W141 2103121-1•BVwG W141 2103121-1
W141 2103121-1Federal Administrative CourtSep 30, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2103121-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 19.01.2015, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.06.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Röntgenbefund, XXXX vom 20.05.2014
OP Bericht, XXXX vom 27.05.2014
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 29.08.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese:
5-2014 Schulteroperation - XXXX . Derzeit physikalische Therapie laufend.
Sonst Keine.
Derzeitige Beschwerden:
Kann den linken Arm nach der Operation noch nicht heben. Vier Wochen nach OP Gilchrist Verband, in den letzten 2 Monaten passive Bewegungen und Pendelbewegungen erlaubt. Keine aktiven Übungen. Anfang September neue Therapie mit aktiven Bewegungen geplant. Rehab im XXXX .
Schmerzen in der linken Schulter mit Hitzegefühl mit Ausstrahlungen in den linken Oberarm mit Taubheitsgefühl im linken Unterarm. Ausstrahlend auch in die Nackenregion links.
Keine Lähmungen.
Beschwerden zunehmend in der rechten Schulter.
Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:
Laufend.
Diclo Hexal bei Bedarf, Magenschutz.
Sozialanamnese:
Wohnung EG.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Kommt in Begleitung einer Freundin. Aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. Linker Arm wird in einer Schonhaltung gehalten. An- und Auskleiden mit Hilfe, mittelrasch. Guter AZ und EZ. Rechtshänderin. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet mit reizloser OP-Narbe im Bereich beider Schultergelenke.
Ernährungszustand: gut.
Größe: 170 cm Gewicht: 72 kg
Status(Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
WS ges.: Im Lot, Becken- Schulterschiefstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, keine Atrophien.
HWS: S 30/0/10, R je 60, F je20, linker Trapezius ist druck- und bewegungsschmerzhaft.
BWS: R je 20, Ott normal.
LWS: FBA +30 cm, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20.
Peripher neurol.:
Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
OE:
Rechtshänderin. Abgeschwächte Schultergürtelmuskulatur bds., sonst mittelkräftige Muskulatur. An der UE keine Atrophien. Durchblutung-Sensibilität seitengleich. Gebrauchsspuren rechtslastig.
Schulter re.: S 30/0/90, F 90/0/10, Rotation frei.
Schulter li.: Aktiv keine Bewegungen, dies noch nicht erlaubt nach der OP. Passiv Anteversion-Abduktion bis 20 Grad, Rotation je 30 jedoch deutlich schmerzhaft.
Ellbogen-, Hand- und Langfingergelenke: Frei beweglich.
Schürzen-Nackengriff: Rechts möglich, links nicht möglich.
Kraft: Rechts gut, links abgeschwächt.
Faustschluss: Seitengleich.
UE: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkskonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.
Hüft-, Knie- und Sprunggelenke: Frei beweglich.
Füße: Unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild: Flüssig und normalschrittig. Zehen-Fersenstand, Einbeinstand und Hocke möglich aber etwas unsicher.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zn. nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion links, degenerativer Rotatorenmanschettenschaden rechts, mehrfache Schulteroperation beidseits. Fixer Richtsatz.
30 vH
02
Degenerativer Wirbelsäulenschaden. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer , da geringe Funktionsbehinderung, keine neurologischen Ausfälle.
10 vH
03
Bewegungseinschränkung linker Daumen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da diskrete Sensibilitätsstörung und belastungsabhängige Bewegungsminderung.
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-3 stellen keine relevanten Zusatzbehinderungen dar.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Bei noch nicht abgeschlossener Nachbehandlung und Rehabilitation zeigt sich nach der neuerlichen Operation zwar noch ein maßgeblicher Funktionsverlust der linken Schulter. Nachhaltige, 6 Monate übersteigende relevante Funktionsbehinderungen, die zu einer Erhöhung der Beurteilung führen, sind mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Durch die Nachbehandlung ist ein Besserungspotential gegeben.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.10.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 04.11.2014 Stellung zu nehmen.
1.3. Mit Schreiben vom 28.10.2014 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass das Sachverständigengutachten aus zwei Teilen bestehen müsse, einem Befund und dem darauf basierenden Gutachten. Sie habe nur das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung erhalten. Außerdem sei nicht erkennbar, wer das Gutachten erstellt haben soll.
Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde am 21.11.2014 eine Stellungnahme von XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, eingeholt. Darin wird ausgeführt, dass für eine orthopädische Begutachtung und Befundung in der Stellungnahme keine verwertbaren Angaben zu finden seien.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 vH ergeben habe. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs vom 13.10.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, welche zu einer Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens führen können.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 02.03.2015, eingelangt am 04.03.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass der genannte Bescheid aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde. Weiters wiederholt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, welches sie bereits in der Stellungnahme abgegeben hat. Außerdem führt die Beschwerdeführerin an, dass die von Dr. XXXX verfasste Stellungnahme überhaupt nicht auf das Gutachten eingehe, da er sich offensichtlich gar nicht damit befasst habe. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass das vorliegende Gutachten aber nicht nur an erheblichen formalen Mängeln leide, sondern sei auch inhaltlich unrichtig und unvollständig. Die Beschwerdeführerin legt ein Konvolut von Ambulanzkarten, Operationsberichten, Arztbriefen etc. beginnend mit 2002, endend aktuell, bei, dem zu entnehmen sei, dass entgegen den Ausführungen im vorliegenden Gutachten die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen körperlich behindert und zu einer Erwerbstätigkeit, welcher Art auch immer, nicht mehr geeignet sei.
Daher wird von der Beschwerdeführerin der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde auftragen, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Beschwerdeführerin den beantragten Behindertenpass auszustellen.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden mit Schreiben vom 17.03.2015 nachgereicht:
? Ambulanzkarte, XXXX vom 07.11.2002, 08.10.2006, 19.11.2007, 21.11.2009, 07.01.2011, 10.01.2011, 24.08.2011, 06.11.2012, 10.11.2012, 20.11.2012, 04.03.2013, 05.06.2014, 10.06.2014, 17.07.2014, 19.08.2014, 19.09.2014, 06.10.2014, 04.11.2014, 29.11.2014, 19.12.2014, 20.02.2015, 20.03.2015
? Operationsbericht, Unfallchirurgische Abteilung, XXXX vom 19.03.2003, 03.11.2006, 20.11.2007, 10.01.2011
? Operationsniederschrift, XXXX vom 14.10.2011, 21.09.2012
? Entlassungsbericht, XXXX vom 21.10.2011, 01.10.2012
? Zentralröntgen, XXXX vom 15.03.2012
? Zentralröntgen, XXXX vom 15.11.2012
? Ambulanzkarte/Fachärztliche Begutachtung, XXXX vom 25.04.2013
? ISOFT: Befund RÖ XXXX vom 23.01.2014
? OP Bericht, XXXX vom 24.08.2011, 27.05.2014
? Entlassungsbericht, XXXX vom 26.08.2011, 27.05.2014
? Ärztlicher Entlassungsbericht PVA vom 22.09.2014
? Therapie Übersicht PVA vom 23.09.2014
? Laborbefund 23.09.2014
? MRT-LWS, XXXX vom 16.08.2012
? Ärztliche Bestätigung, XXXX vom 28.05.2015
? Anästhesiepass vom 10.01.2011
4. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. In dem Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 03.06.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2015, mit welchem der in Abl. 61 erfolgte Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, wird Beschwerde vorgebracht.
In der Beschwerdevorlage, Abl. 77-79. wird eingewendet, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen körperlich behindert und zu einer Erwerbstätigkeit nicht mehr geeignet sei.
Nachgereichte Befunde:
Befund Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 28.05.2015 (Infusionstherapie bei therapieresistenten Beschwerden im Bereich der linken Schulter).
Ambulanzbericht Unfallchirurgie XXXX vom 20.03.2015 (Schmerzen jetzt in der rechten Schulter, Ruhe-und Bewegungschmerzen. S und F 0/140, geringgradige Einschränkung der Rotation, RM Tests mit KG 4 schmerzgehemmt, Röntgen: beginnende Omarthrose)
In 2. Instanz vorgelegte Befunde:
Abl. 79/64-71, MRT der LWS vom 03.08.2012, Bericht unfallchirurgische Abteilung XXXX vom 24.08.2011 einschließlich Operationsbericht und Entlassungsbericht, Abl.79/63 Ambulanzbericht unfallchirurgische Abteilung XXXX vom 20.02.2015 (weiterhin Ruhe-und Bewegungsschmerzen an der Schulter. äußerlich unauffällig
Beweglichkeit wie in den Vorbefunden. im Röntgen der Oberarmkopf gut zentriert, von der Patientin werden derzeit keine weiteren Maßnahmen gewünscht).
Abl. 49/58-62, unfallchirurgische Ambulanzberichte vom 19 09.2014 bis 19.12.2014 (im Röntgen Oberarmkopf gut zentriert, weiterhin Schmerzen und nach Belastung, weiterhin Schonung).
Abl. 79/52-67, Entlassungsbericht XXXX vom 22. 09 2014.
Abl. 79/48-51, Ambulanzbericht Unfallchirurgie von 06-08/2014.
Abl. 79/43-79/40, Bericht Unfallchirurgie XXXX vom 30.05.2014 (arthroskopische Implantation einer subacromiaien Spacerprothese).
Abl. 79/6-42. Befunde aus der Zeit von 2002-2013 bereits im Akt aufliegend.
Zwischenanamnese:
Keine Operationen. kein stationärer Aufenthalt.
09/2014 Rehabilitation im XXXX .
Sozialanamnese:
XXXX .
XXXX .
Medikamente: Diclofenac, Mexalen.
Nikotin: 0.
Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX und Facharzt für Orthopädie, immer wieder Serien an physikalischer Behandlung.
Derzeitige Beschwerden:
"Schmerzen habe ich auch jetzt in der rechten Schulter, die linke Schulter ist schlechter als vor der Operation. kann nur 3-4 Stunden schlafen, kann links nicht liegen, auch nicht rechts. Kann nicht schlafen. In Ruhe habe ich keine Schmerzen, jedoch tagsüber. Ich kann den linken Arm nicht heben, der Unterarm ist bamstig. Auch die distale Phalanx des linken Daumens nach Beugesehnendurchtrennung im Jahr 2011, immer noch Beuge-und Streckdefizit im Bereich des linken Daumens."
Status:
Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut.
Größe 170 cm. Gewicht 72 kg. RR 140/90
Caput/Collum: unauffällig.
Thorax: symmetrisch, elastisch.
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall. VA HAT rein, rhythmisch.
Abdomen klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, annähernd symmetrische Muskelverhältnisse, Bandmaß Oberarm rechts 31 cm, links 31,5 cm, Unterarm beidseits 23 cm.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bere.ch des linken Daumens als gestört angegeben
Die Benützungszeichen sind etwa seitengleich vorhanden.
Schultergelenk beidseits: äußerlich unauffällig. Narben nach ASK beidseits, insgesamt etwas verschmächtigte Schultermuskulatur, Bewegungsschmerzen werden in allen Ebenen angegeben. Rechts kein Hinweis für Rotatorenmanschettenverletzung. Links bei Zustand nach Spacerimplantationen eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen.
Daumen links: Narbe nach Beugesehnendurchtrennung, geringgradige Beeinträchtigung der
Streck-und Beugefähigkeit.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern S rechts 30/0/140, links 10/0/70, F rechts 30/0/140, links 10/0/70, IR/AR 70/0/40 rechts, 60/0/20 links, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Langfinger seitengleich frei beweglich. Rechter Daumen endlagig eingeschränkte Streck und Beugefähigkeit. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft distal in etwa seitengleich KG 5/5. Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind beidseits endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich.
BWS/LWS: FBA 10 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich.
Lasegue bds. negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig.
Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt, zum Teil mit Hilfe beim An- und Ausziehen der Bluse.
Psychopathologischer Status:
Allseits orientiert; Merkfähgkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Stellungnahme:
ad 1)
Wahl dieser Position, da links mehr als rechts mäßige Funktionseinschränkung in allen Ebenen vorliegt.
Unterer Rahmensatz, da geringgradige Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologische Ausfälle.
Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen und belastungsabhängige. geringgradige Bewegungsminderung.
ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %.
Keine Erhöhung durch Leiden 2 und 3, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken.
ad 3) Eine Veränderung zum Gutachten der 1. Instanz Abl. 62-66 ist nicht objektivierbar.
ad 4) Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen Abl. 77-79:
Das Beschwerdevorbringen belehrt hinsichtlich Wesen eines Gutachtens, enthält aber keine für das Verfahren relevante Informationen betreffend die Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin. Es wird lediglich darauf hingewiesen das die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen körperlich behindert sei und für eine Erwerbstätigkeit nicht mehr geeignet sei. Beantragt wurde die Ausstellung eines Behindertenpasses - Stellungnahme entfällt.
Stellungnahme zu Abl. 79/6-71:
Sämtliche im Akt befindlichen Dokumente werden in vollem Umfang bei der Beurteilung und Bewertung der Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin herangezogen. Insbesondere die aktuellen Ambulanzberichte der Unfallabteilung des XXXX vom 20.02.2015, Abl. 79/63, betreffend die linke Schulter, und der nachgereichte Befund vom 20.03.2015, betreffend die rechte Schulter, untermauern die Richtigkeit der getroffenen Einschätzung."
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.09.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 22.09.2015 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das vorliegende Gutachten weder die vorliegenden Vorgutachten, ärztlichen Atteste, Operationsberichte etc. inhaltlich zur Kenntnis nehme, noch gehe es auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin ein.
So werde beispielsweise im Gutachten XXXX vom August 2014, ebenso wie im ärztlichen Entlassungsbericht XXXX vom 22. September 2014 jeweils die Diagnose - Rotatorenmanschettenrekonstruktion, im Befund vom 04.03.2013 HKH, aufgrund der Ruptur keine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette möglich - gestellt.
Das vorliegende Gutachten gehe auf diese Problematik überhaupt nicht ein. Das vorliegende Gutachten erwähne zwar, dass die Beschwerdeführerin sich bereits darüber beschwert habe, dass das ursprünglich der Entscheidung zugrunde liegende Gutachten nicht als solches zu werten sei, da es die grundlegenden Voraussetzungen, die an ein Gutachten gestellt werden, nicht erfüllt, nehme aber diese inhaltlich berechtigte Kritik anlässlich der eigenen Gutachtenserstellung nicht zur Kenntnis.
Auch im vorliegenden Gutachten werde eine ordnungsgemäße Befundung vermisst, die bloße Aufzählung der vorliegenden Unterlagen alleine reiche deshalb nicht, weil eine Beurteilung derselben in darauf fußenden Gutachten erfolgen hätte müssen, was aber nicht der Fall sei.
Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass sofern mit "Stellungnahme" das eigentliche "Gutachten" gemeint sei, dieses schon rein sprachlich nicht nachvollziehbar sei, da möglicherweise ein ausgebildeter Mediziner, nicht aber ein medizinisch nicht ausgebildeter Jurist, der das Gutachten seiner Entscheidung zugrunde legen muss, mit der Formulierung: "Zustand noch mehrfacher arthroskopischer Schulteroperation beidseits mit Spacar - Implantationen links 02.06,04 30%" auch nur ansatzweise etwas anfangen könne.
Sollte damit gemeint sein, dass die Gebrauchsfähigkeit (der Schulter? der Hände? sonstiger Körperteile bzw. -funktionen?) um 30 % (oder auf 30 %?) eingeschränkt sei, hätte dies der Sachverständige auch mit einer für Dritte verständlichen Formulierung auszudrücken.
Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Einholung eines Gutachtens, welches auf ihre tatsächlich vorliegenden Beschwerden und die vorliegenden Atteste, Befunde etc. eingeht und darauf aufbauend ein nachvollziehbares Gutachten erstellt.
Von Seiten der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Einstufung des Grades der Behinderung im Rahmen der Ausstellung des Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Meldenachweises mit Stichtag 03.09.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten vom 03.06.2015 von XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Im Gutachten wurden auch alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt. Auch alle von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befunde und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen wurden bei der Beurteilung berücksichtigt und sind mit den im Rahmen der Erstellung des Gutachtens vom 03.06.2015 erhobenen Befunden in Einklang zu bringen.
Im Rahmen der Stellungnahme wurden seitens der Beschwerdeführerin auch keine neuen Aspekte oder medizinischen Beweismittel vorgebracht.
Es wird darin nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass es durch die Leiden 2 und 3 nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades kommt, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Außerdem betont die Sachverständigengutachterin, dass sämtliche im Akt befindlichen Dokumente in vollem Umfang bei der Beurteilung und Bewertung der Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin herangezogen wurden. Insbesondere die aktuellen Ambulanzberichte der Unfallabteilung des XXXX vom 20.02.2015, betreffend die linke Schulter, und der nachgereichte Befund vom 20.03.2015, betreffend die rechte Schulter, untermauern zusätzlich die Richtigkeit der getroffenen Einschätzung.
Der Beschwerdeführerin ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen. Es ist ihr auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehne, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen solle. In dem vorliegenden Sachverständigengutachten wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. Im Übrigen wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
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