I403 2108042-1•BVwG I403 2108042-1
I403 2108042-1Federal Administrative CourtSep 29, 2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
I403 2108042-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1053186208-150251308 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte am 10.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, christlichen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe Benin zu sein. Sie sei Mitte Februar 2015 mit einem Flugzeug ausgereist und nach Italien geflohen. Von dort aus sei sie weiter nach Österreich gereist. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, im Alter von 13 Jahren aus ihrem Elternhaus weggelaufen zu sein, da es sich um eine sehr arme Familie gehandelt habe. Sie habe dann einen Mann getroffen, bei dem sie in der Folge gelebt habe und der der Vater ihrer zwei Kinder sei. Er habe sie allerdings immer wieder geschlagen. Daher sei sie eines Tages geflüchtet, habe dann am Busbahnhof eine Frau namens "XXXX" getroffen, die sie dann nach Italien gebracht habe.
2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2015 erklärte die Beschwerdeführerin, dass XXXX. Mit ihren Eltern und Geschwistern habe sie, seit sie im Alter von etwa 14 Jahren weggelaufen sei, keinen Kontakt mehr. Ihr früherer Lebensgefährte sei Elektriker gewesen, sie selbst sei niemals einer Beschäftigung nachgegangen. Sie würden in Benin City gelebt haben. Sie wiederholte, dass sie Nigeria verlassen habe, weil sie ständig von ihrem Lebensgefährten geschlagen worden sei und weil sie ein besseres Leben für sich und ihre Kinder wolle. Er habe sie immer geschlagen, wenn er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wollte. Die Kinder habe er nicht geschlagen. Sie habe nicht zu ihrer Familie zurückgehen können, weil es eine Schande gewesen wäre, mit zwei außerehelichen Kindern zurückzukehren. Ihr Lebensgefährte habe sie nicht heiraten wollen. Er habe sie auch mit einem Messer und einer Peitsche misshandelt. Ins Spital habe sie nicht gehen können, die Polizei würde ihr auch nicht geholfen haben, daher habe sie auch keine Anzeige erstattet. Ihr Elternhaus habe sie verlassen, weil sie von ihrem älteren Bruder genötigt worden sei, immer im Haus zu bleiben und mit niemanden zu reden. Zugleich gab sie aber auch an, dass sie von dort geflüchtet sei, weil sie nicht in die Schule gehen habe wollen. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Nigeria zu nehmen.
3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, zur Seite gestellt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, zugestellt am 19.05.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i. V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III). Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass das Vorbringen grundsätzlich nicht geeignet gewesen sei, eine Asylgewährung zu begründen. Die Begründung des Antrages finde keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention. Zudem würde es Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben geben, da sich in ihrem Vorbringen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergeben haben würden. Insbesondere habe sie unterschiedliche Angaben gemacht, wann sie tatsächlich ihre Familie verlassen habe. Auch würden die angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Elternhauses zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesamt divergiert haben. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich einer Bedrohung durch ihren Lebensgefährten ausgesetzt gewesen sein, würde ihr eine NGO für Frauen zur Verfügung stehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie diese Person sie in einem anderen Landesteil finden sollte. Von einer jungen und arbeitsfähigen Frau sei auch zu erwarten, dass sie sich in Nigeria eine eigene, wenn auch nicht mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare Existenz aufbauen könne. Dies sei auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich. Daher sei auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren.
5. Dagegen wurde fristgerecht am 02.06.2015 Beschwerde erhoben und zudem eine Vollmacht für die Vertretung hinsichtlich Spruchpunkt III (Rückkehrentscheidung) für die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vorgelegt. Der Bescheid wurde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung stehe. Der Beschwerde beigelegt waren auch ärztliche Befunde, wobei sich aus einer Sonographie der Schilddrüse keine Abweichungen zum Normbereich ergaben. Es war auch ein Laborbericht beigelegt. Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides wurde behauptet, dass die belangte Behörde sich auf unvollständige und veraltete Länderberichte gestützt habe. In der Folge wurden Berichte zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zitiert, einerseits der Bericht des U.S. Department of State zur Menschenrechtssituation vom April 2013, andererseits ein Bericht von ACCORD zu Nigeria: Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative vom 05.07.2013. Bei beiden Berichten ist die Rede von einer Diskriminierung von Personen, die in ihren Wohngebieten nicht indigen sein. Hinsichtlich der vermeintlichen Widersprüche wurde in der Beschwerde dargelegt, dass es sich um keine schwerwiegenden Widersprüche gehandelt habe, sowie dass die Behörde verpflichtet gewesen sei, der Beschwerdeführerin diese vermeintlichen Widersprüche vorzuhalten. Frauen in Nigeria seien Opfer von Diskriminierung, und sexuelle Straftaten gegen sie würden nur in sehr beschränktem Maße geahndet werden. Unter Bezugnahme auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W125 1433061-1/12E wurde erklärt, dass die belangte Behörde zum Schluss hätte kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen mit einer ausweglosen Situation konfrontiert wäre. Sie könne auch nicht zu ihrer Familie zurückkehren, da sie von dieser sehr schlecht behandelt worden sei. Daher wäre der Beschwerdeführerin zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Hingegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass selbst bei Glaubwürdigkeit des Vorbringens kein asylrelevanter Tatbestand verwirklicht sei, wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen unwürdige Bedingungen in Nigeria erwarten würden. Sie könne nicht den Schutz Nigerias in Anspruch nehmen bzw. sei die nigerianische Polizei nicht in der Lage, ihr den notwendigen Schutz zu gewährleisten. Ihr wäre daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Die Beschwerdeführerin gefährde außerdem durch einen Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe der Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der Beschwerdeführerin sei daher als unverhältnismäßig zu qualifizieren und auf Dauer unzulässig. Gerade um die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu beurteilen, sei die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich und werde eine solche beantragt. Zudem wurde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt. Zusammengefasst wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
in eventu
in eventu
6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 05.06.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
7. Am 10.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin unter sanitätspolizeilicher Kontrolle gestellt.
8. Am 18.08.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung zugeteilt.
9. Für den 20.10.2015 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, anberaumt. Die Ladung wurde an die Beschwerdeführerin und - in Bezug auf Spruchpunkt III (Rückkehrentscheidung) - an die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH adressiert. Das Schreiben an die Beschwerdeführerin wurde als nicht behoben an das Bundesverwaltungsgericht rückübermittelt. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin noch immer behördlich an einer Adresse in XXXX gemeldet war, wurden polizeiliche Erhebungen zur Feststellung des Aufenthaltes in die Wege geleitet. Der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, welche sich am 09.07.2015 an dieser Adresse gemeldet hatte, sich nur wenige Tage tatsächlich dort aufgehalten habe und XXXX verschwunden sei. Von Seiten der Polizei wurde die amtliche Abmeldung veranlasst. Eine telefonische Rücksprache mit der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH am 29.09.2015 ergab, dass auch von Seiten der Rechtsberatung kein Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin besteht und das Vollmachtverhältnis aufgelöst werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Beschwerdeführerin hat weder
1. dem Bundesverwaltungsgericht noch
2. dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen oder
ihren aktuellen Hauptwohnsitz oder eine Kontaktstelle im Sinne des § 19a MeldeG iVm § 11 BFA-VG bekanntgegeben.
Die Beschwerdeführerin wurde angeschrieben und behob das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes nicht. Die polizeiliche Erhebung ergab, dass die Beschwerdeführerin an der Meldeadresse nicht mehr aufhältig ist; die Abmeldung wurde veranlasst. Eine Nachfrage beim Rechtsberater des Diakonie-Flüchtlingsdienstes ergab, dass dieser ebenfalls keinen Kontakt mehr herstellen konnte. Die Beschwerdeführerin bezieht auch keine Leistung aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hat sohin ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren nicht fortgesetzt, sondern gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz eingestellt wird.
Es wird weiters die Zustellung des Beschlusses durch Hinterlegung gemäß § 8 iVm. § 23 ZustG verfügt. Wie ausgeführt ist der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht feststellbar und sie hat es unterlassen, eine Abgabestelle bekanntzugeben.
Die Wirksamkeit einer Zustellung gemäß § 8 iVm. § 23 ZustG erfordert, dass die Partei es "während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat", unterlassen hat, der Behörde eine Änderung ihrer "bisherigen Abgabestelle" bekannt zu geben. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs voraus, dass es bisher eine Abgabestelle gegeben hat, an der die Behörde Zustellungen vorgenommen oder die die Partei der Behörde zur Kenntnis gebracht hat (VwGH 20.06.2002, 2000/20/0285 [= VwSlg. 15.847 A/2002]) und von der die Beschwerdeführerin (daher) weiß, dass sie der Behörde bekannt war (vgl. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0115, VwGH 15.03.2011, 2010/05/0165, wo darauf abgestellt wird, dass "dem Beschwerdeführer bekannt [war], dass [die] Adresse [von der Behörde] als seine Abgabestelle angesehen wird"]). Es ist daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im laufenden Beschwerdeverfahren eine derartige Abgabestelle hatte. Die einschlägigen Voraussetzungen waren erfüllt, weil sich die Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens von der vorhergehenden Adresse abmeldete und eine neue Wohnsitzadresse bekanntgab. Infolgedessen stellt die Unterlassung einer Mitteilung nach Verlassen dieses Quartiers auch eine Verletzung der Mitteilungsobliegenheit nach § 8 Abs. 1 ZustG dar.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 sind erfüllt: Danach ist für eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch erforderlich, dass "eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann". Das Unterlassen einer Mitteilung geht bei Änderung der bisherigen Abgabestelle nach § 8 Abs. 2 ZustG zu Lasten der Partei, wenn die Behörde die geänderte Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten in Erfahrung bringen kann. Zu welchen Erhebungen die Behörde in diesem Rahmen verpflichtet ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (162 BlgNR 15. GP) - aus deren allgemeinen Teil sich ergibt, dass das Zustellgesetz unter anderem die Zielrichtung verfolgt, die Verwaltung einfacher und ökonomischer zu gestalten - ist die Behörde nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel - etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn - heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde jedenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle zu erforschen, wozu jedenfalls eine Anfrage bei der Meldebehörde der letzten Abgabestelle gehört, beziehungsweise seit Einführung des ZMR eine Anfrage an dieses Register (vgl. VwGH 19.02.2002, 2000/01/0113; 02.07.1998, 96/20/0017; 22.02.2001, 99/20/0487). Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Im gegebenen Fall wurde neben einem ZMR-Auszug und einer polizeilichen Erhebung auch eine Rückfrage beim Rechtsberater erfolglos versucht.
Es wird daher die Zustellung des Beschlusses durch Hinterlegung gemäß § 8 iVm. § 23 ZustG verfügt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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