BVwG I405 1425266-2

I405 1425266-2Federal Administrative CourtSep 30, 2015

Regest

mangelnde Deutschkenntnisse, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG I405 1425266-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.1425266.2.00

Spruch

I405 1425266-2/21E

iIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2014, Zl. 810555002/1361869, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Nigeria stellte am 07.06.2011 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zl. 11 05.550, wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem BF der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

3. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt.

4. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF wurde gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, ein bis 12.02.2018 gültiges Rückkehrverbot erlassen.

5. Der BF wurde erneut mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Zugleich wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe seiner ersten Verurteilung widerrufen.

6. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012 gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2014, Zl. W168 1425266-1/16E, gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und

2. Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

7. Mit Schriftsatz vom 27.08.2014 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des BF einen Antrag gemäß § 46a FPG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei, da dieser an einer Krankheit leide, die zu irreversiblen Schäden der Nervenfasern geführt habe, weshalb zahlreiche Operationen und Therapien notwendig seien, um ein Erblinden zu vermeiden. Das Asylverfahren sei seit 30.07.2014 beendet, allerdings widerspreche die Abschiebung nach Nigeria § 50 FPG iVm Art. 3 EMRK, da die Krankheit des BF in Nigeria nicht heilbar sei bzw. Erblindung die Folge wäre und sohin sein Recht auf Leben verletzt wäre. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 bzw. 1c FPG seien erfüllt. In Nigeria sei aufgrund mangelnder Behandlungsmöglichkeiten das Leben des BF gefährdet. Zusammenfassend werde daher der Antrag gestellt, dem BF eine Karte für Geduldete auszustellen. Dem Schriftsatz wurden diverse medizinische Befunde bzw. Schreiben vorgelegt, u.a. ein Schreiben der Universitäts-Augenklinik XXXX vom XXXX, worin ausgeführt wurde, dass der BF seit rund zehn Jahren an einem primären Offenwinkelglaukom ("grüner Star") an beiden Augen leide. Das Glaukom sei eine Erkrankung, im Rahmen derer es durch einen individuell hohen Augeninnendruck zur irreversiblen Schädigung der Nervenfasern komme, wodurch Ausfälle im Gesichtsfeld bis hin zur vollständigen Erblindung entstehen können. Beim BF liegen nun trotz seines jungen Alters bereits fortgeschrittene Gesichtsfeldausfälle vor. Dementsprechend sei die Augeninnendrucksenkung die einzig bewiesene Therapie des Glaukoms. Diese sei beim BF über Jahre medikamentös durchgeführt worden, letztlich sei aber beidseits eine operative Intervention (in seinem Falle eine sogenannte Trabekulektomie) notwendig gewesen. Die weitere regelmäßige Betreuung sei quoad visum von eminenter Bedeutung, soll eine funktionell einigermaßen ansprechende Sehkraft erhalten bleiben.

8. Mit Schreiben vom 28.08.2014 wurde BF aufgefordert, Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich schriftlich zu beantworten.

9. Am 03.09.2014 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF seinen Schriftsatz vom 27.08.2014 erneut dem Bundesamt vor.

10. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2014, Zl. 810555002/1361869, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF am 07.06.2011 illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012 abgewiesen worden sei. Seine dagegen gerichtete Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2014 abgewiesen worden. Der BF leide an einem Glaukom. Es stelle jedoch keine lebensbedrohende Erkrankung dar und sei zudem in Nigeria medikamentös behandelbar. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde konstatiert, dass er keine Familienangehörige bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, sei der BF zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Des Weiteren sei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich hätte nicht festgestellt werden können. Hingegen habe der BF sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise in Nigeria verbracht.

11. Dagegen wurde rechtzeitig durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde erhoben. Darin wurde wiederholt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria § 50 FPG widerspreche, da die Krankheit des BF nicht heilbar sei und ihm aufgrund mangelnder Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria Erblindung drohe. Der Beschwerde wurden ein aktueller augenärztlicher Kurzbefund vom XXXX, eine Überweisung an die Augenklinik des XXXX sowie das Schreiben der genannten Anstalt vom XXXX beigelegt.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2014, Zl. I405 1425266/2012-2/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Antrag des BF vom 27.08.2014 auf Ausstellung einer Duldungskarte gegen seine Abschiebung nach Nigeria richte, weshalb dieser von der belangten als Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von § 51 FPG zu behandeln gewesen wäre.

13. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

14. Der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2014 gerichteten Amtsrevision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0202-9, statt und hob die angefochtene Entscheidung auf, da das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise eine Umdeutung des Antrages vom 27.08.2014 vorgenommen habe, der sich jedoch eindeutig auf die Ausstellung einer Duldungskarte bezogen habe.

15. XXXX, gemäß § 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom 18.08.2015 umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria und Fragen zum Gesundheitszustand sowie zur persönlichen Situation des BF in Österreich und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

17. Am 31.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht der XXXX ein, wonach der BF wegen des Verdachts des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 SMG festgenommen worden sei.

18. In seiner Stellungnahme vom 03.09.2015 führte der BF erstmals aus, dass er nicht verheiratet sei, aber in einer Partnerschaft mit Frau XXXX aus Tschechien lebe. Sie sei die Mutter ihres gemeinsamen Sohnes XXXX, der am XXXX in Tschechien geboren worden sei. Die Genannten würden in Tschechien leben, er könne aber den genauen Ort nicht angeben. Ihre letzte gemeinsame Adresse sei in der XXXX, XXXX gewesen. Sonstige Angehörige habe er keine. In Österreich habe er mit Ausnahme des nigerianischen "Klubes" keine Freunde. Zu seinen Deutschkenntnissen führte er an, dass diese sehr gering seien, aber er einmal einen Deutschkurs besucht habe. Er besuche keine Kurse oder Schulen. Er sei aber Mitglied eines nigerianischen Vereines. Er habe "XXXX" Arbeit. Von der Caritas bekomme er monatlich € 120,-. Er befinde sich seit 25.06.2015 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX. Er sei auch bereits mehrmals in Österreich verurteilt worden und sei dreimal in Strafhaft gewesen. Gegen ihn bestehe ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Wann es verhängt worden sei, könne er nicht angeben.

Der Stellungnahme wurde auch ein Befund des Universitäts-Augenklinikums XXXX vom XXXX beigelegt, welchem als Diagnose "primäeres Offenwinkelglaukom BA (H40.1), Netzhautinfektion nicht näher bezeichnet RA, Zieldruck 15 mmHg, St.p. TE os3/14" und als Therapie "Cosopt sine 20mg/ml + ml - AT Einzeldosisbehältnnis 2x OP 1 BA. Alphagan 0,2 % - AT 1x OP 1 BA" zu entnehmen ist. Zum weiteren Prozedere wurde eine Kontrolle in drei Monaten empfohlen.

Zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria äußerte sich der BF nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Feststellungen zur Person des BF:

1.1.1. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.1.2. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der BF reiste im Juni 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BAA vom 16.02.2012 abgewiesen wurde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde ebenfalls abgewiesen.

1.1.4. Der BF weist aktuell folgende vier Vormerkungen im Strafregister auf:

1. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt.

2. Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, erneut gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Zugleich wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe seiner ersten Verurteilung widerrufen.

3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

4. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der BF gemäß § 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

1.1.5. Der BF befindet sich seit 25.06.2015 aufgrund des Verdachts des Verbrechens gemäß § 28a Abs. 1 SMG in Untersuchungshaft.

1.1.6. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF wurde gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, ein bis 12.02.2018 gültiges Rückkehrverbot erlassen.

1.1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Familienleben führt oder jemals geführt hat, und es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF über Familienangehörige oder Verwandte in Österreich bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt. Der BF ist ledig und verfügt über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich.

1.1.8. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, im Gegenteil, der BF wurde - wie oben ausgeführt - bereits vier Mal wegen wiederholter Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sowie dem Strafgesetzbuch, rechtskräftig verurteilt. Der BF befindet sich seit 25.06.2015 aufgrund des Verdachts des Verbrechens gemäß § 28a Abs. 1 SMG in Untersuchungshaft. Er ist haftfähig.

1.1.9. Dass der BF Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte ebenso nicht festgestellt werden. Der BF ist jedoch Mitglied in einem nigerianischen Verein.

1.1.10. Der BF leidet seit zehn Jahren an einem Glaukom, welches medikamentös (mit Augentropfen) behandelt und periodisch kontrolliert wird.

1.1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF:

1.2.1. Zur Lage in Nigeria trifft das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dem BF mit Schriftsatz vom 18.08.2015 vorgehaltenen aktuellen Quellen folgende zusammenfassenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.

Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram, konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes.

Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor etwa 6 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.

Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Zuletzt aufgetretene Fälle der Seuche Ebola sind beseitigt und Nigeria wurde Ebola-frei erklärt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den Inhalten der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten sowie auf den oben unter Punkt 2.1. angeführten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Auskünften.

2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Zudem wurden die entsprechenden Gerichtsakten bereits vom BFA eingeholt waren den vorgelegten Akten angeschlossen.

2.2.4. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt und gegen ihn aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ein Rückkehrverbot erlassen wurde, ist einem aktuellen IZR-Auszug zu entnehmen.

2.2.5. Die Feststellung zur Untersuchungshaft des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, dem Bericht der XXXX sowie dem Zentralen Melderegister.

2.2.6. Die Feststellungen zum Augenleiden des BF und seiner Behandlung beruhen auf den im Verfahrensgang angeführten medizinischen Befunden.

2.2.7. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht einerseits auf die im rezenten Bescheid getroffenen Erwägungen und den dem BF am 18.08.2015 zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen er zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten ist.

2.2.8. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.2.2.1. Wie bereits unter den Feststellungen konstatiert wurde, handelt es sich beim BF um einen in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet.

3.2.2.2. Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, eine Lebensgefährtin und einen Sohn in Tschechien zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass diesem Vorbringen nicht gefolgt werden kann. So konnte entgegen der Behauptung des BF, wonach er mit den Genannten - zumindest mit seiner behaupteten Lebensgefährtin - zuletzt an einer bestimmten Adresse in XXXX gelebt habe, dem Zentralen Melderegister nicht entnommen werden, dass weder der BF noch seine behauptete Lebensgefährtin an der angegebenen Adresse, die verifiziert werden konnte, jemals gewohnt haben. Darüber hinaus widerspricht diese Behauptung dem ZMR-Auszug, demzufolge der Hauptwohnsitz des BF von 01.10.2013 bis 10.07.2015 an einer gänzlich anderen Adresse in einer anderen Stadt gemeldet war. Zudem ist hervorzuheben, dass laut ZMR-Auszug die vom BF genannte Lebensgefährtin im Melderegister derzeit und auch nicht unter historischem Anfragemodus aufscheint. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF diese Beziehung, welche - ausgehend von der behaupteten Geburt des gemeinsamen Sohnes im XXXX - bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im September 2014 bestehen musste, in seiner Beschwerde mit keinem Wort erwähnte.

3.2.2.3. Jedoch selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das behauptete Familienleben des BF, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des Beschwerdeführers aus. So wurde die Beziehung zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt eingegangen, als den Beteiligten der unsichere rechtliche Status des BF bekannt sein musste, zumal gegen ihn bereits 2012 ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen und der angefochtene Bescheid des BFA samt der Rückkehrentscheidung zugestellt wurde. Aufgrund dieser Umstände durften daher beide Betroffene nicht mehr darauf vertrauen, dass der BF in Österreich zum Aufenthalt berechtigt werden würde. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, konnte jedoch auch kein gemeinsamer Haushalt verifiziert werden, ebenso wenig andere Aspekte, die auf ein intensives Familienleben schließen würden. So hat der BF weder behauptet, Unterhaltsleitungen zu zahlen, noch wäre dies angesichts der Inhaftierung des BF möglich. Der BF hat auch nicht behauptet, von diesen besucht zu werden oder in aufrechtem Kontakt zu diesen zu stehen. Vielmehr hat er in seiner Stellungnahme vom 03.09.2015 explizit angegeben, nicht zu wissen, wo sich seine behaupteten Familienangehörigen in Tschechien aufhalten würden. Darüber hinaus könnte ein eventueller Kontakt zwischen dem BF und den behaupteten Familienangehörigen auch im Fall einer Rückkehr nach Nigeria fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der BF aufgrund seiner Berufserfahrung und Schulbildung seinen Lebensunterhalt in Nigeria verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des BF hervorgekommen, die ihm eine Integration in die nigerianische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich bzw. Tschechien aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Nigeria ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Somit stünde das behauptete Familienleben auch bei Wahrunterstellung einer Rückkehrentscheidung per se nicht entgegen.

3.2.2.4. Hinsichtlich des Privatlebens des BF ist anzumerken, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen sind. Vielmehr hat er seinen Aufenthalt nicht für allfällige Integrationsmaßnahmen genützt, sondern er ist - und das spiegelt sich in einem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den Gerichtsurteilen wieder - seit 2012 wiederholt straffällig geworden. Hinzukommt, dass sich der BF trotz des bereits erlittenen Haftübels, trotz bedingter Haftentlassung, der Auferlegung einer Probezeit und bedingter Strafnachsicht nicht von weiteren schweren Straftaten abhalten ließ, zumal er sich seit 25.06.2015 aufgrund des Verdachts des Verbrechens gemäß § 28a Abs. 1 SMG in Untersuchungshaft befindet.

Aus dem Verwaltungsakt geht des Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit in Nigeria verbracht hat und er deshalb die Landessprache von Nigeria auf Mutterspracheniveau beherrscht, sodass er mit der dortigen Gesellschaft vertraut ist, während er sich seit 2011 im Bundesgebiet aufhält, er über keine qualifizierten Sprachkenntnisse in Deutsch verfügt und eine tiefergehende Verwurzelung in Österreich nicht erkennbar ist. Eine in einem entscheidungserheblichen Maß zu berücksichtigende persönliche, familiäre oder berufliche Bindung an Österreich bzw. ein allfälliges Integrationsverhalten kann sohin in der Gesamtschau nicht erblickt werden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.2.3. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

3.2.4. Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.

3.2.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre. Dass der BF im Fall der Rückkehr in nach Nigeria einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet worden. Gegenteiliges geht auch aus den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen, die sich mit jenen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2014 decken, nicht hervor. Die Länderfeststellungen wurden dem BF von am 18.08.2015 zur Einsicht- und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der BF trat diesen Feststellungen nicht entgegen, sodass sich in der Gesamtschau keine Hinweise darauf ergeben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Insoweit der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass seine Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei, da seine Krankheit (Glaukom) unheilbar sei und ihm aufgrund mangelnder Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria Erblindung drohe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 30.07.2014 erkannt hat, dass dieserart - chronische - Erkrankung keine Relevanz im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu entfalten vermag. Das Leiden des BF stelle weder eine lebensbedrohliche Erkrankung, noch einen anderen sonstigen auf den BF bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" dar, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG, darstellen könnte. Seine Beschwerden seien unzweifelhaft auch in Nigeria durch die Weitereinnahme von entsprechenden Augentropfen weiter behandelbar; dies gehe aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, wonach allgemeine Medikamente tatsächlich für den BF auch in Nigeria erhältlich seien. Zudem handle es beim BF um einen erwachsenen, jungen, gesunden arbeitsfähigen Mann, womit angenommen werden könne, dass der notwendige Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestritten werden könne. Eine individuelle besondere Gefährdung bestehe nicht.

Somit ist nicht ersichtlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Nigeria einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Nigeria auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weiterhin nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich. Somit sind im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

3.2.6. Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.2.7.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.2.7.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.2.7.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.2.7.4. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung über das Parteiengehör sowie Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 VwGVG und des § 58 Abs. 9 AsylG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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