BVwG L511 2107910-1

L511 2107910-1Federal Administrative CourtSep 30, 2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Sonderzahlung

Full text

BVwG L511 2107910-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2107910.1.00

Spruch

L511 2107910-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid der Salzburger

Gebietskrankenkasse vom 18.08.2011, DG-Kontonummer: 1334232, Zahl:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF im Hinblick auf die Pflicht zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 213,63 für aliquote Sonderzahlungen stattgegeben. Im Hinblick auf die Pflicht zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 172,94 für einen pauschalierten Aufwandsersatz wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 172,94 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse

1.1. Mit Bescheid vom 18.08.2011, Zahl: XXXX, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG auf Grund von im Zuge von Erhebungen festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 680,58 abzüglich einer Gutschrift in Höhe von EUR 294,01, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 386,57 an die SGKK.

1.1.1. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibungen vom 07.07.2010 und 23.11.2010 sowie auf die Prüfberichte vom 12.07.2010 und 25.11.2010, welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellten.

1.1.2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 29.11.2010.

1.1.3. Begründend wurde ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis des Herrn XXXX [G], SV-Nr. XXXX, ursprünglich mit Ablauf des 12.08.2009 durch Kündigung des Dienstnehmers beendet worden sei. In der Folge sei jedoch mit gerichtlichem Vergleich vom 23.03.2010, Zahl: XXXX, das Dienstverhältnis mit 12.08.2009 einvernehmlich aufgelöst worden. Dem Dienstnehmer seien dabei für 12 Traktorstunden EUR 300,00 brutto, für eine Motorsägenpauschale EUR 150,00 brutto sowie eine Zinsenpauschale in Höhe von EUR 50,00 von Dienstgeber zugestanden worden. Durch die Umwandlung des als unberechtigten vorzeitigen Austritt gemeldeten Dienstendes in eine einvernehmliche Lösung sei seitens des Dienstnehmers ein Anspruch auf aliquote Sonderzahlung entstanden, für den gemäß § 54 ASVG Sonderbeiträge zu entrichten seien.

1.1.4. Laut Lohnkonto sei der eingeklagte Lohn abgerechnet worden, nicht jedoch die Sonderzahlungen, da der Beschwerdeführer ursprünglich davon ausgegangen sei, dass es sich um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers handelte.

2. Aktenbestandteile im vorgelegten Verwaltungsakt

2.1. Vergleichsausfertigung vom 23.03.2010, XXXX, wonach der Beschwerdeführer sich rechtswirksam verpflichtete, dem Kläger G als Entlohnung für 12 mit dessen eigenem Traktor geleisteten Traktorstunden EUR 300,00 brutto und für die Verwendung von dessen eigener Motorsäge während des Dienstverhältnisses EUR 150,00 brutto sowie eine Zinsenpauschale in Höhe von EUR 50,00 zu bezahlen. Weiters wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit 12.08.2009 einvernehmlich aufgelöst wurde und mit diesem Vergleich sämtliche wechselseitigen Forderungen und Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen sind.

2.2. Prüfbericht vom 12.07.2010 samt Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen in Höhe von EUR 680,58 und Prüfbericht vom 25.11.2010 samt Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen in Höhe von EUR - 294,01, sowie die dazugehörenden Beitragsvorschreibung vom 23.11.2010 über die Gutschrift in Höhe von EUR 294,01.

2.2.1. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.08.2010 und 07.09.2010 zum Prüfbericht, worin ausgeführt wird, dass bei Vergleichsabschluss von einer Gesamtzahlung in Höhe von EUR 500,00 zur Bereinigung der Streitsache ausgegangen worden sei und Sonderzahlungen nie Bestandteil des Gerichtsverfahrens gewesen seien.

2.3. Lohnkonto von G für das Jahr 2009, ausgedruckt am 18.05.2010, mit dem Endigungsgrund "Unberechtigter vorzeitiger Austritt".

3. Beschwerde

3.1. Mit Schreiben vom 22.09.2011, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der SGKK, fristgerecht Einspruch [nunmehr Beschwerde] erhoben.

3.1.1. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass es zu Beginn des Gerichtsverfahrens strittig gewesen sei, ob das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung oder durch unberechtigten vorzeitigen Austritt geendet habe. Mit gerichtlichem Vergleich sei neben der Zahlung von EUR 500,00 die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses mit 12.08.2009 vereinbart worden. Mit diesem Vergleich seien sämtliche wechselseitigen Ansprüche und Forderungen endgültig bereinigt und verglichen und habe daher der Arbeitnehmer Herr G auf weitergehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und somit auch auf aliquote Sonderzahlungen wirksam verzichtet. Ein derartiger Verzicht sei jedenfalls rechtswirksam und entfalte auch für den Sozialversicherungsträger Bindungswirkung.

3.1.2. Da der rechtswirksame Verzicht des Arbeitnehmers G keinesfalls dazu gedient habe, den Sozialversicherungsträger im Sinne der §§ 539 oder 539a ASVG zu benachteiligen, seien die grundsätzlich nach dem Kollektivvertrag bestehenden Ansprüche auf aliquote Sonderzahlungen im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht in die Bemessung der Beitragsgrundlage einzurechnen.

3.1.3. Der Beschwerdeführer beantragte, dem Einspruch stattzugeben und den gegenständlichen Bescheid der SGKK ersatzlos aufzuheben.

3.2. Die SGKK übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 30.05.2012 den Verwaltungsakt samt Einspruch.

3.2.1. Zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass die SGKK gemäß § 49 Abs. 6 ASVG an den gerichtlichen Vergleich nicht gebunden sei.

3.2.2. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung habe der Beschwerdeführer weder entsprechende Nachweise vorgelegt noch präzisierte Behauptungen aufgestellt.

3.3. Der Verwaltungskat der Landeshauptfrau von Salzburg ist in Verstoß geraten.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

4.1. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

4.2. Mit Schreiben vom 29.05.2015 urgierte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren (OZ 1).

4.2.1. Da der Verwaltungsakt jedoch in Verstoß geraten war, wurde dieser dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] im Zuge der Verwaltungsreform mit 01.01.2014 nicht übermittelt.

4.2.2. Dem BVwG liegen daher gegenständlich nur jene Aktenteile in Kopie vor, welche bei der SGKK noch in Kopie vorhanden waren (OZ 2), sowie eine Kopie der Beschwerde, welche vom Beschwerdeführer übermittelt worden ist (OZ 3).

4.3. Das BVwG nahm Einsicht in den Gerichtsakt XXXX (OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Herr G, SV-Nr. XXXX, war von 08.06.2009 bis einschließlich 12.08.2009 Dienstnehmer des Beschwerdeführers.

1.2. Das Dienstverhältnis wurde mit 12.08.2009 zunächst einseitig vom Dienstnehmer aufgelöst.

1.3. Am 23.12.2009 brachte der Dienstnehmer eine Klage im Hinblick auf die aus seiner Sicht noch aushaftenden Ansprüche ein und zwar betreffend Lohn für die Zeit vom 01.08.2009 - 12.08.2009 idHv EUR 639,60; Entlohnung für 12 Traktorstunden idHv EUR 300,00 sowie Entlohnung für die Motorsägenpauschale idHv EUR 140,00.

1.3.1. In der Klagebeantwortung vom 02.03.2010 gestand der Beschwerdeführer zunächst das aushaftende Gehalt idHv EUR 639,60 zu, brachte im Hinblick auf die Traktorstunden und die Motorsägenpauschale Einwendungen bzw. Gegenforderungen idHv EUR 685,20 vor. Ebenfalls als Gegenforderung wurde der über das aliquote Ausmaß hinaus gehende verbrauchte Jahresurlaub idH von EUR 335,79 geltend gemacht, da der Dienstnehmer unberechtigt vorzeitig ausgetreten sei.

1.3.2. Das Gerichtsverfahren endete mit einem am 09.04.2010 rechtswirksam gewordenen Vergleich vom 23.03.2010, mit folgendem Inhalt:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, an die klagende Partei als Entlohnung für 12 Traktorstunden brutto € 300,-- sowie als Entlohnung für die Motorsäge für den Zeitraum 1.7. bis 12.8.2009 brutto € 150,-- und eine Zinsenpauschale in Höhe von € 50,-- binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu bezahlen.

2. Die Parteien kommen überein, dass das Arbeitsverhältnis mit 12.8.2009 einvernehmlich aufgelöst wurde.

3. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Forderungen und Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen.

4. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von der beklagten Partei bis längstens 8.4.2010 schriftlich bei Gericht einlangend widerrufen wird."

1.4. Für den sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergebenden pauschalierter Aufwandsersatz für die Benützung des eigenen Traktors sowie der eigenen Motorsäge in der Höhe von EUR 450,00 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt der SGKK keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG in Kopie vorliegenden Aktenteile des Verwaltungsverfahrens (OZ 2, 3).

2.1.1. Insbesondere durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen:

2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus den in Kopie vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 2).

2.3. Beweiswürdigung

2.3.1. Aus dem Gerichtsakt und dem Lohnkonto ergibt sich, dass die Beendigungsart des Dienstverhältnisses zunächst strittig war - der Dienstnehmer ging offenbar von einer ordnungsgemäßen Kündigung aus, der Dienstgeber hingegen von einem unberechtigten vorzeitigen Austritt - und mit dem gerichtlichen Vergleich vom 23.03.2010, XXXX, das Arbeitsverhältnis mit 12.08.2009 einvernehmlich beendet wurde.

2.3.2. Die eingeklagten Beträge sowie die geltend gemachten Gegenforderungen ergeben sich eindeutig aus der im Gerichtsakt einliegenden Klage und der Klagebeantwortung. Ebenso ergibt sich daraus, dass das aushaftende Gehalt bereits vor dem Vergleich außer Streit gestellt wurde (OZ 5).

2.3.3. Dass für den pauschalierten Aufwandsersatz keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten (OZ 2, OZ 3).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß § 414 Abs.2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Zu A) teilweise Stattgabe der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG

3.2. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. gelten nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988 (Z1), [...] Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden (Z6) [...]

Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Gebietskrankenkasse jenes Landes zu übersenden, in dem der Sitz des Gerichtes liegt; gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche.

Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

3.3. zum gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Zur besseren Übersichtlichkeit ist an dieser Stelle auszuführen, dass sich der von der SGKK gegenständlich vorgeschriebene Betrag von EUR 386,57 wie folgt zusammensetzt:

I. EUR 172,94: EUR 450,00 [pauschalierter Aufwandsersatz]*38,43% (=39,9% [SV samt KU und WF] abzüglich 3% [Rückverrechnung Arbeitslosenversicherung] plus 1,53% [BV])

II. EUR 213,63: EUR 578,45 [aliquote Sonderzahlung: EUR 1.599,00/365662]*36,93% (=38,4% [SV] abzüglich 3% [Rückverrechnung Arbeitslosenversicherung] plus 1,53% [BV])

sowie EUR 0,01 Rundungsdifferenz auf Grund der ursprünglichen Falschberechnung

3.4. ad I. EUR 172,94

3.4.1. Dem Dienstnehmer wurde durch gerichtlichen Vergleich ein pauschalierter Aufwandsersatz für die Benützung seines Traktors sowie seiner Motorsäge in der Höhe von EUR 450,00 zugesprochen und auch ausbezahlt.

3.4.1.1. Der diesbezüglichen Nachverrechnung der dafür ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 172,94 ist die Beschwerde nicht entgegengetreten und es ergeben sich diesbezüglich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Umstände, zumal es sich bei den Zahlungen auch nicht um eine Abgeltung von tatsächlichen (durch Aufzeichnungen belegte) Aufwendungen des Dienstgebers handelte (VwGH 17.12.1991, 90/08/0225; 24.04.1990, 88/08/0177 mwN).

3.4.2. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165).

3.4.2.1. Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeber für den gegenständlich sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergebenden pauschalierter Aufwandsersatz in der Höhe von EUR 450,00 des Dienstnehmers G bis zum Bescheidzeitpunkt keine Beiträge gemäß § 58 Abs. 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.

3.5. ad II EUR 213,63

3.5.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich entgegen der Ansicht der SGKK, dass der Dienstnehmer G auf seinen Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen rechtswirksam verzichtet hatte.

3.5.2. Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass der rechtlich vertretene Dienstnehmer die Sonderzahlungen gar nicht eingeklagt hatte, weil auch er offensichtlich davon ausging, dass diese (berechtigt) nicht aushaften.

3.5.2.1. Da wie festgestellt, die eingeklagte aushaftende Gehaltszahlung bereits in der Klagebeantwortung außer Streit gestellt worden war, umfasst der gerichtlich geschlossene Vergleich in seiner Ziffer 1. daher sämtliche im Verfahren strittigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und sind demzufolge alle anderen aus dem Dienstverhältnis resultierenden Ansprüche, darunter auch die aliquoten Sonderzahlungen, von der Generalklausel in Ziffer 3. umfasst.

3.5.2.2. Die in Ziffer 2. vereinbarte einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, auf die sich die Rechtsansicht der SGKK stützt, ist daher auch keineswegs als Feststellung für etwaige aus einer einvernehmlichen Lösung noch bestehende Ansprüche zu werten, sondern lediglich als Vereinbarung der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zumal die Art der Beendigung in der Klagebeantwortung als strittig erklärt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 03.09.1996, 1996/08/0022 unter Hinweis auf OGH 16.01.1991, 9ObA 315/90).

3.5.3. Ein arbeitsrechtlicher Vergleich ist für die Frage, ob und welche (iSd § 49 Abs. 1 ASVG zum beitragspflichtigen Entgelt zählenden) Ansprüche einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis über das tatsächlich erhaltene Entgelt hinaus zustehen, grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich wirksam, solange nicht aufgrund bestimmter Tatsachen die Absicht zur Umgehung von Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts angenommen werden muss, etwa wenn ein höherer als der tatsächlich zustehende beitragsfreie Betrag verglichen würde (VwGH 03.09.1996, 98/08/0022, RS 3; 31.01.1995, 93/08/0271 mwN).

3.5.3.1. Dass dies gegenständlich der Fall wäre hat die SGKK nicht angenommen und es ergeben sich auch aus dem Akt keinerlei Hinweise darauf.

3.5.3.2. Die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 213,62 die aliquoten Sonderzahlungen von EUR 578,45 betreffend ist daher zu Unrecht erfolgt, so dass der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben war.

3.5.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich aus der ursprünglich falsch angenommenen aliquoten Sonderzahlung iHv 1.303,96 (Prüfbericht vom 12.07.2010) eine Rundungsdifferenz von EUR 0,01 ergibt, welche ebenfalls nicht zu verrechnen war.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß Abs.4 leg.cit kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

4.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

4.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

5.1. Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit von arbeitsrechtlichen Vergleichen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. exemplarisch VwGH 03.09.1996, 98/08/0022, RS 3; 31.01.1995, 93/08/0271 mwN). Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

5.1.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

5.1.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter

A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

5.1.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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