W118 2113036-1•BVwG W118 2113036-1
W118 2113036-1Federal Administrative CourtSep 29, 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verfall, Zahlungsansprüche,<br/>Zuweisung
W118 2113036-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, II/7-EBP/13-121388720, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 02.05.2013 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sein Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .
2. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120774634, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.406,02 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 22,81 ha, davon 12,89 ha Almfläche, 22,21 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 22,21 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 22,21 ha zugrunde gelegt. Auf die Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX entfielen 3,68 Zahlungsansprüche. Alle 22,21 Zahlungsansprüche wurden zur Auszahlung gebracht.
3. Mit Datum vom 01.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Alm des BF statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche für die Antragsjahre 2009 bis 2013 festgestellt.
4. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457673, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Darüber hinaus wurden die 3,68 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX wegen Nicht-Nutzung für verfallen erklärt.
5. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, II/7-EBP/13-121388720, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.015,93 gewährt. Dabei wurde wiederum eine beantragte Fläche im Ausmaß von 22,81 ha, davon 12,89 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Nunmehr wurden allerdings aufgrund des o.a. Verfalls der Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX anstelle von 22,21 Zahlungsansprüchen nur noch 18,53 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Dementsprechend ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 18,53 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 18,53 ha.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 05.05.2015 Beschwerde. In seiner Beschwerde führt der BF umfänglich zur Ermittlung der beihilfefähigen Fläche auf Almen aus. Entscheidungswesentlich führt der BF in Pkt. A.2. aus, die Rückforderung könne seines Erachtens in dieser Höhe lediglich darauf basieren, dass vorhandene Zahlungsansprüche verfallen seien. Nur so könne er sich die Differenz zum Bescheid vom 03.01.2014 erklären, zumal die Flächenabweichung auf der von ihm im Jahr 2013 bestoßenen Alm sehr gering sei. Eine derartige Vorgehensweise sei aus Warte des BF nicht rechtmäßig, da die Zahlungsansprüche zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich ausgenützt worden seien und erst nachträglich eine Flächenänderung durch die AMA vorgenommen worden sei, auf die der BF aber hinsichtlich der Ausnützung der Zahlungsansprüche nicht habe reagieren können. Entsprechend verlange der BF, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungs-Bescheid nicht verändert werde.
7. Eine Rückfrage bei der AMA mittels E-Mail vom 23.09.2015 hat ergeben, dass der o.a. Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457673, für das Antragsjahr 2010 nicht angefochten wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 02.05.2013 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sein Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX
.
Mit Datum vom 01.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Alm des BF statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde für das Antragsjahr 2013 geringfügig mehr beihilfefähige Fläche, für bereits abgelaufene Antragsjahre jedoch weniger Fläche festgestellt als beantragt.
In der Folge wurden mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457673, 3,68 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX für verfallen erklärt, die im Rahmen der Erstberechnung des Antragsjahres 2013 noch zur Auszahlung gelangt waren. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Somit standen dem BF für das Antragsjahr 2013 nur mehr 18,53 Zahlungsanspruch zu Verfügung.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten. Die Feststellungen wurden durch den BF nicht bestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall trifft die Annahme des BF zu, dass die Rückforderung keine (unmittelbare) Folge der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle war, sondern eine Folge des Verfalls eines Teils seiner Zahlungsansprüche. Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt stellt jedoch gemäß Art. 33 und Art. 34 VO (EG) 73/2009 die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt. Werden Zahlungsansprüche wiederholt nicht genutzt, sind sie für verfallen zu erklären.
Im vorliegenden Fall resultiert die Rückforderung aus dem Umstand, dass 3,68 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX , die im Rahmen der Erstberechnung für das Antragsjahr 2013 noch zur Auszahlung gelangten, mit einem Bescheid betreffend das Antragsjahr 2010 wegen mehrmaliger Nicht-Nutzung für verfallen erklärt wurden. In der Folge wurden die für das Antragsjahr 2013 für diese Zahlungsansprüche gewährten Prämien rückgefordert. Der Bezug habende Bescheid zum Antragsjahr 2010 ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche jedoch der Beurteilung durch das BVwG entzogen. Bei rechtkräftiger Entscheidung über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen; vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051.
Die Zuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2010 stellt, wie sich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ergibt, jedoch die Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Folgejahren dar. Somit waren die für das Antragsjahr 2013 für die Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX gewährten Prämien nach deren Verfall gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 rückzufordern. Hinweise auf einen Irrtum der Behörde sind nicht ersichtlich. Die Übrigen vom BF ins Treffen geführten Umstände finden in der VO (EG) 1122/2009 keine Berücksichtigung.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand, zumal es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage handelt, deren Erörterung auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage auf die o.a. Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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