BVwG W122 1430807-1

W122 1430807-1Federal Administrative CourtSep 29, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W122 1430807-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.1430807.1.00

Spruch

W122 1430807-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, Zl. 12 07.324-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2016 erteilt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 15.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 16.06.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.

Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz Nangarhar, sei ledig, seine Muttersprache sei Paschtu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Er habe keinerlei Ausbildung und sei Analphabet. Zuletzt habe er als Schweißer gearbeitet.

Zu seinen Angehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Weiters nannte er die Namen und das Alter seiner Mutter, seiner beiden Brüder und seiner Schwester. Als letzte Wohnadresse führte er an: XXXX [gemeint wohl: XXXX, Distrikt], XXXX [gemeint wohl: XXXX, Bezirk], Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer habe immer an dieser Adresse gelebt.

Zur Ausreise schilderte der Beschwerdeführer, dass er schlepperunterstützt über die afghanisch-iranische Grenze und weiter über die iranisch-türkische Grenze gereist sei. Von der Türkei nach Griechenland sei er mittels eines Schlauchbootes gelangt. Dort sei er von der griechischen Polizei aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und des Landes verwiesen worden. Die Polizei habe ihn nach Athen gebracht und dort freigelassen. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt auf der Insel Kreta habe sich der Beschwerdeführer in Thessaloniki einen Schlepper organisiert und sei daraufhin auf dem Landweg versteckt in einem Lkw bis ins Bundesgebiet gelangt. Hier sei er umhergeirrt und heute von der Polizei aufgegriffen worden. Für die Strecke von Afghanistan bis nach Griechenland habe er 4.500,-- US Dollar bezahlt; die weitere Schleppung bis nach Österreich habe 3.500,-- EUR gekostet.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte eine Schweißerwerkstatt in Afghanistan, wo mir mein jüngerer Bruder bei der Arbeit half. Eines Tages bekamen wir einen Kastenwagen zum Reparieren. Es war nur mehr eine Kleinarbeit über, welche ich meinem jüngeren Bruder überließ, weil ich den Einkauf nachhause bringen musste. Als ich daheim war, kam mein jüngerer Bruder nachgeeilt und erzählte mir, dass Soldaten zur Werkstatt gekommen waren, weil der Kastenwagen den Taliban angehörte. Die Soldaten glaubten, dass ich mit den Taliban zusammen arbeiten würde. Sie nahmen sowohl den Kastenwagen mit und einen Taliban fest. Aus Angst, dass die Soldaten mich ebenfalls mitnehmen würden, hielt ich [mich] versteckt auf. In dieser Nacht kamen die Taliban zu uns nachhause und suchten nach mir. Sie wollten mich töten. Sie glaubten, dass ich die Soldaten auf sie gehetzt hätte. Da ich nun von beiden Seiten in Gefahr war, war mein einziger Ausweg die Flucht aus meiner Heimat."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst, entweder seitens der Regierung oder seitens der Taliban festgenommen und getötet zu werden.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.10.2012 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass er damit einverstanden sei, in der Sprache Paschtu einvernommen zu werden. Sodann wurden die bereits getätigten Angaben zu persönlichen Daten im Formblatt ergänzt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich physisch und psychisch dazu in der Lage sehe, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Den anwesenden Dolmetscher verstehe er gut, zumal Paschtu seine Muttersprache sei.

Momentan lebe der Beschwerdeführer in einem Quartier in XXXX und befinde sich in Bundesbetreuung. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und benötige auch keine Medikamente. Im Rahmen der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt und er wolle diesbezüglich nichts berichtigen oder ergänzen. Dokumente oder andere Beweismittel könne er nicht vorlegen. In Afghanistan gebe es noch seine Geburtsurkunde; andere Dokumente habe er nie besessen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte. Er besuche zurzeit einen in der Unterkunft angebotenen Deutschkurs.

In der Heimat habe der Beschwerdeführer von Geburt an bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in seinem Elternhaus im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Nangarhar gelebt. Der Vater sei vor etwa fünf Jahren verstorben, die Mutter und die drei Geschwister seien nach wie vor dort wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei verlobt mit seiner Cousine väterlicherseits, die ebenfalls im Dorf XXXX lebe. Sie wohne noch bei ihren Eltern. Die Verlobung sei vor etwa sieben Jahren von den Familien beschlossen worden. Zu einer Heirat sei es noch nicht gekommen. Befragt, wer sich derzeit um die Mutter des Beschwerdeführers und die Geschwister sorge, erklärte der Beschwerdeführer, dass sich zwei Brüder der Mutter, also zwei Onkel mütterlicherseits, um sie kümmern würden. Auch zwei Brüder des verstorbenen Vaters würden noch im Dorf leben. Seit seiner Einreise in Österreich habe der Beschwerdeführer zweimal zuhause angerufen und mit seiner Mutter gesprochen. Es gehe der Familie soweit gut. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass er selbstständig als Schweißer gearbeitete habe. Er habe in den letzten vier bis fünf Jahren eine Werkstätte im Zentrum des Dorfes betrieben.

Der Beschwerdeführer wurde sodann zu seiner Ausreise, insbesondere zur Reiseroute befragt. Anschließend wurde er dazu aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern und anzugeben, weshalb er einen Asylantrag stelle. Dazu brachte er in einer freien Erzählung Folgendes vor: "Wie gesagt, ich führte eine eigene Schweißerwerkstatt, in der mir mein jüngerer Bruder behilflich war. Eines Tages wurde ein Auto zur Reparatur gebracht, bei dem nicht allzu viel zu machen war. Ich habe diese Reparatur an meinen Bruder übertragen. Ich selbst bin nachhause gegangen. So ca. zehn Minuten später habe ich Schüsse gehört. Zuerst dachte ich mir nichts dabei, da es bei uns im Dorf öfters vorkommt, dass geschossen wird bzw. Schüsse fallen. Ein paar Minuten später kam dann mein jüngerer Bruder nachhause und teilte mir mit, dass dieses besagte Auto den Taliban gehört hat und anschließend dann die Polizei in die Werkstatt gekommen ist. In weiterer Folge kam es dann zu einem Schusswechsel zwischen der Polizei und den Taliban, wobei auch einer der Taliban festgenommen wurde. Auch das besagte Auto wurde von der Polizei beschlagnahmt bzw. mitgenommen. Ich bin dann noch am selben Tag zu meinem Onkel mütterlicherseits, zu dem der in unserem Dorf wohnt, gegangen. Schon am Abend dieses Tages sind dann Polizisten zu unserem Haus gekommen und haben zu meiner Mutter gesagt, dass sie mich suchen würden. In der Nacht sind dann auch noch die Taliban gekommen. Die Polizei dachte, dass ich mit den Taliban zusammenarbeite und die Taliban wiederum, dass ich sie an die Polizei verraten hätte. Das war der Grund, warum ich dann Afghanistan verlassen habe."

Dem Beschwerdeführer wurden zu seinem Vorbringen einige Fragen gestellt und Vorhalte gemacht, sodass er weiter angab, dass das Auto am Nachmittag gegen 14:00 Uhr zur Reparatur gebracht worden sei. Noch am selben Tag habe er am Abend das Elternhaus verlassen und sei zu einem Bekannten in das Dorf XXXX gegangen, wo er sich dann zwei Tage bis zu seiner endgültigen Ausreise aufgehalten habe. In der Werkstatt habe ihm sein Bruder XXXX geholfen, der neun Jahre alt sei. Das besagte Auto sei von etwa sechs oder sieben Personen vorbeigebracht worden; genau wisse er das nicht mehr. Es sei ihm damals nicht aufgefallen, dass es sich dabei um Taliban gehandelt habe. Sie seien normal gekleidet gewesen. Waffen habe der Beschwerdeführer auch keine gesehen. Das Auto sei ein größeres Fahrzeug der Marke Daxen (phon.) gewesen. Welche Farbe es gehabt habe, wisse er jetzt nicht mehr. Es sei die Einstiegshilfe auf der Fahrerseite kaputt gewesen und habe geschweißt werden müssen. Diese Aufgabe habe der Beschwerdeführer dem Bruder übertragen, das sei möglich gewesen. Als der Beschwerdeführer die Schüsse gehört habe, sei er noch nicht zuhause gewesen, sondern habe sich noch am Weg befunden. Von der Werkstatt bis zum Elternhaus brauche man etwa zehn bis 15 Minuten. Es sei richtig, dass er die Schüsse nach etwa zehn Minuten gehört habe. Er sei damals unmittelbar vor dem Haus gewesen, aber noch nicht zuhause. Er habe vier bis fünf Schüsse wahrgenommen. Der Bruder sei dann etwa zehn bis zwölf Minuten nachdem die Schüssen gefallen seien nachhause gekommen.

Nachgefragt, wie die Polizei von der Autoreparatur erfahren habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass vielleicht irgendjemand mitbekommen habe, dass das Auto bei ihm in der Werkstatt repariert werde. Wer das gewesen sein könnte, wisse er nicht. Vorgehalten, wie man die Taliban erkennen hätte sollen, wenn nicht einmal der Beschwerdeführer sie als Taliban wahrgenommen habe, gestand der Beschwerdeführer ein, dass er das auch nicht wisse. Möglicher Weise habe diese Person die Taliban schon vorher gekannt oder habe sie erkannt. Ob die erwähnte Taliban auch schon vorher bei ihm Kunden gewesen seien, könne der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit sagen, da er sehr viele Kunden gehabt habe. Die nächste Polizeistation befinde sich 15 Minuten mit dem Auto von der Werkstatt entfernt. Vorgehalten, wie die Polizei dann schon zehn Minuten, nachdem er die Werkstatt verlassen habe, dort gewesen sein habe können, meinte der Beschwerdeführer, die Polizei habe schnelle Autos und das gehe sich zeitlich aus. Vorgehalten, dass sich doch aber der, der die Taliban verraten habe, auch zur Polizei begeben habe müssen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass derjenige sicher bei der Polizei angerufen habe.

Zur Frage, was konkret ihm sein Bruder damals erzählt habe, schilderte der Beschwerdeführer: "Mein Bruder hat mir erzählt, dass die Polizei zur Werkstatt gekommen ist. Als die Taliban die Polizisten gesehen haben, haben sie gleich zu schießen begonnen und sind davon gelaufen. Auch mein Bruder ist gleich davon gelaufen und hat sich in Sicherheit gebracht." Nachgefragt, ob der Bruder damals sofort direkt nachhause gelaufen sei, bestätigte der Beschwerdeführer das: "Ja. Er ist damals gleich direkt nachhause gelaufen." Vorgehalten, woher er dann von der Festnahme des Taleb und der Beschlagnahme des Autos gewusst habe, meinte der Beschwerdeführer: "Na ja, das hat er noch selbst gesehen bzw. wahrgenommen." Weiter vorgehalten, dass er dann aber nicht sofort zu Beginn des Schusswechsels weggelaufen sein könne, erklärte der Beschwerdeführer plötzlich: "Das wurde mir dann von anderen Personen erzählt." Eigentlich sei nicht ihm selbst das erzählt worden. Andere Personen hätten es anschließend seiner Mutter erzählt und die habe es dann dem Beschwerdeführer erzählt. Die Polizei sei dann am Abend zum Elternhaus gekommen und kurz vor Mitternacht seien die Taliban gekommen.

Befragt, ob er vor der besagten Reparatur irgendwelchen Verfolgungshandlungen von wem auch immer ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer das. Er sei in Afghanistan weder Mitglied einer Partei noch einer sonstigen Bewegung gewesen, sei niemals in Haft gewesen und sei auch nie festgenommen worden. Zur Frage, ob er persönlich Verfolgungshandlungen seitens staatlicher Stellen ausgesetzt gewesen sei, antwortete er: "Nein, ganz und gar nicht." Auch die Frage, ob er sonstige Probleme mit staatlichen Stellen, beispielsweise mit der Polizei, dem Militär oder einem Gericht, gehabt habe, verneinte er. Er habe nun alles vorgebracht, was ihn dazu bewogen habe, seine Heimat zu verlassen.

Vorgehalten, weshalb er sich der Polizei nicht einfach gestellt habe und dort erklärt habe, dass es sich bei dem Transporter um ein Kundenfahrzeug gehandelt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe Angst gehabt, dass man ihm dort nicht glauben würde. Vorgehalten, dass er die Werkstatt doch aber schon etwa vier oder fünf Jahr betrieben habe und bisher unbescholten gewesen sei, wiederholte er: "Ich hatte einfach Angst davor. Sie werden sicher den Schuldigen suchen. (...) Außerdem wurde ich ja auch von den Taliban gesucht bzw. verfolgt. Diese glauben wiederum, dass ich sie verraten habe."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat werde der Beschwerdeführer einerseits von der Polizei und andererseits von den Taliban gesucht. Noch einmal vorgehalten, dass man das mit der Polizei sehr wohl klären könne, entgegnete der Beschwerdeführer wiederum, dass man ihm dort nicht glauben würde. Das seien die derzeitigen Umstände in Afghanistan. Zurzeit glaube niemand in Afghanistan irgendjemand etwas. Er werde außerdem auch von den Taliban gesucht.

Nachgefragt, weshalb er sich nicht nach Kabul begeben habe, zumal die Lage dort relativ stabil sei und er sich als junger, gesunder, mobiler und arbeitsfähiger Mann dort auch versorgen könnte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er davon ausgehe, von der Polizei auch in Kabul gesucht zu werden. Sonst wolle er nichts mehr sagen. Er verzichte auf die Einsichtnahme in die Länderfeststellungen. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm er keine Änderungen oder Ergänzungen vor.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.11.2012, Zl. 12 07.324-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In seiner Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers als vage und widersprüchlich und ging daher von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Dazu hielt es unter anderem fest:

"Ihre Angaben zu jenen Ereignissen, welche Sie angeblich selbst erlebt zu haben bzw. von denen Sie selbst betroffen gewesen zu sein behaupten, sind nicht anders zu werten bzw. zu bezeichnen, wie die Wiedergabe einer oberflächlichen und vagen Rahmengeschichte. Während des gesamten Verlaufes der niederschriftlichen Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt hatte es ständig den Anschein, dass Sie lediglich Vorgegebenes bzw. - mehr oder weniger gut - Eingelerntes wiedergeben.

Anlässlich der Erstbefragung im Asylverfahren (16.06.2012) sprachen Sie eindeutig davon, in weiterer Folge "nur" von den Taliban zuhause gesucht worden zu sein. Dass es darüber hinausgehend auch bereits zu einer polizeilichen Suche nach Ihnen gekommen wäre, wurde anlässlich der Erstbefragung nicht angesprochen, geschweige denn, dezidiert behauptet. Ebenso wenig brachten Sie anlässlich der Erstbefragung einen Schusswechsel vor, zu dem es in Ihrer Schweißerwerkstätte gekommen sein sollte. Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt (16.10.2012) vermeinten Sie wiederum, im Anschluss eines in Ihrer Schweißerwerkstatt erfolgten Schusswechsels zwischen der Polizei und den Taliban sowohl von den Taliban, als auch von der Polizei zuhause gesucht worden zu sein.

Auch Ihre Angaben vor der Außenstelle Eisenstadt selbst sind - teilweise - in sich widersprüchlich und unplausibel. Soweit Sie nämlich vorerst noch dezidiert vermeint hatten, dass es Ihr Bruder selbst gewesen wäre, der Ihnen über den erfolgten Schusswechsel, insbesondere aber auch über die erfolgte Festnahme eines Taleb und die Beschlagnahme/Mitnahme, des sich damals angeblich in Ihrer Werkstatt zur Reparatur befindlichen Talibanfahrzeuges, informiert hätte, führten Sie anschließende wiederum aus bzw. besser gesagt:

mussten Sie diese Aussage in weitere Folge - auf Vorhalt - dahingehend relativieren bzw. korrigieren, dass es nicht Ihr Bruder selbst gewesen wäre, der Ihnen darüber erzählt hätte, sondern Sie von anderen Personen informiert worden wären. Auf Nachfrage, von welchen anderen Personen, vermeinten Sie schlussendlich wiederum, dass es eigentlich Ihre Mutter gewesen wäre, die es von anderen Personen erfahren und es anschließend Ihnen gesagt hätte ("F: Was konkret hat Ihnen Ihr Bruder XXXX über die damaligen Ereignisse berichtet/erzählt? A: Mein Bruder hat mir erzählt, dass die Polizei zur Werkstatt gekommen ist. Als die Taliban die Polizisten gesehen haben, haben sie gleich zu schießen begonnen und sind davon gelaufen. Auch mein Bruder ist gleich davon gelaufen und hat sich in Sicherheit gebracht."; "F: Ist Ihr Bruder damals gleich direkt nachhause gelaufen? A: Ja. Er ist damals gleich direkt nachhause gelaufen."; "F: Woher wusste dieser dann von der Festnahme des Taleb und der Beschlag-/Mitnahme des Fahrzeuges? A: Na ja, das hat er noch selbst gesehen bzw. wahrgenommen."; "F: Dann kann er aber nicht gleich zu Beginn des Schusswechsels nachhause gelaufen sein! Was sagen Sie dazu? A: Das wurde mir dann von anderen Personen erzählt."; "F: Was wurde Ihnen von anderen Personen erzählt? A: Die Festnahme des Taleb und die Beschlagnahme des Fahrzeuges."; "F: Von welchen anderen Personen? A: Nein, nicht mir selbst. Meiner Mutter wurde es anschließend von anderen Personen erzählt. Meine Mutter hat es dann mir erzählt.").

Unplausibel erscheint zum Beispiel auch, dass Sie die damalige Kundschaft nicht als Taliban erkannt haben wollen bzw. Sie diese nicht den Taliban zuordnen hätten können, dies aber im Gegensatz dazu unbeteiligten Dritten wohl möglich gewesen sein sollte. Auch das behauptete rasche Einschreiten der Polizei in Ihrer Werkstatt konnten Sie nicht plausibel darstelle/erklären. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass es der Polizei möglich gewesen sein sollte/könnte, bereits zehn Minuten, nachdem Sie die Werkstatt verlassen gehabt hatten, in Ihrer Werkstätte gewesen zu sein, wenn die nächste Polizeidienststelle in einer Entfernung von 15 Autofahrtminuten zu Ihrer Werkstatt gelegen gewesen wäre. Ihrem dahingehenden Rechtfertigungsversuch, dass die Polizei schnelle Autos haben würde und der damalige Aufforderer die Polizei wohl telefonisch verständigt haben dürfte, wird seitens der erkennenden Behörde nicht gefolgt. Ihr diesbezüglicher Rechtfertigungsversuch wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Selbst wenn der damalige Aufforderer die Polizei telefonisch informiert und die Polizei auch schnelle Autos haben sollte, wäre noch zu berücksichtigen, dass es vor dem besagten Anruf wohl auch einer persönlichen Wahrnehmung des Aufforderers und einer erfolgten Zuordnung der "wahrgenommenen Personen" zu den Taliban bedürfen hätte, womit sich der eigentliche Anruf und somit wohl auch das Eintreffen der Polizei noch mehr verzögert hätte, als Sie selbst wahrhaben wollen ("F: Wo befindet sich die nächste Polizeistation, gemeint im Hinblick auf Ihre Werkstatt? A: So cirka 15 Minuten von meiner Werkstatt entfernt, wenn man mit dem Auto fährt."; "F: Wie kann dann schon zehn Minuten nachdem Sie die Werkstatt verlassen gehabt haben die Polizei in Ihrer Werkstatt gewesen sein? A: Die Polizei hat schnelle Autos. Das geht sich aus."; "F: Immerhin muss sich ja auch der besagte Jemand, der die Taliban erkannt hat, zur Polizei begeben haben! Was sagen Sie dazu? A: Na ja, der hat sicher angerufen."). Auch das Faktum, dass Sie weder die konkrete Anzahl der damals in Ihre Werkstatt kommenden Taliban, die Anzahl der damals von Ihnen gehörten Schüsse, insbesondere aber, noch die Farbe des sich damals angeblich in Ihrer Werkstatt zur Reparatur befindlichen Talibanfahrzeuges konkret angeben/nennen konnten, spricht wohl nicht für die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens. Im Gegenteil; nach Ansicht der erkennenden Behörde stellt dieser Umstand ein weiteres Indiz dafür dar, dass es sich bei Ihrem Vorbringen einzig und allein - ausschließlich - um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt.

Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass Sie auch keine plausibel Erklärung dahingehend finden konnten, warum Ihnen, einem unbescholtenen Werkstattbesitzer, seitens der Polizei nicht geglaubt werden hätte sollen, dass es sich bei dem besagten Fahrzeug lediglich um ein "normales" Kundenfahrzeug gehandelt hätte ("F:

Warum haben Sie sich nicht einfach gestellt und gegenüber der Polizei gesagt, dass es sich bei dem besagten Transporter lediglich um ein Kundenfahrzeug, welches Sie zur Reparatur bekommen haben, gehandelt hat? A: Ich hatte Angst, dass man mir dort nicht glauben würde/könnte."; "F: Sie führen aus, diese Schweißwerkstatt schon seit vier/fünf Jahren geführt zu haben! Warum hätte man Ihnen, einem bis dorthin unbescholtenen Werkstattbesitzer, nicht glauben sollen, dass es sich bei dem besagten Fahrzeug lediglich um ein normales Kundefahrzeug gehandelt hat? A: Ich hatte einfach Angst davor. Sie werden sicher nach einem Schuldigen suchen."; "F: Unter anderem wurde ja auch ein Schuldiger, ein Taleb, festgenommen! Was sagen Sie dazu? A: Außerdem wurde ich ja auch von den Taliban gesucht bzw. verfolgt. Diese glauben wiederum, dass ich Sie verraten habe.").

Wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet hätten, müsste wohl davon auszugehen sein, dass diesfalls Ihre Ausführungen umfangreicher, substantiierter, konkreter und insbesondere auch gleichlautend bzw. gleichbleibend gewesen wären und es nicht zu den aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten gekommen wäre (kommen hätte dürfen), die sich durch das gesamte Vorbringen ziehen und denen Sie auch nicht plausibel entgegenzutreten vermochten.

Aufgrund obiger Ausführungen vermochten Sie auch mit Ihrer Behauptung bzw. Erklärung, im Falle einer Rückkehr mit einer Verfolgung konfrontiert zu sein, die ihren Ausgangspunkt in der für Sie zum Zeitpunkt der Ausreise vorliegenden Verfolgungsgefahr hätte, nicht dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden. Ihre diesbezügliche Befürchtung stützt sich lediglich auf vage und spekulative Vermutungen/Behauptungen Ihrerseits. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für das tatsächliche Vorliegen der von Ihnen behaupteten Verfolgungsgefahr konnten jedoch - wie oben aufgezeigt - dem Vorbringen nicht entnommen werden. Darüber hinaus ist eine Verfolgung Ihrer Person - Sie gehören der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Ihren eigenen Ausführungen folgend hatten Sie vor dem besagten Zwischenfall (Reparatur eines Talibanfahrzeuges) keinerlei Probleme/Schwierigkeiten, geschweige denn, waren Sie irgendwelchen Verfolgungen/Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Auch aus Ihren sonstigen Ausführungen ergaben sich keine dahingehenden Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass Sie Verfolgungen aufgrund Ihrer Ethnie, Religion und/oder politischen Gesinnung - Sie vermeinen, weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei und/oder sonstigen Gruppierung gewesen zu sein - zu befürchten gehabt haben, geschweige denn, dass Sie solchen ausgesetzt waren.

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde - auch - keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Sie könnten sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, nach Afghanistan, so etwa auch in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Sie sind ein 22-jähriger, gesunder, mobiler, arbeitsfähiger Mann, der einerseits über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und über eine berufliche Ausbildung verfügt, und der andererseits auch vor der Ausreise in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Warum es Ihnen nunmehr bzw. gegenwärtig nicht mehr möglich und zumutbar sein sollte, in Afghanistan - wieder - Fuß zu fassen, konnte nicht erkannt werden. Hinzutritt, dass Sie unter anderem auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen, womit auch als gewährleistet erscheint, dass Sie sich im Falle der Rückkehr - entsprechend der afghanischen Tradition - der Hilfe/Unterstützung Ihrer nach wie vor in Afghanistan lebenden/aufhältigen Familie bedienen bzw. auf diese zurückgreifen können, falls dies erforderlich sein sollte."

Rechtlich kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Zu Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Zu den vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Ungereimtheiten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Taliban deshalb nicht als solche erkannt habe, weil sie unauffällig gekleidet gewesen seien. Er wisse nicht, wie sie die Person, die die Polizei verständigt habe, erkannt habe: Es könne beispielsweise auch ein Polizist in Zivil gewesen sein, der seine Kollegen verständigt habe.

Die Differenz der zeitlichen Angaben, die man ihm als Ungereimtheit vorwerfe, sei nur fünf Minuten, und er habe immer gesagt, dass er nur ungefähre Zeitangaben machen könne. Die zehn Minuten seien außerdem ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem er die Werkstatt verlassen habe. Davor habe er das Auto ja auch noch angeschaut, was ebenso einige Zeit in Anspruch genommen habe.

An die Farbe des Autos könne der Beschwerdeführer sich nicht mehr genau erinnern. Er habe täglich mit so vielen Autos zu tun gehabt, dass er sich die Farbe nicht bei jedem einzelnen eingeprägt habe. Würde es sich beim Fluchtvorbringen tatsächlich um eine erfundene Geschichte handeln, so hätte er einfach irgendeine Farbe genannt.

Wenn das Bundesasylamt meine, dass der Beschwerdeführer sich der Polizei stellen hätte können, so werde festgehalten, dass die Polizisten in Afghanistan nicht jedem so ohne weiteres glauben würden. Oft werde ein Sündenbock gesucht, um den Fall schnell abschließen zu können.

Zudem habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan dramatisch verschlechtert. Auch in Kabul gebe es Unruhen und willkürliche Anschlage. Diesbezüglich wurden verschiedene Berichte angeführt und festgehalten, dass dem Beschwerdeführer daher jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Per Fax vom 12.02.2014 wurden zwei Deutschkursbestätigungen vorgelegt; eine von der Diakonie für den Zeitraum von 01.08.2013 bis 31.12.2013 im Ausmaß von zwei Wochenstunden sowie eine andere von der Betriebsseelsorge XXXX für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 im Ausmaß von 32 Unterrichtseinheiten.

Am 30.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"Zur Integration wird ein Schreiben vom 29.03.2015 vorgelegt, gezeichnet von XXXX (Quartiergeber seit Anfang 2015, Beilage A). Weiters legt der BFV erneut eine Bestätigung vom 22.02.2015 vor, mit der eine Pfarrgruppe in XXXX die Beteiligung des BF bestätigt (Beilage B)

VR: Was tun Sie in Österreich tagsüber? Womit beschäftigen Sie sich?

BF (auf Deutsch): In XXXX keinen Deutschkurs, aber einmal gemacht. Seit drei Monaten in XXXX besuche ich einen Deutschkurs. Manchmal spazieren, manchmal Fahrradfahren.

VR: Haben Sie schon einmal etwas in Österreich gearbeitet?

BF: Nein.

VR: In XXXX haben Sie keinen Deutschkurs gemacht?

BF: Es gab aber einen Deutschkurs, einmal in der Woche, dann ist der Kurs wieder in der Woche ausgefallen. Zwei Monate besuche ich einen Deutschkurs von der CARITAS in St. Pölten. Das waren zwei unterschiedliche Deutschkurse.

VR: Wie lange hat der Kurs in XXXX gedauert?

BF: Drei Monate. Dort besuchte uns in der Pension eine Deutschlehrerin.

VR: Sind Sie sicher, mit den drei Monaten?

BF: Wir haben nach drei Monaten ein Zertifikat bekommen.

VR: Ich habe eine Bestätigung, dass Sie von 01.08.2013 bis 31.12.2013 in XXXX einen Deutschkurs im Ausmaß von zwei Wochenstunden absolviert haben.

BF: Die Deutschlehrerin besuchte uns einmal in der Woche in der Pension. Sie bot einen privaten Deutschkurs an, daran durften wir kostenlos teilnehmen. Ich war drei Mal dort.

[...]

VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Mutter?

BF: Nein. Ich habe seit ca. zwei Monaten keinen Kontakt zu ihr.

VR: Wissen Sie, wie es ihr geht?

BF: Meine Mutter leidet an Bluthochdruck. Vor zwei Jahren, als ich ihr mitgeteilt habe, dass ich einen negativen Bescheid erhalten habe, erlitt sie eine Attacke. Seitdem fällt es ihr schwer zu sprechen.

VR: War die Mutter in einem Spital?

BF: Sie war im Spital. Die Behandlung ist sehr schlecht in Afghanistan.

VR: Wo war sie im Spital?

BF: Sie war in Jalalabad beim Arzt. Wir sind arm. Wir können es uns nicht leisten, woanders hinzufahren.

VR: Wie ist sie nach Jalalabad gekommen? Wissen Sie das?

BF: Mit einem Mietauto von der Hauptstraße direkt nach Jalalabad.

VR: Wie lange fährt man von XXXX nach Jalalabad?

BF: Ca. zwei Stunden lang.

[...]

VR: Seit wann wissen Sie, wie alt Sie sind?

BF: Ich weiß es nicht genau, wann ich geboren bin. Die Menschen in den Dörfern wissen nicht, wann sie geboren wurden.

VR: Ich habe Sie heute gebeten, dass Sie es dazusagen, wenn Sie nicht sicher sind bei einen Ihrer Aussagen. Ich habe Sie heute zwei Mal nach Ihrem Alter gefragt. Einmal nannten Sie ganz genau Ihr Alter. Ein anderes Mal sagen Sie, Sie wissen nicht genau, wann Sie geboren sind.

BF: Damit wollte ich Ihnen sagen, dass ich nicht genau angeben kann, in welchem Monat und an welchem Tag ich geboren bin.

VR: Hatten Sie eine Tazkira?

BF: Ich habe bei meiner Einvernahme gesagt, dass ich eine Tazkira besitze. Außerdem habe ich den Referenten gefragt, ob ich die Tazkira mir zukommen lassen soll. Er meinte, dass wir diese nicht benötigen.

VR: Wo war das?

BF: Meine Tazkira?

VR: Nein. Der Vorfall mit dem Beamten.

BF: Meine erste Einvernahme war nicht in Traiskirchen, diese war woanders.

VR: Haben Sie bei der Ersteinvernahme Ihre Tazkira angeboten?

BF: Nein. Ich wurde gefragt, ob ich eine Tazkira besitze. Ich sagte, dass sich meine Tazkira in Afghanistan befindet. Wenn Sie möchten, kann ich es mir schicken lassen. Der Referent sagte, dass es nicht nötig sei.

VR: Wie lange brauchen Sie, bis die Tazkira da ist?

BF: Ich weiß es nicht, wie lange die Post braucht.

VR: Hat Ihre Mutter ein Telefon?

BF: Nein.

VR: Wie würden Sie zur Mutter Kontakt aufnehmen?

BF: Ich kenne dort einen Bekannten, welchen ich anrufe. Ich erkundigte mich auch bei ihm nach meiner Mutter.

VR: Wo liegt Ihre Tazkira?

BF: In XXXX.

VR: Wo genau?

BF: Bei mir zu Hause.

VR: Wer lebt dort noch?

BF: Meine zwei Brüder. Meine Schwester und meine Mutter.

VR: Wie geht es Ihren zwei Brüdern?

BF: Sie haben viele Probleme. Meiner Mutter geht es gesundheitlich nicht gut. Es geht ihnen finanziell nicht gut.

VR: Schaffen Sie es, innerhalb von drei Wochen die Tazkira zu bekommen?

BF: Ich habe mir noch nie etwas per Post zukommen lassen. Ich weiß nicht, wie lange man benötigt, um sich etwas zukommen zu lassen. Das wissen Sie besser als ich.

VR: Wie haben Sie sich vorgestellt, dass Sie die Tazkira bekommen, wenn Sie sie anbieten?

BF: Ich weiß, dass man per Post Dokumente und Briefe abschicken kann. Ich weiß aber nicht, wie lange man dafür braucht.

VR: Bitte versuchen Sie, die Tazkira zu bekommen. Dafür gebe ich Ihnen vier Wochen Zeit.

VR: Haben Sie immer schon Ihren Vornamen geführt? Waren Sie einmal unter einem anderen Vornamen oder Spitznamen bekannt?

BF: Ich hatte immer diesen Vornamen.

VR: Welcher Name steht auf der Tazkira?

BF: Dieser Name.

VR: Welche Beziehung haben Sie zu Logar?

BF: Ich habe dazu keine Beziehung.

VR: Waren Sie dort einmal?

BF: Nein.

VR: Waren Sie einmal in Kabul?

BF: Ich war ein bis zwei Jahre alt, als ich in Kabul war.

VR: Was haben Sie in Kabul gemacht?

BF: Mein Vater besuchte einen Freund und ich habe ihn begleitet.

VR: Haben Sie in Kabul Verwandte oder Freunde?

BF: Nein.

VR lässt S 50, 53, 54 der Staatendokumentation des BFA übersetzen.

VR: Wie heißt die Provinzhauptstadt von Nangarhar?

BF: Unsere Provinz ist Nangarhar. Die Stadt der Provinz ist Jalalabad.

Anmerkung Dolmetscher: Der BF kennt den Begriff der Provinzhauptstadt nicht.

[...]

VR: Bitte erzählen Sie ein wenig über Ihre Werkstätte.

BF: Soll ich Ihnen die Probleme erzählen?

VR: Zum Beispiel.

BF: Ich war bei meiner Arbeit. Es ist ein Auto gekommen. Mir wurde gesagt, ob ich das Auto reparieren könnte. Das Auto war leicht beschädigt. Zu dem Zeitpunkt war ich gerade dabei, nach Hause zu gehen. Ich ging nach Hause. Zehn Minuten später kamen die Leute. Ich glaube, jemand hat angerufen und gesagt, dass es diese Leute sind.

VR: Wie ist es dann weiter gegangen?

BF: Ich war auf dem Weg nach Hause. Die Polizei ist angekommen. Es gab einen Schusswechsel. Dort hört man jeden Tag Schüsse. Es ist etwas Normales für uns. Darum war es nichts Neues für die Leute. Nach ca. zwölf bis 15 Minuten ist mein Bruder nachhause gekommen.

Ich fragte meinen Bruder: "Wieso bist du nachhause gekommen"? Er erzählte mir, dass es mit dem Auto Schwierigkeiten gab. Das Auto hat den Taliban gehört. Daraufhin ist die Polizei gekommen. Es gab Probleme und einen Kampf zwischen den Taliban und der Polizei. Die Taliban sind geflohen. Einer der Taliban, der im Auto gesessen ist, konnte festgenommen werden. Aus diesem Grund bin ich von dort geflohen. Das alles sagte mir mein Bruder.

VR: Gibt es noch etwas Weiteres? Was ist danach passiert?

BF: Ich sagte meinem Bruder: "Ich gehe zu meinem Onkel mütterlicherseits". Daraufhin ging ich zu meinem Onkel mütterlicherseits nachhause. Ich war dort. Ich erzählte alles meinem Onkel mütterlicherseits. Am Abend ist die Polizei zu uns nachhause gekommen. Sie fragten meine Mutter, wo ich mich befinde. Meine Mutter wollte wissen, aus welchem Grund sie mich suchten. Die Polizei sagte ihr, dass ich für die Taliban arbeite und deren Auto repariert habe.

VR: Was ist dann noch passiert?

BF: In der Nacht sind die Taliban zu uns nachhause gekommen. Die Taliban dachten, ich hätte sie an die Polizei verraten. Sie dachten, ich hätte sie verraten und aus diesem Grund wären sie festgenommen worden. Die Polizei beschuldigte mich, weil ich es nicht gemeldet habe, dass die Taliban bei mir in der Werkstatt waren.

VR: Wie beschuldigte Sie die Polizei?

BF: Die Polizei dachte, ich würde in meiner Werkstatt für die Taliban arbeiten.

VR: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt, als die Polizei mit der Mutter gesprochen hat?

BF: Zuhause bei meinem Onkel mütterlicherseits.

VR: Hat das Ihre Mutter der Polizei gesagt?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie vor der Polizei etwas zu verbergen?

BF: Die Polizei in Afghanistan ist korrupt. Wenn man keine Macht oder kein Geld hat, wird man unschuldig eingesperrt.

VR: Glauben Sie, dass Sie eingesperrt worden wären, wenn Sie bei der Mutter geblieben wären?

BF: Ich bin mir sicher, dass mich die Polizei eingesperrt hätte. Der dortigen Polizei ist es egal, ob man schuldig oder unschuldig ist. Sie möchten zeigen, dass sie die Taliban festgenommen haben.

VR: Welche Art Wagen war das, den die Taliban bei Ihnen reparieren haben lassen?

BF: Daxam. Es ist ein Geländeauto.

VR: Welche Marke?

BF: Es ist ein sehr altes Auto, ein Geländeauto. Es ist für die Berge geeignet.

VR: Ist es normal, dass Sie als Mechaniker die Automarke nicht kennen?

BF: Ja, es ist richtig. Ein Mechaniker muss alle Marken kennen. Ich selbst bin Schweißer. Ich kenne die meisten Marken.

VR: Können Sie sich an die Marke des Daxam erinnern? Ist Daxam eine Type, Marke, Firma?

BF: In Afghanistan haben wir deutsche, russische und japanische Autos.

VR: Diese Werkstätte hat Ihnen gehört, stimmt das?

BF: Es war ein kleines Geschäft und keine Werkstatt.

VR: Wem hat dieses kleine Geschäft gehört?

BF: Ich habe dieses kleine Geschäft gemietet.

VR: Zu welchem Zweck?

BF: Ich hatte kein eigenes.

VR: Was war der Geschäftszweck?

BF: Ich habe dort geschweißt.

VR: Bitte beschreiben Sie das Fahrzeug genauer.

BF: Ich kann nicht genau sagen, welche Farbe das Auto hatte. Eine Mischung aus Creme und Weiß. Mit Creme meine ich die Tarnfarben, die heutzutage verwendet werden. Ich habe nicht ganz genau darauf geachtet, welche Farben das Auto hatte.

VR: Weitere Farben am Auto?

BF: Nein.

VR: Weitere Teile, an die Sie sich erinnern können?

BF: Es war ein Geländeauto, geeignet für die Berge.

VR: Sie haben am 02.05.2012 gesagt, dass es ein Kastenwagen gewesen wäre.

BF: Als ich hierhergekommen bin, ging es mir nicht sehr gut. Ich war sehr angeschlagen von der Reise und ich habe kaum geschlafen. Ich habe nicht genau angegeben, welches Auto es war, bei den Leuten, die mich gefragt haben. Ich war sehr müde.

VR: Was genau von den geschilderten Ereignissen haben Sie gesehen oder gehört, unmittelbar, ohne dass es jemand anderer gesehen hätte? Sie haben gesagt, die Schüsse.

BF: Nein, diese Schüsse habe ich nicht gesehen, da war ich schon weg.

VR: Sie sagten, Sie haben Schüsse gehört und zehn Minuten später ist Ihr Bruder nach Hause gekommen.

BF: Ja, ich habe Schüsse gehört, aber nicht gesehen.

VR: Was haben Sie unmittelbar gesehen?

BF: Ich habe gesehen, wie das Auto gekommen ist. Ich habe nicht mehr gesehen.

VR: Wie alt ist Ihr jüngerer Bruder?

BF: Damals war er acht Jahre alt, als ich nach Österreich gekommen bin.

VR: Wie alt waren Sie damals?

BF: Ich glaube, dass ich 23 Jahre alt war.

VR: Was genau hat Ihre Mutter über den Besuch der Taliban und der behördlichen Vertreter erzählt?

BF: Meine Mutter sagte, dass ich von diesen Leuten und von den anderen Leuten gesucht werde.

VR: Bitte beschreiben Sie Ihre Gedanken, die Sie hatten, unmittelbar, bevor Sie zum Onkel gegangen sind. Was ist Ihnen dabei durch den Kopf gegangen?

BF: Ich hatte keine bestimmten Gedanken. Ich bin zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen, um ihn um Rat zu fragen, weil er älter ist.

VR: Was hat er Ihnen geraten?

BF: Mein Onkel sagte: "Warte ab, wie sich die Lage entwickelt und wer die Konsequenzen dafür tragen muss". Danach bekam ich dann die ganzen Probleme.

VR: Hatten Sie Angst?

BF: Ja, ich hatte Angst, dass ich von der Polizei durch Schüsse getötet werde und von den Taliban mit dem Messer.

VR: Ist irgendjemand bei diesem Vorfall getötet worden?

BF: Nein.

VR: Warum hätten Sie getötet werden sollen?

BF: Von den Taliban wurde jemand festgenommen. Deshalb dachten die Taliban, ich hätte für die Polizei als Spion gearbeitet.

VR: Was haben Sie gemacht, damit Ihr Geschäft bekannt wird?

BF: Mein Geschäft war nicht bekannt. Die Autos sind vorbei gefahren. Wenn sie etwas gebraucht haben, sind sie vor meinem Geschäft stehen geblieben.

VR: Haben Sie sich überlegt was Sie tun könnten, damit Ihr Geschäft bekannter wird?

BF: Ich habe mir gedacht, dass ich den Autofahrern einen guten Preis mache und wenn sie einmal kein Geld hatten, habe ich gesagt, sie können mir das Geld ein anderes Mal geben.

VR: Haben Ihre Lieferanten das Gleiche gesagt?

BF: Ich weiß es nicht, was sie gedacht haben. Jeder Mensch hat eine andere Denkweise.

VR: Welche Lieferanten hatten Sie?

BF: Ich hatte keine Lieferanten. Die Teile, die ich zum Schweißen benötigte, kaufte ich von einem Geschäft.

VR: Andere Teile?

BF: Ja. Alle Teile, die ich zum Schweißen benötigte und die speziellen Schrauben kaufte ich in dem Geschäft ein.

VR: Wie hieß dieses Geschäft?

BF: Es gab keine Namen. Man sagt, das Schweißergeschäft, das Reifengeschäft zum Beispiel.

VR: Was haben Sie außer Reifen und Schweißutensilien noch für Ihre Werkstätte gekauft?

BF: Sonst nichts. Wir haben nur diese Kleinigkeiten geschweißt.

VR: Was genau konnten Sie schweißen und was nicht?

BF: Wenn etwas am Auto gebrochen war, habe ich es zusammen geschweißt. Wenn der untere Teil des Autos gebrochen war, dann habe ich es wieder zusammengeschweißt.

VR an BFV: Möchten Sie Fragen stellen?

BFV: Das Wort Geschäft und Werkstatt, wo haben Sie geschweißt? In Ihrem Geschäft, vor der Tür? Wie groß war das Geschäft? Haben dort viele Autos hineingepasst?

BF: Ja, es war ein Geschäft. Die Autos konnten nicht hineinfahren. Im Inneren des Geschäftes befanden sich unsere Geräte und die Teile zum Schweißen. Wir haben vor dem Geschäft draußen geschweißt.

BFV: Das erklärt für mich, dass es keiner Werbung bedurfte, weil es offensichtlich war für die vorbeifahrenden Autos.

VR an BFV: Welchen Asylgrund sehen Sie?

BFV: Für mich war das am Anfang auch nicht ganz klar. Unterstellung einer politischen Gesinnung von den Taliban und von der Polizei wäre für mich ein Asylgrund.

VR: Bitte beschreiben Sie die Taliban. Wie haben diese ausgesehen?

BF: Sie trugen afghanische Kleidung. Man kann nicht erkennen, ob das ein gewöhnlicher Mann oder ein Taleb ist.

VR: Können Sie sich noch an etwas Genaueres erinnern?

BF: Die meisten Taliban haben lange Bärte und einen Lunghi aufgesetzt. Diese Männer haben sich den anderen Männern der Umgebung angepasst.

VR: Wie weit ist das nächste Haus von Ihrer Werkstatt entfernt?

BF: Es gibt keine Häuser, sie befinden sich weiter weg.

VR: Wie lange dauert es zwischen dem Zeitpunkt, wo die Taliban das Auto abgeliefert haben, bis zu den Schüssen und dem Polizeieinsatz? Wie viel Zeit ist vergangen?

BF: Ca. zehn Minuten.

VR: Was begrenzen die zehn Minuten auf der einen Seite und auf der anderen Seite?

BF: Ich gehe jeden Tag diesen Weg. Ich weiß darum, dass man ca. zehn Minuten für diesen Weg benötigt. Ich habe nicht auf die Uhr gesehen, um genau zu wissen, dass es zehn Minuten waren.

VR: Warum sind Sie gegangen, als die Taliban das Auto abgeliefert haben?

BF: Ich erledige für zuhause mittags die Einkäufe. Aus diesem Grund bin ich nach Hause gegangen.

VR: Was genau hat Ihr kleiner Bruder mit den Autos gemacht?

BF: Mein kleinerer Bruder hat die Scharniere der Türen geschweißt.

VR: Woher hatten Sie den Strom?

BF: Wir benützen dort einen Generator, um Strom zu erzeugen.

VR: Wieviel Treibstoff hatten Sie dafür?

BF: Der Generator hat einen kleinen Tank. Ein Fass voll Benzin haben wir geholt. Meistens habe ich die Fahrer gebeten, mir ein Fass Benzin zu holen.

VR: Wie weit war die nächste Tankstelle entfernt?

BF: Ca. eine Stunde.

VR: Wie weit war die nächste Polizeistation entfernt?

BF: Ich glaube die Polizeistation war 15 Minuten entfernt.

VR: Das würde bedeuten, dass die Polizei bereits fünf Minuten lang am Weg war, als die Taliban zu Ihnen gekommen sind?

BF: Ja. Ich weiß es nicht genau, ob die Taliban unter Beobachtung standen oder jemand die Polizei angerufen hat.

VR: Waren es Polizisten oder Soldaten?

BF: Es war die Polizei.

VR: In einem Protokoll wurde einmal Soldaten geschrieben.

BF: Es könnte sein, dass der Dolmetscher unter Polizei Soldat verstanden hat. In Afghanistan benützt jeder einen anderen Dialekt. Es kann sein, dass der Dolmetscher meinen Dialekt anders wahrgenommen hat.

VR: In welcher Ortschaft befindet sich die Polizeistation?

BF: Die Polizeistation befindet sich etwas unterhalb von XXXX.

VR: Wie viele Einwohner hat XXXX?

BF: Ich weiß es nicht. Ich bin ein Analphabet. Aus diesem Grund weiß ich es nicht.

VR: Mehr als 200 Häuser?

BF: Es sind viel mehr Häuser als 200.

[...]

VR: Wie viele Taliban waren im Auto?

BF: Sechs Taliban, glaube ich.

VR: Wie viele Sitzreihen hatte das Auto?

BF: Zwei Reihen. Vorne ist der Fahrer, vorne sind der Fahrer und der Beifahrer gesessen. Dann gab es eine zweite Reihe. Die anderen sind im Freien gesessen.

VR: Haben Sie einen Verdacht geschöpft, als Sie das gesehen haben?

BF: Nein, es ist üblich, dass in einem Auto bis zu zehn Personen befördert werden.

VR: Bitte beschreiben Sie das Auto und die Taliban nochmals.

BF: Wie soll ich es Ihnen beschreiben?

VR: Alle Details.

BF: Sie hielten an vor meinem Geschäft. Sie sagten, sie hätten einen Unfall gehabt. Sie sagten mir, dass ich das Auto schnell reparieren soll und dass sie es eilig hätten. Ich sagte meinem jüngeren Bruder, dass er diesen Teil schweißen soll und dass ich nach Hause gehe.

VR: Welchen Teil?

BF: Wenn man in das Auto einsteigt, den Fußteil.

VR: Bitte zeichnen Sie das Auto auf und das Teil, die Stelle.

BF fertigt als Beilage C eine Skizze an.

BF: Das ist das Auto. Das ist die Türe, unterhalb der Türe befindet sich ein Teil zum Einsteigen. Diesen Teil mussten wir schweißen.

VR: War das die Fahrertür oder die Beifahrertür?

BF: Die Fahrerseite.

VR: Aus welchem Material war dieser Teil, den Sie schweißen mussten?

BF: Es war ein Aluminiumteil, dieser hat aus zwei Teilen bestanden, die zusammen geschweißt wurden.

VR: Gibt es beim Aluminiumschweißen etwas, was Sie beachten müssen?

BF: Was meinen Sie damit?

VR: Sie sagten, dass Ihr achtjähriger Bruder Aluminium schweißen soll und Sie wissen nicht, was man dabei beachten muss?

BF: Es ist wichtig, dass man das Teil beim Schweißen nicht beschädigt. Man sollte an einem bereits geschweißten Bereich nicht schweißen.

VR: Gibt es an den verwendeten Geräten irgendwelche anderen Erfordernisse beim Aluminiumschweißen?

BF: Was meinen Sie mit bestimmt?

VR: Einstellungen zum Beispiel.

BF: Ich weiß nicht, was Sie mit einstellen meinen. Ich habe diese Frage nicht verstanden.

VR: Wovor hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Dorf Angst?

BF: Wenn ich dorthin zurückkehre, werde ich entweder als Taliban oder als Spion der Polizei abgestempelt.

VR: Wer führ jetzt Ihr Geschäft?

BF: Niemand. Mein Geschäft wurde geschlossen.

VR: Waren Sie nach dem Vorfall noch einmal in Ihrem Geschäft?

BF: Nein.

VR: War Ihr Bruder noch einmal dort?

BF: Nein. Er ist klein.

VR: Wer war Ihr Vermieter des Geschäftes?

BF: XXXX.

VR: Wie viel Miete haben Sie bezahlt?

BF: 600 bis 700.

VR: In welchem Zeitraum?

BF: Jeden Monat.

VR: Am Monatsersten? Am 15.? Immer unterschiedlich?

BF: Unterschiedlich. Im ersten Monat hatten wir kein Geld, um die Miete zu zahlen.

VR: Gibt es irgendwelche konkreten Drohungen gegen Sie, außer dem Besuch bei Ihrer Mutter durch die Polizei oder die Taliban?

BF: Nein. Ich hatte sonst nie Schwierigkeiten.

VR: Wurden Sie bedroht?

BF: Nach diesem Vorfall wäre ich bestimmt verfolgt worden, von der Polizei oder von den anderen Leuten.

VR: Sind Sie verfolgt worden?

BF: Ich weiß es nicht genau. Sie waren bei mir zu Hause. Sie waren auf der Suche nach mir.

VR an BFV: Möchten Sie Fragen stellen?

BFV: Der Aufgriff war um 04:45 Uhr und unmittelbar danach fand die Erstbefragung statt und die Begriffe Soldat und Polizei bzw. Uniformierter werden gerne synonym füreinander verwendet.

BFV: War das Aluminium oder einfach Blech?

VR: Wie lautete das verwendete Paschtu-Wort?

D: Wusbana.

BF: Aluminium und Metall wird alles unter diesem Begriff Wusbana verwendet.

VR: Kennen Sie das Wort Eisen?

BF: Ja, das kenne ich.

VR: Wissen Sie, was der Unterschied zwischen Aluminium und Eisen ist?

BF: Eisen ist für mich dasselbe. Ich verwende denselben Begriff für Eisen.

VR: Ich weiß, dass Aluminium schweißen etwas ganz anderes ist, als Eisen zu schweißen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Ja, das stimmt. Man schweißt. Ob es Aluminium, Eisen oder Metall ist, man muss es unterschiedlich schweißen.

VR: Worin liegen die Unterschiede beim Schweißen?

BF: Man benützt einen anderen Teil für Aluminium und einen anderen Teil für Eisen.

VR: Wie unterscheiden sich diese Teile?

BF: Man verwendet eine andere Substanz für Eisen. Man verwendet unterschiedliche Substanzen zum Schweißen.

VR: Wie sieht der andere Stab aus, den man unterschiedlich verwendet? Wie unterscheidet sich der andere Stab?

BF: Etwas dunkler als diese Farbe.

VR: Und der andere?

BF: Bei den Farben kann man nicht viel erkennen. Die Dicke ist unterschiedlich. Das andere ist etwas dünner, das andere etwas dicker.

VR: Gibt es sonst noch etwas Besonderes beim Aluminiumschweißen?

BF: Man sollte möglichst genau arbeiten, um das Aluminiumteil nicht zu beschädigen.

VR: Wann genau hat die Flucht von Ihrem Onkel aus begonnen? Wie lange sind Sie beim Onkel geblieben?

BF: Bis in der Nacht war ich dort. Ich bin dann weggegangen.

VR: Wann sind Sie weggegangen?

BF: Als ich erfuhr, dass die Taliban bei mir zu Hause waren, bin ich geflüchtet.

VR: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen Ihrer Flucht und dem Zeitpunkt, als die Taliban bei Ihnen zu Hause waren?

BF: Nach zwei Stunden.

VR: Wie lange waren Sie beim Onkel?

BF: Als ich ca. gegen 15:00 Uhr zu meinem Onkel gegangen bin, bis in der Nacht. Ich habe dort nicht geschlafen.

VR: Wie genau haben Sie von Ihrer Mutter erfahren, dass die Polizei bei ihr waren wegen Ihnen?

BF: Sie schickte meinen jüngeren Bruder zu uns.

VR: Wie spät war es da?

BF: Er war zwei Mal da. Einmal, nachdem die Polizei da war. Beim zweiten Mal, als die Taliban bei uns zu Hause waren.

VR: Wie spät war es zu diesen Zeitpunkten?

BF: Ich weiß es nicht genau. Es war mitten in der Nacht.

VR: Beide Male?

BF: Einmal war es abends, beim ersten Mal. Beim zweiten Mal war es mitten in der Nacht.

VR: Wer war zuerst da?

BF: Zuerst war die Polizei da.

VR: Wie spät war es ungefähr, als Ihr Bruder nach dem Taliban-Besuch gekommen ist?

BF: Ich glaube, dass die Taliban gegen 01:00 Uhr bis 02:00 Uhr bei uns waren.

VR: Wohin sind Sie geflüchtet vom Onkel weg?

BF: Ich bin von dort nach XXXX geflüchtet.

VR: Wie sind Sie dorthin gekommen?

BF: Ein Freund hat mich dorthin mit dem Auto gebracht.

VR: Welcher Freund?

BF: Ein Freund von mir. Ich habe einige Arbeiten an seinem Auto für ihn erledigt.

VR: Wie haben Sie mit diesem Freund Kontakt aufgenommen?

BF: Er wohnt in der Nähe meines Onkels mütterlicherseits.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich sagte dem Sohn meines Onkels mütterlicherseits, dass er zu ihm nach Hause geht und ihn rufen soll.

VR: War es hell oder dunkel?

BF: In einer Stunde ist die Sonne aufgegangen.

VR: Wie spät musste es gewesen sein?

BF: Zwischen 04:00 Uhr und 04:30 Uhr.

VR: Wie hat der Freund reagiert?

BF: Ich sagte ihm, dass er mich schnell dorthin führen soll und dass ich keine Zeit habe, ihm alles genau zu erklären.

VR: Wie hat der Freund reagiert?

BF: Er sagte mir: "Egal, was du möchtest, ich helfe dir und ich bringe dich dorthin".

VR: Wann sagte er Ihnen das?

BF: Als wir losgefahren sind.

VR: War der Sohn des Onkels auch noch dabei?

BF: Nein, er war zu Hause.

VR: Von wo genau sind Sie weggefahren?

BF: Von XXXX.

VR: Was ist dort in XXXX?

BF: Dort befinden sich 20 bis 30 Häuser.

VR: Wie weit ist das von XXXX entfernt?

BF: Ca. fünf Minuten. Es ist nicht weit weg.

VR: Wie groß ist XXXX?

BF: XXXX ist derselbe Name wie XXXX. Manche sagen XXXX und manche sagen XXXX.

VR: Wie lange geht man vom Haus Ihres Onkels zum Haus Ihres Freundes?

BF: Das ist nicht weit weg. Man muss hinauf und hinunter gehen. Zu Fuß geht man ca. sieben bis acht Minuten.

VR: Wie lange dauerte es, bis der Sohn des Onkels wieder zurückgekommen ist?

BF: Nachdem er mit ihm gesprochen hat, war er ca. in zwölf Minuten zurück.

VR: Wie ist er zurückgekommen?

BF: Zu Fuß.

VR: Wann ist der Freund gekommen?

BF: Mein Freund sagte zum Sohn meines Onkels, er solle nach Hause gehen. Er werde sich inzwischen anziehen und kommen.

VR: Wie lange haben Sie das Auto der Taliban inspiziert?

BF: Zwei bis drei Minuten. Dann bin ich gegangen.

VR: Haben Sie einmal daran gedacht, zur Polizei zu gehen?

BF: Man kann nicht zur Polizei gehen. Auch dort gibt es Schwierigkeiten.

VR: Was hat Ihr Bruder der Polizei gesagt?

BF: Er hat nichts der Polizei gesagt. Er wurde nur gefragt, wo sein Bruder sei.

VR: Haben Sie zuvor auch schon einmal für die Taliban gearbeitet?

BF: Nein, ich habe nie gefragt, welche Tätigkeit man ausübt und wer man ist.

VR: Sind Ihnen Taliban aus der Umgebung persönlich bekannt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals bewusst einen Taleb gesehen?

BF: Ja. Als sie von der Regierung festgenommen worden sind und ich erkannte, dass es sich um einen Taleb handelt.

VR: Wann genau war das?

BF: Was genau?

VR: Was Sie jetzt gerade gesagt haben?

BF: Das sieht man dort täglich. Es gibt immer wieder Kämpfe zwischen den Taliban und der Polizei.

VR: Wie viele Taliban sind verhaftet worden in Ihrer Werkstätte?

BF: Was meinen Sie mit verhaftet in meinem Geschäft?

VR: Was glauben Sie, was ich meinen könnte?

BF: Meinen Sie, wie viele Taliban in meinem Geschäft verhaftet wurden?

VR: Das habe ich gefragt, ja.

BF: Ein Taleb wurde festgenommen.

VR: Haben Sie das gesehen?

BF: Nein, dort war ich nicht.

VR: Was genau hat Ihnen Ihr Bruder darüber erzählt?

BF: Er erzählte, dass die Polizei gekommen ist und dass ein Taleb festgenommen worden ist und die anderen geflohen sind.

VR: Hat er etwas von Schüssen erzählt?

BF: Ja. Er sagte, dass es einen Schusswechsel gab.

VR: Hat er gesagt, wie nahe er am Schusswechsel war?

BF: Er befand sich im Inneren des Geschäftes. Nachdem geschossen wurde, ist er geflüchtet.

VR: Hat er mit der Polizei gesprochen?

BF: Nein.

VR: Hatte er etwas zu verbergen?

BF: Nachdem sie aufgehört haben zu schießen, ist er nach Hause gegangen.

VR: Wie lange wurde geschossen?

BF: Es gab nicht viele Schüsse. Die Polizei ist eingetroffen. Einige Schüsse wurden abgefeuert. Ein Taleb wurde festgenommen, die anderen sind geflohen.

VR: Wissen Sie noch, wer zuerst geschossen hat, die Polizei oder die Taliban?

BF: Ich war nicht dort. Das weiß ich nicht.

VR: Sie haben ausgesagt wörtlich: "Als die Taliban die Polizisten gesehen haben, haben sie gleich zu schießen begonnen und sie sind davongelaufen". Im Zuge Ihrer Einvernahme am 16.10.2012 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätigten Sie diese Angabe.

BF: Ich war nicht dort. Ich kann daher nicht angeben, wer zuerst geschossen hat.

VR: Sie haben es aber getan.

BF: Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht dort. Das weiß ich nicht.

VR: Wissen Sie sonst noch irgendetwas über diesen Vorfall?

BF: Nein.

VR: Können Sie irgendetwas sagen, mit welcher Ernsthaftigkeit Sie die Taliban gesucht haben?

BF: Es war ihnen wichtig, mich zu finden, weil einer von ihnen von der Polizei verhaftet worden ist.

VR: Hat Ihr Bruder gesehen, wie einer von Ihnen von der Polizei verhaftet worden ist?

BF: Ja, mein Bruder konnte sehen, dass die Polizei plötzlich aufgetaucht ist und der eine Taliban im Autoinneren nicht rechtzeitig fliehen konnte.

VR: Hat er auch gesehen, wie er verhaftet worden ist?

BF: Nachdem sie aufgehört haben zu schießen, ist mein Bruder geflohen.

VR: Wissen Sie, ob die Polizei schon vorher dort war oder erst gekommen ist, als die Taliban in der Werkstätte waren?

BF: Sie sind danach eingetroffen. Zuvor waren sie nicht in der Umgebung.

VR: Wie viel Afghani haben Sie pro Monat eingenommen?

BF: Ich habe 2.000 bis 5.000 verdient, ich meine Afghani.

VR: Sind da die Ausgaben schon abgezogen?

BF: Ja. Das ist übrig geblieben.

VR: Hatten Sie weiter Mitarbeiter außer Ihrem Bruder?

BF: Nein.

VR: Was kostete Ihre Ausrüstung?

BF: 70.000 bis 80.000 kostete die Ausrüstung.

VR: Hatten Sie eine Hebebühne?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie eine Montagegrube?

BF: Ja. Eine Grube hatte ich, wo ich stehen konnte, um zu schweißen.

VR: Wissen Sie noch, was der Generator kostete?

BF: 24.000 Afghani. Es gibt auch teurere Generatoren.

VR: Gibt es in Ihrem Ort viele Taliban?

BF: Man kann nicht erkennen, wer ein Taliban ist und wer nicht.

VR: Haben Sie etwas von Taliban-Aktivitäten gehört?

BF: Ja, man weiß, dass sie sehr aktiv sind. Sie kämpfen meistens nachts gegen die Polizei.

VR: Auch in Ihrem Heimatort?

BF: Ja. Tagsüber kennt man sie nicht. Nachts greifen sie die Polizei an.

VR: Wo haben Sie eine Verhaftung der Taliban beobachtet?

BF: Dort in der Umgebung. Man kann dann erkennen, wie sie festgenommen und ihnen die Waffen weggenommen werden.

VR: Bitte erzählen Sie die Verhaftung der Taliban genauer, die Sie beobachtet haben.

BF: Ich weiß es nicht genau, wie das alles abläuft und wohin sie gebracht werden. Ich konnte erkennen, dass sie zu den Autos gebracht werden, mehr nicht.

VR: Woran ist Ihr Vater verstorben?

BF: Er hatte Herzprobleme.

VR: Wie alt war er?

BF: Er war, glaube ich, ca. 55 -60 Jahre alt.

VR: Wo haben Sie Schweißen gelernt?

BF: In XXXX. Dort habe ich das Schweißen gelernt.

VR: Bei wem?

BF: Von XXXX.

VR: Was erhoffen Sie sich in Österreich?

BF: Ich möchte mir hier ein Leben aufbauen. Ich bin ein Analphabet, der nichts wusste.

VR an BFV: Möchten Sie Fragen stellen?

BFV: Einmal wurde gesagt, dass die Taliban das Feuer eröffneten und einmal, dass es einen Schusswechsel gab. Ich gehe davon aus, dass heute der BF die Wahrheit spricht und ich kann mir nicht erklären, wie es zu der Protokollierung gekommen ist, kann ich nicht sagen, da das BFA heute nicht erschienen ist. Ich gehe davon aus, dass es eine einfache Reparatur war und kein Aluminiumschweißen.

VR: Gibt es sonstige Unklarheiten?

BFV: Zum Auto vermute ich, dass es ein Datsun-Pickup war, wie auch aus der Beilage C zu entnehmen ist, auch deshalb glaube ich, dass hier keine Aluminiumteile am Trittbrett verarbeitet wurden.

VR: Wie alt war das Auto der Taliban?

BF: Ich kann es nicht genau sagen, aber es war sehr alt. Es wurde sehr viel gefahren."

Per Fax vom 24.04.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers sowie aktuelle ärztliche Bestätigungen ein.

Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer schon seit Februar 2015 eine depressive Stimmungslage aufweise, sodass ein Erstgespräch mit einem Psychotherapeuten geführt worden sei. Dieser habe eine neurologische Abklärung des Gesundheitszustandes empfohlen. Am 11.03.2015 habe der Beschwerdeführer einen Termin bei Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, gehabt. Die Ärztin habe ihm Antidepressiva verschrieben und um die Einholung eines Blutbefundes, eines EKGs und eines Schädel-MRs ersucht, um körperliche Ursachen für die Depression ausschließen zu können. Der Blutbefund und das EKG würden bereits vorliegen, das Schädel-MR sei für den 28.04.2015 geplant. Für den 30.04.2015 sei ein weiterer Termin bei Dr. XXXX angesetzt, um mit dem Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers die vorliegenden Befunde und die weitergehende Therapie zu besprechen.

Gleichzeitig sei beim Beschwerdeführer an einigen Stellen kreisförmiger Haarausfall aufgetreten, sodass er mehrere Behandlungstermine (21.01.2015, 02.02.2015, 27.02.2015, 16.03.2015) bei Dr. XXXX wahrgenommen habe, bei denen ihm Cortison-Injektionen direkt in die Kopfhaut verabreicht worden seien. Diese Behandlungsserie sei nunmehr abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 30.06.2015 wurde der Befund des Schädel-MR vom 28.04.2015 (Ergebnis: kein fassbarer pathologischer Befund) sowie ein ärztlicher Befundbericht der Gruppenpraxis Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 30.04.2015 (Diagnose: Verdacht auf PTSD - Posttraumatische Belastungsstörung) nachgereicht.

Vorgebracht wurde, dass am 06.07.2015 ein weiteres unterstützendes Gespräch mit einem Psychotherapeuten stattfinden werde. Der Beschwerdeführer besuche nach wie vor fleißig die angebotenen Deutschkurse und bemühe sich ernsthaft um Integration. Dazu wurden entsprechende Beispiele angeführt.

Am 17.07.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht abermals die bereits vorgelegten Befundberichte ein. Zusätzlich wurde ein aktuelles Schreiben des Quartiergebers XXXX vom 20.06.2015 vorgelegt, in dem über die Integrationsmaßnahmen der Gemeinde XXXX berichtet wird, an denen sich der Beschwerdeführer rege beteilige. Dazu vorgelegt wurden auch Fotos und Zeitungsberichte.

Am 21.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Befund von Dr. XXXX, Psychotherapeut, vom 08.07.2015 ein, dem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer unter einer "schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome" (F32.3) leide.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Bezirk XXXX in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise im Elternhaus lebte, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist sunnitischer Moslem.

Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers, sowie seine beiden Brüder und seine Schwester halten sich nach wie vor im Elternhaus auf. Im Heimatdorf leben außerdem zwei Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits, sowie die Verlobte des Beschwerdeführers, die seine Cousine väterlicherseits ist.

Im Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer in XXXX und steht mit Teilen der dortigen Bevölkerung in regem Kontakt. Er hat bereits mehrere Deutschkurse besucht, nimmt an Ausflügen und Veranstaltungen teil und engagiert sich bei den angebotenen Projekten.

Seit Februar 2015 steht der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung. Er leidet unter einer "schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome" (F32.3). Zusätzlich zur medikamentösen Therapie nimmt der Beschwerdeführer Begleitgespräche mit einem Psychotherapeuten in Anspruch.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Situation in Afghanistan, Stand 19.11.2014, ergibt sich Folgendes:

Sicherheitslage in Nangarhar:

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Sicherheitslage in Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde, sowie durch Heranziehung der aktuellen Länderberichte zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in Nangarhar und Kabul, und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.03.2015.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und seiner regionalen Herkunft aus der Provinz Nangarhar ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Durch Bestätigungen nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Deutschkurse für Asylwerber absolviert hat und sich in der Gemeinde XXXX bei den dort angebotenen Veranstaltungen und Projekten engagiert.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Befundberichten.

Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorbrachte, dass er sowohl seitens der afghanischen Sicherheitskräfte als auch seitens der Taliban gesucht werde und deshalb seine Heimat verlassen habe, ist Folgendes festzuhalten:

Schon das Bundesasylamt legte in seiner Beweiswürdigung gut nachvollziehbar und anhand mehrere Beispiele dar, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt werden konnte, da er sein Vorbringen im Rahmen der Einvernahmen nicht gleichlautend schilderte, sondern sich im Gegenteil in zeitliche und inhaltliche Ungereimtheiten verstrickte.

So sprach er bei der Erstbefragung nur davon, dass die Taliban ihn gesucht hätten; die afghanische Polizei erwähnte er mit keinem Wort. Zudem ließ er den Schusswechsel, den er später ins Treffen führte, im Zuge der Erstbefragung völlig unerwähnt. Weiters konnte er sich bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht festlegen, woher er von der Vorkommnissen erfahren habe, die sich angeblich in seiner Werkstatt zugetragen hätten, nachdem er diese verlassen habe. Einmal meinte er, der Bruder habe ihm alles erzählt, dann wiederum gab er über Vorhalt an, dass ihm andere Personen dies berichtet hätten, letztendlich meinte er über weiteren Vorhalt, diese anderen Personen hätten gar nicht ihm selbst sondern vielmehr seiner Mutter erzählt, was in der Werkstatt vorgefallen sei. Das Bundesasylamt zog daraus den völlig richtigen Schluss, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse nicht aus seiner eigenen Erinnerung abrief, sondern eine zurechtgelegte Geschichte präsentierte. Außerdem ging das Bundesasylamt richtiger Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Bedrohung nicht objektiv begründen konnte, zumal er einerseits nur vage angab, vom Hören-Sagen und über seine Mutter zu wissen, dass die Polizei und die Taliban nach ihm gefragt hätten, und andererseits auf dezidierte Nachfrage angab, weder Probleme mit privaten Personen noch mit den staatlichen Behörden gehabt zu haben.

Die Einschätzung des Bundesasylamtes wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt. Auch hier verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche bzw. blieben die bereits angeführten Ungereimtheiten bestehen. Auffallend war, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum meinte, sein Bruder habe ihm erzählt, dass die Polizei einen Taleb festgenommen und das Auto beschlagnahmt habe, wohingegen er vor dem Bundesasylamt anführte, dass andere Personen dies seiner Mutter berichtet hätten. Dass sein Bruder dies selbst gesehen habe, wiederholte er vor dem Bundesverwaltungsgericht sogar zwei Mal, und er gab an, dass der Bruder erst nach dem Schusswechsel geflohen sei. Vor dem Bundesasylamt schilderte der Beschwerdeführer jedoch, dass sein Bruder unmittelbar zu Beginn der Schießerei weggelaufen sei, weshalb eben andere Personen über den genauen Hergang der Ereignisse berichtet hätten. In diesem Punkt blieben somit gravierende Ungereimtheiten bestehen, die deutlich darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer überhaupt nie über die behaupteten Ereignisse informiert wurde, weil sie in Wahrheit nicht stattgefunden haben.

Bezeichnend ist auch, dass der Beschwerdeführer vor der Bundesverwaltungsgericht plötzlich sehr wohl angab, dass das Auto der Taliban die Farbe creme/weiß bzw. eine Tarnfarbe gehabt habe. Vor dem Bundesasylamt gab er noch an, dass er sich die Farbe nicht gemerkt habe und dies wurde auch in der Beschwerde bestätigt, wenn es dort wörtlich heißt: "Würde es sich bei meinem Fluchtvorbringen tatsächlich um eine erfundene Geschichte handeln, so hätte ich einfach irgendeine Farbe genannt." Insofern ist es nicht ganz erklärlich, woher plötzlich das Wissen um die Lackierung des Autos kommt.

Zudem erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt dezidiert, dass die Taliban den angeblichen Schusswechsel begonnen hätten, wohingegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, dazu nicht sagen zu können, weil er nicht dabei gewesen sei. Auch wenn man dem Beschwerdeführer zugestehen möchte, dass er bei der behaupteten Schießerei seinen Angaben nach nicht dabei gewesen sei, so ist dies dennoch ein weiteres Beispiel dafür, dass er sich nicht eindeutig darauf festlegen konnte, was er nun von wem über den Tathergang erfahren habe, weshalb seine Aussagen auch so unterschiedlich ausfallen.

Letztlich muss auch angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt selbstständig eine Werkstatt betrieben hat, zumal seine Angaben zum Schweißen derart bruchstückhaft waren, dass nicht einmal mit Sicherheit feststeht, ob er dieses Handwerk je ausgeübt hat. Über Nachfrage erklärte er nämlich, dass Eisen und Aluminium für ihn ein und dasselbe seien. Vorgehalten, dass man beim Schweißen von Aluminium und beim Schweißen von Eisen verschiedene Vorgehensweisen an den Tag legen müsse, weil Aluminium besondere physikalische Eigenschaften aufweise, bestätigte der Beschwerdeführer plötzlich, dass das richtig sei und sprach etwas unkonkret von "anderen Teilen", die man zum Schweißen verwende. Hätte er dies wirklich selbst gewusst, hätte er aber zuvor auf die Frage, was der Unterschied zwischen Aluminium und Eisen sei, nicht wörtlich angegeben: "Eisen ist für mich dasselbe." Da bereits die Angaben zur behaupteten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Werkstatt nicht überzeugend waren, kann aber auch dem darauf aufbauendem Vorbringen - nämlich dem behaupteten Vorfall mit den Taliban und der Polizei - kein Glauben geschenkt werden.

Insgesamt betrachtet ist es dem Beschwerdeführer aus den eben dargelegten Erwägungen daher nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Nangarhar und in Kabul gründen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der Quelle und der Plausibilität ihrer Aussage besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 20.11.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 27.11.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.02002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

Der Beschwerdeführer konnte im Laufe des Verfahrens - wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich aufgezeigt - keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen.

Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist dies auch von Amtswegen nicht erkennbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, sunnitischer Moslem ist und politisch niemals aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts der prekären Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wird, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.

Zu Spruchpunkt II:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - , der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Der Beschwerdeführer wuchs in der Provinz Nangarhar in Afghanistan auf und verfügt dort noch über familiäre Anknüpfungspunkte, doch ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Nangarhar anhand der vorliegenden Länderberichte, die von einem Ansteigen der Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% im Jahresvergleich 2011 und 2013 ausgehen, als äußerst prekär einzustufen. Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Selbst unter Berücksichtigung des familiären Netzwerkes, auf das der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zurückgreifen könnte, ist es ihm daher nicht zumutbar, in der Provinz Nangarhar sein Leben zu bestreiten. Im gegenständlichen Fall ist nämlich auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der schwierigen medizinischen Versorgungslage in Afghanistan zu berücksichtigen. Es kann aus den eben dargelegten Erwägungen (prekäre Sicherheitslage in der Heimatprovinz, Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und schwierige medizinische Versorgungslage) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohliche Notlage geriete.

Auch eine etwaige Rückkehr nach Kabul erscheint aus folgenden Gründen ausgeschlossen:

Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Der Beschwerdeführer wäre mangels gesicherter familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum und eine wirtschaftliche Existenz zu suchen. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. ähnlich BVwG 04.03.2014, W127 1422536-1/9E).

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Zu Spruchpunkt III:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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