W164 2005345-1•BVwG W164 2005345-1
W164 2005345-1Federal Administrative CourtSep 29, 2015
Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W164 2005345-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Merkur Treuhand Steuerberatung GmbH gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 11.10.2013, Zl. BE 19027748/Dr.Dou, wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid MA40-SR76261/13 vom 29.5.2013 hatte der Landeshauptmann von Wien aufgrund des Einspruchs des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 15.2.2012 den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, GZ. BE 19027748/Mag.Rö/Gr, vom 19.1.2012 behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei weder aus dem Bescheid noch aus dem Rückstandsausweis, welcher dem Bescheid angeschlossen worden war, eine im Sinne der Judikatur geforderte Spezifikation der dem BF angelasteten Meldeverstöße zu entnehmen. Die belangte Behörde hätte hinsichtlich jedes nachzuverrechnenden Betrages feststellen müssen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt gem. §§ 33 ff ASVG gemeldet werden hätten müssen, dass diese Meldungen unterblieben seien und dass die Unterlassung der Meldungen für die Uneinbringlichkeit der Beiträge kausal gewesen sei. Auch hätte die belangte Behörde dem BF die Möglichkeit bieten müssen, seine Nichtschuld nachzuweisen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 11.10.2013 Zl. BE 19027748/Dr.Dou, hat die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) festgestellt, dass Herr XXXX als Vertreter der Beitragsschuldnerin XXXX GmbH gemäß § 67 Abs 10 i.V.m. 83 ASVG verpflichtet sei, der WGKK die auf dem Beitragskonto 19027748 der Beitragsschuldnerin rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 14.008,24 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Zur Begründung stützte sich die WGKK auf folgende Feststellungen:
Der BF sei als Geschäftsführer der XXXX GmbH zu deren Vertretung berufen gewesen. Zu seinen Pflichten habe es gehört, dafür zu sorgen, dass die Beiträge, insbesondere die Dienstnehmeranteile im Sinne des § 153c StGB ordnungsgemäß entrichtet und die Melde-Anzeige und Auskunftspflichten nach § 111 ASVG erfüllt werden.
Die XXXX GmbH habe gegen § 34 Abs 1 und 2 ASVG verstoßen:
Für das Jahr 2009 sei die Beitragsnachweisung 01/09 laut EXEL-Liste erstellt laut Lohnkonto und IEF-Forderungen korrigiert bzw. ab 02/09 neu erstellt worden.
Der Geschäftsführer habe als Vertreter der Dienstgeberin seine Meldepflichten gemäß § 34 Abs 1 und 2 ASVG schuldhaft verletzt. Die im (an den Bescheid der WGKK) angeschlossenen Rückschein ausgewiesenen Beiträge hätten nicht eingebracht werden können. Deshalb sei die Haftung für Herrn XXXX auszusprechen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF vertreten durch Merkur Treuhand Steuerberatung GmbH fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien und brachte vor, die Haftung eines Geschäftsführers gemäß § 67 Abs 10 ASVG sei ihrem Wesen nach dem Schadenersatzrecht nachgebildet. Demzufolge würde die Haftung unter anderem voraussetzen, dass zwischen der Pflichtverletzung des Geschäftsführers und der Uneinbringlichkeit der Beiträge Kausalität bestehe. Eine solche Kausalität könne darin liegen, dass der zur Haftung heranzuziehende gesetzliche Vertreter Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt hätte als sonstige Gesellschaftsschulden, indem er diese bedient, jene aber unberücksichtigt gelassen hätte (VwGH 10.6.1980 SlgNr. 5494/F, 25.4.89, 89/08/0013) bzw. indem er im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderung des Sozialversicherungsträgers Sorge getragen hätte (VwGH 17.9.1986, 84/13/0198, 25.6.1990, 89/15/0063).
Diesen Haftungstatbestand habe der BF aber nicht verwirklicht, da im vorliegenden Fall bis zur Konkurseröffnung mit 29.1.2009 sämtliche Meldungen zeitgerecht und vollständig erstattet worden und die Beiträge entsprechend abgeführt worden seien.
Die Beitragsprüferin der WGKK habe sich auf Forderungen bezogen, welche die angeführten DienstnehmerInnen bezugnehmend auf Punkt 5 ihrer Dienstverträge angemeldet hätten.
Diese Vertragsbestimmung laute wie folgt:
"Der Dienstnehmer erhält einen Leistungsbonus basierend auf der Erreichung der im Mitarbeiterbeurteilungsgespräch vereinbarten Zielvorgaben in Höhe von null bis zwei Bruttogehältern. Dabei werden im Mitarbeiterbeurteilungsgespräch mit dem Vorgesetzten jährlich Zielvorgaben definiert. Abhängig vom Erreichen der vereinbarten Ziele entscheidet der Vorgesetzte über die Höhe des auszuschüttenden Bonus. Im ersten Beschäftigungsjahr nimmt der Arbeitnehmer an diesem System aliquot teil. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis am oder nach dem 1. Oktober eines Jahres nimmt der Dienstnehmer am Bonussystem erst im darauffolgenden Jahr teil."
Ein Anspruch eines Dienstnehmers auf Leistungsprämie entstehe also nur, wenn die vorgegebenen Ziele erreicht wurden und der Vorgesetzte über die Höhe des auszuschüttenden Betrages nach Maßgabe der Zielerreichung entschieden hat.
Der Anspruch auf die angeführten Leistungsprämien hätte frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2008 nach Feststellung durch den Vorgesetzten entstehen können, also frühestens mit 1.1.2009. Das Entgelt für die von den DienstnehmerInnen angemeldeten Leistungsprämien wäre ordnungsgemäß erst mit der Beitragsnachweisung für Jänner 2009, fällig per 15.2.2009 zu melden bzw. abzuführen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Insolvenzverfahren (Eröffnung 29.1.2009) bereits eröffnet gewesen. Die Geschäftsführer hätten demgemäß keinen Verstoß gegen allfällige Melde-Anzeige und Auskunftsverpflichtungen nach § 111 ASVG bzw. bezüglich der Pflichten zur Entrichtung der Dienstnehmeranteile begangen.
Auf Basis des erstinstanzlichen Bescheides vom 10.11.2013 und dem mit 31.10.2011 übermittelten Prüfbericht sei nicht klar
Tatsächlich seien bis zur Konkurseröffnung alle Beiträge ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet worden.
Die Wiener Gebietskrankenkasse hielt diesen Ausführungen mit Beschwerdevorlage vom 11.2.2014 entgegen,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Geschäftsführer der XXXX GmbH. Über die Beitragsschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts vom 30.1.2009 5S12/09p der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde infolge der Konkurseröffnung aufgelöst. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5.10.2010, 5S12/09p, wurde der Konkurs aufgehoben und der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt.
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat den BF im angefochtenen Bescheid zur Bezahlung von € 14.008,24 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen verpflichtet und diese Geldforderung wie folgt spezifiziert:
Die Beitragsschuldnerin XXXX GmbH habe gegen § 34 Abs 1 und 2 ASVG verstoßen:
Die WGKK hat diesem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 16.1.2012 angeschlossen.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Verfahrensakt und durch Einsichtnahme in das Firmenbuch, FN. XXXX.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Fehlende Ermittlung des Sachverhaltes:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Beschlüssen W1562005344-1/7E vom 29.8.2014 und W142 2005338-1/4E vom 16.2.2015 bezogen auf gleichgelagerte Fälle betreffend die Haftung weiterer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin den jeweils angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
Auch im vorliegenden Fall hat eine übereinstimmende Entscheidung zu ergehen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 68 Abs 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 67 Abs 10 ASVG sanktioniert die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verletzung dieser Pflichten muss dafür kausal sein, dass Beiträge nicht entrichtet und später uneinbringlich wurden. Die Verletzung der genannten Pflichten muss schuldhaft erfolgt sein. Bei der Frage der schuldhaften Nichtentrichtung von Beiträgen kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 107-115 zu § 67 Abs 10 ASVG).
Im vorliegenden Fall wird dem BF die Verletzung von Meldepflichten zur Last gelegt.
Für die Geltendmachung einer Haftung des Geschäftsführers gem § 67 Abs 10 ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl. VwGH 2010/08/0190 vom 22.02.2012).
Zur Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Nachverrechnung auf Grund einer Beitragsprüfung an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Meldepflicht verletzt wurde (vgl 2009/08/0215 vom 08.09.2010)
Im vorliegenden Verfahren hatte der BF bereits mit seinem Einspruch vom 15.2.2012 (der zur oben genannten Zurückverweisung durch den Landeshauptmann von Wien geführt hatte) eingewendet, er hätte bis zur Konkurseröffnung mit 29.1.2009 sämtliche Meldungen zeitgerecht erstattet. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem Einwand vor Erlassung des nun angefochtenen Bescheides auseinandersetzen, den dem BF zur Last gelegten Meldeverstoß unter Beachtung der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur spezifizieren und dem BF Gelegenheit zum Gegenbeweis bieten müssen. Die bloße Feststellung der belangten Behörde, dass die nicht gemeldeten Beiträge im Beobachtungszeitraum nachverrechnet wurden, reicht nicht aus.
Der belangten Behörde obliegt es festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne des § 33 ff ASVG gemeldet hätten werden müssen, dass die Meldungen unterblieben seien und dass diese Unterlassung für die Uneinbringlichkeit kausal gewesen wäre. Die bisherigen Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde entsprechen nicht diesen Anforderungen.
Das Anerkenntnis der Forderung durch den Massenverwalter im Insolvenzverfahren wirkt gegen die Beitragsschuldnerin und entbindet die belangte Behörde nicht davon, im Rahmen ihrer Ermittlungen zur Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG festzustellen, in welchem Umfang dem Geschäftsführer schuldhafte Meldeverstöße im Haftungszeitraum zur Last zu legen wären.
Dementsprechende Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht würden zu keiner wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens führen.
Zurückverweisung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den relevanten Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt, sodass der für die hier zu treffende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.
Eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre - insbesondere angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
Die im gegenständlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist nicht ermittelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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