BVwG W131 2004005-1

W131 2004005-1Federal Administrative CourtSep 30, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Genehmigung, Nichtbescheid, Zurückweisung

Full text

BVwG W131 2004005-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2004005.1.00

Spruch

W131 2004005-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den als Bescheidbeschwerde zu behandelnden Einspruch der XXXX vom 28.11.2013 gegen eine als Bescheid bewertete Erledigung der Wiener Gebietskrankenkasse (= WGKK) vom 11.11.2013, XXXX betreffend einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 4 ASVG beschlossen:

A)

Der als Beschwerde zu behandelnde Einspruch vom 28.11.2013 wird mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die WGKK versandte ein mit 11.11.2013 datiertes und als Bescheid bezeichnetes Schriftstück an die Beschwerdeführerin, in welchem entsprechend einem Bescheidspruch ein Beitragszuschlag iHv 40,00 Euro unter Stützung auf § 113 Abs 4 ASVG vorgeschrieben werden sollte.

2. Die Beschwerdeführerin (= Bf) verfasste am 28.11.2013 gegen dieses Schreiben ein seitens der WGKK zutreffend als Einspruch bewertetes Schreiben.

3. Nach Beschwerdevorlage an das BVwG wurde seitens des BVwG unter Beachtung der Rsp des VwGH insb zu Zl Ra 2014/08/0009 ein Vorhalt zur Frage der Bescheidqualität der als Bescheid bezeichneten Edition der WGKK vom 11.11.2013 verfasst. Diesem Vorhalt wurde ein Schreiben des Bundeskanzleramts - Verfassungsdienst vom 16.03.2015 beigelegt, welches vom BKA - VD nach einer Anfrage des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger verfasst worden war und in welchem ua festgehalten ist, dass jede Bescheidausfertigung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit den Namen des Genehmigenden enthalten muss.

4. Die Bf nahm zum Vorhalt keine Stellung, wohingegen die WGKK mit der Eingabe, OZ 5 des Gerichtsakts, selbige protokolliert am 25.09.2015, zu dem gemäß § 18 Abs 4 AVG rechtserheblichen Bereich die Auffassung vertrat, der Name des bzw der Genehmigenden wäre auch im hier verfahrensgegenständlichen Bescheid unter der Rubrik "Auskunft" aufgeschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Über den Verfahrensgang hinaus ist ausdrücklich festzustellen, dass das seitens der WGKK mit 11.11.2013 datierte, als Bescheid versandte bzw danach als Bescheid angefochtene Schriftstückaus drei Seiten besteht.

1.2. Auf der ersten Seite scheint neben der Auferlegung von 40 Euro Beitragszuschlag insb auch die Bezeichnung als Bescheid auf; und über dem Wort "Bescheid" (neben der Adressierung an die Bf) in einer weiteren in vier Felder unterteilten Zeile

in einem ersten Feld die Beitragskontonummer der Bf;

in einem zweiten Feld dieser Zeile die Aktenzahl des als Bescheid intendierten Schriftstücks;

in einem dritten Feld unter der Rubrik "Auskunft" die Angaben XXXX;

und danach (in diesem Feld) weiters Kontaktdaten der bezeichneten "Auskunfts" - Person;

und schließlich in einem vierten Feld dieser Zeile das Datum 11.11.2013.

Quergeschrieben auf der ersten Seite findet sich in Kleinschrift zusätzlich ein Hinweis auf eine Amtssignatur und Informationen zur Prüfung des Ausdrucks.

1.3. Auf der zweiten Seite des hier beschriebenen Schriftstücks vom 11.11.2013 wird die intendierte Beitragszuschlagsauferlegung kurz individuell begründet.

1.4. Die dritte Seite ist danach mit "Rechtsmittelbelehrung" überschrieben und enthält anschließend entsprechende Belehrungen.

Schließlich endet die vierte Seite mit dem Text: "Wiener Gebietskrankenkasse" und darunter mit

Beilage

Erlagschein.

Eine eindeutige Angabe eines Genehmigenden auf der vierten Seite ist nicht ersichtlich.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt, insb soweit das als Bescheid intendierte Schriftstück beschrieben wurde, dies unbeschadet der rechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts durch die WGKK einerseits und das BVwG andererseits.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

3. 2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.3. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.3.1. Der mit BGBl I 2013/87 per 01.01.2014 aufgehobene § 357 ASVG lautete zum Zeitpunkt der seitens der WGKK intendierten Bescheiderlassung am 11.11.2013 in den hier interessierenden Teilen:

§ 357. Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:

[...]

§ 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen,

[...].

3.3.2. Der insoweit im damaligen § 357 ASVG verwiesene § 18 AVG lautete am 11.11.2013 in den hier interessierenden Teilen (idF BGBl I 2008/5:

§ 18. (1) Die Behörde [...]

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

[...].

3.3.3. Der VwGH hat zu genau der vorstehenden Fassung des § 18 Abs 4 AVG, die auch für den vorliegenden Fall einschlägig ist, am 19.03.2015 zur Zl 2012/06/0145 ausgeführt wie folgt:

... Es ist daher aber nach der Aktenlage keinesfalls auszuschließen, dass die gegenständliche Erledigung absolut nichtig ist, weil nicht im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG erkennbar ist, wer der Genehmigende ist (vgl. die Nachweise zur hg. Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, aaO, S. 250 Rz 19 zu § 18 AVG). Es kann auch nicht angenommen werden, dass angesichts des Umstandes, dass es nur einen Bürgermeister gibt, der Vorschrift des § 18 Abs. 4 AVG im vorliegenden Fall Rechnung getragen ist, denn dies wäre nur dann so, wenn der Bürgermeister die Ausfertigung persönlich unterfertigt hätte (vgl. auch dazu die Nachweise zur hg. Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, aaO, S. 251 Rz 19). Es hilft auch nichts, wenn in der Fertigungsklausel der Titel und der Name des Bürgermeisters angegeben sind, da sich danach nur eine unleserliche Unterschrift mit der Beifügung "i.A."

findet, woraus eben ersichtlich ist, dass gerade der Bürgermeister nicht der genehmigende Organwalter war (vgl. auch dazu die Nachweise zur hg. Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, aaO, S. 251 Rz 19).

Hingewiesen wird darauf, dass dem Erfordernis, dass die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss, auch nicht durch die Benennung von Organwaltern als Sachbearbeiter mit Telefon- und E-Mailadresse (hier des Sachbearbeiters Ing. M) am Beginn der Erledigung entsprochen wird (vgl. auch dazu die Nachweise zur hg. Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, aaO, S. 251 Rz 19).

Sollte die Erledigung vom 25. April 2012 somit absolut nichtig und kein Bescheid sein, hätte der Gemeindevorstand diesen Umstand im Berufungsverfahren aufgreifen müssen, und er hätte die Berufung mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen gehabt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III, S. 941 Rz 32 zu § 66 AVG).

3.3.4. Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall bedeuten die vorstehenden Ausführungen des VwGH, dass - nach der gebotenen objektiven Interpretation des an die Partei versandten Schriftstücks vom 11.11.2013 - die Angabe der Auskunftsperson "XXXX" auf der ersten Seite dieses verfahrensgegenständlichen Schriftstücks gerade keine Angabe einer genehmigenden Organwalterin ist. Da im Schriftstück auch sonst nirgends (eindeutig) ein (-e) genehmigende (-r) Organwalter (-in) angeben ist, ist das verfahrensgegenständliche Schriftstück ein absolut nichtiger Bescheid. Ein Einspruch bzw eine Bescheidbeschwerde gegen ein solches Schriftstück ist daher gemäß der oben tlw abedruckten Rsp des VwGH zurückzuweisen, wie sich dies gleichfalls aus dem an die Parteien vorgehaltenen Schreiben des Bundeskanzleramts - Verfassungsdienst über - eben - § 18 Abs 4 AVG ergibt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, siehe insoweit zB VwGH Zl 2012/06/0145; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall liegt vielmehr eine eindeutige Judikatur des VwGH vor, die (auch) mit diesem Beschluss umgesetzt wird.

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