W213 1428418-1•BVwG W213 1428418-1
W213 1428418-1Federal Administrative CourtSep 28, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W213 1428418-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2012, Zl. 12 05.552-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt I. Nr. 100/2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt I. 87/2012 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist aus dem Mai 2012 illegalen das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er brachte vor, dass er Tadschike und sunnitischer Moslem sei. Er sei im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan geboren. Er sei 12 Jahre zur Schule gegangen und habe diese mit 19 Jahren abgeschlossen. Während bzw. nach der Schule habe er 10 Jahre lang als Schneider gearbeitet. Anschließend habe er jahrelang als Fahrer gearbeitet. Er sei verheiratet und habe 2 Kinder. Seine Gattin heiße XXXX und sei 27 Jahre alt. Seine Tochter XXXX sei 7 Jahre und sein Sohn XXXX 5 Jahre alt.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für die Firma XXXX als LKW-Fahrer gearbeitet habe. Diese Firma habe auch Transporte für die ISAF-Truppen durchgeführt. Dabei seien einige seine Arbeitskollegen ums Leben gekommen. Er sei in verschiedenen Provinzen tätig gewesen und überall hätten die Taliban gelauert um sie anzugreifen. Darin Taliban bekannt gewesen sei, wer für ausländische Organisationen arbeiten, sei er in Lebensgefahr gewesen und hätte seine Heimat verlassen müssen, weil er Angst gehabt habe genauso getötet zu werden wie seine Kollegen.
Dem Beschwerdeführer wurden sodann die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht, woraufhin er erklärte, sich dazu nicht äußern zu wollen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.07.2012, Zl. 12 5. 552-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, dass dem Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei:
"Ihrem Vorbringen, wonach sie zwischen 01.05.2007 und 02.05.2011 als LKW-Fahrer für die Firma XXXX gearbeitet hätten, konnte jedoch nicht gefolgt werden. Dies deshalb, weil ihre Darstellung dieser behaupteten Tätigkeit für XXXX den allgemein zugänglichen Informationen auf der Unternehmenshomepage XXXX eklatant zuwiderläuft. So war schon einmal nicht nachzuvollziehen, dass sie bei ihrer behaupteten Einstellung bei XXXX lediglich eine Fahrprüfung hätten bestellen müssen, ihnen jedoch aber keine sonstigen Kenntnisse XXXX mitgegeben worden wären. Ihnen zufolge hätten sie lediglich einen LKW starten müssen, eine Runde im Unternehmen gedreht und gefragt, um als Fahrer von XXXX zum Einsatz bei ISAF und NATO- Transporten innerhalb Afghanistans zugelassen zu werden. Schon für sich genommen nicht schlichtweg auszuschließen, dass ihnen von XXXX nach der rudimentären Aufnahmekriterien ohne jegliche weitere Ausbildung (z.B. zum Thema Reparaturen, Erste Hilfe, etc.) eine derartige verantwortungsvolle Aufgabe als Fahrer übertragen worden wäre.
Davon abgesehen von den Nachweisen festgestellt werden, dass XXXX deren Fahrern Englischtrainings zukommen lässt und ihn in Uniform an zur Verfügung stellt, was auf der Unternehmenshomepage nachzulesen ist und wovon daher zweifelsfrei auszugehen ist. Sie gab jedoch an, abgesehen von LKW fahren keinerlei sonstige Ausbildungen oder Trainings bei XXXX bekommen zu haben und in ihrer Privatkleidung ihre dortige Arbeit als LKW-Fahrer verrichtet zu haben. Auch, dass Ihnen zufolge XXXX Transporten innerhalb Afghanistans durchgeführt werden und die Firma nur landesintern agiert, ist schlichtweg falsch und widerspricht dem Internet zugänglichen Informationen des Unternehmens. Online verweist XXXX nämlich aus 24.000 erfolgreiche Missionen in Afghanistan, Pakistan und und Uzbekistan, sowie für die Landrouten Europa-Türkei-Iran-Afghanistan und Europa-Belarus-Russland-Usbekistan-Afghanistan an. Das schlichtweg ausgeschlossen werden kann, dass ein 4 Jahre lang bei XXXX Beschäftigter LKW-Fahrer - selbst wenn dieser konkrete Mitarbeiter nur innerhalb Afghanistans eingesetzt wird - nichts über den geographischen Wirkungsbereich seines Unternehmens mitbekommen und 4 Jahre lang keinerlei Trainings oder Ausbildung erhält, sowie in Zivilkleidung arbeitet, obwohl von Unternehmen Uniformen für Fahrer vorgeschrieben werden, ist absolut auszuschließen. Deshalb war auch absolut nicht glaubhaft, dass Sie jemals als LKW-Fahrer für XXXX gearbeitet hätten, sowie in deren Auftrag bei Konvois der NATO und ISAF mitgefahren wären.
Auf diese Differenzen zwischen Ihren Ausführungen unter Realität bei XXXX aufmerksam gemacht, wiederholten sie schlichtweg Ihre unglaubwürdigen Darstellungen Ihres behaupteten Berufes als LKW-Fahrer. Auch, dass Sie zwar vor dem Bundesasylamt am 15.06.2012 behaupteten, über eine kopierte Arbeitsbestätigung vom XXXX zu verfügen, jedoch aber eine solche Kopie bis zur Bescheiderlassung nicht in Vorlage brachten, obwohl sich diese Ihnen zufolge in ihrem Haus in ihrem Heimatdorf XXXX befinden würde, verdeutlichte nochmals, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein unglaubwürdiges Konstrukt handelt. Dies deswegen, weil tatsächlich Geflüchtete üblicherweise jedes Möglichkeit nutzen, um an der Feststellung ist Fluchtvorbringens mitzuwirken und dieses den Behörden des Staates der Antragstellung zu belegen, wovon in Ihrem Fall nicht die Rede sein kann, obwohl Sie im Kontakt zu ihren Verwandten in Afghanistan stehen.
Zudem wäre es schon einmal angenommener Weise absolut unlogisch, dass ein Unternehmen den OriginalArbeitsnachweis einbehalten würde und den Mitarbeitern eine Kopie davon ausfolgen würde, zumal XXXX - hätten sie jemals dort gearbeitet - über Ihren Personalakt verfügt hätte und Arbeitsnachweisen üblicherweise den Arbeitnehmern dienlich sind, wogegen das Unternehmen in Form des Personalakt über den Nachweis der Beschäftigung eines Arbeitnehmers verfügt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen werden, dass zwar generell die Arbeits-und Einstellungsbedingungen von afghanischen Unternehmern in verschiedenen Wirtschaftsbereichen nicht mit denen in Österreich zu vergleichen sind und es sicher in Afghanistan in manchen Bereichen weniger strenge Einstellung des Bestimmungen der LKW-Fahrer gibt. Dass aber gerade ISAF und die NATO ihre Aufträge an Transportunternehmen vergeben würden und dabei keinerlei Informationen zu den Lenkern einholen würden bzw. von ISAF und NATO überprüft werden würde, ob das Unternehmen sich an die Sicherheitsbestimmungen hält und seine Fahrer qualifiziert ausbildet und auswählt, kann ausgeschlossen werden.
Dass Sie prinzipiell gar nicht befähigt sind einen LKW zu steuern, wurde durch ihre Ausführungen in der Einvernahme vom 15.06.2012 "mein Führerschein war aber nur für Kleinfahrzeuge zugelassen" offensichtlich. Ihnen zufolge hätten sie in Afghanistan nämlich nur einen Führerschein für Kleinfahrzeuge gemacht und wäre die Fahrprüfung bei XXXX in Kabul (laut in einem Unternehmen herumfahren einmal einparken) ausreichend gewesen, um sie des Lenkens eines Lkw im Konvoi zu befähigen, was aber bei Betrachtung Ihrer Auftraggeber (NATO und ISAF) und den entsprechend heiklen Transportsituationen und zu transportierenden Güter ausgeschlossen werden kann.
Auch ist hierzu anzumerken, dass absolut unlogisch ist, dass sich laut Ihnen in Mazar-i- Sharif aufgehalten hätten, als Ihr Schwager Ihren afghanischen Reisepass aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Parwan, gebracht hätte, damit Sie legal per Flugzeug aus Afghanistan ausreisen hätten können, Sie jedoch - obwohl Sie bewusst ihren Herkunftsstaat zu verlassen planten und Ihr Schwager ohnehin nach Mazar-i-Sharif gekommen wäre - Ihren Führerschein Ihrem Schwager in XXXX in der Provinz Parwan geschickt hätten. Diese behauptete Vorgangsweise ist absolut nicht nachvollziehbar und in Zusammenschau mit der fälligen Glaubwürdigkeit Ihrer behaupteten Tätigkeit für XXXX weiterer Hinweis dafür zu werten, dass Sie sich im Verfahren einer konstruierten "Geschichte" bedienten. Wären Sie nämlich tatsächlich, weil Sie als LKW-Fahrer im Konvoi angegriffen worden wären, aus Afghanistan ausgereist, so hätten sie als ein gebildeter Mensch sehr wohl die geeigneten Unterlagen und Dokumente mit Europa gebracht, die Ihre Berufstätigkeit nachweisen hätten können und hätten sich in Form Ihres Schwagers auch Zugang zu diesen gehabt."
Ferner wies die belangte Behörde daraufhin, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Schule mit 19 Jahren beendet habe. Danach hätte er zehn Jahre lang als Schneider gearbeitet. Er hätte daher erst 2009 bei der Firma XXXX beginnen können. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er bereits während der Schulzeit als Schneider gearbeitet habe, sei unglaubwürdig gewesen, dass sein Vorbringen zu XXXX in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft gewesen sei.
In einer Gesamtschau betrachtet, sei daher festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens nicht für XXXX als LKW-Fahrer tätig gewesen sei. Darauf basiere aber das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers.
Rechtlich kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus den bereits dargelegten Gründen keine Glaubwürdigkeit zukomme und es auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts gebe, welcher zur Gewährung von Asyl führen könne.
Dem Beschwerdeführer sei auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren, da er ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann sei und es ihm zumutbar sei, durch eigene Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Entsprechend der afghanischen Tradition könne ihn seine Familie unterstützen und es sei für den Beschwerdeführer jedenfalls möglich, in Kabul zu leben, das als hinreichend sicher gelte.
Zur Ausweisungsentscheidung nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile seine Tazkira und seinen Führerschein per Post erhalten und lege beide in Kopie der Beschwerde bei.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar angegeben, dass er für das Transportunternehmen XXXX als Fahrer gearbeitet habe und dabei auch Transporte für die ISAF durchgeführt habe. Er sei deshalb von den Taliban verfolgt worden und habe beim letzten ein Taliban auf den Lkw-Konvoi dem er gefahren sei zu Fuß flüchten können. Er habe aber sein Heimatland aufgrund der massiven Gefährdung durch den Taliban, die ihn weiter verfolgten, verlassen.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Soweit sie auf die Homepage der Firma XXXX verweise, sei festzuhalten dass die Homepage einer Firma ein Werbemittel sei um Kunden anzulocken. Die tatsächlichen Verhältnisse im genannten Unternehmen könnten daher davon abweichen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubhaft. Die Furcht des Beschwerdeführers weiteren Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt zu werden und an Leib und Leben bedroht zu sein sei daher objektivierbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben gewesen, da der Beschwerdeführer in Gefahr gewesen sei, auch in anderen Gebieten des Landes gefunden verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzungen für die Asylgewährung, da ihm in seinem Heimatland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zu Spruchpunkt II lassen nicht erkennen, auf welcher Grundlage die Asylbehörde zur Annahme gelangt sei, dass keine Abschiebungshindernisse festgestellt werden konnten. Insgesamt müsse die Unausgewogenheit der für die Sicherheitslage in Kabul herangezogenen Quellen bemängelt werden, handle es sich doch großteils um solche staatlicher Stellen die teilweise veraltet bzw. in sich widersprüchlich seien. Demgegenüber sei im unabhängigen Themenpapier der Schweizer Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan Police und Sicherheitssituationen Kabul" eindeutig festgehalten, dass die Sicherheit in und um Kabul sich zum Vergleichszeitraum 2010 wesentlich verschlechtert habe. Auch dem von der Behörde zitierten Länderberichten zur allgemeinen Sicherheitslage sei zu entnehmen, dass die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei. Es könne daher nicht nachvollzogen werden wie die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen sei der Beschwerdeführer den Status eines subsidär Schutzberechtigten zu verwehren.
Es werde daher beantragt
eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde;
in eventu den Status bis subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen und
den Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben.
Am 22.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete [Schreibfehler korrigiert]:
"RI: Wie fühlen Sie sich? Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung
teilzunehmen?
BF: Ja.
RI: Verstehen Sie schon Deutsch?
BF (auf Deutsch): Ich kann ein bisschen.
RI: Sie sprechen Dari?
BF: Ja.
BF: Erzählen Sie mich etwas über sich, wann sind sie in Afghanistan geboren, wo sind Sie
aufgewachsen und was haben Sie in Afghanistan getan?
BF (teilweise auf Deutsch): Ich bin in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX
am XXXX geboren. Ich bin in meinem Dorf aufgewachsen. Ich habe die Schule mit
Matura beendet. Ich habe den Beruf eines Schneiders gelernt, abgesehen davon habe ich
4 Jahre bei der Firma XXXX XXXX als Fahrer gearbeitet, diese Firma
stand im direkten Kontakt zur ISAF-Truppe.
RI: Wie lange sind Sie in die Schule gegangen?
BF: 12 Jahre.
RI: Wie lange haben Sie dann als Schneider gearbeitet?
BF: Neben der Schule, habe ich die Lehre als Schneider begonnen. Ich habe insgesamt 10
Jahre als Schneider gearbeitet.
RI: Haben Sie Familie in Afghanistan?
BF (teilweise auf Deutsch): Ich bin verheiratet. Meine Ehefrau, meine beiden Kinder (Tochter
XXXX, Sohn XXXX) sowie meine Mutter leben in meinem Heimatdorf XXXX.
Mein
Vater ist verstorben, als ich bereits in Österreich war. Ich habe eine Schwester, die
verheiratet ist und in der Provinz Baghlan lebt. Ich hatte einen Bruder, der in Kabul war und
dort ein Geschäft hatte. Mir ist bekannt, dass er dort Probleme hatte und derzeit habe ich
keine Information über den Aufenthaltsort meines Bruders. Die Informationen, dass mein
Bruder Probleme in Kabul hatte, habe ich von meiner Ehefrau erhalten. Meine Familie weiß
ebenfalls nicht, wo sich mein Bruder derzeit aufhält. Ich habe auch eine Tante
väterlicherseits, die in Pol-e Khomri, lebt.
RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Tadschike.
RI: Welcher Religionszugehörigkeit gehören Sie an?
BF: Ich bin Moslem und Sunnit.
RI: Nach Ihrer Tätigkeit als Schneider haben Sie gesagt sind Sie Fahrer bei der XXXX geworden,
wann war das ungefähr?
BF: Ich habe im Jahr 2007 mit meiner Arbeit als Fahrer begonnen.
RI: Mit welchen Fahrzeugen sind Sie da gefahren?
BF (teilweise auf Deutsch): Ich bin mit russischen LKWs der Marke "Kamas" (phonetisch)
gefahren. Die Fahrzeugnummer war 322.
RI: Haben Sie einen Führerschein gehabt in Afghanistan?
BF (auf Deutsch): Ja.
RI: Der Führerschein befindet sich im erstinstanzlichen Akt.
Mit welchen Fahrzeugen sind Sie mit dem afghanischen Führerschein fahrberechtigt?
BF: Ich habe in Afghanistan den Führerschein der Klasse "B" gemacht. Als ich mich für die
Arbeit der Firma XXXX beworben habe, musste ich meine Tazkira, meinen Führerschein sowie
ein Leumundszeugnis vorlegen. Ich bin auch einer Fahrprüfung mit einem beladenen LKW
unterzogen worden, die ich bestanden habe. Ich habe 2 Vorgesetzte namens XXXX und
XXXX. Mit dem Einverständnis meiner beiden Vorgesetzten konnte ich mit meinem
Führerschein auch mit LKWs fahren. Als ich zum Arbeiten begonnen habe, wurden LKW-Fahrer dringend benötigt. Viele bereits vorhandene Fahrer haben ihre Arbeit gekündigt, weil
sie nicht in gefährlichen Regionen entsandt werden wollten. Da meine Kenntnisse
ausgereicht haben, wurde ich bei der genannten Firma eingestellt.
RI: Auf welchen Routen sind Sie gefahren?
BF: Ich bin in sehr vielen Provinzen in Afghanistan gefahren. Unsere Hauptrouten waren
Kabul-Kandahar, Kabul-Jalalabad, Kabul-Kunar, Kandahar-Uruzgan, Kandahar-Helmand,
Paktika, Distrikt Sharana.
RI: Sind Sie nur in Afghanistan gefahren, sondern auch ins benachbarte Ausland, wie z. B.
Pakistan?
BF (teilweise auf Deutsch): Nur in Afghanistan. Im Zuge der 4 Jahre, in denen ich als Fahrer
gearbeitet habe, war ich nur in Afghanistan unterwegs, aber in den gefährlichsten Provinzen
des Landes.
RI: Sie haben gesagt, dass Sie auch Transporte für die ISAF-Truppen durchgeführt haben,
können Sie dazu etwas erzählen?
BF: Ich habe verschiedenste Materialien von der Militärbasis in Bagram in die Provinzen
gebracht. Es waren Zelte, Lebensmittel (Reis, Bohnen, Zucker, Öl und Wasser). Ich habe auch
sehr große Reifen transportiert. Neben diesen Sachen, habe ich auch verschlossene
Container, deren Inhalt mir nicht bekannt war, transportiert.
RI: Sind Sie bei diesen Transporten von Militärfahrzeugen begleitet worden?
BF: Die beladenen LKWs sind immer in einen Konvoi gefahren. Wenn wir die verschlossenen
Container transportiert haben, sind wir von amerikanischen Truppen begleitet worden. Vor
uns fuhr meistens ein Panzer, danach fuhren 3 LKWs und dann nochmal ein Panzer usw.
Meistens wurde unser Konvoi auch von Hubschraubern begleitet.
RI: Wie lange haben Sie bei der Firma XXXX gearbeitet?
BF: (auf Deutsch). 4 Jahre.
RI: Wie viel haben Sie dort verdient?
BF (teilweise auf Deutsch): Ich habe monatlich 350 US-Dollar bekommen. Zusätzlich dazu
haben wir pro Fahrt z. B. von Kandahar nach Helmand, 250 Dollar bekommen.
RI: Warum haben Sie letztlich bei der Firma XXXX aufgehört?
BF: Im Zuge meiner Arbeit waren unsere Fahrzeuge immer wieder Angriffen ausgesetzt. Es
waren die Taliban, die mit verschiedensten Waffen und Raketen unseren Konvoi angegriffen
haben. Bei einem Angriff habe ich einen sehr guten Bekannten, einen Kollegen, verloren.
Sein Name lautete XXXX. Wenn ich jetzt an diese schrecklichen Szenen zurückdenke,
fällt es mir schwer, darüber zu sprechen. Wegen meiner Arbeit für die Amerikaner, war ich
Angriffen seitens der Taliban ausgesetzt. Sie haben mich bedroht, unter anderem
telefonisch, sie wollten mich töten. Um mich in Sicherheit zu bringen, war ich gezwungen,
mit der Arbeit aufzuhören und aus Afghanistan zu fliehen.
RI: Wann wurden Sie telefonisch bedroht?
BF: Ich kann dazu kein genaues Datum nennen, ich bin aber während meiner Arbeit in der
Provinz Ghazni und Kandahar mehrmals von den Taliban bedroht worden.
RI: Wie haben sich diese Bedrohungen abgespielt?
BF: Bei einigen Telefonaten wurde ich aufgefordert, mit meiner Arbeit aufzuhören und mich
den Taliban anzuschließen. Mir wurde am Telefon auch gesagt, dass wenn sie mich fassen,
dass sie mich köpfen werden. Ich wurde immer als "Sohn eines ,Engländers'" bezeichnet".
RI: Wie kommt es zu dieser Bezeichnung?
BF: Damit haben sie gemeint, dass ich für die Ausländer arbeiten würde, ihr Diener sei und
aus diesem Grund wurde ich so bezeichnet.
RI befragt den BF über die im erstinstanzlichen Akt befindlichen Geschäftspapiere.
BF: Ich kann mich sehr gut an dieses Formular erinnern. Damals habe ich in Bagram,
4 große Reifen in meinem LKW geladen und ich musste sie nach Orgune bringen. Als ich dort
angekommen bin und die Ware geliefert habe, wurde dieses Schreiben für mich bestätigt.
Zusätzlich wurde uns in der Militärbasis erklärt, dass, falls wir in eine Notlage kommen und
fliehen müssen, müssen wir versuchen, dieses Schreiben ebenfalls "zu retten". Wenn wir
dann die Aufgabe erledigt haben, sind wir mit dem Originalbestätigung zur Firma XXXX
gekommen. Dieses Originaldokument haben wir abgegeben und im Gegenzug haben wir
diese kleinen Bestätigungen mit dem jeweiligen Datum der Lieferung versehen, erhalten.
Dieses Schreiben hatte ich bei mir, als wir in der Provinz Paktika im Distrikt Sharana von den
Taliban angegriffen wurden. An jenen Tag sind 3 LKW-Fahrer und zahlreiche Taliban getötet
worden. Wegen dieser Kämpfe mussten wir zurück zu Militärbasis fahren, weil ein
Vorankommen nicht möglich war. Mir ist sogar bekannt, dass für diesen Kampf zusätzliche
amerikanische Truppen gefordert wurden. Als wir an jenen Tag wieder zur Militärbasis
zurückgekehrt sind, habe ich mit einem amerikanischen Offizier, namens XXXX,
gesprochen. Dieser hat mich sehr genau über den Vorfall und den Angriff der Taliban
ausgefragt und ich habe ihm alle Informationen, die darüber hatte, gegeben.
RI: Wie oft sind Ihre Transporte angegriffen worden?
BF: Während ich selbst in einem Konvoi unterwegs war, ist unser Konvoi siebenmal
angegriffen worden. Vom Militär begleitete Konvois sind regelmäßig in den gefährlichen
Provinzen wie Ghazni von den Taliban angegriffen worden. Mir ist ein Fall bekannt, bei dem
70 LKWs, die unter anderem Benzin transportiert haben, bei einem Angriff zerstört wurden.
Wenn wir die langen Strecken gefahren, haben wir immer am Straßenrand, ausgebrannte
Transportfahrzeuge gesehen.
RI: Wann haben Sie sich definitiv entschlossen, Afghanistan zu verlassen?
BF (teilweise auf Deutsch): Mein bester Freund wurde getötet. Nach dem letzten Angriff auf
unseren Konvoi in der Provinz Uruzgan, am 02.05.2011, habe ich mich dazu entschieden, zu
fliehen. Ich konnte es nicht mehr ertragen, es anzusehen, wie meine Kollegen, einer nach
den anderen getötet wurden. Ich habe im Zuge meiner Arbeit meinen besten Freund
verloren. Ich wurde selbst direkt mit dem Tod bedroht. Da mein Leben nicht sicher war, war
ich gezwungen aus Afghanistan zu fliehen. Ich bin bei einem Angriff auch schwer verletzt
worden. Die Narben der Verbrennung sind heute noch sehr gut sichtbar.
RI: Wie sind Sie dann von Afghanistan nach Österreich gekommen?
BF (teilweise auf Deutsch): Ich bin von der Provinz Uruzgan über Kandahar nach Mazar-e
Sharif gefahren. Da ich einen gültigen, afghanischen Reisepass hatte, bin ich legal in die
Türkei geflogen. Von der Türkei aus bin ich nach Griechenland gereist. In Griechenland
wurde ich in einem LKW versteckt und bis nach Österreich gebracht. Ich kann nicht genau
angeben, durch welche Länder ich nach Österreich gefahren bin.
RI: Haben Sie in Österreich irgendwelche Angehörige?
BF (teilweise auf Deutsch): Ich selbst habe keine Angehörigen in Österreich,
Familienangehörige meiner Ehefrau befinden sich in Deutschland und Belgien.
RI: Wenn Sie in Österreich jetzt bleiben würden, womit würden Sie Ihren Lebensunterhalt
verdienen wollen?
BF (teilweise auf Deutsch): Ich bin gelernter Schneider. Ich glaube, dass ich in der
Textilbranche in Österreich nur wenige Chancen hätte. Da ich ebenfalls als LKW-Fahrer
gearbeitet habe, könnte ich in Österreich meinen Führerschein machen und eventuell als
LKW-Fahrer, Arbeit finden.
Dem BF und dem BFV werden die Länderfeststellungen zu Afghanistan übergeben.
Der BF nimmt dazu Stellung: Ich stimme den Angaben der Länderfeststellungen zu. In
Afghanistan herrscht derzeit Kriegszustand. Es ist ein Fakt, dass Korruption sehr
vorangeschritten ist in Afghanistan. Ich weiß auch, dass sich die Lage von Tag zu Tag
verschlechtert. Ich lese immer wieder in den Nachrichten, dass in den verschiedensten
Landesteilen, Regierungsmitarbeiter festgenommen und getötet werden. Wegen meiner
Arbeit für die Ausländer ist mein Leben nach wie vor in Afghanistan in Gefahr.
Der BFV nimmt dazu Stellung: Das BAA hat nicht bestritten, dass das Vorbringen des BFs
prinzipiell asylrelevant ist. Es wurde dem BF lediglich nicht geglaubt, dass er für XXXX
gearbeitet hat. Dass das Werbematerial dieser Firma im Internet nicht mit der Arbeitsrealität
übereinstimmt ist aber nicht überraschend und auch dass die Straßenverkehrsordnung in
Afghanistan nicht so streng gehandhabt wird, wie in Österreich, ist naheliegend. Der BF ist
auf Grund seiner Tätigkeit für die ausländischen Truppen als Zugehöriger zu einer
bestimmten sozialen Gruppe gefährdet und ich ersuche daher Flüchtlingsstatus
zuzuerkennen. Allenfalls ersuche ich um die Gewährung subsidiären Schutzes, weil der BF,
der in Österreich sehr gut integriert ist, sich auf Deutsch problemlos verständigen kann, viele
soziale Kontakte hat, arbeitswillig ist und die österreichische Rechtsordnung und
Lebenskultur zu schätzen gelernt hat. In seiner Heimat keine zumutbare Existenzmöglichkeit
hätte, insbesondere auch auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage, wie den
Länderberichten zu entnehmen ist.
BF: Als ich nach Österreich gekommen war, war das für mich ein "zweites Leben". In
Österreich habe ich die Hoffnung, ich könnte ein gutes und sicheres Leben führen. Obwohl
ich mehrere Jahre von meiner Familie getrennt leben musste und ich meine Kinder und
meine Ehefrau sehr vermisse, bin ich trotzdem dankbar dafür, dass ich bis jetzt in Österreich
bleiben konnte. Ich habe in Österreich sehr viele nette Menschen kennengelernt, ich habe
sehr viele Freunde gewonnen. Ich konnte mit der Unterstützung meiner Freunde, die
Sprache lernen. Die Hoffnung eines Tages gemeinsam mit meiner Familie an einem sicheren
Ort leben zu können, habe ich nicht aufgegeben. Ich möchte mich auf meine Zukunft
konzentrieren. Ich hoffe auch, dass es mir gesundheitlich besser gehen wird und auch die
Chance bekommen werde in Österreich zu arbeiten und für mich selbst zu sorgen. Ich hoffe,
dass meine Kinder eines Tages nach Österreich kommen können und sie die Möglichkeit
erhalten, hier in die Schule zu gehen und etwas aus sich zu machen. Ich bedanke mich auch
dafür, dass mir heute Zeit gegeben wurde, um noch einmal über meine Probleme zu
sprechen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan, wo er seine Kindheit und Jugend verbrachte und die Schule besuchte. Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Tadschiken. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine 2 Kinder leben in seinem Heimatdorf. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.
Von 2007 bis Mai 2011 arbeitete der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer bei der Firma XXXX. Diese Firma-mit Hauptsitz in Kabul-wurde auch mit Transportleistungen für die Truppen der ISAF herangezogen. Der Beschwerdeführer transportierte Nachschubmaterial (Lebensmittel, Zelte, Autoreifen etc) von der Militärbasis Bagram in die umliegenden Provinzen. Dabei wurden die LKW-Konvois von amerikanischen Truppen begleitet. Diese Konvois wurden immer wieder von den Taliban mit verschiedensten Waffen und Raketen angegriffen. Bei einem dieser Angriffe wurde ein enger Freund des Beschwerdeführers getötet. Da er sich durch die Angriffe und damit einhergehenden telefonischen Bedrohungen durch die Taliban gefährdet fühlte, gab er diese Tätigkeit auf und flüchtete aus Afghanistan.
Im Bundesgebiet besuchte der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse. Seine Sprachkenntnisse erlaubten es dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 22.09.2015 seine Aussagen teilweise auf Deutsch zu machen. Der Beschwerdeführer legte ferner sechs schriftliche Bestätigungen vor, in denen ihm von diversen Bekannten seine gute Integration in Österreich bestätigt wird
Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)
Kabul und Parwan
Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.
(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)
Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.
Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Ka-bul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.
Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.
Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 star-ben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahr-zeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Poli-zisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
Im vergangenen Jahr (2014) hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre 2009. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und 6.849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.15 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan.
29. 971 Zivilisten wurden demnach verwundet.
Am 26.02.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet.
Am 07.03.15 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt.
Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden.
Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (sog. cross-border shelling aus Pakistan), Paktika (Südosten), Faryab (Norden), Badakhshan, Takhar (Nordosten), Jawzjan (Norden), Parwan und Wardak (Zentralafghanistan).
Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.
Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.
Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.
In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein.
Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, Paktika, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und Kapisa (Zentralregion).
Am 07.07.15 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt.
Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt.
Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt.
Am 11.08.15 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt.
Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein.
Am 22.08.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten.
Am 25.08.15 entkam ein Parlamentsmitglied einem Anschlag der Taliban in Zabul (Süden), ein Leibwächter wurde getötet, zwei wurden verletzt. Bei Anschlägen in Logar (Zentrum) wurden am 27.08.15 drei Studenten getötet. Am 28.08.15 erschossen Aufständische eine Polizistin in Parwan (Zentrum). Am 29.08.15 starben drei Polizisten bei der Explosion einer Sprengfalle in Uruzgan (Süden), acht weitere wurden verletzt. Am gleichen Tag wurde ein Stammesältester und Mitglied des Afghanistan Grand Ulama Council (ein Rat Geist-licher) in Uruzgan von Taliban ermordet. Am 31.08.15 wurde ein hoher Verwaltungsbeamter in Kandahar bei einem Anschlag verletzt.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 23. Februar, 2. März, 9. März, 30. März, 7., 13. und 20. April 2015, 23. April 2015, 18. Mai 2015, 26. Mai 2015, 1. Juni 2015, 13. Juli 2015, 10. August 2015, 17. August 2015, 27. August 2015 und 31. August 2015)
Rückkehrfragen
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Ge-sellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, ins-besondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afgha-nen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirt-schaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzuglie-dern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungsein-richtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesen-heit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder fami-liäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Familienstand, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion) beruhen auf seinen gleichlautenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes frei von Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mittlerweile seinen Führerschein und Geschäftspapiere der Firma XXXX vorgelegt, die es - Zusammenhang mit seinen bezüglichen Erklärungen in der Verhandlung vom 22.09.2015 - glaubhaft erscheinen lassen, dass er tatsächlich für diese Firma als LKW-Fahrer gearbeitet hat und auch Transporte für die ISAF-Truppen durchgeführt hat.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer einen persönlich integren Eindruck, beantwortete - wie schon vor dem Bundesasylamt - alle an ihn gerichteten Fragen ausführlich, nannte wesentliche Details zu seiner Tätigkeit für die Firma XXXX bzw. die ISAF-Truppen und erweckte so den Eindruck, die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abzurufen. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen vor dem Bundesasylamt. Aus der Art und Weise seiner Ausführungen wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat.
Auch vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einen besonders gefährdeten Risikogruppe angehören, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der auf einem deutschen Stützpunkt als Sicherheitskraft arbeitete, jedenfalls plausibel.
Insgesamt betrachtet liegen keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechend wäre.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Unterlagen. Die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnten in der Verhandlung unmittelbar wahrgenommen werden. Der Beschwerdeführer war in der Lage einzelne Fragen zumindest teilweise in deutscher Sprache zu beantworten.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 01.08.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 08.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Der Beschwerdeführer geriet in seiner Heimat ins Blickfeld der Taliban, da er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer Transporte für die ISAF-Truppen durchführte und. Dabei fuhr er in militärisch gesicherten Konvois die auch mehrmals von Taliban angegriffen wurden. Aufgrund dieser sichtbaren Zusammenarbeit mit den ISAF-Truppen wurde er bereits mehrmals von den Taliban telefonisch unter Druck gesetzt, weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat wieder von den Taliban verfolgt würde. Diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf einen Konventionsgrund, zumal der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der ihm von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen politischen Gesinnung (pro-westliche Gesinnung) steht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer für die ausländischen Truppen - im Rahmen militärisch gesicherter Konvois - Transporte durchführte, brachte er eine den Taliban missliebige, pro-westliche politische Gesinnung zum Ausdruck.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Kabul bestünde, bestehen nicht, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner in Afghanistan verbliebenen Familie hat. Auch seinem Bruder, der einer Geschäft in Kabul hatte, besteht kein Kontakt mehr. Es kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul das zum Leben Notwendigste erwirtschaften könnte und nicht in eine ausweglose Notlage geriete.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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