BVwG W226 2000959-2

W226 2000959-2Federal Administrative CourtSep 28, 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG W226 2000959-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2000959.2.00

Spruch

W226 2000959-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Liberia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zl. 830302407 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Liberia, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.03.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013 wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden in diesem Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

...

Die niederschriftliche Befragung vor der Polizeiinspektion ... vom

10.03. 2013 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben. Bei dieser Befragung gaben Sie zum Fluchtgrund Folgendes an:

Mein Vater gehörte einer geheimen Sekte namens "XXXX" an. Nach dem Tod meines Vaters forderten mich die Sektenmitglieder auf, seine Position zu übernehmen. Da ich jedoch christlichen Glaubens bin, weigerte ich mich, der Sekte beizutreten. Darauf drohten die Sektenmitglieder, mich umzubringen. Aus Angst, getötet zu werden, verließ ich meine Heimat. In meiner Angst wandte ich mich an einen Priester, der mir zur Flucht verhalf. ...

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie im Bundesasylamt ... am

14.05. 2013 im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Englisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme (F = Frage, A = Antwort):

... F: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin?

A: Mit der Dolmetscherin kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

...

F: Stehen Sie momentan in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?

A: Nein.

...

Angaben zur Person und zu den Lebensumständen:

F: Unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

A: ... Ich bin liberianischer Staatsbürger, bin römisch-katholischen

Glaubens, welcher Volksgruppe ich angehöre, kann ich nicht sagen, ich bin ledig und kinderlos.

F: Seit wann sind Sie katholischen Glaubens, welchen Glauben hatten Ihre Eltern?

A: Seit wann ich Christ bin, weiß ich nicht, ich bin jedenfalls schon lange Katholik. Vor ihrem Tod war meine Mutter Christin, zu meinem Vater kann ich nur sagen, dass er Christ war, weil er kein Moslem war.

...

Meine Mutter ist schon lange tot, mein Vater ist im XXXX gestorben. Sonst habe ich keine Angehörigen ...

...

F: Wo und in welchen Zeiträumen haben Sie in Ihrem Leben überall gelebt?

A: Geboren bin ich in XXXX, bis zur Ausreise habe ich durchgehend in (dieser Stadt) gelebt.

F: Welche Sprachen können Sie sprechen und lesen?

A: Ich kann nur Englisch sprechen, andere Dialekte beherrsche ich nicht. Meine Eltern haben immer nur in Englisch gesprochen. Ich kann nur ein wenig lesen.

F: Welche Schulen haben Sie besucht?

A: Mein Vater hat zwei Jahre lang einen Hauslehrer für mich engagiert. In eine öffentliche Schule bin ich nie gegangen.

F: Sind Sie jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, haben Sie eine berufliche Ausbildung absolviert?

A: Nein.

F: Wie haben Sie in Liberia Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Mein Vater hat für mich gesorgt.

F: Welcher Erwerbstätigkeit ist Ihr Vater in der Heimat nachgegangen?

A: Mein Vater hat eine eigene Landwirtschaft besessen.

F: Wem gehört jetzt diese Landwirtschaft?

A: Das kann ich nicht sagen.

F: Wo befindet sich diese Landwirtschaft ...?

A: Die Landwirtschaft befand sich etwa eine halbe Stunde zu Fuß von zu Hause entfernt. Er hat dort Gemüse (Yam, Kasawa) angebaut, Vieh hat er keines besessen. Mein Vater hatte keine Arbeiter angestellt, ich habe ihm dort geholfen.

F: Was können Sie über Ihre Wohnverhältnisse vor der Ausreise angeben?

A: Wir wohnten in einem Haus in (meiner Heimatstadt) ... Das Haus

gehörte meinem Vater, jetzt steht es leer, das Haus gehört jetzt mir, es steht jetzt in meinem Eigentum.

...

Angaben zum Fluchtweg:

...

F: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten bzw. gelebt?

A: Zuletzt lebte ich im Haus meines Vaters.

F: Wann genau ist Ihr Vater gestorben?

A: Das war im XXXX.

...

F: Über welche Länder kamen Sie nach Österreich, mit welchem Transportmittel waren Sie zuletzt unterwegs?

A: Ich war nur auf dem Wasser unterwegs, ich kenne keine anderen Länder, ich war zuvor noch nie außerhalb meiner Heimat. Zuletzt war ich mit einem kleinen Auto unterwegs, während der Fahrt konnte ich mich nicht mit dem Fahrer unterhalten.

F: Können Sie dieses Fahrzeug und den Fahrer beschreiben?

A: An die Farbe des Autos kann ich mich nicht erinnern, auch den Fahrer kann ich nicht beschreiben.

Auf Nachfrage: Ich weiß nicht, ob es ein Weißer oder ein Schwarzer war, ich kannte ihn ja auch nicht.

F: Wie haben Sie sich mit dem Fahrer unterhalten?

A: Wir haben nicht miteinander gesprochen.

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung, für die Reise nach Österreich bezahlen?

A: Ich habe nichts bezahlt, ein Priester hat die Kosten für die Reise übernommen. Wie viel er dafür bezahlt hat, weiß ich nicht.

F: Was können Sie mir über diesen Priester angeben (Name, Alter, Wohnort, Aussehen, etc.)?

A: Ich kenne den Priester nicht, ich weiß nicht seinen Namen, ich nannte ihn immer nur Vater, er kam aus (meiner Heimatstadt), ich kann nicht lesen und schreiben, deshalb weiß ich auch nicht, wo in der Stadt sich seine Kirche befindet. Der Priester ist ein Schwarzer, er war ein junger Mann, aber älter als ich.

F: Seit wann kennen Sie diesen Priester, wie lernten Sie ihn kennen?

A: Meine Mutter ist, als sie noch lebte, mit mir immer zu dieser Kirche und zu diesem Priester gegangen. Seit damals kenne ich ihn, ich kenne ihn jetzt schon sehr lange, ich war damals noch Kind. Als ich mein Problem bekam, bin ich zu ihm geflüchtet und habe ihn um Hilfe ersucht.

...

F: Wann genau sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist?

A: Das war im XXXX, wann genau das war, kann ich nicht sagen.

...

Angaben zum Fluchtgrund:

...

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben?

...

A: Als mein Vater starb, erfuhr ich, dass er Mitglied der XXXX war. Nach dem Tod meines Vaters kamen Mitglieder der XXXX zu mir nach Hause. Sie wollten auch, dass ich als Mitglied der Gemeinschaft initiiert werde. Ich habe ihnen aber gesagt, dass ich Christ bin und nicht zwei Göttern gleichzeitig dienen kann. Als ich ihr Angebot ablehnte, schlugen sie auf mich ein und bedrohten mich. Deshalb musste ich davonlaufen. Ich bin in der Folge sofort in die Kirche gelaufen, die Kirche befindet sich in einem Vorort (meiner Heimatstadt). Dort traf ich den Priester und dieser half mir. Er sagte auch, dass er mich nicht bei sich aufnehmen könne. Er hatte auch die Idee für die Ausreise.

...

Ich habe keine weiteren Fluchtgründe, ich hatte keine anderen Probleme.

F: Was können Sie mir über die Geheimsekte, der Ihr Vater angehörte, sagen?

A: Wenn sie mich kriegen, können sie mich umbringen. Auch wenn ich in die Stadt gehen würde und sie mich dort sehen, bin ich verloren.

F: Wie viele Mitglieder hat in etwa diese Sekte, wo leben ihre Mitglieder?

A: Dazu kann ich nichts sagen. Wo ihre Häuser sind, weiß ich nicht, es gibt sie überall.

F: Welche Ziele verfolgt diese Sekte, welche Funktion hatte Ihr Vater innerhalb dieser Sekte inne?

A: Das ist eine schlechte Gemeinschaft, die bringen die Leute um. Da ich kein Mitglied bin, kann ich darüber nicht mehr sagen. Sie haben mir gesagt, dass er in der Gemeinschaft einen hohen Rang hatte.

F: Wer ist der Führer dieser Gemeinschaft?

A: Das weiß ich nicht.

F: Seit wann war Ihr Vater dieser Sekte angehörig, wann haben Sie erstmals davon erfahren?

A: Seit wann er Mitglied war, weiß ich nicht, ich hatte keine Ahnung, dass mein Vater einer okkulten Gemeinschaft angehört. Ich habe erst nach seinem Tod davon erfahren, als sie zu mir nach Hause kamen.

F: Wann genau nach dem Tod Ihres Vaters sind diese Leute zu Ihnen gekommen?

A: Das war auch im XXXX.

F: Wie viele Tage vergingen zwischen dem Tod Ihres Vaters und dem Besuch dieser Leute?

A: Ich habe die Tage nicht gezählt.

F: Wie viele Leute haben Sie zu Hause aufgesucht?

A: Das kann ich nicht sagen, ich habe sie nicht gezählt.

F: Wie viele Leute in etwa waren das, war das eine größere Gruppe oder waren es nur einige wenige?

A: Es war eine Gruppe, wie viele weiß ich nicht.

F: Was haben diese Leute von Ihnen konkret gefordert?

A: Sie haben gesagt, dass ich ihnen beitreten solle.

F: Wie haben Sie darauf reagiert?

A: Ich habe gesagt, dass ich Christ bin.

F: Wie haben diese Leute auf Ihre Ablehnung reagiert?

A: Sie haben mir gedroht, dass sie mich umbringen, wenn ich mich weigere beizutreten.

F: Wie hat man Sie geschlagen, wie viele Leute haben Sie geschlagen?

A: Sie haben mit einem Stock auf mich eingeschlagen, dann bin ich geflohen. Wie viele Personen auf mich einschlugen, kann ich nicht sagen.

F: Wie ist Ihnen von dort die Flucht gelungen?

A: Ich musste einfach wegrennen.

F: Wie kann es sein, dass Sie von dort flüchten konnten, es waren ja mehrere Leute?

A: Es ist mir gelungen, ich konnte weglaufen.

F: Wo haben sich diese Tätlichkeiten, dieser Vorfall zugetragen?

A: Das war auf dem Grundstück vor dem Haus.

F: Wie genau hat man Sie geschlagen?

A: Das war eine Zuckerrohrstange.

F: Wo hat man Sie mit dieser Stange hingeschlagen?

A: Sie haben mich geschlagen.

Wiederholung der Frage: Wo hat man Sie hingeschlagen?

A: Sie haben mich am ganzen Körper geschlagen, ich habe eine Verletzung oberhalb der rechten Hüfte erlitten.

F: War das eine blutende Verletzung, suchten Sie einen Arzt auf?

A: Die Wunde hat geblutet, in der Kirche hat der Priester eine Krankenschwester in die Kirche geholt.

F: Können Sie die Behandlung durch die Krankenschwester genau beschreiben?

A: Sie hat mich behandelt.

F: Wie wurden Sie behandelt?

A: Sie hat mir eine Spritze gegeben, das war alles.

F: Wie hat die Schwester die blutende Wunde behandelt?

A: Sie hat mir einen Verband angelegt und hat mich auch genäht.

F: Wie viele Leute haben mit Ihnen gesprochen, als Sie von diesen Leuten aufgesucht wurden?

A: Es hat nur eine Person mit mir gesprochen.

F: Können Sie diese Person beschreiben?

A: Das war ein alter Mann.

F: Wie lange sind Sie daraufhin bis zur Kirche gelaufen?

A: Das habe ich schon gesagt, ich bin ca. 15 Minuten gerannt.

F: Sind diese Männer Ihnen nicht nachgelaufen?

A: Sie haben mich schon verfolgt, sie haben mich aber nicht eingeholt.

F: Was ist genau passiert, wie Sie bei der Kirche ankamen?

A: Der Priester war schon in der Kirche, ich habe ihm alles erklärt.

F: Wie lange haben Sie dann bis zur Ausreise dort verbracht?

A: Ich war dort einige Tage.

F: Wo genau waren Sie in dieser Zeit untergebracht?

A: Das war im Haus des Priesters.

F: Hat der Priester dort allein gewohnt?

A: Der Priester lebte dort mit seiner Familie.

F: Was können Sie zur Familie des Priesters angeben?

A: Ich habe ihn nicht danach gefragt, ich glaube aber schon, dass er eine Frau hat, ich habe dort eine Frau mit Kindern gesehen. Ich habe zwar früher mit meiner Mutter an den Messen des Priesters teilgenommen, sein Privatleben hat mich aber nie interessiert.

F: Hat der Priester Sie gekannt, als Sie bei ihm auftauchten?

A: Er kannte nicht meinen Namen, er kannte mich aber vom Sehen.

F: Wann waren Sie zuvor das letzte Mal bei diesem Priester?

A: Daran kann ich mich nicht erinnern, das war jedenfalls auch nach dem Tod meiner Mutter, ich war ab und zu bei den Messen.

F: Haben die Mitglieder der Gemeinschaft keinen Verdacht, dass Sie sich bei dem Priester aufhalten?

A: Sie wussten nicht, wo ich war. Sie haben mich zwar verfolgt, sie wussten aber nicht, wohin ich flüchtete.

F: Die Leute wussten aber, dass Sie Christ sind, es war damit ja naheliegend, dass Sie die Kirche aufsuchen?

...

F: Haben Sie diese Drohung, diesen Vorfall bei den staatlichen Behörden angezeigt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Die Polizei kann gegen diese Leute nichts machen.

...

F: Können Sie die Örtlichkeit beschreiben, wo sich diese Kirche befindet?

A: In der Nähe der Kirche gibt es auch andere Häuser.

F: Können Sie den Weg von Ihrem Haus zu dieser Kirche beschreiben?

A: Zuerst muss man der XXXXin Richtung (meiner Heimatstadt) folgen, dann muss man nach rechts abbiegen, es führt dann eine Straße zu einer Kleinstadt, in dieser befindet sich die Kirche. Die Straße führt dann auch noch weiter zu einer größeren Stadt, das Gebiet dort gehört schon alles zu (meiner Heimatstadt), den Namen des Gebietes weiß ich nicht.

F: Können Sie die Kirche beschreiben?

A: Das ist eine große katholische Kirche.

F: Welche Farbe hat das Kirchendach?

A: Das Dach war grau oder so ähnlich.

F: Können Sie das Kreuzzeichen machen?

Anmerkung: Der Asylwerber macht das Kreuzzeichen.

F: Welche Gebete haben Sie in der Kirche gesprochen, können Sie dieses aufsagen?

A: Heilige Maria, im Namen des Vaters.

F: Wie viele Gebote gibt es im Christentum?

A: Es gibt viele Gebote.

F: Können Sie einige dieser Gebote nennen?

A: Nein.

F: Wie viele Apostel gab es, können Sie einige davon namentlich nennen?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie heißt das Heilige Buch im Christentum?

A: Das ist die Bibel.

F: Wie heißen die beiden wichtigen Feste im Christentum?

A: Weihnachten und Ostern.

F: Was wird bei diesen beiden Festen gefeiert?

A: Zu Weihnachten die Geburt von Jesus Christus, was zu Ostern gefeiert wird, kann ich nicht sagen.

F: Gibt es im Christentum auch eine Fastenzeit oder strenge Fasttage?

A: Ja, wir fasten.

F: Wann wird gefastet?

A: Das weiß ich nicht.

F: Können Sie den Ablauf einer christlichen Messe beschreiben, Sie haben ja regelmäßig christliche Messen besucht?

A: Nach dem Eröffnungsgebet liest der Priester aus der Bibel vor, dann muss man beichten, dann muss man nochmals beten, dann ist Ende.

F: Wissen Sie, was die Heilige Kommunion ist?

A: Das findet nicht bei jeder Messe statt.

F: Was macht der Priester bei der Heiligen Kommunion?

A: Der Priester gibt einem etwas Kleines, Rundes, ich weiß den Namen nicht, dann erhält man etwas zu trinken.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Diese Leute bringen mich dort um.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich war es nicht gewohnt, anderswo hinzugehen.

...

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja ..."

Der angefochtene Bescheid enthielt sodann folgende

Sachverhaltsfeststellungen:

"... Zu Ihrer Person:

...

Fest steht, dass Sie Staatsbürger von Liberia sowie ledig und kinderlos sind und über Sprachkenntnisse in Englisch verfügen. Ihr Glaubensbekenntnis sowie Ihre Volksgruppenzugehörigkeit können nicht

festgestellt werden ... Fest steht zudem, dass Sie an keinen

lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes leiden und momentan weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung stehen. Es können keine Beeinträchtigungen Ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Fest steht, dass Sie nicht vorbestraft sind, in Ihrem Herkunftsstaat von staatlicher Seite nicht gesucht werden, von der Polizei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet wurden, keinerlei Probleme mit den Behörden hatten und niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei waren. Fest steht auch, dass Sie von staatlicher Seite niemals wegen Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer Religion, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden oder im Falle Ihrer Rückkehr einer derartigen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Im Übrigen sind die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland von Mitgliedern der Geheimsekte "XXXX" aufgefordert worden seien, sich dieser Gemeinschaft anzuschließen. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass Sie von diesen Sektenmitgliedern aufgrund Ihrer Weigerung misshandelt und bedroht worden seien. Die von Ihnen zur Begründung des Asylantrages vorgebrachten Fluchtgründe können nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr kann nicht festgestellt werden.

Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Liberia für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder dass dies für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder

innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde ... Es sind keine

Umstände amtsbekannt, dass in Liberia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraumes tatsächlich in Frage gestellt wäre. Fest steht, dass Sie jung, mobil und gesund sind. Sie verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse sowie über Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in der Lage sind, sich nötigenfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Herkunftsstaat über keinerlei familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Fest steht, dass Sie in der Heimat in der Nähe (Ihrer Heimatstadt) Eigentümer eines Hauses mitsamt landwirtschaftlichem Anwesen sind. Zudem ist es Ihnen unbenommen, im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Reintegrationshilfe zu erhalten. Aufgrund dieser Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie im Rückkehrfalle Ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie reisten illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellten am 09.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie leben in einer Flüchtlingsunterkunft, sind mittellos und gehen keiner Beschäftigung nach. Sie sind somit auf staatliche Unterstützung seitens der Grundversorgung angewiesen, Ihr Unterhalt ist in Österreich nicht gesichert. Verwandte oder Bekannte aus der Heimat haben Sie in Österreich nicht. Festgestellt wird, dass in Ihrem Fall somit kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliegt. Sie besuchen einen Deutschkurs. Sonstige relevante soziale Anbindungen und/oder eine sonstige soziale Integration können nicht festgestellt werden. In Ermangelung sonstiger hinreichend intensiver Anknüpfungspunkte in Österreich wird zudem festgestellt, dass in Ihrem Fall kein schützenswertes Privatleben vorliegt."

Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat.

Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:

"... Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

...

Aufgrund Ihrer im gesamten Verfahren gleichlautend getätigten Angaben sowie Ihrer Sprach- und geografischen Kenntnisse geht die Behörde davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Liberia sind. Ihre Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden, zumal Sie nicht in der Lage oder gewillt waren, diesbezügliche Angaben zu machen ...

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

...

Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als

glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss ... das

Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Sie vermochten mit Ihren im Verfahren getätigten Aussagen diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht zu werden. Die erkennende Behörde gelangt deshalb zu dieser Ansicht, da Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert waren, da diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wurden, sondern Ihre diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen stellten sich lediglich als vage Angaben und Vermutungen Ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Ihre Angaben zum Ausreisegrund waren - wie nachstehend ausgeführt - widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unrealistisch, nicht plausibel, äußerst vage, schemenhaft, oberflächlich und allgemein gehalten und daher im Endergebnis auch als nicht glaubwürdig zu werten.

Befragt nach Ihrem Fluchtgrund, gaben Sie am 14.05.2013 ... im

Rahmen einer freien Erzählung zusammengefasst und sinngemäß an, dass Sie nach dem Tod Ihres Vater erfahren hätten, dass er Mitglied der Geheimsekte "XXXX" gewesen sei, zumal Sie zu Hause von Mitglieder dieser Sekte aufgesucht worden wären. Diese hätten gewollt, dass Sie dieser Sekte beitreten. Sie hätten aber mit Hinweis auf Ihren christlichen Glauben abgelehnt, weshalb Sie von diesen Leuten geschlagen und bedroht worden wären. Ihnen sei jedoch die Flucht in eine Kirche gelungen, der dortige Priester hätte Ihnen schließlich zur Ausreise verholfen.

...

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Gerade die von Ihnen vorgebrachten Verfolgungshandlungen durch Angehörige dieser Geheimsekte, bei denen Sie misshandelt und mit dem Umbringen bedroht worden seien, würden andere Reaktionen, Emotionen erwarten lassen. So waren Sie etwa nicht in der Lage, Angaben zu diesen Sektenmitgliedern, von denen Sie zu Hause aufgesucht worden seien, zu machen. Sie erklärten lediglich trotz entsprechender Nachfragen "es war eine Gruppe, wie viele weiß ich nicht". Sie erklärten weiters, dass bei diesem behaupteten Besuch dieser Leute nur eine Person mit Ihnen gesprochen hätte, vermochten aber auch diesen nur äußerst oberflächlich zu beschreiben; Sie gaben über Aufforderung, diesen Mann zu beschreiben, lediglich zu Protokoll, dass es ein alter Mann gewesen sei. Darüber hinaus waren Sie auch nicht im Stande, den ungefähren Zeitpunkt dieses angeblichen Vorfalls zu bezeichnen. Sie erklärten zwar, Ihr Vater sei im XXXX noch vor Weihnachten gestorben, doch wie viele Tage zwischen seinem Tod und diesem Vorfall vergangen seien, vermochten Sie nicht anzugeben und erklärten dazu lediglich, dass Sie die Tage nicht gezählt hätten. Auch Ihre übrigen Schilderungen dieses Sachverhaltes fielen auffallend kurz und wenig anschaulich aus, auch gaben Sie mehrfach ausweichende Antworten. Die Ihnen zugefügten Misshandlungen beschrieben Sie wie folgt: "F: Wie hat man Sie geschlagen, wie viele Leute haben Sie geschlagen? A: Sie haben mit einem Stock auf mich eingeschlagen, dann bin ich geflohen. Wie viele Personen auf mich

einschlugen, kann ich nicht sagen ... F: Wie hat man Sie geschlagen?

A: Das war eine Zuckerrohrstange. F: Wiederholung der Frage: Wo hat man Sie hingeschlagen? A: Sie haben mich am ganzen Körper geschlagen, ich habe eine Verletzung oberhalb der rechten Hüfte erlitten." Auch die von Ihnen vorgebrachte Behandlung der Verletzungen konnten Sie nicht detailliert bzw. wirklichkeitsnah beschreiben, Sie gaben dazu zu Protokoll "Sie hat mir eine Spritze gegeben, das war alles", "Sie hat mir einen Verband angelegt und hat mich auch genäht". Auch wenn man Ihren Bildungsstand bzw. Ihre fehlende Schulbildung adäquat berücksichtigt, entsprachen Ihr Verhalten und Ihre Schilderung somit nicht dem Wesen eines Erlebnisberichtes.

...

Des Weiteren waren Sie etwa auch nicht in der Lage, detaillierte Angaben zur Person des Priesters, zu dem Sie angeblich geflüchtet seien und der Ihre Flucht aus Liberia organisiert hätte, zu machen, obwohl Sie diesen - folgt man Ihren Aussagen - schon seit Ihrer Kindheit kennen. Sie waren weder in der Lage, diesen namentlich zu benennen, noch konnten Sie zur Familie desselben nähere Angaben machen, obwohl Sie dort die letzten Tage vor Ihrer Ausreise zugebracht haben wollen. Auch diesen nur sehr kurz gehaltenen Angaben in Bezug auf diese Person fehlt es unzweifelhaft am erforderlichen Detailreichtum und es ist Ihnen auch vor dem Hintergrund der bislang gemachten Ausführungen kein Glauben zu schenken.

Auch die Flucht vor diesen Leuten konnten Sie der Behörde gegenüber nicht nachvollziehbar erklären. Sie brachten vor, eine Gruppe von Leuten hätte Sie zu Hause aufgesucht, und beantworteten die Frage, wie Ihnen von dort die Flucht gelungen sei, lapidar mit den Worten "Ich musste einfach wegrennen." Auch über Nachfrage ergänzten Sie lediglich "Es ist mir gelungen, ich konnte weglaufen." An späterer Stelle ergänzten Sie, dass diese Leute Sie zwar verfolgt hätten, sie hätten aber nicht gewusst, wohin Sie geflüchtet seien. In diesem Zusammenhang erscheint es der Behörde im Übrigen äußerst zweifelhaft, dass diese Leute sich nicht zu der von Ihnen beschriebenen Kirche begeben haben, war doch - folgt man Ihrem Vorbringen - aufgrund Ihrer Äußerungen diesen Sektenmitgliedern gegenüber bekannt, dass Sie Christ waren, und war es daher naheliegend, dass Sie in diese Kirche geflüchtet sein könnten. Auf diesen Umstand angesprochen, machten Sie keinerlei Angaben.

...

Bemerkenswert ist auch, dass sich Ihre Kenntnisse über die von Ihnen vorgebrachte Geheimsekte "XXXX" auf überaus allgemeine, vage und pauschale Vermutungen beschränkten, welche ebenfalls die Schlussfolgerung nahe legen, dass die von Ihnen vorgebrachte Geschichte lediglich ein selbst erdachtes Konstrukt darstellt, um allenfalls einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Hätte Ihr Vater tatsächlich einen hohen Rang innerhalb dieser Gemeinschaft innegehabt, dann hätte Ihnen dieser nach allgemeiner Lebenserfahrung bereits zu Lebzeiten zumindest grundlegende Informationen über diese Sekte nähergebracht, hätte doch dieser angesichts seines Ranges innerhalb dieser Gemeinschaft zumindest ins Kalkül ziehen müssen, dass diese Leute eines Tages auch an Sie herantreten könnten. Des Weiteren wäre auch von Ihnen zu erwarten gewesen, dass Sie sich bei diesem Priester oder auf andere geeignete Weise über diese Geheimsekte entsprechend informiert hätten, um Näheres darüber in Erfahrung zu bringen und sich darüber ein eigenes Bild machen zu können, was beides im gegenständlichen Fall jedoch offensichtlich vollständig unterblieben ist. Dass Sie - folgt man Ihren Aussagen - bis zum angeblichen Tode Ihres Vaters von seinen Kontakten zu dieser Sekte keine Kenntnis gehabt haben sollen, stellt sich vor dem Hintergrund, dass Ihr Vater einen hohen Rang innerhalb dieser Gruppierung innehatte, für die Behörde ebenso als äußerst unglaubwürdig dar.

Sie waren letztlich auch nicht in der Lage, der Behörde Ihren Glauben glaubhaft zu machen. Es ist zwar augenscheinlich, dass Sie sich grundlegendes Wissen über die christliche Religion zugeeignet haben, schließlich waren Sie in der Lage, das Kreuzzeichen zu machen, und vermochten die beiden wichtigsten christlichen Feste zu benennen, doch über weitergehende Kenntnisse des Christentums verfügen Sie augenscheinlich nicht. So konnten Sie weder ein Gebet sprechen, noch konnten Sie grundlegendste Fragen in Bezug auf die Zehn Gebote oder die Zwölf Apostel beantworten. Sie erklärten zwar ferner, dass Sie im Zusammenhang mit Ihrem Glauben fasten würden, waren aber nicht im Stande, die Fastenzeit zeitlich einzuordnen oder mit christlichen Festen in Verbindung zu bringen. Schließlich waren Sie nicht einmal in der Lage anzugeben, was zu Ostern gefeiert werde. Angesichts des Umstandes, dass Sie selbst vorgebracht haben, bereits als Kind die Messen dieses Priesters besucht und zudem die Aufforderung der Sektenmitglieder, sich Ihnen anzuschließen, mit Hinweis auf Ihren christlichen Glauben abgelehnt haben, ist es vor dem Hintergrund der dargelegten Ausführungen für die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung überhaupt nicht glaubhaft, dass Sie römisch-katholischen Glaubens sind, weshalb die Negativfeststellung Ihren Glauben betreffend zu treffen war. Auch dadurch wird die Behörde in ihrem Befinden bestärkt, dass Ihr Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

...

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Sie sind volljährig, mobil, gesund und damit unbeeinträchtigt arbeitsfähig, haben keine Unterhaltspflichten, verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse und Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat nach Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten in der Lage sind, sich nötigenfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten.

...

Nicht glaubhaft waren Ihre Angaben, dass Sie im Herkunftsstaat über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen. Dazu ist auszuführen, dass bereits Ihrem Fluchtvorbringen, in welchem Sie die Behauptung aufgestellt haben, dass Ihr Vater im XXXXkurz vor der Ausreise verstorben sei, zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Selbst was Ihr vorgebrachtes Glaubensbekenntnis anbelangt, gelang Ihnen nicht die Glaubhaftmachung, sondern war auch hier - wie dargelegt und begründet - aus welchen Gründen auch immer von falschen Angaben Ihrerseits auszugehen. Angesichts dessen geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie auch in Bezug auf allfällige verwandtschaftliche bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Ihrer Heimat unwahre Angaben getätigt haben und Sie in Ihrem Heimatstaat sehr wohl über Familienmitglieder bzw. einen Verwandtenkreis verfügen und daher im Rückkehrfalle auch vor dem Hintergrund, dass Sie einem Kulturkreis entstammen, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familien- sowie im Freundeskreis großen Wert gelegt wird, wirtschaftliche Unterstützung von Ihren in der Heimat lebenden Verwandten zu erwarten haben.

Glaubhaft war, dass Sie in der Heimat in der Nähe (Ihrer Heimatstadt) Eigentümer eines Hauses mitsamt landwirtschaftlichem Anwesen sind. Da Ihrem Fluchtvorbringen gänzlich die Glaubwürdigkeit zu versagen war, erblickt die Behörde auch keine Hinweise dafür, dass eine Rückkehr in die von Ihnen angestammte Heimatprovinz unzumutbar bzw. nicht möglich wäre. Es wäre Ihnen zudem wieder möglich, die im Besitz Ihrer Familie befindliche Landwirtschaft fortzuführen, um damit Ihren Lebensunterhalb zu bestreiten. Des Weiteren ist es Ihnen im Falle der Rückkehr nach Liberia auch möglich, vor Ort Reintegrationshilfe zu erhalten. Wie den herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten zu entnehmen ist, gibt es zwischen dem liberianischen Staat und humanitären Organisationen und Stellen eine gute Zusammenarbeit und gibt es vor Ort auch einen konkreten Ansprechpartner für Fragen der Reintegration.

...

Wenngleich die Behörde nicht verkennt, dass die Wiederansiedelung von Rückkehrern nach Liberia aufgrund der teils problematischen Sicherheits- und Versorgungslage mit Schwierigkeiten verbunden ist, ist in Ihrem konkreten Fall doch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr für Sie gänzlich unzumutbar wäre. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, hat sich Ihr Heimatstaat auch der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit angenommen. Sie sind arbeitsfähig, jung, verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse und Berufserfahrung, Sie sind Eigentümer eines Hauses samt Landwirtschaft und haben keine Unterhaltspflichten, sodass eine Wiederansiedelung in der Heimat, vor allem in Ihrem Heimatdorf, in Ihrem konkreten Fall zumutbar und möglich erscheint.

...

Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen ..."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung wurde die Vermutung geäußert, dass die beschwerdeführende Partei Schwierigkeiten mit der Erfassung umfangreicher Sachverhalte und mit der Verständigung auf Englisch zu haben scheine.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 19.02.2014, Zl. W184 2000959-1/3E die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 AsylG ab, das Verfahren wurde bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei folgende Feststellungen:

"Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Liberia.

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung ihrer Person durch eine Geheimgesellschaft wegen ihrer Weigerung zum Beitritt kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit ihr nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Erst im März 2013 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Die beschwerdeführende Partei besuchte einen Deutschkurs. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an, insbesondere auch zur Lage im Herkunftsstaat."

Die Beweiswürdigung des Bundesveraltungsgerichts lautete wie folgt:

"Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substanziiert bestritten.

Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei keinerlei Beweismittel für ihr Vorbringen vorlegen konnte. Vor allem aber stellen sich die Aussagen der beschwerdeführenden Partei tatsächlich in wesentlichen Punkten als denkbar vage und unplausibel dar.

Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits ausführlich darlegte, stellte die beschwerdeführende Partei zwar die floskelhafte Behauptung auf, dass sie in der Heimat von einer Geheimsekte namens Ogboni-Gesellschaft verfolgt werde. Es wäre nun die Aufgabe der beschwerdeführenden Partei gewesen, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt diese Verfolgungsgefahr auch glaubhaft zu machen. Gerade bei Nachfragen des Einvernahmeorgans zu Einzelheiten des behaupteten Geschehens kann ein Asylwerber durch seine Antworten zeigen, dass er über tatsächlich von ihm erlebte Ereignisse berichtet und nicht bloß eine von seinem Schlepper übernommene pauschale Verfolgungsbehauptung wiedergibt. Die Schilderungen, welche die beschwerdeführenden Partei bei der Einvernahme präsentierte, blieben jedoch über weite Strecken inhaltsleer und unplausibel.

Soweit nun in der Beschwerde die Vermutung geäußert wird, die lückenhaften Aussagen der beschwerdeführenden Partei bei der Einvernahme könnten auf Defizite hinsichtlich Intelligenz, Bildung und Ausdrucksfähigkeit zurückzuführen sein, kann mit diesem lediglich unsubstanziierten Vorbringen die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung nicht erschüttert werden. Im angefochtenen Bescheid wurde zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die beschwerdeführende Partei zahlreiche Nachfragen zur Schilderung des zentralen Fluchtvorbringens unbeantwortet ließ, etwa hinsichtlich Anzahl und Aussehen der Mitglieder der Geheimgesellschaft, von denen die Drohungen ausgegangen sein sollen, oder hinsichtlich der Kirche, zu der die beschwerdeführende Partei geflüchtet sein soll. Auch zu dem Priester, welchen die beschwerdeführende Partei angeblich seit Kindheitstagen kennt, konnte sie nicht einmal den Namen angeben.

Verständigungsschwierigkeiten bei der Einvernahme sind nach dem Inhalt des Protokolls auszuschließen. Die beschwerdeführende Partei bezeichnete zudem Englisch als Muttersprache und müsste daher derart einfache Fragen spontan beantworten können.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei können letztlich nicht einmal ansatzweise als detailliert, konsistent und widerspruchsfrei qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden."

Zur Frage der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht zuletzt aus wie folgt:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

...

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im vorliegenden Fall ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich liegt nicht vor. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen."

Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Spruchpunkte I. und II. dieser Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.

Am 28.04.2014 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Zur Integration in Österreich befragt, führte der BF aus, dass er weiterhin keine Dokumente vorlegen könne. Es gehe ihm gut in Österreich, die anfänglichen gesundheitlichen Probleme seien nicht mehr gegeben. In Österreich habe er eine "Frau" namens XXXX, manchmal schlafe er bei ihr, sie gebe ihm manchmal 100 Euro. Er habe nur XXXX in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht, aber sein Deutsch sei nicht sehr gut. Erst in Österreich habe er ein wenig Schreiben gelernt. Hin und wieder verkaufe er den "XXXX" in Innsbruck, er habe manchmal in der Gemeinde gearbeitet. Er erhalte Grundversorgung.

Am 06.05.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen umfangreichen Fragenkatalog bezüglich seiner Integration. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme auf seinen Freundeskreis, er spreche Deutsch auf dem Niveau A2. Er beziehe Gundversorgung, verkaufe eine Straßenzeitung und bezahle sein Privatzimmer.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Lieberia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In der Begründung wird nebst Feststellungen zu Liberia im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens legalisiert habe. Er sei zwar unbescholten, habe sich nur relativ wenig Deutschkenntnisse angeeignet. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Eine soziale Integration sei nicht feststellbar.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und - nebst Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen - im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Nachweise seines bestehenden Privatlebens bereits vorgelegt habe. Er habe nicht mit der Abweisung des Asylantrags gerechnet. Er spreche aus eigener Beurteilung auf verhältnismäßig gutem Niveau. In Liberia habe er kein familiäres Netz mehr.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 23.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Einvernahme durch das Bundesasylamt und der weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde sowie dem eingeräumten Parteiengehör, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia. Er bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 19.02.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wurden vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.

Der Beschwerdeführer bezog seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, ein eigenes Einkommen konnte er nur durch - nicht belegte - gemeinnützige Gelegenheitsarbeiten bei Gemeinden und durch den fallweisen Verkauf einer Straßenzeitung erzielen.

Der Beschwerdeführer geht somit keiner regelmäßigen, legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Dieser spricht nach 2 1/2 Jahren Aufenthalt Deutsch auf einem einfachen Niveau, hat keinerlei Ausbildung im Bundesgebiet absolviert. Vorglegt wurde einzig ein Nachweis über eine "Deutschqualifizierung für Flüchtlinge" im Frühjahr 2013 auf dem Niveau "Vorkurs A1". Ein Nachweis weiterer Sprachkurse wurde nie erbracht.

Der in der Beschwerde behauptete Freundeskreis reduziert sich auf ein Schreiben einer Person, die dem Beschwerdeführer Deutschunterricht gibt (AS 307). Die in der ergänzenden Einvernahme erwähnte "Frau" namens "Mrs. XXXX" findet weder in der Stellungnahme vom 07.07.2015 noch in der Beschwerde eine weitere Erwähnung.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration und seinen Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie dem vorliegenden Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf die vorliegenden Beschwerdefälle bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die ergänzende Einvernahme nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Zu A)

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 19.02.2014

das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 19 iVm Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Laut Aktenlage hat der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Herkunftsstaat verbracht, dort muss es demzufolge auch familiäre und soziale Anknüpfungspunkte geben. Im Bundesgebiet gibt es keinerlei enge Angehörige, der Beschwerdeführer erwähnt einzig eine angebliche Beziehung zu einer Frau namens XXXX„ gibt dazu aber keinerlei Details und erwähnt sie im weiteren Verfahren auch nicht mehr. Ein "Familienleben" liegt demzufolge in Österreich nicht vor.

Bei der Beurteilung der zusätzlichen Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit März 2013 im Bundesgebiet befindet, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht so lang ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass der BF sich ausschließlich auf sein Aufenthaltsrecht als Asylwerber stützen konnte, das Gesamtvorbringen hat sich als unglaubwürdig erwiesen (vgl. Beweiswürdigung laut Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2014).

Dem Beschwerdeführer musste zudem seit dieser Entscheidung klar sein, dass sein Aufenthalt angesichts der Abweisung des Asylantrags höchst unsicher geworden ist.

Insoweit die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreift, ist ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2013 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654).

Bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2014 wurde umfangreich dargestellt, dass die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet - überwiegen. An dieser Einschätzung hat sich nichts zum Vorteil des BF geändert, hat dieser doch zwischenzeitig keinerlei zusätzliche Aus- und Fortbildung absolviert, sondern lebt von der Grundversorgung, verkauft fallweise Straßenzeitungen.

Somit ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert:

Der erwachsene Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse, hat zwar im Jahr 2013 einen Deutschkurs für alltagssprachliche Kommunikation besucht, nimmt darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich nicht regelmäßig legal erwerbstätig und lebte bislang von der Grundversorgung.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner familiären und privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, Mitgliedschaften in Vereinen, die Teilnahme am sozialen Leben, etc. wurde nie behauptet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2014 rechtskräftig verneint. Aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid lässt sich eine relevante Änderung der Lage in Liberia seit Abschluss des Asylverfahrens nicht ableiten, solches wurde auch nicht behauptete.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2014 rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Liberia nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia ist daher zulässig.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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