G306 2107165-1•BVwG G306 2107165-1
G306 2107165-1Federal Administrative CourtSep 30, 2015
Antragsbegehren, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G306 2107165-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 60 Abs.1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damaligen Landespolizeidirektion XXXX, Zl.XXXX, mit dem seinerzeitigen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF am 08.08.2013 zugestelltem Bescheid, gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 gegen diesen eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot, unter Bezugnahme auf eine eingegangene Scheinehe im Bundesgebiet, der unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet trotz schengenweiten Aufenthaltsverbotes seitens Ungarns aufgrund des versuchten Erschleichens eines Aufenthaltsrechtes in Ungarn durch den unrechtmäßigen Erwerb von verfälschten Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass sowie der wiederholten Begehung dieses Tatbestandes in Österreich, erlassen und erwuchs dieser nach erfolgter Zurückziehung einer dagegen ergriffen Beschwerde und einhergehender Einstellung des Beschwerdeverfahrens seitens des Verwaltungsgerichts XXXX, Zl. VGW-151/055/6776/2014-29, am 27.05.2014, in Rechtskraft.
2. Laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom 24.11.2014, nahm der BF nachdem er sich am XXXX abgemeldet habe, am
XXXX eine erneute Anmeldung an der Wohnadresse seiner Ehegattin vor und sei dieser am XXXX an dieser Adresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen worden. Dabei habe er angegeben seit Anfang 2013 bis XXXX in Serbien aufhältig gewesen zu sein, wobei jedoch dem Reisepass bis auf den als "gekauft" bekannten Ausreisestempel vom 03.12.2012 keine weiteren Ausreise-Eintragungen zu entnehmen seien. Die neuerliche Einreise am XXXX sei jedoch ordnungsgemäß eingetragen worden und habe der BF vermeint, trotz Aufforderung keinen Ausreisestempel erhalten zu haben.
3. Mit per Post am 29.12.2014 beim BFA eingebrachtem Schreiben, beantragte der BF die Aufhebung des oben genannten Einreiseverbotes. Näher begründend führte der BF aus, dass aufgrund der erfolgten Aufhebung des ungarischen Einreiseverbotes, des zwischenzeitig nachgewiesenen Ehelebens und der diversionellen Erledigung des Sachverhaltes hinsichtlich der gefälschten Grenzkontrollstempel, gegenwärtig keine Gefahr des sich Bedienens unrechtmäßiger Mittel zur Erlangung eines Aufenthaltstitels seitens des BF bestünde. So würde dem BF im Falle der Behebung des Einreiseverbotes ein Aufenthaltstitel erteilt werden und hätte der BF sohin Zugang zum Arbeitsmarkt.
Demzufolge sei der Grund der zur seinerzeitigen Erlassung des in Rede stehenden Einreiseverbotes geführt habe weggefallen und sei dieses sohin zu beheben.
4. Im Zuge einer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am
XXXX durchgeführten Wohnungsdurchsuchung, habe der BF nicht vorgefunden werden können und die Ehegattin des BF glaubwürdig angegeben, keinen Kontakt zum BF zu haben.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der bevollmächtigten des BF, Frau XXXX, zugestellt am XXXX, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass, angesichts der, mangels Nachweises, nicht möglichen Feststellung der tatsächlichen Ausreise des BF und sohin nicht möglichen Berechnung seines Aufenthaltes außerhalb Österreichs sowie der nicht erfolgten wesentlichen Änderung in der persönlichen Lage des BF, eine Behebung des Einreiseverbotes nicht geboten gewesen sei.
6. Mit per Post am 04.05.2015 beim BFA eingebrachter Eingabe, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbotes.
Die Beschwerde begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sich das auf ein ungarisches Aufenthaltsverbot gestützte gegenständliche Aufenthaltsverbot seiner Grundlage durch den Wegfall des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes entzogen worden sei und es unrichtig sei, dass der BF keinen Kontakt zu seiner Ehegattin habe, zumal diese seine Bevollmächtigte sei. Der BF sei nach Österreich zurückgekehrt, da er angenommen habe, dass sein Aufenthaltsverbot bereits abgelaufen sei und sei er bei einer Kontrolle in der Wohnung seiner Frau angetroffen worden.
Der BF habe sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und stünde ihm aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Frau ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, weshalb nach erfolgtem Wegfall der seinerzeitigen das Einreiseverbot begründenden Sachverhalte dieses aufzuheben sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 12.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Mit beim BFA eingebrachten diversen Schreiben brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen wiederholend vor, seine Taten zu bereuen, in Österreich eine Ehe mit einer Österreicherin zu führen und um Aufhebung bzw. Umwandlung des Einreiseverbotes in eine Geldstrafe zu ersuchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität führende BF ist Staatsangehöriger von Serbien, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX vom XXXX wurde gegen den BF ein, auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot, wegen der unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet trotz aufrechten ungarischen schengenweiten Aufenthaltsverbotes sowie der erfolgten wiederholten Fälschung von Grenzkontrollstempeln im Reisepass des BF, welches nach erfolgter Zurückziehung der dagegen erhobenen Beschwerde mittels Beschluss des Verwaltungsgerichtes XXXX, Zl. VGW-151/055/6776/2014-29, vom 27.05.2014, in Rechtskraft erwuchs.
1.3. Die tatsächliche Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden und wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei aufrechtem Einreiseverbot, am XXXX sowie XXXX im Bundesgebiet betreten.
1.4. Der BF weist in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX jeweils Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, in XXXX, auf.
1.5. Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX am XXXX eine Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet eingegangen und verfügt darüber hinaus über keine berücksichtigungswürdigen sozialen- und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF im Bundesgebiet basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerde, wonach der BF lediglich über eine Ehegattin im Bundesgebiet verfügt.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit im Bundesgebiet stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die festgestellten bisherigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, die wiederholten wiederrechtlichen Einreisen trotz aufrechtem Einreiseverbotes sowie das verhängte Einreiseverbot selbst, ergeben sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug, den im Akt befindlichen Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX vom XXXX, dem Beschluss des VwG XXXX, Zl. VGW-151/055/6776/2014-29, vom 27.05.2014, sowie aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die dem zum Vorwurf gemachten, das Einreiseverbot stützenden Verfehlungen, konkret die Fälschung von Grenzkontrollstempeln in Ungarn sowie das vom Staat Ungarn verhängte, bis XXXX, in Geltung gestandene, schengenweite Einreise- und Aufenthaltsverbot, lassen sich zudem einem dem Akt beiliegenden Auszug des SIS vom 10.10.2013 sowie einer Anfragenbeantwortung des Staates Ungarn vom 18.03.2013 entnehmen und hat der BF die Fälschung von Grenzkontrollstempeln im Hinblick auf dessen Aufenthalt im Bundesgebiet vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingestanden (siehe AS 30).
Die nicht mögliche Feststellung des Ausreisedatums des BF beruht auf dem Umstand, dass dieser keinen diesbezüglichen Nachweis zu erbringen vermochte.
Zum Beschwerdevorbringen des BF:
Wenn in der Beschwerde vermeint wird, dass der BF weiterhin Kontakt zu seiner Ehegattin pflegt und mit dieser ein Familienleben führt ist zu entgegnen, dass die Ehegattin des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung am XXXX, bei welcher der BF nicht angetroffen werden konnte, vorbrachte keinen Kontakt zum BF zu haben. Zudem steht der Behauptung des BF, insbesondere vor dem Hintergrund des aktuell gültigen sich gegen den BF richtenden Einreiseverbotes, der Umstand des Fehlens eines gemeldeten Wohnsitzes im Bundesgebiet seit der letztgültigen Abmeldung des BF am XXXX entgegen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass mit Blick auf die vom BF versuchte seinerzeitige Verleugnung des Bestandes eines schengenweiten Aufenthaltsverbotes vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Siehe AS 30), die erfolgte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die Annahme deren Namens, die Vermutung des Eingehens einer Scheinehe zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels nahe liegt, was durch den eingestandenen Kontaktabbruch seitens der Ehegattin des BF eine Untermauerung erfährt, woran auch die seinerzeitige Bevollmächtigung dieser seitens des BF allein nichts zu ändern vermag. Im Falle des Vorliegens einer Liebesheirat wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass der BF trotz seiner allfälligen Rückkehr nach Serbien den Kontakt zu seiner Frau - und umgekehrt - nicht abgebrochen hätte, sondern darauf bedacht gewesen wäre diesen jedenfalls zu halten.
Insofern der BF - sinngemäß - vermeint sich seiner Schuld bewusst zu sein und sich zukünftig Wohl verhalten zu wollen, ist festzuhalten, dass diesen Behauptungen angesichts des vom BF wiederholten, trotz bereits erfahrener Sanktionen, fremdenrechtlich relevanten Verhaltens (wiederholte unrechtmäßige Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet) im kein Beweiswert beigemessen werden kann. So kann dem BF auch nicht gefolgt werden, wenn dieser davon spricht, sich seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes nichts zu Schulden kommen gelassen zu haben. Die Begründung des BF, angenommen zu haben, dass die Frist des Einreiseverbotes bereits abgelaufen sei, muss angesichts des eindeutigen Wortlautes des seinerzeitigen - Einreiseverbots- - Bescheides und der, keine mathematischen Spezialkenntnisse erfordernden Errechenbarkeit des Ablaufes von fünf Jahren, als reine Schutzbehauptung aufgefasst und abgetan werden.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes:
3.2.1. Gemäß § 125 Abs. 25 letzter Satz FPG idgF. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können diese nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 in der Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.
Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG idF BGBl. I 68/2013 lautet:
"(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:
3.2.2.1. "Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FrPolG 2005 alt (vgl. E 8. November 2006, 2006/18/0323; E 18. Februar 2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung "der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FrPolG 2005 alt - vorsieht (vgl. § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige). Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt." (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme (hier Aufenthaltsverbot von EWR-Bürgern) kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228; in diesem Sinne auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizeigesetz, § 60 FPG, Anm. 3.)
3.2.2.2. Angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Einreiseverbotes vermochte dieser keinesfalls eine seither veränderte Sachlage zu seinen Gunsten darzulegen.
Vielmehr ist dem BF vorzuhalten, selbst von einem bereits erlassenen Einreiseverbot nicht von der wiederholten unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet abgehalten worden zu sein. So wurde der BF wiederholt am XXXX sowie XXXX im Bundesgebiet betreten und brachte damit seinen, vor dem Hintergrund der dem BF angelasteten fremdenrechtlichen Vergehen in der Vergangenheit (Fälschung von Grenzkontrollstempeln und unrechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet trotz bestehenden ungarischen schengenweiten Einreise und Aufenthaltsverbotes) seinen weiterhin bestehenden auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Willen der Missachtung österreichsicher Rechtsnormen zum Ausdruck.
Wenn auch das Aufenthaltsverbot von Ungarn zwischenzeitig aufgrund Fristablaufes keinen Bestand mehr hat und die erfolgte Fälschung von Grenzkontrollstempeln zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, so sind diese Umstände dennoch verfahrensgegenständlich von Bedeutung. (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung nicht zur Verurteilung geführt habender Rechtsverletzungen siehe VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163) So war nicht der faktische Umstand des Bestandes eines schengenweiten Aufenthaltsverbotes allein ausschlaggebend für die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes, sondern das dazu geführt habende, und vom BF in weiterer Folge gezeigte - die fremdenrechtlichen Bestimmungen Österreichs missachtende - Verhalten des BF, nämlich die trotz bestehenden schengenweit gültigen Einreise- und Aufenthaltsverbotes erfolgte unrechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet, die Fälschung von Grenzkontrollstempeln und das Eingehen einer Scheinehe. Zudem gestand der BF die Vornahme der Fälschung der in Rede stehenden Grenzkontrollstempel vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes selbst ein (siehe AS 30), wurde die Fälschung von Grenzkontrollstempel in Ungarn vom Staate Ungarn bestätigt und hielt sich der BF seinerzeit trotz aufrechtem schengenweiten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet auf, weshalb an der tatsächlich erfolgten Verletzung der Rechtsordnung durch den BF kein Zweifel vorherrscht.
Zudem - wie oben ausgeführt - ist vom seinerzeitigen Eingehen einer Scheinehe (zum Stellenwert des Rechtsinstitutes der Ehe siehe RV 330 XXIV. GP; sowie zur Verpöntheit einer Scheinehe siehe VwGH 07.02.2008, 2006/21/0232; 07.02.2008, 2006/21/0262; 26.09.2007, 2006/21/0158) seitens des BF auszugehen, weshalb die - bereits bei der seinerzeitigen Verhängung des Einreiseverbotes berücksichtigten - familiären Anknüpfungspunkte des BF sohin zu relativieren sind. Darüber hinausgehend konnten, insbesondere mangels Vorbringens des BF, keine neuen diesbezüglichen Sachverhalte gefasst werden.
Angesichts seines wiederholten - fremdenrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft an einem geregelten Fremdenwesen missachtenden Verhaltens (zur schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch die unrechtmäßige Aufenthaltsnahme siehe VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050) - ist weiterhin von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung durch diesen auszugehen. Die ledigliche Beteuerung sich zukünftig wohl zu verhalten vermag eine andere, für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. So stand dem BF diese Optionen bereits in der Vergangenheit offen, doch hat er - die Glaubwürdigkeit seiner Worte entgegenstehend - trotz bereits verspürter fremdenrechtlicher Sanktionen (Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot von Ungarn und Österreich) sich erneut fremdenrechtswidrig verhalten. Der BF hätte jedenfalls nach wiederholtem Erhalt eines Einreiseverbotes erkennen müssen, dass sein Verhalten in gesellschaftlicher und fremdenrechtlicher Hinsicht als inakzeptabel ausgewiesen wurde und der Verbleib bzw. die Rückkehr in derartige Verhaltensmuster, konkret die erneute unrechtmäßige Aufenthaltsnahmen im Bundesgebiet, zu weitreichenden Konsequenzen, wie etwa die Nichtbehebung bzw. Nichtherabsetzung seines Einreiseverbotes, führen muss. Dessen unbeeindruckt und Reue seitens des BF ausschließend, zeigte dieser wiederholt dessen Dessinteresse an der Achtung österreichischer, aber auch unionsrechtlicher, Rechtsnormen, was auf den weiteren aufrechten Bestand einer negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf den BF schließen lässt.
Mit Blick auf das Gesamtverhalten des BF, ist von einer im Charakter des BF verankerten rechtsnegierenden Labilität dieses auszugehen, welche angesichts des erneuten Rückfalles des BF keinen Schluss auf den Wegfall seiner die seinerzeitige Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes bedungenen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuließe.
Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante, zu einer anderen Entscheidung führen könnende Umstände wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich nicht vor. So muss die vom BF ins Treffen geführte Beziehung zu seiner Ehegattin angesichts seines Verhaltens und - wie oben ausgeführt - der von dieser vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingestandenen, die Annahme einer Scheinehe untermauernden, Kontaktunterbrechung zum BF, eine Relativierung hinnehmen und hinter das Verhalten des BF zurücktreten.
3.2.2.3. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenen Gesinnungswandels seitens des BF war die Beschwerde gemäß § 60 Abs. 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Letztlich bleibt anzumerken, dass mangels Feststellbarkeit der fristgerechten Ausreise sowie der nichterfolgten Nachweiserbringung seitens des BF, gemäß dem Wortlaut des - des gegenständlich gemäß § 125 Abs. 25 letzter Satz FPG Anwendung findenden - § 60 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 68/2013, gegenständlich eine Aufhebung bzw. Verkürzung des in Rede stehenden Einreiseverbotes nicht in Frage kommt. (vgl. ErläutRV BGBl I 2013/68)
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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