G312 2005009-1•BVwG G312 2005009-1
G312 2005009-1Federal Administrative CourtSep 29, 2015
Fahrlässigkeit, Wiedereinsetzung
G312 2005009-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.01.2012, GZ XXXX sowie gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 03.10.2012, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
1. Der gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 03.10.2012 erhobenen Beschwerde vom 17.10.2012 gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben.
2. Der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.01.2012 erhobenen Beschwerde vom 16.02.2012 wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 11.11.2005, AZ
XXXX wurde festgestellt, dass Herr XXXX, wohnhaft in XXXX, hinsichtlich seiner Tätigkeit "Erbringung diverser Ingenieurleistungen" für das Projekt "XXXX" für die XXXX(im Folgenden: BF), in XXXX, seit 01.10.2004 gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gern. § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gern. § 1 Abs. 1 lit. a AIVG unterlegen sei.
2. Dagegen richtete sich der fristgerecht eingebrachte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch der BF vom 02.12.2005 (fälschlicherweise mit 02.11.2005 datiert), mit der Begründung, dass es sich bei dem zwischen Herrn XXXX und der BF bestehenden Vertrag um einen Werkvertrag handle.
3. Der mit 16.01.2006 datierte Vorlagebericht der GKK langte samt Stellungnahme am 18.01.2006 beim Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Berufungsbehörde ein.
4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.01.2012,
XXXX wurde dem Einspruch der BF keine Folge gegeben und der Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 11.11.2005, XXXXvollinhaltlich bestätigt und festgestellt, dass Herr XXXX hinsichtlich seiner Tätigkeit "Erbringung diverser Ingenieurleistungen" für das Projekt "XXXX" für die BF, vom 01.10.2004 bis 30.04.2006 gern. § 4 Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gem. § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gem. § 1 Abs. 1 lit. a AIVG unterliege.
5. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.01.2012,
XXXX erhob die BF das mit 16.02.2012 datierte Rechtsmittel der Berufung. Diese wurde jedoch am 17.02.2012 nicht bei der für die Einbringung zuständigen Behörde, der Kärntner Gebietskrankenkasse, sondern beim Amt der Kärntner Landesregierung eingebracht.
In der Berufung wurde angeführt, dass der Bescheid mit 27.01.2012 ausgestellt worden, die Zustellung des Bescheides jedoch erst am 03.02.2012 erfolgt sei.
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien, vom 13.04.2012, eingelangt am 17.04.2012, wurde die BF davon in Kenntnis gesetzt, dass die Berufung nicht bei der für die Einbringung zuständigen Behörde, sondern fälschlicherweise beim Amt der Kärntner Landesregierung eingebracht worden und somit die Berufung als verspätet anzusehen sei.
7. Binnen offener Frist stellte die BF vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung den mit 25.04.2012 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom XXXX und erstattete in einem das Rechtsmittel der Berufung und verwies hinsichtlich der Begründung auf die schriftlich ausgeführte Berufung vom 16.02.2012, welche in einem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beigelegt wurde.
8. Mit Bescheid vom 03.10.2012, XXXX, zugestellt am 10.10.2012, wies die Kärntner Gebietskrankenkasse den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.01.2012, XXXX ab.
9. Dagegen richtet sich die von der rechtsfreundlichen Vertretung der BF fristgerecht am 18. Oktober 2012 eingebrachte - nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende - Berufung, in dieser bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt seien. Die Berufungswerberin bzw. ihre Mitarbeiterin treffe kein grobes Verschulden, zumal die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Kärntner Landesregierung für einen Rechtsunkundigen unklar sei. Frau XXXX treffe kein, den minderen Grad des Versehens übersteigendes, Verschulden. Die Berufungswerberin bzw. ihre Mitarbeiterin habe nicht auffallend sorglos gehandelt, sondern war mit der ihr nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt ausgestattet. Da es sich um eine rechtsunkundige Person handle und mangelnde Rechtskenntnis bzw. ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, rechtfertige dies eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Deshalb werde um Aufhebung des Bescheides ersucht.
10. In dem mit 31.10.2012 datierten Vorlagebericht der GKK führte diese begründend an, dass ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall sehr wohl ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorliege.
Voraussetzung für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages sei grundsätzlich, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt habe, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen habe. Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankomme, würden seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit den Behörden besonders ins Gewicht fallen.
Wie den Ausführungen der Berufungswerberin im Wiedereinsetzungsantrages zu entnehmen sei, handle es sich bei Frau XXXX um eine langjährige Mitarbeiterin, welche vor allem im Umgang mit behördlichen Verfahren und auch der Abfertigung von Rechtsmitteln eine langjährige Berufserfahrung aufweise.
Stelle man auf die persönlichen Fähigkeiten der zuständigen Mitarbeiterin der Berufungswerberin ab, so hätte es unter Berücksichtigung der zumutbaren Sorgfalt nicht zu einer Abfertigung an die falsche Behörde kommen dürfen.
In Hinblick auf den dargestellten Sachverhalt beantrage die Kärntner Gebietskrankenkasse der Berufung keine Folge zu geben, sondern den Bescheid vom 03.10.2012, XXXX vielmehr zu bestätigen.
11. Mit Eingabe vom 28.12.2012 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung der BF zum Schreiben der GKK vom 31.10.2012 eine Stellungnahme in der sie ausführte, dass die GKK fälschlicher Weise aufgrund unrichtiger Rechtsauffassung davon ausgehe, dass die Berufung nicht berechtigt sei. Wie die BF ausführlich im Zuge der Rechtsmittelausführung dargelegt habe, seien sämtliche für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand notwendige Voraussetzungen im gegenständlichen Sachverhalt erfüllt.
Aufgrund eines nicht vorhersehbaren bzw. nicht abwendbaren Ereignisses habe die BF die Prozesshandlung nicht fristgerecht durchführen können, habe diese jedoch rechtzeitig im Zuge des Wiedereinsetzungsantrages rechtsgültig nachgeholt. Das gegenteilige Vorbringen bzw. die Rechtsauffassung der GKK sei unrichtig und nicht nachvollziehbar.
Wie bereits ausführlich vorgebracht, sei die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides für einen rechtsunkundigen Rechtsanwender wie die BF jedenfalls unklar, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag Berechtigung zukomme.
Die BF halte sohin sämtliche Anträge aufrecht und beantrage weiterhin den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu infolge Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu beheben.
12. Infolge Zuständigkeitsübergangs legten das BMASK am 17.03.2014 sowie der Landeshauptmann für Kärnten am 19.03.2014 die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.01.2012, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde vom 16.02.2012 und die gegen Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 03.10.2012, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde vom 17.10.2012 samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, diese wurden am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.01.2012,
XXXX erhob die BF das mit 16.02.2012 datierte Rechtsmittel der Berufung. Diese wurde jedoch am 17.02.2012 nicht bei der für die Einbringung zuständigen Behörde, der Kärntner Gebietskrankenkasse, sondern beim Amt der Kärntner Landesregierung eingebracht.
1.2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien vom 13.04.2012 wurde die BF davon in Kenntnis gesetzt, dass die Berufung nicht bei der für die Einbringung zuständigen Behörde, sondern fälschlicherweise beim Amt der Kärntner Landesregierung eingebracht worden und somit die Berufung als verspätet anzusehen ist.
1.3. Binnen offener Frist stellte die BF vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung den mit 25.04.2012 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom XXXX, erstattete in einem das Rechtsmittel der Berufung und verwies hinsichtlich der Begründung auf die schriftlich ausgeführte Berufung vom 16.02.2012, welche in einem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beigelegt wurde.
1.4. Mit Bescheid vom 03.10.2012, XXXX, zugestellt am 10.10.2012, wies die Kärntner Gebietskrankenkasse den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.01.2012, XXXX ab.
1.5. Dagegen richtet sich die von der rechtsfreundlichen Vertretung der BF fristgerecht am 18. Oktober 2012 eingebrachte Berufung.
1.6. In dem mit 31.10.2012 datierten Vorlagebericht der GKK führte diese begründend an, dass ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall sehr wohl ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorliege.
1.7. Mit Eingabe vom 28.12.2012 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung der BF zum Vorlagebericht der GKK vom 31.10.2012 eine Stellungnahme.
1.8. Der verfahrensgegenständliche Dienstnehmer ist am 22.06.2014 verstorben.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung ist somit die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
3.2.1. Zu Spruchpunkt A): 1. Rechtmäßige Stattgebung der Beschwerde vom 17.10.2012 gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 03.10.2012:
Gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 71 Abs. 1 bis 4 AVG lautet folgt:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat."
3.2.2. Der Wiedereinsetzungswerber muss seine Angaben im Antrag ausreichend glaubhaft machen. Wird die Wiedereinsetzung beantragt, weil die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis säumig wurde, sind auch Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung dieses Grundes anzuführen (VwGH 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176).
Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, ausgeübt hat (VwGH 27.02.1996, Zl. 95/08/0259; VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0225).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten.
Der Begriff des minderen Grads des Versehens gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 26.05.1999, Zl. 99/03/0029; VwGH 23.11.2009, Zl. 2009/03/0089).
3.2.3. Im vorliegenden Beschwerdefall vertritt die rechtsfreundliche Vertretung der BF in der am 18. Oktober 2012 erhobenen Berufung die Auffassung, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt seien, da die Mitarbeiterin der BF nicht auffallend sorglos gehandelt habe, es sich bei ihr rechtsunkundige Person handle und mangelnde Rechtskenntnis bzw. ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 36 zu § 71).
Das im Begriff der Unvorhergesehenheit gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft.
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt. Ein solcher minderer Grad des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, sohin dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 40 zu § 71).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; VwGH 20.01.2000, Zl. 98/06/0108; VwGH 27.06.2008, Zl. 2008/11/0099). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH 20.10.1998, Zl. 98/21/0149; VwGH 11.06.2003, Zl. 2003/10/0114; VwGH 26.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen (VwSlg 7671A/1969; VwGH 24.01.1996, Zl. 95/21/1238; VwGH 31.07.2007, Zl. 2006/05/0089). Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei (Antoniolli/Koja 819f; Walter/Mayer Rz 618f). Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen (VwGH 04.03.1994, Zl. 93/02/0256; VwGH 04.02.1996, Zl. 96/21/0914). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090).
Grundsätzlich ist die Partei nicht gehalten, die Erfüllung des an den Bevollmächtigten erteilten Auftrags, ein Rechtsmittel zu verfassen und rechtzeitig zur Post zu geben, zu überwachen (VwGH 13.11.1998, Zl. 97/19/1588; VwGH 05.10. 1990, Zl. 90/18/0050; VwGH 30.01.1998, Zl. 96/19/2258; VwGH 07.05.1998, Zl. 97/20/0693). Dies gilt nicht, wenn begründet damit gerechnet werden muss, der Vertreter werde untätig bleiben (VwGH 13.11. 1998, Zl. 97/19/1588; VwGH 19.09.1996, Zl. 95/19/0063; VwGH 31.01.1990, Zl. 89/03/0254). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten auf Grund konkreter Umstände in Zweifel gezogen werden muss (VwGH 13.11.1998, Zl. 97/19/1588). Kommt die Partei dieser Überwachungspflicht nicht nach, trifft sie selber ein Verschulden, das die Wiedereinsetzung ausschließt.
3.2.4. Im Sinne der zitierten Judikatur, hat Frau XXXX im konkreten Fall als Mitarbeiterin der BF nicht auffallend sorglos gehandelt, als sie das erhobene Rechtsmittel an die falsche Behörde übermittelte, sondern war mit der ihr nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt ausgestattet. Ihr Verschulden ist als leicht fahrlässig iSd § 1332 ABGB zu qualifizieren, da ihr ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Frau XXXX gehörte selbst keinem der rechtsvertretenden Berufe an, zudem handelte es sich bei ihr auch um eine rechtsunkundige Person, daher traf sie kein erhöhter Sorgfaltsmaßstab. Konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit von Frau
XXXX als Bevollmächtigte der BF lagen keine vor, bei ihr handelte es sich um eine langjährige Mitarbeiterin der BF, für die BF bestand daher keine Überwachungspflicht über den erteilten Auftrag an Frau
XXXX.
Da die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der gegenständlichen Rechtssache vorliegen, war der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Berufung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattzugeben.
3.3. Zu Spruchpunkt A): 2. Stattgebung der Beschwerde vom 16.02.2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.01.2012:
Ungeachtet der Feststellungen der belangten Behörde muss aufgrund der Tatsache, dass die maßgeblichen Niederschriften der BF und des verfahrensgegenständlichen Dienstnehmers nach Übermittlung des Aktes durch den Landeshauptmann von Kärnten an das BVwG nicht Bestandteil des Aktes sind, diese nach Rückfrage auch der belangten Behörde nicht mehr vorliegen und der gegenständliche Dienstnehmer am 22.06.2014 (belegt durch die amtswegig eingeholte Sterbeurkunde vom 17.09.2015) verstorben ist, davon ausgegangen werden, dass die maßgeblichen Beweismittel nicht mehr zu erbringen sind.
Aufgrund des Fehlens von mit Beweiskraft versehener Beweismittel ist das BVwG im gegenständlichen Beschwerdefall daher nicht in der Lage, die individuell erforderlichen Ermittlungstätigkeiten bzw. Sachverhaltsfeststellungen in zumutbarem Ausmaß von Amts wegen vorzunehmen.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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