BVwG W141 2011668-2

W141 2011668-2Federal Administrative CourtSep 30, 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W141 2011668-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2011668.2.00

Spruch

W141 2011668-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 29.05.2015, PN XXXX ,

VN XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzein-tragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und

§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 20.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, eingebracht.

Folgende Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

1.1. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde die XXXX seitens der belangten Behörde aufgefordert, bei dortiger Anstalt aufliegende ärztliche Sachverständigengutachten zu übermitteln. Am 17.03.2014 kam die XXXX der Forderung nach und übermittelte das Gutachten betreffend Feststellung des Pflegebedarfs vom 09.10.2013.

1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von XXXX , FA für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage am 07.04.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Diagnosen:

1. Zustand nach kompletter Laryngektomie bei Dritt-Carcinom der Glottis und Subglottis, Dauer-Tracheostoma. Erhebliche Sprachstörung und Schluckbeschwerden.

2. Gonathrose rechts, Zustand nach Knietotalendoprothese links. Entlastungshinken rechts.

3. Schmerzsyndrom. Multiloculäre Ausprägung.

Nach der Aktenlage liegen keine Gesundheitsschädigungen vor, die zur Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM führen.

Zur Fragestellung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" enthält das Gutachten eine Formatvorlage, die ausschließlich die Ankreuzmöglichkeiten "Ja", "Nein" und "nicht geprüft" enthält. Im vorliegenden Gutachten wurde das Kästchen "Nein" angekreuzt.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

1.3. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 14.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des aktuellen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

2. Am 17.06.2014 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 vH ausgestellt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" gemäß den §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach welchem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde am 16.07.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm bereits 2001 das erste Karzinom und im Oktober 2011 der Kehlkopfdeckel und Lymphknoten entfernt worden seien. Anschließend habe er

30 Bestrahlungen gehabt. Am 31.05.2013 seien eine totale Kehlkopfentfernung sowie Pectoralis Majorlappen links durchgeführt worden. Als Kehlkopfloser und Halsatmer sei er erheblich körperlich beeinträchtigt. Außer der Veränderung der Luftröhre habe er dauerhafte Schmerzen im Bereich des Schultergürtels als Folge der operativen Lymphknotenentfernung. Durch die veränderte Anatomie bestünden Bewegungseinschränkung und Kurzatmigkeit. Stiegen steigen und das Bewältigen von Steigungen und längeren Wegstrecken seien nur unter Schmerzen möglich. Außerdem habe er eine Knieprothese und benötige eine Gehhilfe. Er sei stimmlos und vor allem bei Umgebungsgeräuschen - wie sie bei öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen würden - zu keiner Kommunikation fähig. Durch den Luftröhrenschnitt seien chronische Entzündungen der Schleimhäute, Luftröhre und Bronchien sowie häufiger Hustenreiz gegeben. Das Sekret werde über das Tracheostroma abgehustet und werde unkontrolliert nach außen geworfen. Er habe eine starke Lunge, sodass sich häufig der Filter selbstständig mache. Zusätzlich rinne unkontrolliert die Nase. Dieser Zustand sei eine erhebliche psychische und physische Belastung. Das Reinigen der Trachealkanüle in öffentlichen Verkehrsmitteln unter hygienischen Umständen sei nicht möglich. Er müsse die Hände desinfizieren, das Band abnehmen, die Kanüle aus Halsöffnung (8 cm lang) nehmen und eine saubere Trachealkanüle einsetzen. Dieses Prozedere sei ohne Begleitung überhaupt nicht möglich und Mitreisenden nicht zumutbar. Erfolge ein Wechsel aber nicht, bekomme der Beschwerdeführer als Halsatmer keine Luft. Es sei daher nicht möglich, immer bzw. uneingeschränkt an öffentlichen Veranstaltungen bzw. Reisen teilzunehmen. Aus diesem Grund ersucht der Beschwerdeführer um Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Bundessozialamt, XXXX vom 11.07.2014

? Infoblatt Kanülenwechsel

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2014 wurde der belangte Bescheid vom 16.06.2014 aufgehoben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweis nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht geprüft worden seien. Im Ankreuzen von Formularfeldern könne eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorliegenden Einschränkungen nicht erblickt werden. Die alleinige Aussage, dass nach der Aktenlage keine Gesundheitsschädigungen vorliegen würden, welche zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würden, sei als Begründung für die Abweisung des Antrages keinesfalls ausreichend.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert das Bundesverwaltungsgericht die maßgeblichen Rechtsgrundlagen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer nachträglich in Vorlage gebracht:

? Szintigraphiebefund, Isotopix vom 27.11.2014

? Röntgenbefund LWS und Becken, XXXX vom 24.02.2014

? Befund und Verschreibungsplan, XXXX , Allgemeinmedizin vom 21.11.2014

? Medikamentenauflistung des Beschwerdeführers

? Rezept, XXXX vom 07.07.2014

? Ambulanzkarte und Therapieplan, XXXX aus 2014

? Behandlungsbestätigung Heilmasseur vom 02.12.2014

6. In den von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von XXXX , FA für Unfallchirurgie und XXXX , FA für HNO-Heilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.12.2014, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

"Allgemeinzustand: Altersentsprechend. Ernährungszustand: Adipös.

Größe: 170 cm.

Gewicht: 108 kg.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Begleitung der Gattin, kommt in Halbschuhen zur Untersuchung. Verwendet einen Gehstock, das Gangbild ist verlangsamt, mäßig links hinkend, Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt, bei der Hose und den Schuhen hilft die Gattin.

Caput/Collum: Unauffällig.

Thorax: Gynäkomastie beidseits, an der linken Brustseite besteht eine blasse bogenförmige Narbe nach pectoralis major Transfer, im Jugulum ist ein Tracheostoma fixiert.

Abdomen: deutlich adipös.

Obere Extremitäten: Die Sensibilität ist rechts ungestört, links wird ein Kribbeln angegeben. Symmetrische Muskelverhältnisse. An beiden Hohlhänden zarte Narben nach OP einer Dupuytrenschen Kontraktur, links ist ein derber Strang am vierten Strahl tastbar, kein Streckdefizit am Finger. Rechtes Handgelenk: Endlagenschmerz beim Strecken, Druckschmerz carpoulnar, rechts Zustand nach Riss der langen Bizepssehne. Linke Schulter: Deutlich Druckschmerz über der Rinne der langen Bizepssehne. Beweglichkeit: Schultern S rechts

30-0-150, links 20-0-70, F rechts 140-0-30, links 50-0-20, Nackengriff rechts uneingeschränkt, links reichen die Fingerkuppen zum Ohr, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH10, links bis L1. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt ein Entlastungshinken links. Zehenballengang links nicht möglich. Der Fersenstand mit Mühe. Einbeinstand jeweils mit Anhalten. Die tiefe Hocke ist nur ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Verschmächtigung der linken Ober- und Unterschenkelmuskulatur. Beinlänge links +1/2. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird an den Zehen rechts als nahezu fehlend sonst als ungestört angegeben. Rechtes

Knie: ergussfrei, bandfest. Rechte Hüfte: Endlagenschmerz beim

Beugen und Drehen. Linkes Knie: unauffällige Narbe streckseitig nach Totalendoprothese, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss, das Gelenk nicht überwärmt. Vermehrte äußere Aufklappbarkeit, Schmerzen bei X- und 0-Vermehrung. Linker Unterschenkel: äußerlich gerade, nicht verdreht, alte etwas eingezogene Narben innen an der Wade, kein wesentlicher Endlagenschmerz an der Hüfte. Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) rechts 5-0-10, links 10-0-20, Knie S rechts 0-0-130, links 0-0-100, oberes Sprunggelenk rechts 15-0-35, links 10-0-35.

Wirbelsäule: Mäßige s-förmige Rotationsskoliose von Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Gering verstärkte Brustkyphose und vertiefte Lendenlordose. Hartspann und Klopfschmerz lumbal. Das rechte ISG druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA3/10, Seitwärtsneigen 10-0-10, Rotation 40-0-40.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen je 1/2, Rotation je 1/3 eingeschränkt.

Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig.

Rechts Ohr: o.B. Linkes Ohr: o.B. Nase: frei. Mund/Rachen : unauff, st.p.te.

Hapopharynx: unauff. Hals: Tracheostoma bland. Pektoralislappen super. Druckschmerz v.a. li. in der Schläfe oberhalb des Kiefergelenkes. Sprache: Ersatzsprache kaum verständlich. Bei Untersuchung kein Husten und keine besondere Verschleimung.

Tonaudiogramm liegt bei: nach Röser besteht rechts eine Hörminderung von 47%, links eine solche von 53%R.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

  1. Zustand nach totaler Laryngektomie mit Neck Dissection links und Pectoralislappendeckung - Ersatzstimme ungenügend ausgebildet.

  2. Hörstörung beidseits - deutliche Hochtonstörung beidseits.

  3. Knietotalendoprothese links mit Prothesenlockerung, Kniegelenksarthrose rechts - Prothesenlockerung links, mit nur geringer Beweglichkeitseinschränkung.

  4. Coxarthrose rechts mehr als links - nur geringe Beweglichkeitseinschränkung.

  5. Beweglichkeitseinschränkung linke Schulter.

  6. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten ohne neurologisches Defizit.

Beurteilung:

Die Leiden 2 bis 6 ersetzen die Leiden 2 und 3 aus dem Vorgutachten.

Auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vor.

Es bestehen keine Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten, die ein Anhalten in einem öffentlicher Verkehrsmittel einschränken würden. Eine kurze Wegstrecke kann ohne Unterbrechung unter Verwendung von 2 Gehstöcken zurückgelegt werden. Die Verwendung von Gehstöcken behindert das Ein- und Aussteigen nicht in hohem Maß. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, das Beugen von Hüften und Kniegelenken ist nicht relevant eingeschränkt, eine relevante Kraftminderung besteht nicht. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherte Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebenso wenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden.

Von HNO-Seite liegt eine "Unzumutbarkeit" nicht vor: Es besteht von HNO-Seite keine relevante Atemnot und ist auch die Verschleimung nicht so stark ausgeprägt, dass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Die angeführte Stimmlosigkeit begründet eine "Unzumutbarkeit" grundsätzlich nicht, da auch z.B. für Gehörlose, die keine Lautsprache entwickelt haben, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Partei kann weiche Nahrung ohne Probleme zu sich nehmen, es ist daher von HNO-Seite eine spezielle Diät nicht erforderlich.

Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

6.1. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des aktuellen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

6.2. Mit Schreiben vom 09.02.2015 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben wobei der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundes Dris. XXXX , Allgemeinmedizinerin vom 06.02.2015 im Wesentlichen vorbringt, dass es bei ihm nicht hauptsächlich um die Einschränkung des Bewegungsapparates gehe, sondern vor allem um die dauernde Gesundheitsschädigung durch die totale Kehlkopfentfernung und Strahlentherapie. Durch die Lymphknotenentfernung würden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen des Schultergürtels und Kurzatmigkeit vorliegen. Treppen und längere Wegstrecken würden nur unter Schmerzen zurückgelegt werden können. Er sei bei der Untersuchung am 09.12.2014 halbwegs über die Runden gekommen, da er kurz zuvor mehrere Infiltrationen und Injektionen im Schulter- und Hüftbereich erhalten habe und physikalische Behandlungen gehabt habe. 2011 sei eine Halsausräumung durchgeführt worden. Im Zuge der Kehlkopftotalentfernung 2013 sei die Brust linksseitig bis unter die Achsel aufgeschnitten worden. Ein Erreichen der oberen Haltegriffe in öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich. Auch sei in überfüllten Verkehrsmitteln die Sitzplatzsuche nicht möglich. Seine Refluxstimme sei für Fremde zumeist unverständlich und gehe bei Nebengeräuschen unter. Seine Hauptursache öffentliche Verkehrsmittel zu meiden sei die enorme Ansteckungs- und Infektionsgefahr. Sein Immunsystem sei außerordentlich geschwächt. Durch den Luftröhrenschnitt leide er unter chronischen Entzündungen der Schleimhäute im Bereich der Luftröhre und des Bronchialsystems und habe somit häufig Hustenreiz. Das Aushusten erfolge über das Tracheostoma und dazu rinne seine Nase oft zwei Minuten lang. Oft sei ein Abhusten nur durch Abklopfen möglich. Dies führe bei Mitreisenden zu Entsetzen und Abscheu. Aufgrund der erschwerten Verständigungsmöglichkeit, des Erfordernisses des Abklopfen und zum Tragen der erforderlichen med. Hilfsmittel wie Ersatzkanüle usw. sei er auf eine Begleitperson angewiesen. Der Kanülenwechsel sei im öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich. Er könne nur weiche breiige Speisen essen und müsse viel trinken. Weiters leide er unter Gicht.

6.3. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme wird von XXXX , FA für HNO-Heilkunde Folgendes festgehalten:

"Vorgeschichte und Vorbefunde: Ich habe in meinem Gutachten vom 09.12.2014 für den Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für zumutbar gehalten und ausführlich begründet. Die Einwendungen beziehen sich nun auf folgende Beschwerden: Festhalten nicht möglich nach ausgedehnter Halsoperation, mangelnde Stimmfunktion, Nasenrinnen und Hustenreiz sowie erhöhte Infektionsgefahr. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung von der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX in Vorlage gebracht.

Stellungnahme: Die Frage "Festhalten" wurde vom unfallchirurgischen Haupt-GA vom 09.12.2014 geklärt und ist keine HNO Fragestellung. Bei meiner körperlichen Untersuchung am 09.12.2014 hat sich gezeigt, dass Nasenrinnen, Hustenreiz und Verschleimung nicht so stark ausgeprägt sind, dass sie einen sicheren Transport in öffentlichen

Verkehrsmitteln verunmöglichen würden. Betreffend Infektionsgefahr:

Wenn keine weiteren Leiden vorliegen, die das Immunsystem einschränken, ist die Infektionsgefahr bei Halsatmern in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht relevant erhöht und somit deren Benützung zumutbar. Daher weiterhin: Eine "Unzumutbarkeit" besteht von HNO-Seite nicht."

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" gemäß

§ 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, nach welchen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und auch eine aufgrund der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgte Überprüfung des Ergebnisses des medizinischen Ermittlungsverfahrens keine Änderung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben habe.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

8. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf den am 23.05.2015 übermittelten Befund XXXX vom 22.05.2015 nicht eingegangen worden sei. XXXX habe im Zuge eines 30minütigen Gespräches festgehalten, dass Nasenrinnen, Hustenreiz und Verschleimung nicht stark ausgeprägt seien und dass die Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht relevant erhöht sei,

Prof. XXXX kenne ihn seit 2011, er habe die Kehlkopfentfernung durchgeführt und kenne die Krankengeschichte. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass er sehr wohl einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sei und habe im aktuellen Kalenderjahr bereits zwei schwere Infektionen gehabt, welche bei ihm 3 - 4 Wochen anhalten würden und auf welcher er sich habe ins AKH begeben müssen. Auch sei das tägliche Nasenrinnen eine enorme Belastung. Es setze ohne Vorwarnung ein und halte einige Minuten an. Ein normales Naseputzen sei nicht möglich. Aushusten erfolge über die Halsöffnung. Es sei vorgekommen, dass der Filter beim Husten weggesprungen und beim Vordermann gelandet sei. Dies sei eine enorme Belastung und ihm selbst und anderen Fahrgästen nicht zumutbar.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? HNO-ärztlicher Bericht, XXXX vom 22.05.2015

? Allergietest, Allergieambulatorium XXXX vom 01.06.2015

9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten XXXX , Facharzt für

HNO -Heilkunde, wird basierend auf der Aktenlage am 19.08.2015, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Vorgeschichte, Vorbefunde und Verlauf des Verfahrens:

Beim Beschwerdeführer (BF) besteht aus HNO-ärztlicher Sicht folgendes Gesundheitsproblem: 2001 wurde der Kehldeckel entfernt, bds. die Lymphknotenstationen ausgeräumt und es wurde eine postop.

Bestrahlung durchgeführt: 2013 totale Laryngektomie mit Neck-Diss links und Pektoralislappendeckung. Ich habe in einem GA mit Untersuchung vom 09.12.2014 festgestellt, dass für den BF die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln aus HNO-ärztlicher Sicht zumutbar ist. Dagegen hat er Einwände erhoben in einem Schreiben vom 09.02.2015 und eine Stellungnahme der PÄ Dr. XXXX beigefügt.

In einer ausführlichen Stellungnahme vom 09.04.2015 habe ich meine ursprüngliche Einschätzung aufrechterhalten. Daraufhin hat der BF mit Schreiben vom 11.06.2015 Beschwerde beim BVwGH eingebracht. Er hat folgende Unterlagen beigelegt: 1.Bestätigung von XXXX vom 22.05.2015: Es bestünde keine Zumutbarkeit, weil erhöhte Infektionsgefahr, keine Möglichkeit des Kanülenwechsels und Benützung v. Haltegriffen wg. Schultereinschränkung. 2.

Allergiebefund Allergieambulatorium XXXX vom 01.06.2015: negativ.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:

Eine Veränderung zum GA 1. Instanz ist nicht objektivierbar. Strittig ist nicht der Status des BF, auch nicht die GdB-mäßige Einstufung, sondern nur die Frage, ob der Status des BF die "Unzumutbarkeit" bedingt oder nicht.

Stellungnahme zu den Einwendungen:

Die Einwendungen lassen sich in drei Gruppen gliedern: 1. Festhalten an Haltegriffen nicht gut möglich. 2. Direkte Probleme durch

Kehlkopfverlust: Mangelnde Stimmfunktion. Kanülenwechsel nicht möglich, Verschleimung, Nasenrinnen. 3. Indirektes Problem: Erhöhte Infektionsgefahr.

Zu 1. Die Frage "Festhalten" wurde vom unfallchirurgischen Haupt-GA vom 09.12.2014 geklärt und ist keine HNO-Fragestellung. (Diese Frage ist auch nicht strittig, da der BF in seinen Einwendungen vom 09.02.2015 schreibt: "Bei mir geht es nicht hauptsächlich um eine Einschränkung des Bewegungsapparates, sondern vor allem um eine dauernde Gesundheitsschädigung durch die totale Kehlkopfentfernung und Strahlentherapie).

Zu 2. Direkte Folgen des Kehlkopfverlustes: Verlust der Stimmfunktion ist kein Teil der Kriterien für "Unzumutbarkeit."

Nasenrinnen, Hustenreiz und bronchiale Verschleimung sind gemäß den geltenden medizinischen Kriterien ebenfalls nicht geeignet, eine "Unzumutbarkeit" zu begründen. Das gilt auch für den Einwand, dass unter Umständen ein Kanülenwechsel notwendig ist. Bei der Untersuchung am 09.12.2014 hat sich gezeigt. dass diese Probleme insgesamt nicht das unter diesen Umständen übliche Maß überschreiten.

Zu 3. Infektionsgefahr: Wenn keine weiteren Leiden vorliegen, die das Immunsystem einschränken, ist die Infektionsgefahr bei Halsatmern in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht relevant erhöht und somit deren Benützung zumutbar. Insbesondere liegt beim BF eine von den Richtlinien geforderte "Erkrankung mit hochgradiger Immunschwäche" nicht vor. Diese Tatsache wird von den beigebrachten Bestätigungen (der PÄ und des betreuenden

HNO - Facharztes) nicht entkräftet.

Zusammenfassung: Es bestehen von HNO-Seite keine Leiden, die einen sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln oder deren Erreichbarkeit einschränken würden. Eine "Unzumutbarkeit" besteht von HNO-Seite nicht."

10. Mit Schreiben vom 07.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11.09.2015 unter neuerlicher Vorlage des Befundes XXXX vom 22.05.2015 Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben.

Unter Beschreibung des Herganges der Untersuchungen vom 09.12.2014, wird vom Beschwerdeführer - die bisherigen Einwendungen betreffend Auswirkungen des fehlenden Kehlkopfes, Nasenrinnen, Aushusten, Kanülenwechsel und Infektionsgefahr wiederholend - festgehalten, dass nicht verständlich sei, weshalb die Aussagen des behandelnden Arztes in Frage gestellt würden. Bei der Hals-OP sei auch eine Schrumpfblase festgestellt worden, was zu häufigem urinieren führe. Eine selbständige Fortbewegung sei nur mit dem PKW möglich. Um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen müssten Steigungen bzw. Treppen überwunden werden. Auf Grund der gelockerten Knieprothese habe er Schmerzen und durch die Hals-OP bekomme er keine Luft. Die Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel seien zu weit entfernt und somit unerreichbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

1.3. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 24.09.2015 eingeholten Datenauszug des zentralen Melderegisters.

Zu 1.2.) Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. XXXX erfolgte am 17.06.2014 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.

Zu 1.3.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten XXXX vom 19.08.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weist auch in Zusammenschau mit den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten XXXX vom 09.12.2014 keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Es wurde darin vom Sachverständigen auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage und der im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der medizinische Sachverständige hat sich mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt. Der neuerlich vorgelegte Befund steht nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthält auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Im eingeholten Sachverständigengutachten XXXX vom 19.08.2015 wurde - auch in Zusammenschau mit den auf persönlicher Untersuchung basierenden Gutachten der belangten Behörde vom 09.12.2014 - überzeugend dargestellt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden direkten Folgen des Kehlkopfverlustes in Form von Nasenrinnen, Hustenreiz, Verschleimung und eventuelle Notwendigkeit eines Kanülenwechsels nicht das übliche Maß überschreiten und daher nicht in der Lage sind die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Weiters wird im Gutachten unter Berücksichtigung des vorliegenden Aktenmaterials schlüssig dargelegt, dass bei Halsatmern die Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht relevant erhöht ist, wenn nicht weitere Leiden vorliegen, die das Immunsystem einschränken. Weiteren Leiden welche das Immunsystem einschränken würden konnten nicht objektiviert werden und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Im Rahmen der unfallchirurgischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.12.2014 wurde von XXXX basierend auf dem erhobenen Status schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass keine Einschränkungen der oberen Extremitäten vorliegen, welche ein Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel derart einschränken, dass dies die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen kann. Orthopädische oder unfallchirurgische Befunde, welche ein von dieser Untersuchung abweichendes Ergebnis dokumentieren wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Auch wurde vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde festgehalten, dass es sich bei der Hauptproblematik bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht um die Einschränkung des Bewegungsapparates handle.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 09.12.2014 und das aktenmäßige Gutachten XXXX vom 19.08.2015 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er eine Wiederholung der bisherigen Einwendungen darstellt und auch Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert war.

Dem - nicht befunddokumentierten - neu erhobene Einwand, dass eine Schrumpfblase festgestellt worden sei, ist nicht geeignet eine Erweiterung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahren zu bewirken, da selbst bei tatsächlichem Vorliegen dieser Gesundheitsschädigung in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festgehalten wird, dass Inkontinenz im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Einschränkung darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Harn vorbeugen.

Es lag somit kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist unter anderem jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel oder den Transport von Gepäckstücken rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258)

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Auch wirken sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Es liegen weiters keine Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die körperliche Belastbarkeit ist nicht erheblich eingeschränkt. Die Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers ist ausreichend um öffentliche Verkehrsmittel benützen zu können. Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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