I406 1316664-2•BVwG I406 1316664-2
I406 1316664-2Federal Administrative CourtSep 30, 2015
besonders schweres Verbrechen, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen, Wiederaufnahme
I406 1316664-2/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 07 08.345-BAG beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte (unter Angabe des Namens XXXX, des Geburtsdatums XXXX und der Staatsangehörigkeit Marokkos) im Jahr 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, Zl. 07 08.345-BAG, wurde dieser Antrag abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 22.12.2008, Zl. A4 316.664-1/2008/12E gab der Asylgerichtshof der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob diesen gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 23 AsylGHG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 07 08.345-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
Dagegen erhob dieser neuerlich Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte er mit, dass er bisher eine falsche Identität angegeben habe und stellte seine Identität unter Vorlage entsprechender Dokumente richtig (auf: XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko).
Mit Erkenntnis vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter) und Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter) des angefochtenen Bescheides ab, gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko) statt und stellte fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
Mit Schreiben vom 27.01.2014 (beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eingelangt am 30.01.2014) stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und legte zur Untermauerung des geltend gemachten Grunds der Wiederaufnahme (bei dem es sich offenkundig um das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG handelt) Unterlagen vor, mit denen belegt wird, dass sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Mordes beginnend mit 24.09.2013 in Untersuchungshaft befand (u.a. eine "Vollzugsinformation" und ein Auszug aus dem Melderegister).
In einem weiteren Schreiben (E-Mail vom 11.02.2014) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.01.2014 vor, aus dem sich eine nähere Beschreibung der polizeilichen Ermittlungsergebnisse samt Anführung der korrespondierenden Beweismittel und Zeugendaten zu dem den Beschwerdeführer treffenden Verdacht des versuchten Mordes (und der versuchten Bestimmung zur falschen Zeugenaussage) ergibt.
Mit Schreiben vom 27.02.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Es wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass in einem Antrag auf Wiederaufnahme die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind. Es teilte ihr mit, dass die Rechtzeitigkeit des im vorliegenden Fall gestellten Wiederaufnahmeantrags angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht auf der Hand liege und erteilte den Auftrag, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrags die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist nach § 32 Abs. 2 VwGVG ergibt, glaubhaft zu machen. Schließlich belehrte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass der Antrag bei fruchtlosem Verstreichen der zur Verbesserung gesetzten Frist zurückzuweisen wäre (§ 13 Abs. 3 AVG iVm. §§ 17 und 32 VwGVG).
Dieses Schreiben wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol am 05.03.2014 zugestellt und blieb ohne Reaktion.
Mit Beschluss vom 26.05.2015, Zl I402 1316664-3/11E wies das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdesache des Beschwerdeführers den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2014 auf Wiederaufnahme des genannten Verfahrens zurück und beschloss, das Beschwerdeverfahren im Umfang des Spruchpunktes II. (Stattgabe der Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 07 08.345-BAG ausgesprochene Ausweisung und Feststellung, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist) gemäß § 32 Abs. 3 und Abs. 1 Z 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG von Amts wegen wieder aufzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Pkt. I. getroffenen Aussagen zum Verfahrensgang werden als Sachverhalt festgestellt.
Der Verfahrensgang ist aktenkundig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Mit der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom vom 25.10.2013, Zl. B11 316.664-2/2009/25E, abgeschlossenen Verfahrens im Umfang des Spruchpunktes III. des genannten Erkenntnisses tritt dieses Verfahren im genannten Umfang (dh. im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 07 08.345-BAG betreffend die Ausweisung des Mitbeteiligten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko) in jene Lage zurück, in der es sich vor Bescheiderlassung befunden hat.
Die Verfügung der Wiederaufnahme wirkt ex tunc (VwSlg. 15960 A/2002), woraus sich ergibt, dass in rechtlicher Hinsicht so vorzugehen ist, als wäre der angefochtene Bescheid vom 25.10.2013 (im Umfang des Spruchpunktes III.) nicht ergangen.
Ausgehend davon ist das vorliegende Verfahren so zu behandeln, als wäre die Beschwerde noch anhängig und (im Umfang des Spruchpunktes III.) nicht abgeschlossen worden.
Daher ist das Verfahren so zu behandeln wie ein mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof noch anhängiges Beschwerdeverfahren. § 75 Abs. 19 AsylG sieht vor, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen sind.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Der Fall, dass sich eine Beschwerde ausschließlich gegen die in einem vor 1.1.2014 erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene, mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbundene, Ausweisung richtet, ist in § 75 Abs. 20 AsylG 2005 nicht geregelt.
Aus dem Charakter der Regelung als Übergangsbestimmung ist aber erkennbar, dass diese Regelung sämtliche auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes übergegangene, am 31.12.2013 noch anhängige Verfahren erfassen wollte, in denen das Bundesasylamt eine Ausweisungsentscheidung erlassen hat und in denen nach den entsprechenden Normen des neuen Rechts (statt einer Ausweisung) eine Rückkehrentscheidung in Betracht käme.
Der vorliegende Fall ist dem gleichzuhalten.
Da dem Bundesverwaltungsgericht nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 nur die Wahl zwischen einem Ausspruch, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und einer Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zweck der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zukommt, ist im vorliegenden Fall eine solche Zurückverweisung auszusprechen, weil die Beweislage gewichtige Indizien liefert, die gegen die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.