BVwG G306 1414270-2

G306 1414270-2Federal Administrative CourtSep 30, 2015

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,<br/>besonders schweres Verbrechen, non refoulement, öffentliche<br/>Interessentensuche, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Vergewaltigung

Full text

BVwG G306 1414270-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.1414270.2.00

Spruch

G306 1414270-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. am XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamte für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm. 6 Abs. 1 Z 4, §§ 8 Abs. 1 Z. 2, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 3 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 18.11.2002 einen Antrag auf Asyl welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA), 0233.872-BAT, vom 28.04.2004 im Rahmen der Asylerstreckung gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997, stattgegeben und dem BF als Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

1.2. In der am 12.05.2010 im Rahmen eines eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens aufgrund erfolgter strafgerichtlicher Verurteilung des BF durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA, gab dieser nach Beteuerung gesund zu sein an, lediglich aufgrund jugendlichen Leichtsinns und falscher Freunde straffällig geworden zu sein, nunmehr jedoch seit acht Monaten keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben.

Eine Rückkehr in den Kosovo würde der BF nicht aushalten, lebe dessen Familie in Österreich, gehöre er der Volksgruppe der Kosovoalbaner an, bekenne er sich zum Katholischen Glauben, und halten sich mehrere Onkeln im Kosovo auf. Zudem verfüge der BF über eine Tante in den USA und einen Onkel in der Schweiz.

Gegenwärtig wohne der BF mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt, arbeite er Vollzeit, habe er AMS Kurse besucht und verfüge er über soziale Kontakte in Österreich. Der Bruder des BF leide an einer Gehbehinderung und Epilepsie, weshalb er eine 24-stündige Pflege, an welcher sich der BF beteilige, benötige.

Ergänzend wurde von Seiten der Bewährungshelferin des BF angemerkt, dass der BF große Fortschritte gemacht habe und sein Handeln auf seine posttraumatischen Erlebnisse zurückzuführen seien.

1.3. Mit Bescheid des BAA, Zl. 02 33.872-BAT, vom 28.06.2010, wurde dem BF der ihm seinerzeitig zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseingenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Statuts des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde an, dass dem BF aufgrund seiner strafbaren Verfehlungen, welche als schwere Verbrechen zu beurteilen seien, der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse, bestehender familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, vorliegender Arbeitsfähigkeit sowie relativierten Privat- und Familienlebens erweise sich eine Abschiebung des BF in den Kosovo als zulässig.

1.4. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mittels Erkenntnis, Zl. B7 414.270-1/2010/6E, vom 24.01.2011, mit der Begründung, dass die vom BF begangenen "Jugendstraftaten" nicht als schwere Verbrechen im Sinne der Judikatur des VwGH angesehen werden können und es zudem an einer Gemeingefährlichkeitsprognose im Hinblick auf das Verhalten des BF mangle, stattgegeben und der zuvor genannte Bescheid zur Gänze behoben.

2. In einer am 10.02.2015, im Rahmen eines neuerlich eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens aufgrund erfolgter strafgerichtlicher Verurteilung des BF wegen Vergewaltigung zu einer 20-monatigen zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme, gab dieser nach Beteuerung gesund zu sein an, gegenwärtig eine "Fußfessel" (gemeint wohl Hausarrest iSd. StVG) wegen einer im Jahre 2008 vorgefallenen Straftat, welche erst im vorigen Jahr zur Verurteilung gekommen sei, zu tragen, seit 13 Jahren in Österreich zu leben, hier sieben Jahre die Schule besucht zu haben, gegenwärtig als Monteur erwerbstätig zu sein, im Bundesgebiet über familiäre- und soziale Kontakte zu verfügen, im Kosovo niemanden zu kennen und in Österreich sein kranker Bruder wohne.

In einem brachte der BF eine Arbeitsbestätigung der XXXX, in Vorlage, wonach er seit XXXX ebendort vollzeitbeschäftigt sei.

3. Mit dem im oben im Spruch genannten, dem BF am 20.03.2015 zugestellten, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde der mit Bescheid des BAA vom 28.04.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt das dem BF gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei; Zudem wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen eingeräumt (Spruchpunkt III.)

Die belangte Behörde führte in der Begründung Ihres angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF nicht nur die als schweres Verbrechen zu bewertende Straftat der Vergewaltigung begangen hat sondern diesem auch aufgrund seiner bisherigen wiederholten Straffälligkeit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne. So überwägen die öffentlichen Interessen jene des BF weshalb diesem der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.

Gegen eine Rückführung in den Kosovo würden keine Gründe sprechen, zumal sich der als arbeitsfähiger Erwachsener eingestufte BF bei seiner Rückkehr in den Kosovo um Arbeit bemühen und sich mit Gelegenheitsarbeiten leicht versorgen könne. Auch sei aufgrund des amtlich bekannten Familienzusammenhaltes im Herkunftsland nicht auszuschließen, dass er durch seine dort lebenden Verwandten versorgt werden könnte. Auch aus Sicht des Art 8 EMRK stehe, angesichts der Verurteilungen des BF und dessen durch seine Strafhaften zu relativierenden familiären Bindungen im Bundegebiet, einer Ausweisung des BF vor dem Hintergrund des Überwiegens der öffentlichen Interessen nichts im Wege.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.

4. Mit per Telefax am 02.04.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Dabei wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Die Berufung wurde dabei zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln und sich mit diesem auseinanderzusetzten.

Vielmehr lebe der BF nunmehr seit 2002 in Österreich und sei ebendort sozial sowie familiär verankert. Bis auf ihn selbst verfügten alle seine in Österreich aufhältigen Familienmitglieder über die österreichische Staatsbürgerschaft und werde selbst der BF zur Pflege seines geistig- und körperlich eingeschränkten Bruders benötigt.

Darüber hinaus stellten sich die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF als lediglich geringfügig dar, zumal es sich dabei lediglich um Geld- und bedingte Freiheitsstrafen handle. So könne in der deutlichen Reduktion des Strafmaßes des BF seitens des OLG XXXX erkannt werden, dass dem Unrechtsgehalt der Tat des BF keine große Gewichtung zukomme. Zudem lägen die Taten bereits mehrere Jahre zurück, und habe sich der BF seither wohlverhalten. Auch gehe dieser einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach, sei er in Österreich sozialisiert und bestünde kein Anlass zur Annahme, dass der BF erneut straffällig werden würde.

Seine Kontakte zum Kosovo habe er bereits vor 10 Jahren abgebrochen und unterhalte er sohin keinen Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Onkeln. Auch spreche er die albanische Sprache nur in einem sehr rudimentärem Umfang, halte er sich nunmehr schon länger in Österreich als im Kosovo auf, sei seine Familie in Österreich aufhältig und verfüge er über eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet.

Letztlich entbehre die Entscheidung der belangten Behörde einer Beurteilung der konkreten Lage des BF im Falle seiner Rückkehr und erweise sich diese, mangels hinreichend erhobenen Sachverhaltes und falscher rechtlicher Würdigung als rechtswidrig.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesveraltungsgericht vorgelegt wo diese am 23.04.2015 eingelangt sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX, und ist am XXXX im Kosovo geboren. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, römisch-katholischen Bekenntnisses, ledig und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Die Muttersprache des BF ist albanisch.

Der BF reiste gemeinsam mit seiner Familie am XXXX ins Bundesgebiet ein, in welchem er sich seither aufhält.

Mit dem zum 28.04.2004 datierten Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl:

XXXX, wurde dem von der Mutter des BF am 18.11.2002 gestellten Asylerstreckungsantrag Folge gegeben und dem BF, im Rahmen der Asylerstreckung, in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und lebt mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt.

1.3. Im Herkunftsstaat verfügt der BF aufgrund dortig lebender Verwandter über familiäre Anknüpfungspunkte und sind im Bundesgebiet seine Eltern sowie seine Geschwister - allesamt StA Österreich - mit welchen er in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und zu jenen kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, dauerhaft aufhältig.

Der BF ist bei der XXXX seit XXXX Vollzeit erwerbstätig und bringt EUR 1.581,52 monatlich in Verdienst.

1.4. Der BF weist folgende Verurteilungen auf:

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 1. und 4. Fall, 12 2. Fall, 142 Abs. 1 sowie §§ 15, 105 Z 1 StGB: 24 Monate Freiheitsstrafe, wovon 23 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB:

Freiheitsstrafe 2 Monate

o LG XXXX, Zl XXXX, vom XXXX: bedingte Entlassung aus der Strafhaft am XXXX bei dreijähriger Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: endgültige Entlassung aus der Strafhaft.

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 91 Abs. 2 1. Fall StGB: Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 16,-.

  • LG. XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 201 Abs. 1 StGB:

Freiheitsstrafe 20 Monate, davon 14 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen. Zusatzstrafe gemäß § 32 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX, Zl. XXXX.

1. 4 Der BF weist in den Zeiträumen XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX Anhaltungen in der Justizanstalt XXXX auf und wurde zuletzt aus der Strafhaft am XXXX entlassen.

1.5. Der BF ist der deutschen sowie der albanischen Sprache hinreichend mächtig.

1.6. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass, dass die Aberkennung des dem BF in Österreich gewährten Asylstatus und dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo unzulässig wären, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd. GFK ausgesetzt oder er dort in eine die Existenz bedrohende Situation kommen könnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF legte zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden Reisepass im Original vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung und deren Gewährung beruhen auf dem diesbezüglichen Bescheid des Bundesasylamtes.

Die Anhaltungen in Strafhaft sowie die strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das ZMR sowie in das Strafregister der Republik Österreich).

Der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit sowie die Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach er vorbrachte gesund und als Monteur tätig zu sein.

Die Deutsch-Sprachkenntnisse beruhen auf den Angaben des BF sowie der in Deutsch geführten niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 10.02.2015.

Die integrationsrelevanten Angaben sowie die sozialen, familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser vorbrachte, dass seine Eltern und Geschwister im Bundesgebiet dauerhaft aufhältig seien, er mit seiner LG im gemeinsamen Haushalt lebt, er im Herkunftsstaat über Familienangehörige sowie im Bundesgebiet über eine eigene Wohnung verfüge, und sich seinen Lebensunterhalt selbst verdiene. Zudem brachte der BF eine Arbeitsbestätigung der besagten Firma in Vorlage und lässt sich einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister der gemeinsame Wohnsitz des BF mit dessen Lebensgefährtin entnehmen.

Die Staatsbürgerschaft der im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen sowie die letzte Entlassung aus der Strafhaft am XXXX beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.4. Zum Beschwerdevorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF beruht auf seinen Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Gründe für dessen Verbleib im Bundesgebiet umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe dieser und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Mit Blick auf eine dem BF zukommende Mitwirkungspflicht und dem Umstand, dass dieser auch in seiner Beschwerde keine neuen, vom Vorbringen vor der belangten Behörde wesentlich abweichenden, Angaben getätigt hat, welche auf einen anderen Sachverhalt als jenen vom BFA erhobenen, hindeuten würde, kann eine Verfehlung der belangten Behörde im Hinblick auf das geführte Ermittlungsverfahren nicht erkannt werden.

Hinsichtlich der Rückkehrsituation des BF ist festzuhalten, dass der BF vor der belangten Behörde vermeinte gesund zu sein, Erfahrung als "Hilfsarbeiter" zu haben und grundsätzlich über Familienangehörige im Herkunftsstaat zu verfügen. Zudem brachte der BF vor der belangten Behörde keine unmittelbare Verfolgung im Herkunftsstaat vor. Vielmehr vermeinte der BF lediglich eine Rückkehr nicht auszuhalten, ohne nähere Angaben dazu zu machen. So spricht auch der Umstand, dass weiterhin nahe Verwandte unbehelligt im Herkunftsstaat leben können, gegen das Bestehen einer tatsächlichen - herkunftsstaatlich zurechenbaren - Bedrohung des BF im Falle seiner Rückkehr.

Mit Blick auf die Länderfeststellungen, kann vor dem Hintergrund der Angaben des BF, auch keine Anhaltspunkte gefasst werden, welche auf eine derart schlechte Lage im Herkunftsstaat des BF hinweisen würden, die einer Rückkehr dieses entgegenstehen könnten. So kann diesen entnommen werden, dass im Kosovo ein funktionstüchtiges, die Bürger des Kosovo hinreichenden Schutz gewährendes, Strafverfolgungs- und Beschwerdesystem vorherrscht, die Grundversorgung der Bürger gesichert sei und staatliche Hilfsleistungen, sowie jene von lokal tätigen NGO¿s in Anspruch genommen werden können. Vom erkennenden Gericht wird keinesfalls die allenfalls wirtschaftlich angespannte Lage im Kosovo verkannt, doch kann allein daraus nicht unweigerlich auf die Unmöglichkeit dessen Fortkommens des BF im Kosovo, insbesondere vor dem Hintergrund des zuvor gesagten, geschlossen werden. Insofern mangelt es an einer konkret fassbaren Betroffenheit des BF, welche weder vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht wurde.

Insofern der BF in der Beschwerde vermeint der albanischen Sprache nur rudimentär mächtig zu sein, ist zu entgegnen, dass dieser am 12.05.2010 vor dem BFA seine albanisch Sprachkenntnisse eingestanden und seiner, gute Sprachkenntnisse erfordernden, niederschriftlichen Einvernahme in der Sprache Albanisch zugestimmt hat, weshalb dem bezughabenden Vorbringen des BF nicht gefolgt werden kann.

Der Umstand, dass der BF bereits wiederholt in Strafhaft angehalten wurde, zeigt auf, dass die Pflege seines körperlich- und geistig eingeschränkten Bruders auch in dessen Abwesenheit bewerkstelligt werden konnte und sohin kein diesbezügliches Abhängigkeitsverhältnis des BF im bezughabenden Pflegeprozess vorherrscht. Vielmehr hat der BF - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - den Ausfall seiner Hilfe in Bezug auf eine Pflegeunterstützung durch die wiederholte Begehung strafbarer Handlungen in Kauf genommen und selbst verursacht.

Letztlich konnte von der zeugenschaftlichen Einvernahme der in der Beschwerde genannten Personen, angesichts der als geklärt angesehenen familiären- und sozialen Beziehungssachverhalte des BF im Bundesgebiet, mangels erkennbaren Mehrwertes, abgesehen werden.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das erkennende Gericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt sind, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Insoweit die Umfänglichkeit der getroffenen Länderfeststellungen seitens des BF bemängelt werden, ist festzuhalten, dass mangels vorgebrachter konkreter Rückkehrhindernisse von Seiten des BF, die Länderfeststellungen, angesichts deren Erfassung aller allgemeinen Bereiche im Kosovo, jedenfalls zur Beurteilung der Rückkehrsituation des BF als hinreichend detailliert zu erkennen sind und keine Anhaltspunkte, welche die Vornahme diffiziler Herkunftsstaaten-Länderrecherchen notwendig erscheinen ließen, gefasst werden können.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 02.04.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 23.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet ist das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005, gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

3.2.2. Auch wenn ein besonders schweres Verbrechen iSd § 13 Abs. 2 AsylG 1997 gegeben ist, genügt es für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Einerseits muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, es ist ua auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen. Andererseits setzt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus, wobei zu betonen ist, dass die Güterabwägung - die bei der Prüfung des Asylausschlussgrundes sowohl nach § 13 Abs. 1 AsylG 1997 als auch nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung notwendig ist - erst dann erfolgen kann, wenn die dem Asylwerber im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (Hinweis E 15. Dezember 2006, 2006/19/0299). VwGH 5.10.2007, 2007/20/0416

Die bei der Prüfung des Asylausschlussgrundes nach § 13 Abs. 1 AsylG im Lichte des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv notwendige Güterabwägung kann erst dann erfolgen, wenn die dem Fremden im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist. Die Umschreibung dieses Bedrohungsszenarios mit einem bloßen Hinweis auf - angeblich nicht asylrelevante - "Probleme", die nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates auch im Zufluchtsstaat Österreich in gleicher Weise gegeben seien, wird diesem Erfordernis insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens des Fremden, ihm drohe bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zuletzt auf Grund der Verflechtung von kriminellen Organisationen und den Sicherheitsbehörden seine von staatlichen Stellen geduldete Ermordung, jedenfalls nicht gerecht (vgl. zur möglichen Asylrelevanz eines solchen Vorbringens im Allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/01/0098, sowie ihm folgend das die Verhältnisse in der Ukraine betreffende hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2002/20/0293). VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299.

Schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um "ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat" (UNHCR-Handbuch, Absatz 155), um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines "schweren Verbrechens") bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln (Hathaway, The Law of Refugee Status (1991), 224). Zum "besonders schweren Verbrechen" des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Art. 33). Art. 33 Abs. 2 FlKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung

kommen ("it is quite clear that the provisions ... were only meant

to be applied in extremely rare occasions"; a.a.O., Anmerkung 10 zu Art. 33). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die "ultima ratio" handeln, die Bestimmung sei "restriktiv auszulegen" und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR "nur die schwersten Straftaten" in Betracht (Das Prinzip des Non-Refoulement (1982), 130, 132; Grundriss des Asylverfahrens (1990), 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen"). VwGH 3.12.2002, 99/01/0449.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

3.2.4.1. Es steht außer Streit, dass der BF im Zuge seiner kriminellen Karriere sich bis zur Begehung einer Vergewaltigung gesteigert hat und dafür zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei 14 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt wurde. Dabei fällt aber nicht nur das brutale Vorgehen des BF, nämlich durch Einsetzen seiner überlegenen Körperkraft, sohin mit Gewalt, das Opfer zum Geschlechtsakt bzw. zur Duldung des Geschlechtsaktes durch eine andere Person, zu nötigen sowie das Opfer am um Hilfe Schreien zu hindern, sondern dessen wiederholter Übergriff auf das Opfer und die Begehung der Tat in der Gruppe, ins Auge. Selbst der VwGH zählt das Verbrechen der Vergewaltigung (vgl. VwGH 24.11.1999 99/01/0314) zu jenen schweren Verbrechen, die eine Aufhebung bzw. einen Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen können.

Mit der Anmerkung des OLG, wonach der BF eine untergeordnete Rolle bei den Taten gespielt habe, kommt lediglich zum Ausdruck, dass der BF in der Gegenüberstellung zu den Taten der Mittäter, sohin lediglich in Verhältnissetzung zu diesen, sein Handeln als untergeordnet, nicht jedoch in Hinblick auf die Tat und das Vorgehen an sich, betrachtet werden kann. So hat der BF nicht nur aktiv den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer gegen deren Willen unter Hilfestellung einer weiteren Person vollzogen, sondern auch die Vollziehung eines solchen durch eine andere Person am Opfer in einem weiteren Fall durch Gewaltanwendung ermöglicht. Mag das Verhalten des BF zwar in einer Gegenüberstellung zu den mehrmaligen Vergewaltigungsvornahmen des Erstangeklagten als "geringfügiger" darstellen, so bleibt es dennoch an sich, in wiederholter Verwirklichung des Tatbestandes der Vergewaltigung, als ein schweres Verbrechen bestehen. In diesem Kontext bleibt auch anzumerken, dass das erkennende Strafgericht/Berufungsgericht keine Milderungsgründe finden hat können.

Wenn sich auch die Vergewaltigungen an sich bereits in den Jahren 2008 und 2009 zugetragen haben, und die Verurteilung des BF im Jahre 2014 auf den Umstand, dass das Opfer erst Jahre nach deren Martyrium in der Lage war dies zur Anzeige zu bringen, zurückzuführen ist, ist festzuhalten, dass der BF bereits zuvor, aber auch danach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und der BF zuletzt im Dezember 2011 straffällig geworden ist.

Mit Blick auf die kriminelle Vergangenheit des BF und der sich in seinen - in kurzer Folge - wiederholten Verurteilungen zeigenden sukzessiven Steigerung hinsichtlich der Schwere der von ihm begangenen Taten sowie der erkennbaren Kontinuität des kriminellen Verhaltens des BF, vermochte der BF eindrucksvoll sein kriminelles Wesen zum Ausdruck zu bringen. So lässt das bisher gezeigte Verhalten jedenfalls keine positive Prognose für den BF erkennen. Vielmehr muss aus dessen Verhalten auf den Bestand eines die Gesellschaft schwer gefährden könnenden kriminellen Charakters des BF geschlossen werden, welcher trotz bereits erfahrener strafrechtlicher Sanktionen und bedingten Strafnachsichten, ja sogar trotz erfolgter Bewährungshilfe, zu keiner nachhaltigen Änderung bewegt werden konnte, sondern sich hinsichtlich seiner kriminellen Energie immer weiter, bis hin zu einer, massive psychische und körperliche Auswirkungen auf das Opfer zeitigenden Vergewaltigung, steigerte. Mit Blick auf die konstanten Straffälligkeiten des BF, dessen Taten und dem damit zum Ausdruck gelangten von kriminellen Neigungen bzw. krimineller Labilität geprägten Charakter, kann selbst angesichts der zwischenzeitig vorfallfrei verstrichenen Zeit, dem BF keine positive Prognose erstellt werden. So hat der BF wiederholt weder vor der körperlichen Integrität und sexuellen Selbstbestimmung anderer, noch vor deren Eigentum Respekt gezeigt, und ist der seit der letzten Verurteilung bzw. strafbaren Handlung vergangene Zeitraum, als zu kurz zu bewerten als dass angesichts der kriminellen Vergangenheit des BF, davon ausgegangen werden könnte, dass sich dieser - nachhaltig - zukünftig wohl verhält. So liegt die begründete Annahme nahe, dass dieser bei gegebener Gelegenheit, trotz zwischenzeitiger Berufstätigkeit, erneut in strafrechtlich relevante Verhaltensmuster zurückfällt, waren die letzten Verurteilungen des BF nämlich nicht auf finanzielle Bereicherung ausgerichtet sondern überwiegend von Gewalt geprägt.

Die vom BF begangenen Straftaten, insbesondere Vergewaltigung, Raub, Körperverletzung, Raufhandel und Nötigung, lassen wohl auf eine massive Herabsetzung der Hemmschwelle des BF sowie auf dessen Neigung zu Gewalt schließen und sind diese, insbesondere mit Blick auf die - allfälligen - Folgen für die Opfer, auch als schwerwiegend verwerflich einzustufen. Durch die wiederholten Straftaten des BF lässt sich nicht nur auf dessen kriminell nachhaltigen Neigungen schließen, sondern auch auf einen zu Gewalt neigenden labilen Charakter, welcher angesichts der bereits erlebten Sanktionen, Hilfestellungen (Bewährungshilfe) und Benefizien (bedingte Strafnachsichten und bedingte Entlassungen aus der Strafhaft) scheinbar zu keiner positiven Veränderung bewegt werden konnte, woran auch das jugendliche Alter zu den Zeitpunkten seiner Taten nichts zu ändern vermag, hat der BF nämlich - wie oben bereits erwähnt - über einen langen Zeitraum hinweg dessen unverbrüchliche kriminelle, vor Gewalt nicht zurückschreckende, zur Befriedigungen niederer Gelüste über die Interessen und Rechte anderer hinwegsehende, Charakterneigung zum Ausdruck gebracht.

3.2.4.2. Mit Blick auf die Situation des BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ist in diesem Kontext festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde jedoch weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft vorgebracht. Letztlich ist darauf zu verweisen, dass den Länderfeststellungen folgend, im Kosovo ein funktionierendes, dem BF vor allfälligen Übergriffen hinreichend Schutz bietendes, Strafverfolgungssystem vorherrscht und diesem sohin, die Inanspruchnahme der herkunftsstaatlichen Sicherheitsleistungen zugemutet werden könnte.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da eine aktuelle asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Im Einklang mit der Judikatur des VwGH ist sohin in den vom BF gesetzten Straftaten, insbesondere der Vergewaltigung, mit Blick auf dessen in der Vergangenheit gezeigten Verhalten und in Abwägung der den BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat drohenden Gefahren iSd. GFK, vom Vorliegen der in § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG genannten Voraussetzungen auszugehen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert im Kosovo nicht.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So brachte der BF selbst vor, über Verwandte im Herkunftsstaat zu verfügen. Darüber hinaus stünde dem BF im Falle der unerwarteten Not, jedenfalls der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3.4. Letztlich ist, mit Verweis auf die oben zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Hinblick auf das vom BF gesetzte Verbrechen der Vergewaltigung und der damit einhergegangenen Ausführungen zu dessen Gefährlichkeit für die Gemeinschaft, anzumerken, dass einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF gegenständlich jedenfalls auch die in Rede stehende Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG im Wege stünde.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.4.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügt dieser über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und liegt sohin ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK vor.

Gegenwärtig muss der BF jedoch angesichts seiner bisherigen wiederholten Verurteilungen, sowie seinen diesbezüglich vollzogenen Freiheitsstrafen eine Relativierung seiner familiären Bezüge im Bundesgebiet hinnehmen. (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/22/0083) So vermochten den BF weder dessen familiären Bezüge und die Pflegebedürftigkeit seines Bruders, noch die bereits erfahrenen strafrechtlichen Sanktionen sowie die Benefizien der bedingten Strafnachsichten, bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe und Bewährungshilfe vor der Begehung, sich dem Unwert nach steigernden strafbaren, Handlungen abzuhalten. Vielmehr nahm der BF den allfälligen Verlust seines Flüchtlingsstatus und damit einhergehend die allfällige Unmöglichkeit der Fortführung seiner Beziehungen in Österreich sowie den möglichen Verlust seines Aufenthaltsrechtes hin. So hätte dieser nach seinen bisherigen Verurteilungen - als einziger seiner Familie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht inne habender - erkennen müssen, dass sein Verhalten keinen Zuspruch seitens Österreichs erfährt und bei einem Verharren in diesem Verhaltensmuster mit schwerwiegenden, nicht nur strafrechtlichen sondern auch fremden- und asylrechtlichen Sanktionen zu rechnen sein wird. Insofern kann auch keine Abhängigkeit seines kranken Bruders in Bezug auf die Pflege durch den BF erkannt werden, zumal diese auch in den strafhaftbedingten Abwesenheiten des BF seitens der Familie des BF offenkundig bewerkstelligt hat werden können.

Mit Blick auf das wiederholt aufgezeigte Verhalten des BF kann von keiner tiefgehenden Integration dieses im Bundesgebiet ausgegangen werden. Vielmehr zeigte der BF durch seine Straffälligkeiten eindrucksvoll dessen Willen zur Negation österreichischer und von der österreichischen Gesellschaft anerkannter Rechtsnormen sowie die Respektlosigkeit vor der den Rechten Einzelner, und sohin dessen fehlenden Integrationswillen auf. (vgl. VwGH 18.1.2000, 99/18/0433 zur Bedeutung der Unbescholtenheit bei Fragen der Integration)

Die dem BF darüber hinaus zukommenden Integrationsmomente wie die Länge des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, dessen Deutschsprachkenntnisse, Schulbesuche und Erwerbstätigkeit vermögen daran nichts zu ändern, kann diesen nämlich vor dem Hintergrund des eben Geschilderten kein derartig hoher Wert beigemessen werden, welcher für ein Überwiegen der positiven Elemente auf Seiten des BF sprechen würden. (vgl. dazu VwGH 26.11.2009, 2008/18/0720)

Angesichts einer die ersten 10 Jahre des Lebens des BF überspannenden Sozialisation dieses in seinem Herkunftsstaat kann auch nicht von einer vollkommenen Entfremdung vom Kosovo gesprochen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem BF aufgrund seines jungen Alters, eine - durch im Herkunftsstaat lebende Familienangehörige unterstütze - Reintegration in die kosovarische Gesellschaft möglich sein wird, wobei ihm seine albanisch Sprachkenntnisse dienlich sein werden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK ist, die belangte Behörde somit, im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art, zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

3.4.4. Sohin war, angesichts nicht fassbarer und vom BF auch nicht vorgebrachter besonderer Umstände iSd. § 55 FPG, die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 3 iVm. Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.5. Insofern die Verletzung von Verfahrensvorschriften in Form der Nichtbeachtung des Parteiengehörs in der Beschwerde moniert wurde ist festzuhalten, dass aufgrund der umfassenden Darlegung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid (vgl. VwGH 30.9.1958, 338/56; 20.9.1990, 86/07/0091; 7.7.2009, 2009/18/0198) und der bezughabenden Stellungnahmemöglichkeit des BF im Beschwerdeverfahren (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302) allfällige diesbezügliche Mängel als saniert angesehen werden können.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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