BVwG W167 2005349-1

W167 2005349-1Federal Administrative CourtSep 29, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG W167 2005349-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2005349.1.00

Spruch

W167 2005349-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin in der Rechtssache betreffend die Verpflichtung des Dienstgebers XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , zur Entrichtung eines Beitragszuschlags wegen Betretung der nicht gemeldeten Dienstnehmer XXXX (Versicherungsnummer [VSNR] XXXX), XXXX (VSNR XXXX ) und XXXX (VSNR XXXX ), in Anwendung des § 414 Absatz 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der Überprüfung der Baustelle in XXXX am 17.11.2012 um XXXX Uhr und am XXXX um XXXX Uhr durch die Organe des Finanzamtes wurden drei ungarische Staatsangehörige, XXXX (in der Folge als ungarische Staatsangehörige bezeichnet) für den Betrieb des nunmehrigen Beschwerdeführers XXXX arbeitend bei Bau-Hilfstätigkeiten angetroffen. Laut Anzeige der Finanzpolizei vom XXXX an die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) seien die ungarischen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, sondern hätten angegeben, mit einer Gewerbeberechtigung "Montage und Demontage von vorgefertigten Winkelprofilen und Fachböden durch einfache Schaubverbindungen" selbständig tätig zu sein. Da diese laut eigenen Angaben Hilfsarbeiten und Bauhilfsarbeiten durchgeführt hätten und somit außerhalb der vorgelegten Gewerbeberechtigung tätig gewesen seien, würden diese im Verdacht der Scheinselbständigkeit stehen und werde die belangte Behörde um Überprüfung ersucht, ob ein Verstoß gegen § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vorliege.

2. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Finanzamt. In dieser gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2011 den Auftrag zur Planung eines Einfamilienhauses erteilt bekommen zu haben. Zu Beginn habe er Architektenaufgaben wie Bauüberwachung, Energieausweis, Baufirmen suchen, etc. selbst übernommen. Daher habe er sich bei der Wirtschaftskammer XXXX erkundigt, welche Voraussetzungen er erfüllen müsse, um die Bauarbeiten am Einfamilienhaus ausführen zu können. Aufgrund dieses Projekts habe der Beschwerdeführer das XXXX gegründet. Es sei vereinbart, dass der Beschwerdeführer das Material bestelle und die Rechnung vom Bauherren übernommen werden. Für dieses Projekt habe der Beschwerdeführer sechs Dienstnehmer angestellt. Sämtliche Lohnkosten und Beiträge zur Sozialversicherung würden mit dem Bauherren abgerechnet werden. Seit XXXX würden die Bauarbeiten laufen, seitdem seien auch die ungarischen Staatsangehörigen beschäftigt. Da der Beschwerdeführer angeboten habe, dass sie ihr Gewerbe auf der Adresse in XXXX anmelden können, hätten sie ihr Gewerbe in Österreich angemeldet. Nachdem der Gewerbeschein ausgestellt worden sei, hätten sie eine werkvertragliche Vereinbarung geschlossen. Der Beschwerdeführer habe ihnen angeboten, dass er ihnen den gleichen Lohn wie seinen angestellten Dienstnehmern bezahlen würde. Die ungarischen Staatsangehörigen würden Hilfsarbeiten durchführen und zum Beispiel Mörtel anrühren, Ziegel anreichen, Dachlatten zugeben. Welche Aufgaben zu erledigen seien, würde ihnen der Beschwerdeführer, aber auch teilweise die Arbeitnehmer, welche gerade vor Ort seien, sagen. Im Betrieb des Beschwerdeführers seien keine Facharbeiter, sondern nur sechs Hilfsarbeiter angestellt. Die ersten drei Wochen hätten die angestellten Arbeitnehmer Stundenzeichnungen geführt und da diese ordnungsgemäß geführt worden seien, hätte der Beschwerdeführer selbst keine Stundenaufzeichnungen mehr geführt und würden die Arbeitnehmer die Stunden selbst mitschreiben.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX an den Beschwerdeführer sowie die ungarischen Staatsangehörigen wurden diese zur Stellungnahme aufgefordert.

4. Am XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass die ungarischen Staatsangehörigen am XXXX ihre Tätigkeit für den Beschwerdeführer aufgenommen hätten. Das Arbeitsverhältnis für XXXX sei am XXXX und das für XXXX und XXXX sei am XXXX aufgelöst worden. Diese seien nur als Bauhelfer zur Unterstützung der eigenen Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig geworden sei. Nachdem der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle am XXXX erfahren habe, dass die drei Arbeiter nicht arbeiten dürften, habe er diese am XXXX bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Das Werkzeug sei, wenn notwendig, durch die ungarischen Staatsangehörigen und das Baumaterial durch die Bauherren des Wohnhauses gestellt worden. Es habe keine festen Zeitvorgaben gegeben. Im Anhang wurden Kopien der Aufstellung der Arbeitszeiten, der Werkverträge, der Gewerbeanmeldungen sowie der ausgestellten Rechnungen übermittelt.

5. Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom XXXX , Zeichen XXXX , wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300,-- und in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG für die Dienstnehmer XXXX , jeweils ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 45,85, insgesamt EUR 137,55, vorgeschrieben. Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer am

XXXX von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in XXXX , die drei ungarischen Staatsangehörigen bei der Verrichtung von Arbeiten im Auftrag des Beschwerdeführers betreten worden seien, ohne gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet zu sein.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) und brachte vor, dass mit den drei ungarischen Staatsangehörigen Werkverträge abgeschlossen worden seien. Ausgehend vom bisherigen Akteninhalt würde ein Tatbestand der Einbeziehung in die Pflichtversicherung jedoch auch deswegen nicht vorliegen, da die ungarischen Staatsangehörigen über Gewerbeberechtigungen verfügt hätten. Es würde eine selbständige Tätigkeit vorliegen und die drei ungarischen Staatsangehörigen seien nach entsprechender Stundenaufzeichnung entlohnt worden. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen hätten, so sei den Urkunden und auch den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren zu entnehmen, dass diesem das Unrechtsbewusstsein im Hinblick auf sein Handeln gefehlt habe, insbesondere habe er die ihm vorgeworfene Gesetzesverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet.

Überdies wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, weil der geforderte Betrag die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei weitem übersteigen würde und die Forderung der sofortigen Bezahlung der Beiträge existenzgefährdend sei. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit sei nicht gegeben.

7. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über.

8. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor. In ihrer Stellungnahme stellte die belangte Behörde den Verfahrensgang dar und führte im Wesentlichen aus, dass die Einzelfirma des Beschwerdeführers den Auftrag zur Planung und Errichtung eines Einfamilienhauses bekommen habe und dafür sechs Dienstnehmer beschäftigt und zusätzlich mit drei ungarischen Personen Werkverträge abgeschlossen habe. Den vorgelegten Werkverträgen sei zu entnehmen, dass die drei ungarischen Personen Hilfsarbeiten bei den Maurerarbeiten, Schalungsarbeiten und sonstigen Arbeiten auf Anweisung des Beschwerdeführers zu erledigen gehabt hätten. Dies stehe im krassen Gegensatz zum Inhalt der Gewerbeberechtigungen der drei Betretenen ungarischen Personen. Ganz abgesehen von diesen Ungereimtheiten sei die belangte Behörde der Meinung, dass Scheinverträge vorliegen würden. Die Arbeiten im Verbund würden einer freien Zeiteinteilung vollkommen entgegenstehen. Die verwendeten Arbeitsmaterialien und das Werkzeug seien im Eigentum der Firma des Beschwerdeführers gestanden. Es könne auch keiner der drei Betretenen eine Firmenstruktur aufweisen, weshalb die belangte Behörde von einer Scheinselbständigkeit ausgehe. Gemäß § 539a Absatz 1 ASVG sei für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

9. Mit Schreiben vom 04.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.02.2014 im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme gebracht.

10. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.08.2015 führte dieser aus, dass sofern das Vorliegen eines Dienstverhältnisses - welches nach wie vor bestritten werde - vom Bundesverwaltungsgericht bejaht werde, werde wie bereits im Einspruch vom 11.12.2013 der allenfalls zu leistende Beitragszuschlag der Höhe nach bestritten. Die belangte Behörde trage bei der Bemessung des Beitragszuschlages unter Punkt I des Bescheides vom 13.11.2013 dem Umstand, dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handle, keine Rechnung. Das Vorliegen eines erstmaligen Meldeverstoßes werde von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 10.02.2014 ausdrücklich anerkannt, weshalb im gegenständlichen Fall der Beitragszuschlag mit EUR 400,-- und nicht mit EUR 2.300 zu bemessen sei. Dies ergebe sich daraus, dass eine Beitragsbearbeitung von EUR 500,-- pro angemeldeter Person, somit gesamt EUR 1.500,-- entfallen sowie der Prüfeinsatz um EUR 400,-- zu mindern sei, womit sich eine Verminderung des Beitragszuschlages um EUR 1.900,-- ergebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX , waren von 21.06.2012 bis 26.11.2012 bei dem Beschwerdeführer als Dienstnehmer beschäftigt.

Die Betretung der genannten ungarischen Staatsangehörigen erfolgte am XXXX durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes.

Am XXXX erfolgte eine nachträgliche Anmeldung der ungarischen Staatsangehörigen per XXXX und am selben Tag die Abmeldung der Beschäftigung per XXXX durch den Beschwerdeführer.

Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX aufgrund § 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 2.300,-- (Spruchpunkt I) und aufgrund § 113 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 3 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 137,55 (Spruchpunkt II) verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Burgenländischen Gebietskrankenkasse.

Das Vorliegen von Dienstverhältnissen zwischen den ungarischen Staatsangehörigen und dem Beschwerdeführer wurde im hg. Erkenntnis vom 29.09.2015, GZ. W167 2006239-1/6E, W167 2006240-1/6E, W167 2006241-1/6E, bereits geprüft und bejaht.

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig. Das Datum der An- und Abmeldungen der ungarischen Staatsangehörigen verspätet erfolgt ist, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Kopien der Anmeldungen zur Sozialversicherung der ungarischen Staatsangehörigen am XXXX durch den Beschwerdeführer. Zudem führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst aus, dass keine fristgerechte Anmeldung der ungarischen Staatsangehörigen erfolgt sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

3.1.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 414 Absatz 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

3.1.2. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Angelegenheiten der Sozialversicherung regelt § 414 Abs. 2 ASVG, wann die Senatszuständigkeit gegeben ist.

Die gegenständliche Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Daher liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Absatz 2 Ziffer 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2 Ziffer 2).

Damit ist im vorliegenden Fall der Prüfungsumfang durch die Beschwerde definiert und das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Beschwerdefall in der Sache selbst.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der vertretene Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet (VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177).

Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich, da im gegenständlichen Fall ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist, da der Sachverhalt betreffend die Betretung und die verspätete Meldung nach der Aktenlage unbestritten feststeht. Über die Dienstnehmereigenschaft wurde bereits mit Erkenntnis vom 29.09.2015 Tag gesondert abgesprochen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch Artikel 6 Absatz 1 EMRK und Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.5.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG:

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

§ 113. (2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.5.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer hat Spruchpunkt I des Bescheids der BGKK (Verhängung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ASVG) bekämpft.

Dass der Beschwerdeführer die Anmeldungen der ungarischen Staatsangehörigen trotz Arbeitsaufnahme am XXXX am XXXX an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelte, wurde vom der Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass mit den drei ungarischen Staatsangehörigen Werkverträge abgeschlossen worden seien und ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vorliege, dass eine Ausnahme von der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung bestehe. Unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2012/08/0231, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Tatbestand des § 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ASVG eindeutig auf die Unterlassung einer Anmeldung zur Pflichtversicherung abstelle und nicht darauf, dass eine bestimmte Art der Pflichtversicherung korrekt angemeldet wurde. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen hätten, habe dem Beschwerdeführer das Unrechtsbewusstsein im Hinblick auf sein Handeln gefehlt, insbesondere habe er die ihm vorgeworfene Gesetzesverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet. Gerade aus diesem Grund und der Tatsache, dass eine Anmeldung unverzüglich durchgeführt wurde bzw. der Beschwerdeführer erstmals mit einem Meldeverstoß konfrontiert sei, erscheine der Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- oder den gänzlichen Entfall gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer brachte in der Stellungnahme vom 26.08.2015 vor, dass der verhängte Beitragszuschlag aufgrund der Erstmaligkeit des Meldeverstoßes sowohl die Beitragsbearbeitung von EUR 500,-- pro angemeldeter Person als auch der Prüfeinsatz um EUR 400,-- zu mindern sei.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Dass die ungarischen Staatsangehörigen der Vollversicherung unterliegende Dienstnehmer des Beschwerdeführers sind, wurde im Erkenntnis vom 29.09.2015, GZ. W167 2006239-1/6E, W167 2006240-1/6E, W167 2006241-1/6E, ausgesprochen.

Das vom Beschwerdeführer zitierte VwGH Erkenntnis, Zl. 2012/08/0231, betrifft einen vom Beschwerdefall abweichenden Sachverhalt. Im genannten Erkenntnis hat sich der VwGH u.a. mit der Frage befasst, ob die Anmeldung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß ASVG eine Verhängung eines Beitragszuschlags nach § 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 bei Betretung und Feststellung der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ausschließt. Im Ergebnis hat der VwGH dies zwar bejaht und darauf hingewiesen, dass nur eine Verhängung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 4 in Verbindung mit Absatz 3 ASVG zulässig ist, hat aber auch darauf hingewiesen: "... der Umstand, dass überhaupt eine Meldung "zur Pflichtversicherung" erstattet wurde, ermöglicht - anders als die gänzliche Unterlassung einer Meldung - eine Überprüfung der Umstände einer Beschäftigung durch die zuständigen Organe. Der VwGH geht in diesem Fall von einer Meldung zur Pflichtversicherung im Regime des ASVG aus. Im Gegensatz dazu ist im Beschwerdefall eine Abklärung der Tätigkeit aufgrund einer Gewerbeberechtigung im Hinblick auf das GSVG erfolgt. Der Gebietskrankenkasse war das Tätigwerden der ungarischen Staatsangehörigen für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betretung nicht bekannt. Die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur findet daher auf den Beschwerdefall keine Anwendung.

Dem Argument, dass kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege ist entgegen zu halten, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist: In seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, sprach der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aus, dass § 113 Absatz 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (zuletzt VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0141, VwGH vom 31. 07.2014, Ro 2014/08/0008, mwN, VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141, uva).

Die ungarischen Staatsangehörigen haben ihre Tätigkeit am XXXX aufgenommen. Die Betretung erfolgte am XXXX durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes. Die Anmeldung durch den Beschwerdeführer erfolgte erst am XXXX . Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Im Beschwerdefall war die Meldung der Dienstnehmer im Kontrollzeitpunkt noch nicht vorgenommen, weshalb der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eindeutig erfüllt ist.

Der Beitragszuschlag nach § 113 Absatz 1 ASVG stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228, mit Verweis auf VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0091).

§ 113 Absatz 2 ASVG normiert hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages gemäß Absatz 1 Ziffer 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG, dass sich dieser aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Da dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag nach § 113 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG eine Betretung im Sinne des § 111a ASVG unmittelbar vorangegangen ist, kommen die oben genannten pauschalen Teilbeträge zur Anwendung.

Gemäß VwGH handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung (zuletzt VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390, VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

"Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war, siehe zuletzt VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228).

Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (siehe dazu VwGH vom 31.07.2014, Zl. Ro 2014/08/0008 mit Verweis auf VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390; VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391 mit Verweis auf VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137).

Der vorliegende Meldeverstoß betrifft weiters die nicht erfolgte Anmeldung von drei Dienstnehmern. Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099; vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255 [sieben Dienstnehmer]; vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0151 [vier Dienstnehmer]; vom 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246 [drei Dienstnehmer]; vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249 [zwei Dienstnehmer]) ist jedoch bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen, weswegen eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- von vornherein nicht in Betracht kommt (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228 mit Verweis auf VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0218).

Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Absatz 2 ASVG vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer Spruchpunkt II des Bescheids der BGKK nicht bekämpft hat. Daher war dieser gemäß § 27 VwGVG nicht Beschwerdegegenstand.

Abschließend wird festgehalten, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß § 13 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Da im Materiengesetz keine Ausnahme vorgesehen ist, kommt auch der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Es war daher nicht gesondert über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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