer westlich orientierten Einstellung.
BF: In Afghanistan haben Frauen keine Rechte. Sie sind in ihrer Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Ich wollte immer in ein Land gehen wo Frauen Wert geschätzt werden. Auf Grund meiner Arbeit mit Ausländern hatte ich eine sehr weltoffene Einstellung. Ich wollte kein Kopftuch mehr tragen. Ich habe es im Büro abgenommen, aber außerhalb des Büros und meines Hauses musste ich mich an die Kleidungsvorschriften halten und ein Kopftuch tragen. Mein Vater wusste nicht, dass ich mich im Büro eher freizügiger kleide. Mir hat die offene Art, die Sprechweise und die freundliche Zusammenarbeit zwischen Männern und Frauen bei den Ausländern sehr gut gefallen und wollte einfach auch dazugehören.
VR: Wie waren Sie im Alltag gekleidet?
BF: Ich habe immer eine Hose und eine lange Bluse getragen. Wenn ich hinausgegangen bin, musste ich immer einen schwarzen Mantel und ein Kopftuch tragen. Im Büro habe ich das Kopftuch abgenommen und den Mantel ausgezogen.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht gearbeitet?
BF: Nachdem mein Vater von unserem Verhältnis erfahren hat, hat er mir mitgeteilt, dass ich auch nicht mehr arbeiten gehen darf. Ich bin dennoch weiterhin bis Ende März zur Arbeit gegangen. Ich habe am XXXX gekündigt, weil ich den Druck seitens meines Vaters nicht mehr standhalten konnte. Mein letzter Arbeitstag war am XXXX .
VR: Sie haben heute vorgebracht, dass Sie in das XXXX in XXXX gegangen sind. Auf 4 Zeugnissen steht aber, dass Sie im Iran geboren sind und Sie im Iran auf die XXXX gegangen sind. Können Sie mir das erklären?
BF: Diese falschen Angaben sind auf der Universität falsch aufgenommen worden. Als ich meine Zeugnisse abholen wollte, sind diese falsch ausgestellt worden. Als ich später die französische Klasse besucht habe und die Zeugnisse abholen wollte, ist mir der Fehler dort aufgefallen. Als ich auf den Fehler hingewiesen habe, hat man mir mitgeteilt, dass ich dies bei der Ausstellung des nächsten Zeugnisses dazu sagen soll, damit es richtig gestellt werden kann. Auf diesen Zeugnissen konnte das nicht mehr korrigiert werden. Diese Zeugnisse sind mit den in Österreich gültigen Zeugnissen A1, A2, B1 und B2 zu vergleichen.
VR: Was steht auf den Zeugnissen der Universität?
BF: Am Ende jeden Semesters wird man vom Abteilungsleiter zu sich gerufen, wo man seine Daten ansehen kann. Aber ein Zeugnis bekommt man am Ende des Studiums, wenn man ein Diplom bekommt, dort sind die Daten falsch eingetragen worden.
VR an BFV: Möchten Sie noch etwas dazu angeben?
BFV: Ich kann dazu nichts angeben.
VR: Wann und wo haben Sie die Französischkurse gemacht?
BF: Zwei habe ich in Frankreich gemacht, das war 2010.
VR: Was ist mit Ihren Zeugnissen, in denen Ihr Geburtsort und das Geburtsdatum falsch eingetragen wurden?
BF: Ich habe alle vier Zeugnisse auf einmal erhalten und auf allen vier Zeugnissen wurden das Geburtsdatum und der Geburtsort falsch eingetragen. Ich habe darauf hingewiesen und wurde mir gesagt, ich soll vor der Ausstellung der nächsten Zeugnisse die Daten richtigstellen soll und ich dann die Zeugnisse mit den richtigen Daten erhalten werde.
VR: Sind Sie vor der Ausstellung geflohen?
BF: Ich habe die C1 Prüfung nicht mehr abgelegt. Erst nach dem Ablegen der Prüfung hätte man meine Daten im Computer in der Zentrale in Paris ändern können.
VR: Möchten Sie selbst noch etwas angeben?
BF: Nein.
VR an BFV: Möchten Sie noch etwas angeben?
BFV: Nein.
Die Verhandlung wird um 10.41 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 10.52 Uhr fortgesetzt.
Befragung des BF2:
VR: Wann und wo sind Sie geboren?
BF: Mein Name ist XXXX . Dieses Geburtsdatum hat mir meine Mutter genannt. Laut den österreichischen Behörden bin ich am XXXX geboren, und zwar in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX . Ich bin Sunnit und Tadschike.
VR: Welche Schulen haben Sie besucht?
BF: Ich war 12 Jahre in der Grund- und Mittelschule. Danach war ich auf der Politechnischen Universität in XXXX . Dort habe ich Vermessungstechnik studiert.
VR: Wo haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe 4 Jahre in Afghanistan gearbeitet, und zwar in einer Privatfirma mit dem Namen XXXX . Die Firma hat mit einer arabischen Firma XXXX zusammen gearbeitet.
VR: Haben Sie noch für andere ausländische Firmen gearbeitet?
BF: Alle unsere Projekte wurden von den USA finanziert.
VR: War das in XXXX bekannt dass Sie für diese Firma arbeiten?
BF: Diese Firmen waren bekannt. In diesen gab es ca. 2.800 Mitarbeiter, vor allem Ingenieure wussten, dass es diese Firma gibt. Bekannte und Verwandte wussten, dass ich für diese Firma arbeite.
VR: Haben Sie deswegen Schwierigkeiten gehabt?
BF: Im Allgemeinen sind Ingenieure Bedrohungen und Gefahren ausgesetzt. Ich habe auf Grund meiner Arbeit mit Ausländern keine direkten Bedrohungen erfahren. Wir waren jedoch immer mit Leibwächtern unterwegs und hatten auf diese Art etwas Schutz.
VR: Wann haben Sie geheiratet?
BF: Am 31.12.2012.
VR: Schildern Sie mir den Grund für das Verlassen Ihres Heimatlandes.
BF: Der Vater meiner Ehefrau hat sich ganz klar gegen unsere Heirat ausgesprochen. Er hat gedroht uns zu töten wenn wir heiraten. Er hat meine Ehefrau zweimal zusammen geschlagen. Sie war seinetwegen gezwungen ihre Arbeit aufzugeben. Wir wollten unbedingt heiraten und zusammen leben. Um das zu ermöglichen, waren wir gezwungen von dort zu flüchten.
VR: Warum war Ihr Schwiegervater gegen Ihre Eheschließung?
BF: Der Grund, weshalb Afghanistan im jetzigen Zustand ist, sind religiöse Konflikte. Die Gesellschaft ist leider zurückgeblieben. Meine Ehefrau und ich haben unterschiedliche Glaubensrichtungen. Aus diesem Grund war ihr Vater mit unserer Heirat nicht einverstanden. Die Eltern lehnen solche eine Heirat deshalb ab, weil das für sie Entwürdigung bedeutet. Sie wollen in ihrem Stamm ihre Würde nicht verlieren und verbieten daher ihren Kindern jemanden aus einer anderen Glaubensrichtung zu heiraten.
VR: Haben Sie Ihre Frau gesehen, nachdem sie von ihrem Vater verprügelt worden war?
BF: Ja, ich habe sie gesehen. Sie wurde einmal, nach dem dritten Besuch meiner Familie geschlagen, und einmal, als ich ihren Vater in das NRC-Büro hinbestellt habe.
Es erscheint die BF1 um 11.09 Uhr und die Verhandlung wird im Beisein dieser fortgesetzt.
Die vom VR beigeschafften Berichte zur allgemeinen sicherheits- und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan (speziell zur Lage der Frauen) werden erörtert.
Der BFV verzichtet auf eine Stellungnahme.
Die BF verzichten auf weitere Ausführungen zur Beschwerde und den Fluchtgründen. Das Kind, BF3, hat keine eigenen Fluchtgründe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan. Sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischen Glaubens. Sie reiste 15 Tage vor ihrem Ehemann illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von XXXX (Verfahren zu Zl. W160 2107251-1) und Mutter des minderjährigen XXXX (Verfahren zu W160 2107250-1).
Die persönliche Haltung der Beschwerdeführerin, die über eine langjährige Schul- und Universitätsbildung und Berufserfahrung verfügt, über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Sie ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert.
Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie steht keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihrer Familie kann nicht festgestellt werden.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Quellen:
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Zur Situation von Frauen in Afghanistan:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Generell diskriminieren das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Auch schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weit verbreitet; sie treten in unterschiedlichem Umfang sowohl in ländlichen als auch städtischen Gemeinschaften im gesamten Land und unter allen ethnischen Gruppen auf. Solche Praktiken umfassen Kinder- und Zwangsheirat, das Weggeben von Mädchen um einen Streit beizulegen, Tauschehen, erzwungene Isolierung zu Hause und Ehrenmorde.
Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Es gibt Inhaftierungen auf Grund vermeintlicher "Sittlichkeitsverbrechen", wie das "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt), unangemessen begleitet zu sein oder eine Heirat zu verweigern. In solchen Angelegenheiten wird das Gewohnheitsrecht oftmals vorrangig vor dem Straf- oder Zivilrecht angewandt. Auch sind unverhältnismäßig oft Frauen und Mädchen wegen des Bruches von Gewohnheitsrecht bzw. des Rechts der Scharia von Inhaftierungen betroffen. Frauen und Mädchen, die weglaufen, werden oft auch strafrechtlich verfolgt wegen der "Absicht", zina (Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe) zu begehen. Da Ehebruch und "Sittlichkeitsverbrechen" Ehrenmorde auslösen können, wurde die Inhaftierung von Frauen, die solcher Taten beschuldigt wurden, in manchen Fällen von den Behörden als Schutzmaßnahme gerechtfertigt.
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Januar 2012
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen.
Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich (s.o.I.1.). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind.
Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW).
Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt".
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Exekutive (Rechtsstaatlichkeit, Vertrauen in die Exekutive, Korruption, Funktionieren der Polizei, Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei) [a-8699]
Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 Folgendes zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure: "Verschiedene staatliche Akteure wurden wegen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen beschuldigt. Berichten zufolge haben der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanische Grenzpolizei rechtswidrige Tötungen begangen. Vertreter der Regierung, Sicherheitskräfte und in Haftanstalten tätige Staatsbedienstete sowie die Polizei haben Berichten zufolge Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen eingesetzt. Polizeibeamte haben Berichten zufolge weibliche Häftlinge vergewaltigt. Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge Kinder sexuell missbraucht und ausgebeutet. Berichten zufolge ist Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch alle genannten staatlichen Akteure weiterhin weit verbreitet.
...
Die afghanische lokale Polizei hat zwar Berichten zufolge in den meisten Gebieten, in denen sie tätig ist, zu einer höheren Sicherheit beigetragen, allerdings bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Mangels an Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei für in der Vergangenheit und Gegenwart begangene Menschenrechtsverletzungen und hinsichtlich der für Rekrutierung und Sicherheitsprüfungen der afghanischen lokalen Polizei vorgeschriebenen Richtlinien und Verfahren, die Berichten zufolge inkonsistent angewendet werden. Für 2012 registrierte UNAMA 62 zivile Opfer (24 Tote und 38 Verletzte) im Zusammenhang mit Handlungen von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei. 13 Fälle waren auf Kämpfe zurückzuführen, mehrheitlich jedoch waren sie eine Folge von Menschenrechtsverletzungen, die Berichten zufolge von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei an Zivilisten, insbesondere in nordöstlichen und nördlichen Regionen, begangen wurden. Zu den Beispielen für dokumentierte Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2012, an denen Berichten zufolge Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei direkt beteiligt waren, gehören Fälle von baad (eines Brauchs, bei dem Mädchen und Frauen alsZahlungsmittel für kriminelle Handlungen benutzt werden, siehe Abschnitt III.A.7), Vergewaltigung, Folter von Inhaftierten, Misshandlung, Beschlagnahme von Eigentum und Zwangsarbeit. Für das erste Halbjahr 2013 dokumentierte UNAMA 14 Todesfälle bei Zivilisten und 23 Verletzte durch Vorfälle, die der afghanischen lokalen Polizei zugeschrieben werden, was einem Anstieg um 61 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres entspricht.
UNAMA berichtet, dass ISAF und die afghanischen Sicherheitskräfte 2012 an 11 Vorfällen beteiligt waren, die das Bildungswesen betrafen; mehrheitlich handelte es sich um Besetzungen von Schulen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurden die Schulen - mitunter vorübergehend - als Basis für operative Tätigkeiten genutzt. Durch eine derartige Nutzung von Schulen werden aus geschützten Gebäuden für zivile Zwecke legitime Ziele militärischer Angriffe. Das hat schwerwiegende Auswirkungen für die Sicherheit der Kinder sowie den gesicherten Zugang zur Bildung.
... (UNHCR, 6. August 2013, S. 21-22)
Weiters erläutert UNHCR in seinen Richtlinien vom August 2013 Folgendes zur Fähigkeit des
Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen:
"Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Im Juni 2013 warnte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dass ‚einige Ernennungen in die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) aus der jüngeren Zeit die Unabhängigkeit und Effektivität der Kommission beeinträchtigen'.
Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass im Jahr 2012 die Hälfte aller afghanischen Bürger, die Kontakt zu Amtsträgern hatte, Schmiergelder zahlen musste, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung endemisch. Das Justizsystem ist nach Berichten auf ähnliche Weise von systematischer Korruption betroffen. Der fortwährende Konflikt wirkt sich weiterhin negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen formalen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Gemeinden unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften haben oftmals sehr beschränkten Zugang zu staatlichen Justizmechanismen oder -diensten. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Wie oben beschrieben, nutzen regierungsfeindliche Kräfte die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. UNAMA stellt fest, dass die Unfähigkeit der Regierung, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die an solchen im Rahmenwerk paralleler Justizstrukturen begangenen Straftaten schuldig sind, möglicherweise selbst auf eine Verletzung von Menschenrechten nach den Prinzipien der Sorgfaltspflicht hinausläuft."
(UNHCR, 6. August 2013, S. 25-28)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in einem Glossar zu einem im Februar 2014 veröffentlichten Bericht folgende Begriffserklärungen im Zusammenhang mit afghanischen Sicherheitskräften
an:
"ABP: Afghan Border Police.
ALP: Afghan Local Police.
ANA: Afghan National Army.
ANP: Afghan National Police.
ANSF: Afghan National Security Forces; a blanket term that includes
ABP, ANA, ANP,
Afghan Special Forces and the National Directorate of Security. [...] " (UNAMA, 8. Februar 2014, S. iv-vii)
...
Weiters erläutert das USDOS in seinem Bericht vom Februar 2014 Folgendes zur Rolle der Polizei und der Sicherheitskräfte, zur Rechenschaftsplicht der Sicherheitskräfte, zu willkürlichen Festnahmen, zum Verhalten gegenüber Frauen und bei moralischen Vergehen:
"... NGOs and human rights activists noted that societal violence, especially against women, was widespread. In many cases police did not prevent or respond to the violence and in some cases arrested women who reported crimes committed against them, such as rape.
[...]
Arbitrary arrests were reported in most provinces. Incommunicado imprisonment remained a problem, and prompt access to a lawyer was rare. While prisoners were allowed access to their families, there were many cases in which such access was not prompt. Some detainees were subjected to torture and other mistreatment, including being whipped, exposed to extreme cold, and deprived of food. On September 15, a video on Facebook depicted individuals who appeared to be ANSF [Afghan National+ Security Forces] members whipping a detainee. UNAMA reported that police also detained individuals for moral crimes, breach of contract, family disputes, and to extract confessions. Observers reported that those detained for moral crimes were almost exclusively women. The criminal code prescribes penalties for some sexual behavior and contractual violations. There was little consistency in the length of time detainees were held before trial or arraignment. Detention after sentencing also was reportedly common.
[...]
'Zina' is the term in Afghan law for extramarital sexual relations. Police and legal officials often charged women with intent to commit zina to justify their arrest and incarceration for social offenses, such as running away from home, defying family choice of a spouse, fleeing domestic violence or rape, or eloping. Article 130 of the constitution provides courts with the discretion to use sharia (Islamic law) through the Hanafi school of Islamic jurisprudence to dispense justice in cases not covered by the constitution, penal code, or other laws. Observers reported that legal officials used this article to charge women and men with 'immorality' or 'running away from home.' Police often detained women for zina at the request of family members. Authorities imprisoned some women for reporting crimes perpetrated against them and some as proxies serving as substitutes for their husbands or male relatives convicted of crimes. The AIHRC [Afghanistan Independent+ Human Rights Commission] received reports of men being arrested in place of a male relative when a suspect could not be located, on the assumption that the suspect would turn himself in to free the family member. Authorities placed some women in protective+ custody to prevent violent retaliation by family members. Authorities also placed women who were victims of domestic violence in protective custody (including in a detention center) if there was no shelter facility available to protect them from further abuse. Under the 2009 Law on the Elimination of Violence against Women (EVAW), police have the obligation to arrest persons who abuse women. Implementation and awareness of the EVAW law was limited, however. Authorities frequently did not re-arrest defendants, even after an appellate court convicted them in absentia. There was no bond system, although a rudimentary personal recognizance system was utilized in some areas where international observers monitored cases. Authorities justified posttrial detention because defendants released pending appeal often disappeared." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 1d)
Cecchinel, Lola: The End of a Police Chief: Factional rivalries and pre-election power struggles in Kunduz, 31. Jänner 2014 (veröffentlicht von AAN)
http://www.afghanistan-analysts.org/the-end-of-a-police-chief-factional-rivalries-andpre-
election-power-struggles-in-kunduz
Deutsche Bundesregierung: Fortschrittsbericht zur Lage in Afghanistan, Jänner 2014 (S. 12-16)
http://www.nato.diplo.de/contentblob/4124134/Daten/3901297/AFGFortschrittsbericht2
Deutschlandfunk: Clan-Milizen wittern Morgenluft, 28. Oktober 2013
http://www.deutschlandfunk.de/clan-milizen-witternmorgenluft.724.de.html?dram:article_id=266789
Ruttig, Thomas: Einiges besser, nichts wirklich gut; Afghanistan nach 34 Jahren Krieg - Eine Bilanz, 14. März 2014 (veröffentlicht von AAN) (S. 33-34)
http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2014/03/20140200-WT94_Thema_Ruttig-FINAL.pdf
Spiegel: Taliban-Justiz in Nordafghanistan: Polizei rettet Frau vor Steinigung, 12. Dezember 2013
http://www.spiegel.de/politik/ausland/taliban-justiz-in-afghanistan-polizei-rettet-frauvor-
steinigung-a-938234.html
WDR: Bundeswehrabzug aus Afghanistan: Alle Macht den Terror-Milizen?, 17. Oktober 2013
http://www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2013/1017/bundeswehr.php5
Zeit: Afghanische Polizei wehrt sich gegen Fluchtvorwurf, 29. Mai 2013
http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/bundeswehr-afghanistan-flucht13/13
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 13. Mai 2014)
Arte: Afghanistan: Armee laufen die Soldaten weg, 22. September 2013
http://videos.arte.tv/de/videos/afghanistan-armee-laufen-die-soldaten-weg--
Cecchinel, Lola: The End of a Police Chief: Factional rivalries and pre-election power
struggles in Kunduz, 31. Jänner 2014 (veröffentlicht von AAN)
http://www.afghanistan-analysts.org/the-end-of-a-police-chief-factional-rivalries-andpre-
election-power-struggles-in-kunduz
Deutsche Bundesregierung: Fortschrittsbericht zur Lage in Afghanistan, Jänner 2014
http://www.nato.diplo.de/contentblob/4124134/Daten/3901297/AFGFortschrittsbericht2
Deutschlandfunk: Clan-Milizen wittern Morgenluft, 28. Oktober 2013
http://www.deutschlandfunk.de/clan-milizen-witternmorgenluft.
724. de.html?dram:article_id=266789
Ruttig, Thomas: Einiges besser, nichts wirklich gut; Afghanistan nach 34 Jahren Krieg - Eine
Bilanz, 14. März 2014 (veröffentlicht von AAN)
http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2014/03/20140200-
WT94_Thema_Ruttig-FINAL.pdf
Spiegel: Taliban-Justiz in Nordafghanistan: Polizei rettet Frau vor Steinigung,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/taliban-justiz-in-afghanistan-polizei-rettet-frauvor-
steinigung-a-938234.html
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2013; Protection of
Civilians in Armed Conflict, 8. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392024345_feb-8-2014-poc-report-2013-fullreport-
eng.pdf
? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des
Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [HCR/EG/AFG/13/01],
6. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -
Afghanistan, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/local_link/270628/399487_de.html
WDR: Bundeswehrabzug aus Afghanistan: Alle Macht den Terror-Milizen?, 17. Oktober
2013
http://www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2013/1017/bundeswehr.php5
Zeit: Afghanische Polizei wehrt sich gegen Fluchtvorwurf, 29. Mai 2013
http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/bundeswehr-afghanistan-flucht
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Einreise in Österreich, zu ihren familiären Verhältnissen und zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den Verwaltungsakten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen betreffend.
Die Feststellung zu ihrer Überzeugung, an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild festzuhalten, beruht auf ihren glaubwürdigen Angaben und spiegelte sich in ihrem Auftreten und ihrer Kleidung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wieder. Die Beschwerdeführerin ist nach ihrem Erscheinungsbild und ihrem Lebenswandel als westlich orientierte, selbstbewusste und weltoffene Frau anzusehen, was sich vor allem dadurch zeigt, dass sie bereits in Afghanistan (wenn auch aufgrund der äußeren Umstände nur eingeschränkt) diese als "westlich" zu bezeichnende Einstellung lebte, indem sie etwa Bildungsmöglichkeiten nutzte, einem Beruf nachging und sich Kleidungsvorschriften nur soweit unbedingt nötig unterwarf. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargelegt, dass sie ein gleichberechtigtes Leben führen möchte und sie bereits in ihrem Herkunftsstaat (insbesondere aufgrund des offenen Arbeitsklimas und der Zusammenarbeit mit Ausländern) eine weltoffene Einstellung hatte. All dies spiegelt eine bereits im Herkunftsstaat zu Tage getretene Wertehaltung wieder, die jenen in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen entgegensteht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin finden in ihres Ehegatten Deckung.
Ausschlaggebend für die Flucht der BF 1 und 2 aus ihrem Herkunftsstaat waren die von ihnen geschilderten Lebensbedingungen und -umstände in Afghanistan und dabei insbesondere der Wunsch, der Beschwerdeführerin ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, sodass die Vorbringen zur konkret behaupteten Problematik der Eheschließung gegen den Willen des Vaters (und allfällige diesbezügliche Ungereimtheiten) nicht weiter zu verfolgen waren.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, denen nicht entgegengetreten wurde, ergeben sich aus den angeführten Quellen, bei denen es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen handelt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (insb. der Frauen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.
Hinsichtlich des Reiseweges war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen (so auch die Beschwerdeführerin) betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.
Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). In Afghanistan bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen und sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben.
Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit persönlicher Wertehaltung westlicher Orientierung handelt, sie also eine im Gegensatz zu dem in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Rollenbild der Frau stehende Wertehaltung verkörpert, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.
Zwar stellen all diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte bzw. gefährdete Bevölkerungsgruppen zu schützen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Feststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).
Bei der Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als "westlich" orientierte Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer (bzw. einer ihr unterstellten) politischen Gesinnung als einer überwiegend am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht") und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer (bzw. einer ihr unterstellten) politischen Gesinnung (Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie dem westlich orientierte Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre. Auch sind Übergriffe aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit im gesamten Staatsgebiet zu erwarten.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG (Art 1 Abschnitt D und F der GFK) gesetzt. Es ist auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe hervorgekommen.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die angeführten Erkenntnisse zur Indizwirkung von Richtlinien des UNHCR sowie zur Asylrelevanz der Bedrohungssituation, der westlich-orientierte Frauen in Afghanistan ausgesetzt sind), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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