BVwG I406 2106457-1

I406 2106457-1Federal Administrative CourtSep 29, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, vage Mutmaßungen

Full text

BVwG I406 2106457-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.2106457.1.00

Spruch

I406 2106457-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2015, Zl. 1057266209/150336206, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Ziffer 3, 55, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F., und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 04.04.2015 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, weiters hält die Niederschrift fest, dass er die Frage bejahte, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten, auf die Frage jedoch, um welche Krankheiten es sich handle und ob Medikamente erforderlich seien, wird festgehalten "keine". Der Beschwerdeführer gab den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum XXXX an, weiters, ledig, nigerianischer Staatsangehörigkeit und Christ zu sein, gab als Muttersprache Ibo sowie als weitere gesprochene Sprache Englisch an, als letzten ausgeübten Beruf Hilfsgärtner, weiters, beide Eltern seien 2014 verstorben, und erklärte, keine Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus zu haben, den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat im November 2014 gefasst und die Reise von Imo State aus begonnen zu haben, den Herkunftsstaat am 20.03.2015 mit einem Bus illegal, ohne Reisedokument, verlassen zu haben, per Boot nach Griechenland gereist zu sein, dies habe ca. 14 Tage lang gedauert, danach habe er sich zwei Tage lang in Athen aufgehalten und sei anschließend mit einem Kleinbus nach Österreich gereist. Sein Land habe er verlassen, nachdem seine Eltern bei einem Bombenanschlag gestorben seien, danach seien Boko Haram Leute gekommen, auf die Aufforderung, sich ihnen anzuschließen, habe er ihnen gesagt, er sei Christ und wolle nicht Mitglied bei Ihnen sein, worauf sie gedroht hätten, ihn umzubringen, deshalb habe er sein Land verlassen. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, um sein Leben zu fürchten. Abschließend wurde die Niederschrift dem Beschwerdeführer rückübersetzt, dabei gab es keine Verständigungsprobleme.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.04.2015 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Verfahren zu machen, er habe keine gesundheitlichen Probleme und nehme keine Medikamente. Befragt, ob seine bisher in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor der Exekutive, richtig seien und ob er sich erinnern könne, was er damals gesagt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nicht die Wahrheit gesagt und sei nur wegen wirtschaftlicher Gründe ausgereist und verneinte die Frage, ob er zu den hier gemachten Angaben Ergänzungen machen wolle.

Der Beschwerdeführer gab an, in der Stadt Iso in Imo State geboren zu sein, zuletzt zwei Jahre in Kaduna gelebt und als Landvermesser gearbeitet zu haben, er habe "dort über seinen Onkel" gelebt, er sei Ibo und Christ. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und habe keine Verwandten, mache weder Kurse noch Ausbildungen, spreche weder deutsch noch sei Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder sonstigen Organisation. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten seine Mutter getötet, auf Nachfrage, dies sei durch die Boko Haram erfolgt, diese hätten das Familienhaus, in dem seine Eltern und er gelebt hatten, niedergebrannt und ihn bedroht, er solle sich ihnen anschließen, ansonsten sie ihn umbringen würden. Andere ethnische, politische oder religiöse Fluchtgründe habe er nicht. Befragt gab er an, diese Boko Haram Leute nicht namentlich zu kennen, es seien Hausa. Sie hätten gewusst, dass er Christ sei. befragt, wie viele Einwohner Kaduna habe, gab er an, dies nicht zu wissen, es seien viele, auf Nachfrage, vielleicht eine Million, befragt, wie weit Kaduna von Abuja entfernt sei, er wisse dies nicht, nachgefragt, vielleicht vier Fahrstunden, befragt, ob er jemals in Abuja gewesen sei, gab er an, auf Besuch schon. Befragt, nach Anzahl und Namen der Flüsse in Kaduna, gab der Beschwerdeführer an, nicht lange dort gewesen zu sein, nur gearbeitet zu haben und sich nicht auszukennen und verneinte die Frage, ob es in Kaduna einen Berg gäbe. Befragt nach der Anzahl der Flughäfen in Kaduna, erklärte er, dort gäbe es keine. Auf die nochmalige Aufforderung, die Wahrheit zu sagen, hält die Niederschrift fest, dass der Beschwerdeführer lachte und erklärte, da sei eine Bombe gewesen, sie hätten seine Mutter getötet. Befragt, wann dieser Vorfall gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei im November des letzten Jahres gewesen. Auf die Frage, wie er von diesem Vorfall erfahren habe, erklärte er, ein Mann habe ihn angerufen, dieser sei aus dem Dorf gewesen, er wisse den Namen nicht. Befragt, was er dann gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei dann wieder zurück zu seiner Arbeit gegangen, ein Freund habe ihn aufgenommen. Auf die Frage, wie lange er dort gewohnt habe, gab der Beschwerdeführer an, ungefähr ein Jahr. Auf die Frage, wann er konkret mit Boko Haram in Kontakt gekommen sei, erklärte der Beschwerdeführer, in dem Jahr, als sie seine Mutter umgebracht hätten, sie seien im Dorf herumgegangen und hätten gesagt, er solle sich ihnen anschließen, sonst würden sie ihn umbringen, egal, wo sie ihn sähen. Auf die Frage, warum diese ihn nicht sofort umgebracht hätten, erklärte der Beschwerdeführer, er sei davongelaufen und verfolgt worden. Auf die Frage, warum er nicht an einen anderen Ort in Nigeria gereist sei und dort gelebt habe, gab er an, "Es war doch wegen meiner Arbeit", auf wiederholte Frage, " Ich bin geflohen", und verneinte die Nachfrage, ob er mehr angeben wolle. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe.

Mit Bescheid vom 19.04.2015, Zahl: 1057266209/150336206, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäße § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BVA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund fehlender und bedenklicher Urkunden nicht fest, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, gesund, nehme keine Medikamente und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, es könne nicht festgestellt werden, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei oder sei. Das Fluchtvorbringen entspreche hinsichtlich der Glaubhaftigkeit in keiner Weise den Grundanforderungen, im Gegensatz zum Beschwerdeführer seien Personen, die einen Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit, eine Vielzahl von Details der Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass der Einvernehmende immer wieder nachfragen müsse. Der Beschwerdeführer habe den Fluchtgrund in extrem vager Art und Weise ohne Details geschildert und dem Amtswissen und den Länderfeststellungen widersprechend angegeben, er sei als Christ von den Boko Haram zum Beitritt aufgefordert worden, ohne dass diese verlangt hätten, dass er zum Islam konvertiere. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Wohnort weder den Namen der Flüsse, das Vorhandensein des Flughafens sowie keine Schätzung der Einwohnerzahl abgeben können. Auch habe er keine Details zu den vorgebrachten Vorfällen mit den Boko Haram angeben können sondern lediglich oberflächlich von einem Bombenanschlag gesprochen und befragt nach Details angegeben, er könne sich nicht erinnern und sogar zu lachen angefangen. Aufgrund dieses lustlosen Verhaltens bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich Eckpfeiler einer erfundenen Geschichte benütze und während der Einvernahme versuche, vermeintliche Details zu konstruieren. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria müsse der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten, gehe hier keiner Arbeit nach, spreche nicht Deutsch und verfüge über keinen eigenen Wohnsitz in Österreich. Hierauf traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur Lage in Nigeria. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, habe in Österreich keine sozialen Kontakte, in seinem Herkunftsstaat lebten noch alle seine Angehörigen.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Beschwerde vom 21.04.2015 stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben, dem Beschwerdeführer internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren, in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Das Vorbingen des Beschwerdeführers sei nicht blass gewesen, da er sich Boko Haram nicht unterworfen habe, wäre er nach wie vor einer direkten Bedrohung in Nigeria ausgesetzt, die belangte Behörde habe eine unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung vorgenommen.

Unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 28.05.2015 Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu sowie zu seiner Integration in Österreich Stellung zu nehmen.

Am 18.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt, zu der der Beschwerdeführer erschien. Der Inhalt der mündlichen Verhandlung lautete im wesentlichen wie folgt:

Zum bisherigen Verfahren:

RI: Haben Sie bei den Einvernahmen durch die Polizei und das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?

BF: Ich kenne den Inhalt nicht. Ich möchte gerne erzählen, was passiert ist. Vielleicht habe ich auch vergessen, etwas zu sagen.

RI: Haben Sie die Dolmetscher bei diesen Einvernahmen gut verstanden?

BF: Ich litt sehr unter Kopfschmerzen, ich kann mich nicht genau erinnern, was passiert. Ich hatte damals fast jeden Tag Kopfscherzen. Ich bin jede Nacht ins Spital gegangen. Man hat mir eine Tomographie gemacht.

Zur heutigen Situation:

RI: Wie fühlen Sie sich heute? Sind Sie ausreichend erholt und konzentriert, um der Verhandlung zu folgen?

BF: Ich fühle mich ganz okay, aber ich habe Schmerzen beim Genick - vielleicht habe ich mich beim Schlafen verlegen. Ich habe eine Behandlung bekommen. Das einzige Problem das ich habe, ist Boko Haram. Durch die Bombe habe ich manchmal Kopfschmerzen.

RI: Haben Sie medizinische Beschwerden gehabt? Nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Ja, ich nehme Medikamente ein, die ich verschrieben bekommen habe.

Der BF legt eine Überweisung an die Unfallambulanz des LKH Innsbruck vor, wegen einer Subluxationsstellung des rechten Daumens. Aufgefordert erklärt der BF, keine medizinischen Unterlagen vorlegen zu können.

RI: Wissen Sie warum Sie die Überweisung haben?

BF: Ja, ich bin hingefallen.

RI: Sie haben davor gesagt, Sie nehmen Medikamente, aber da kann man nichts daraus lesen?

BF: Ja, ich habe in Villach Medikamente bekommen.

RI: Welche Medikamente nehmen Sie?

BF: Ich kenne den Namen nicht.

RI: Warum nehmen Sie die Medikamente ein?

BF: Ich habe Kopfschmerzen, deswegen nehme ich sie ein.

RI: Sie wollten vorhin etwas vorlegen?

BF: Hm.

RI: Sie müssen jetzt bitte alle Dokumente, wo Sie meinen, dass sie nützlich sind, vorlegen!

BF: Nein, ich habe keine. Ich habe nur meinen Akt, den wollte ich zeigen.

RI: Ist da etwas Neues dabei?

BF: Nein, ich habe etwas gezeichnet, das Land.

RI: Wollen Sie die Zeichnung vorlegen?

BF: Ja.

Der BF zeigt dem RI die Zeichnung, welche er im linken Akteninnenteil (Mappe) gemacht hat.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Schildern Sie mir bitte genau, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF: Am 23.07.2014 sind Boko Haram in unser Dorf eingedrungen. Sie haben angefangen zu schießen. Ich lebte dort mit meinen Eltern in Kaduna. Sie haben angefangen zu schießen, Bomben zu zünden. Sie haben meine Eltern erschossen. Ich bin dann weggerannt. Sie haben uns bedroht, dass sie uns töten würden. Sie haben gesagt, dass wenn wir nicht Boko Haram beitreten, werden sie uns umbringen. Wir sind weggelaufen und wir haben eine Unterkunft erhalten. Wir haben uns bei einer Person versteckt. Sie haben uns dann überall gesucht. Es hat dann eine Weile lang gedauert, bis ich nach Libyen eingereist bin. Wir sind von der Wüste nach Libyen gereist und dann vom Bus am Meer abgesetzt worden. Dann mit dem Schiff nach Griechenland weitergereist. 2.500,-- Euro wurden uns abgenommen. Nun bitten die Leute, dass sie uns helfen. Ich habe Leute in Griechenland gebeten, dass sie mich mit dem Bus mitnehmen. Ich habe auch die Leute gebeten, dass sie mir helfen, weil meine Eltern waren tot. Ich habe die Leute nicht gekannt.

RI: Sie sagen, Sie haben immer in Kaduna gelebt? Wie lange haben Sie in Kaduna gelebt?

BF: Ich habe zwei Jahre lang mit meinen Eltern dort gelegt. Meine Eltern haben Tomaten verkauft.

RI: Wo haben Sie davor gewohnt?

BF: Ich lebte in Imo State, wir sind dann nach Kaduna umgezogen. Ich traf dort Leute, ich konnte dort arbeiten. Ich habe nach den Bombenanschlägen den Kontakt mit meinem Onkel aber verloren. Der Onkel hatte Ländereien besessen und hat mich für Arbeiten zu diesen gebracht.

RI: Das heißt also, Sie sind Landarbeiter?

BF: Ich bin auch Bauer, aber wenn mein Onkel mich angerufen hat, dann bin ich hingefahren und habe die Arbeit gemacht.

RI: Gehört Ihnen auch Land?

BF: Nein, meinen Eltern gehörte die Farm. In dieser Gegen sind nur Moslems, die beten.

RI: Ihre Eltern haben Land besessen und dieses bewirtschaftet?

BF: Sie kauften Sachen von Leuten und verkauften diese weiter.

RI: Sie haben teilweise bei Ihrem Onkel auf dem Land gearbeitet?

BF: Ich habe für ihn gearbeitet.

RI: Sie haben vorhin gesagt, Sie haben noch einen zweiten Beruf?

BF: Ja, ich mache auch landwirtschaftliche Tätigkeiten.

RI: Sie haben vorhin aber von einer zweiten Tätigkeit gesprochen!

BF: Ich arbeitete auch für andere Leute, also verrichtete landwirtschaftliche Tätigkeiten. Sie bezahlten auch dafür.

RI: Haben Sie sonst noch irgendetwas gelernt?

BF: Nur diese Tätigkeit, die ich für meinen Onkel mache.

RI: Wo sind Sie geboren?

BF: In Isu in Imo State.

RI: Hatten Sie irgendwelche anderen Probleme (politische, religiöse, ethnische, ...) beim Verlassen Ihres Landes?

BF: Ich hatte keine Probleme mit irgendwelchen Christen. Es gibt nur das Problem mit Boko Haram. Sobald sie mich irgendwo sehen würden, würden sie mich umbringen. Ich bin deshalb weggerannt.

RI: Zu welcher Volksgruppe gehören die Personen, die die Verfolgungen gemacht haben?

BF: Boko Haram gehört keiner bestimmten Gruppe an. Es gibt unter ihnen auch Christen. Sie sind wie ein Gericht.

RI: Was verstehen Sie in diesem Zusammenhang unter Gericht? Warum glauben Sie, dass Boko Haram wie ein Gericht ist?

BF: Sie bestehen aus verschiedenste ethnischen Gruppen. Sie beschaffen sich Geld und manche meiner Freunde haben sich ihnen angeschlossen.

RI: Bitte schildern Sie mir diesen Vorfall, als Boko Haram durch das Dorf marschiert sind!

BF: Ja, ich habe sie gesehen, sie sind immer herumgegangen. Manchmal verschwinden sie wieder und kommen dann wieder.

RI: Waren Sie bei dem Vorfall, als Ihre Eltern erschossen wurden, dabei?

BF: Sie sind gekommen und haben Bomben gezündet. Es war sehr nahe. Ich habe dann auch Kopfschmerzen bekommen. Sie haben meine Eltern getötet. Ich wurde bedroht, dass wenn ich ihnen nicht beitrete, umgebracht werde.

RI: Sie haben beide Eltern umgebracht?

BF: Ja.

RI: Wo haben Boko Haram Ihre Eltern getötet?

BF: In Kakura Village (phon.) (=ein Dorf in Kaduna) haben sie geschossen.

RI: Wo genau in Kakura Village (phon.)?

BF: In der Straße 19, Kakura Street.

RI: Hat das in einem Haus stattgefunden?

BF: Ja. Sie haben Leuten nachgeschossen und Bomben abgeworfen.

RI: Wo wurden Ihre Eltern getötet?

BF: Im Haus.

RI: In was für einem Haus. Wo war dieses Haus?

BF: Es war ein ganz normales Haus, neben der Straße.

RI: Wem hat dieses Haus gehört?

BF: Moslems.

RI: Und was haben Ihre Eltern dort in diesem Haus gemacht?

BF: Sie haben dort gelebt.

RI: Beide Eltern sind dann getötet worden. Was ist dann mit dem Haus passiert?

BF: Das Haus ist niedergebrannt. Sie kamen in das Haus, fingen an zu schießen und haben Bomben geworfen.

Der BF beginnt zu weinen.

RI: Möchten Sie, dass wir die Verhandlung kurz unterbrechen?

Der BF weint nur.

Der RI gibt dem BF einige Minuten, um sich zu fassen.

Der RI fordert den BF auf, der Verhandlung zu folgen.

RI: Sie möchten Asyl gewährt bekommen! Könnten Sie bitte der Verhandlung folgen und Antworten geben.

BF: Ja.

RI: Könnten Sie bitte diesen Vorfall schildern, als die Boko Haram in das Dorf gekommen sind? Wann war das?

BF: Am 23.07. war der Vorfall.

RI: Sie selbst waren dabei, als dieser Vorfall passierte?

BF: Ich bin von dort weggerannt. Ich habe die Bombe explodieren gehört.

RI: Sie haben vorher gesagt, die Leute haben Sie aufgefordert, mitzumachen! Was ist dann passiert?

BF: Ich bin dann weggerannt. Die Leute rundum (Freunde), die würden mich umbringen, sie sind Boko Haram beigetreten.

RI: Sind die Leute Ihnen nachgelaufen, als Sie weggerannt sind?

BF: Sie sind mir nachgerannt. Sie haben Leute erschossen. Sie haben zu mir gesagt, ich muss Boko Haram beitreten.

RI: Gibt es einen Fluss in Kaduna?

BF: Ja.

RI: Wie heißt der Fluss?

BF: Ich erinnere mich nicht mehr genau an den Namen. Sie nennen ihn Gobe... (phon.).

RI: Gibt es in Kaduna einen Flugplatz?

BF: Ja.

RI: Nur einen oder gibt es mehrere?

BF: Zwei.

RI: Wo sind diese?

BF: Ich gehe da nie hin. Es ist sehr weit weg vom Dorf.

RI: Werden in Kaduna Autos hergestellt?

BF: Das weiß ich nicht.

RI: Wie groß ist Kaduna? Wie viele Leute leben dort?

BF: Das kann ich nicht sagen. Kaduna ist zu groß.

RI: Wieso sind Sie nach diesem Vorfall nicht in einen anderen Landesteil gegangen? Es gibt genug Teile, wo die Menschen keine Probleme mit Boko Haram haben!

BF: Ich kenn diese Orte nicht.

RI: Wieso sind Sie Richtung Norden gegangen und nicht in den Süden?

BF: Da lebten meine Eltern und mein Onkel.

RI: Wieso sind Sie nicht nach Imo State gegangen?

BF: Da bin ich normalerweise hin, weil ich dort Arbeit bekam. Da arbeite ich normalerweise.

RI: Meine Frage war nicht, warum Sie vorher nach Kaduna gegangen sind, um zu arbeiten! Boko Haram ist gekommen und hat Ihre Eltern getötet und das Haus ist abgebrannt. Warum sind Sie nach Imo State gegangen?

BF: Es sind manche Mitglieder der Boko Haram an den verschiedensten Orten versteckt.

RI: Wenn Sie nach Nigeria zurückkämen, hätten Sie da Angst?

BF: Ja, sie sind auch in Imo State. Sie werden mich töten.

RI: Wieso sollten sie gerade Sie töten?

BF: Sie wollten, dass ich beitrete und ich wollte nicht.

RI: Und wenn Sie in den Süden gehen. Wie sollte Boko Haram Sie finden?

BF: Sie sind überall.

RI: Wie kann Boko Haram erfahren, dass Sie im Süden sind?

BF: Manche Freunde wohnen in anderen Orten, und sie wissen es dann.

RI: Sie wohnen in Götzens im Flüchtlingsheim. Wovon leben Sie?

BF: Ich lerne Deutsch. Ich verkaufe Zeitungen. Ich verdiene ein bisschen Geld damit.

RI: Haben Sie diesbezüglich irgendwelche Unterlagen, dass Sie verkaufen können?

BF: Nein.

RI: Haben Sie eine Beziehung, Verwandte oder Freunde hier in Österreich?

BF: Ich treffe Leute. Ich habe aber keine Verwandten hier in Österreich.

RI: Haben Sie noch etwas zu sagen?

BF: Ich habe eine Mappe mit Dokumenten bzw. Schriftstücken hier.

Der BF legt dem RI die Mappe vor.

Diese enthält die Feststellungen über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Nigeria und die Berichte, die dem BF mit der Ladung zugestellt wurden.

RI: Die Länderfeststellungen sind in der Mappe enthalten. Möchten Sie etwas dazu sagen?

BF: Ich verstehe den Bericht nicht.

RI: Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Nein.

RI: Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass der Vorfall im November war, und, im Gegensatz dazu, haben Sie jetzt vorgebracht, dass der Vorfall im Juli war.

BF gibt an, dass er sich damals nicht erinnern konnte, die Gedanken waren verwirrt.

RI: Sie haben damals bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass nur Ihre Mutter umgebracht wurde.

BF: Ich habe ihnen gesagt, dass beide Eltern umgebracht wurden. Sie waren beiden in dem Raum, der bombardiert worden ist.

RI: Damals hat man Sie gefragt, wie Sie von dem Vorfall erfahren haben? Sie haben angegeben, dass Sie ein Mann angerufen hat. Heute haben Sie angegeben, dass Sie selber dabei waren.

BF: Ich war sehr nahe beim Haus. Ich bin dann hingerannt. Als ich näher zum Haus hin kam, hat mich jemand gerufen und ich bin immer näher zum Haus gelaufen.

RI: Wer war der Mann, der nach Ihnen gerufen hat?

BF: Die netten Leute, die in der Nähe wohnen.

RI: Also Nachbarn?

BF: Sie haben mich am Telefon angerufen. Ich habe abgenommen und beim Hinrennen, habe ich das Telefon verloren. Ich war gerade beim Telefonieren mit jemand anderen.

RI: Wer war am Telefon?

BF: Der Nachbar.

RI: Wie ist der Name des Nachbarn?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Das ist jemand der dort wohnt, der mich angerufen hat. Er hat mich dann angerufen, ich weiß auch nicht, woher er meine Nummer hatte. Er hat nur gesagt, dass diese Gegend bombardiert worden ist. Ich hatte das Telefon in der Hand.

RI: Wo genau waren Sie bitte, als Sie den Anruf bekommen haben?

BF: An diesem Tag bin ich gerade von der Arbeit gekommen.

RI: Von welcher Arbeit?

BF: Wir sind gerade zurückgekommen und haben Länderein begutachtet. Ich war mit meinem Onkel unterwegs, ich habe ihm geholfen. Ich habe die Bäume geschnitten.

RI: Was haben Sie an diesem Tag gearbeitet?

BF: Wir sind zu Ländereien hingegangen und haben sie begutachtet. Mein Onkel hat Abmessungen gemacht. Wir schneiden dann die Büsche ab und machen die Durchgänge.

RI: Sie haben gesagt, Sie haben den Anruf bekommen. Als Sie den Anruf bekommen haben, wie weit waren Sie da vom Haus weg?

BF: Ich war nicht sehr weit weg, sehr nahe war ich schon beim Haus. Sie sind dann gekommen und ich bin gleich weggerannt. Ich habe dann mein Telefon verloren.

RI: Hat der Nachbar Sie gesehen?

BF: Nein.

RI: Möchten Sie nocht etwas vorbringen?

BF: Nein.

RI: Die Dolmetscherin haben Sie verstanden?

BF: Ja.

Die Verhandlung wird für eine Erholungspause unterbrochen: 15:02 Uhr.

Die Verhandlung wird nach einer Erholungspause fortgesetzt: 15:16 Uhr.

Schluss des Beweisverfahrens

Schluss der Verhandlung

Der RI weist die Partei auf das Recht auf Durchsicht oder Verlesung der heutigen Verhandlungsniederschrift sowie auf die Möglichkeit der Rückübersetzung der Niederschrift durch die Dolmetscherin hin.

Die Niederschrift wird:

? zur Durchsicht vorgelegt

? vorgelesen

? rückübersetzt

? Auf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht wird verzichtet.

? Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

? Gegen die Niederschrift werden folgende Einwendungen erhoben:

S. 5, zweiter Absatz: Der BF erklärt darüber hinaus, Schmerzen am Hals sowie an der Hand gehabt zu haben.

S. 8, zweiter Absatz: Der BF erklärt - zutreffenderweise - angegeben zu haben, dass seinen Eltern die Farm nicht gehört.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person und Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er ist volljährig und stammt aus Nigeria. Der Beschwerdeführer reiste am 01.04.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2015 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über eine eheliche noch eheähnliche Beziehung, noch Kinder oder sonstige Verwandte noch intensive private Bindungen.

Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung des Bundes, verdient etwas Geld durch Zeitungsverkauf und ist somit in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen Krankheiten, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Grundschulbildung in seinem Herkunftsstaat, war dort mehrere Jahre erwerbstätig und ist arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft und der Entscheidung daher nicht zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer hat im Fall einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat mit keiner Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 GKF zu rechnen.

1.3. Zur Situation in Nigeria:

Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Nigeria

(Stand April 2015)

Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern1 ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.

Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet.

Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.2 Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben.3 Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden.4 5 Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden6, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden.7 Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg.8 Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen.9 Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. 10

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.11 12

Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.13

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag).14 Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.15

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja.16 In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram.17 Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).18

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.19

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.20.

Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. 21 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.22

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet.23 Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. 24

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.25

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.26

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung).27 Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen.28

Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.29

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können.30 Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.31

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.32

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen.33 Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.34

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.35

Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.36

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen37, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede 3. Geburt ordnungsgemäß registriert.38 Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.39

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar.40 Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt. 41

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. 42 43

Behandlung von Rückkehrern

Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben.44 Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar.45 Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist.46 47 In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. 48

Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert.49 Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten.50 Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps".51

Militärdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. 52 Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst.53

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbezweifelten und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers sowie seiner Rückkehrsituation:

Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage von Dokumenten nachweisen. Soweit eine Identität angeführt wird, gilt diese ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist offensichtlich.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich, zum gesundheitlichen Zustand, zur Schulbildung sowie Berufstätigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2015 ist allgemein festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Fragen vielfach ausweichend antwortete und anstatt Antworten auf die jeweiligen konkreten Fragen das zentrale Fluchtvorbringen in drei Sätzen wiedergab.

Grundsätzlich erschüttert wird die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und damit auch jene zu seinem Fluchtvorbringen dadurch, dass er den Namen des durch seinen Wohnort fließenden Flusses - den Kaduna River - nicht angeben und ebenso wenig dazu Angaben machen kann, ob in Kaduna Autos hergestellt werden, obwohl eine bekannte französische Automarke in Kaduna ein Werk hat.

Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde ist beizupflichten.

Der zentrale Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers ist darin zu erblicken, dass er in der Erstbefragung angab, bei einem Bombenanschlag seien beide Eltern getötet worden, in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015 (im Folgenden: Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) im Gegensatz dazu mehrfach angab, bei dem fluchtauslösenden Angriff der Boko Haram auf sein Dorf sei seine Mutter umgebracht worden, widerum im Gegensatz dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2015 mehrfach und auf Nachfrage, bei diesem Angriff seien beide Eltern getötet worden. Dazu ist festzuhalten, dass beim behaupteten Druck seitens der Boko Haram auf den Beschwerdeführer, der Gruppe beizutreten, es der zentrale Teil des Fluchtvorbringens darstellt, dass die Mutter bzw. die Eltern des Beschwerdeführers bei diesem Angriff getötet wurden. Widersprechende Angaben darüber, ob ein oder zwei Elternteile getötet wurden, erschüttern die Glaubhaftigkeit der Aussage nachhaltig, sind diese doch zentrale Bezugspersonen.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, der fluchtauslösende Angriff habe im November 2014 stattgefunden, im Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Vorfall sei am 23.07.2014 gewesen. Auch wenn vom Beschwerdeführer nicht verlangt wird, für den Vorfall ein genaues Datum anzugeben, macht eine Differenz von vier Monaten bei der zeitlichen Einordnung des fluchtauslösenden Ereignisses das Vorbringen unglaubhaft.

Ebenfalls nicht glaubhaft ist die Aussage des Beschwerdeführers, er kenne den Namen des Nachbarn nicht, der ihn telefonisch vom fluchtauslösenden Vorfall in Kenntnis setzte und somit auch die Telefonnummer des Beschwerdeführers haben musste.

Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, warum der Beschwerdeführer nach dem fluchtauslösenden Vorfall in Richtung Norden floh und nicht in Richtung Süden nach Imo State, wo er lange gelebt hatte, brachte dieser erst nach einer Reihe ausweichender Antworten vor, auch dort der Gefahr der Verfolgung durch Boko Haram ausgesetzt zu sein.

Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit zuzubilligen ist.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen.

Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln.

Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Dem Beschwerdeführer wurde zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat Parteiengehör eingeräumt, er ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Der Beschwerdeführer konnte, wie oben unter II.2.3. ausgeführt, die von ihm vorgebrachte Verfolgung nicht glaubhaft machen.

Aber auch im Fall, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Asylgewährung nicht:

Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht glaubhaft zu machen, dass er in seinem gesamten Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt wird bzw. daraus eine wohlbegründeter Furcht resultiert und er sich deshalb außerhalb Nigerias befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Auch wenn aufgrund der Situation im Norden und Nordosten Nigerias die Furcht vor Anschlägen der Boko Haram verständlich ist und die Bemühungen des nigerianischen Staates im Kampf gegen die Boko Haram keine namhaften Erfolge aufweist, steht es dem Beschwerdeführer offen, sich in ein Gebiet Nigerias zu begeben, in dem Boko Haram nicht aktiv ist. Diese innerstaatliche Migration ist dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, insbesondere da es in Nigeria kein Meldesystem gibt, eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit besteht und er der Beschwerdeführer auch körperlich in der Lage ist, sich in einem anderen nigerianischen Bundesstaat eine neue Existenz aufzubauen.

Da es dem Beschwerdeführer wie oben unter II.1.3. festgestellt, nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.).

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein.

Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.

Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen.

Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.

Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Solche Umstände sind nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):

In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG durch das Bundesamt widersprechen würden. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben.

Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen.

Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist von keiner nachhaltigen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen und wurde eine solche auch nicht behauptet. Dem Bundesamt ist daher in seiner Beurteilung zu folgen, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verleihen war.

Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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