BVwG W217 2114844-1

W217 2114844-1Federal Administrative CourtSep 28, 2015

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W217 2114844-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2114844.1.00

Spruch

W217 2114844-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, 1010 Wien, Babenbergerstraße 5, vom 29.07.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

I.

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

II.

DIE REVISION IST GEMÄß ART 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) begehrte mit Antrag vom 07.04.2015 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beiliegend übermittelte die BF eine Verordnung für Sehbehelfe und Augenprothesen vom 30.04.2014, einen Patientenbrief des XXXX vom 06.03.2015, eine Gesichtsfeldprüfung vom 20.05.2014, eine Ambulanzkarte des XXXXvom 27.03.2015 sowie ein ärztliches Attest von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.04.2015, worin u.a. ein Tinnitus beids. (nach OP und Chemotherapie) seit 1992 diagnostiziert wurde.

Im vom Sozialministeriumservice eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 28.05.2015 wurden die Gesundheitsschädigungen: 1. Zustand nach Ovarial-Ca mit Sigmaresektion, Netzresektion und Chemotherapie (20%), 2. Lactoseintoleranz (10%) und 3. Trigeminusreuralgie links (10%) festgestellt. Insgesamt kam das Gutachten zum Ergebnis eines Grades der Behinderung von 20 v.H.

Weiters wurde in diesem Sachverständigengutachten ausgeführt:

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

GdB des führenden Leidens wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Sehschwäche, mit Brille korrigiert, bewirkt keinen GdB.

Zustand nach Blepharoplastik bds mit gutem postoperativen Erfolg bewirkt keinen GdB.

Zustand nach Distorsio art. talocruralis sin (Verletzung linkes Sprunggelenk) ohne nachhaltige Funktionsstörung bewirkt keinen GdB.

Zustand nach Darmoperation 2003 ohne dokumentierte Funktionsstörungen bewirkt keinen GdB.

Zustand nach helicobacter pylori assoziierte Gastritis bewirkt keinen GdB.

Tinnitus, nicht durch fachärztliche Befunde dokumentiert, kann nicht eingestuft werden."

Das Sozialministeriumservice brachte der BF mit Schreiben vom 11.06.2015 das Gutachtenergebnis zur Kenntnis und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ein.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.07.2015 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass die BF mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle.

Mit Schreiben vom 12.08.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices vom 29.07.2015 und brachte dazu vor, dass sie u.a. an einem Tinnitus und einem Basaliom leide. Hierzu legte sie einen Befundbericht vom 11.08.2015 von Dr. XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- u. Ohrenkrankheiten, sowie einen Befund vom 06.08.2015 mit der Diagnose "Basaliom. In toto" vor.

Mit Schreiben vom 31.08.2015 erging ein Schreiben des Sozialministeriumservice an den ärztlichen Dienst, mit dem Hinweis "Einspruch: Abl 22. AW brachte eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2015 ein. Ob es sich bei dem Vorbringen um neue Gesundheitsschädigungen handelt, ist im ggstdl. Fall seitens der Fachabteilung nicht zuverlässig feststellbar und bedarf einer ärztlichen Beurteilung.

Falls diese Frage durch den ÄD bejaht wird, wird um Erstellung eines Gutachtens bis zum 24.Sept. 2015 ersucht.

Vorschreibung mittels Fbl. liegt bei."

Am 10.09.2015 erstattete der bereits befasste Sachverständige ein Aktengutachten, welches auszugsweise wie folgt lautet:

"Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:

Neu vorgelegt werden:

Ambulanzkarte XXXX: Dist art taloc sin non rec - Schiene f. 6 Wochen

Gesichtsfeldprüfung vom 20.05.14 mit Einschränkung d oberen Hemisphären bds

Patientenbrief XXXX: Dermatochalasis bds /Blepharoplastik bds, komplikationsloser Verlauf

Brillenverordnung v. 30.04.14

Ärztliche Attest XXXX

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden!

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

GdB des führenden Leidens wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine Zerrung im Bereich des Sprunggelenks führt zu keiner dauernden Funktionseinschränkung und ist daher nicht einzustufen.

Die festgestellte Gesichtsfeldeinschränkung wurde mittels komplikationsfrei verlaufener Blepharoplastik beider Oberlider behoben und bewirkt daher keinen GdB.

Die Notwendigkeit einer Brille bewirkt keinen GdB.

Tinnitus beidseits kann ohne fachärztlichen Befund nicht beurteilt werden.

Zustand nach OP einer Rektozele und Intussuszeption d. Darmes bewirkt bei komplikationsfreiem Verlauf keinen GdB.

Mehrfach notwendige AB- Therapie einer Helicobacter Pylori-Infektion bewirkt keinen GdB.

Persistierende Lyme-Borreliose ohne feststellbare/dokumentierte Funktionsstörungen bewirkt keinen GdB."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, Zl. 84/08/0085).

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).

Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

[...]

§ 54...

(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Sozialministeriumservice hat den Grad der Behinderung grundsätzlich unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen; grundsätzlich ist daher eine Einschätzung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens geboten.

Im gegenständlichen Fall hat die BF im Rahmen der Beschwerde eine weitere medizinische Unterlage betreffend ihr Tinnitusleiden in Vorlage gebracht. Dabei handelt es sich um einen Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten.

Aus dem Befundbericht von XXXX, FA für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 11.08.2015 geht hervor, dass die BF seit 23 Jahren nach einer Chemotherapie an einem Tinnitus links leidet. Als Diagnose wurde darin Tinnitus, Tubenkatarrh, Presbyakusis, Otitis externa bil. festgestellt.

Das Sozialministeriumservice hat zur Überprüfung lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, worin der Sachverständige zwar ausführt, dass ein Tinnitus beidseits ohne fachärztlichen Befund nicht beurteilt werden könne. Dies ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung des Beschwerdebildes, zumal im Befund des FA für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten bei der BF ein Tinnitus diagnostiziert wurde. Eine Bezugnahme auf die von der BF im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und eine Auseinandersetzung mit den darin angeführten weiteren Leiden im Hinblick darauf, ob und wie sich diese auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken, lässt das Sachverständigengutachten vom 10.09.2015 jedoch völlig vermissen.

Trotz vorgelegten Befundes aus dem Fachbereich für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten wurde lediglich ein medizinisches Gutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt. Auf den von der BF vorgebrachten Tinnitus wurde in dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend eingegangen.

Die Behörde hat ein Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Nun ist zwar einzuräumen, dass im gegenständlichen Fall die von der BF im Rahmen ihrer Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes der BF im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung nicht augenscheinlich nahelegen, jedoch setzt eine solche Beurteilung - wie bereits oben dargelegt - zunächst auf Sachverhaltsebene grundsätzlich die nachvollziehbare Darlegung durch einen medizinischen Sachverständigen voraus. Ein Gutachten, wonach zur Klärung der Frage, ob die von der BF vorgelegte medizinische Unterlage eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, worin bei der BF die Diagnose "Tinnitus" festgestellt wurde, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens und somit daraus eine objektive Veränderung des Gesundheitszustandes in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung abgeleitet werden könne, der Sachverständige die Feststellung trifft, ein Tinnitus beidseits könne ohne fachärztlichen Befund nicht beurteilt werden, wird den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Sachverständigengutachtens jedenfalls nicht gerecht. Die Behörde wiederum wird der Anforderung, ihre Beurteilung (auch um den Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung gerecht zu werden, vgl. § 60 AVG) auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn sie dann, wenn sie sich nicht auf ein schlüssiges und vollständiges Sachverständigengutachten stützt oder zu stützen vermag, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt.

Im gegenständlichen Fall ist daher schon aus diesem Grund davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zur Überprüfung der im Rahmen der Einwendungen von der BF vorgebrachten Leidenszustände einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

In weiterer Folge ist zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung des Gesamtleidenszustandes - auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten medizinischen Beweismittel - ein allgemein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, wobei ein anderer Sachverständiger zu beauftragen ist, als im angefochtenen Verfahren befasst war.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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