W189 2016788-1•BVwG W189 2016788-1
W189 2016788-1Federal Administrative CourtSep 28, 2015
Aufenthaltsrecht, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Herabsetzung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
W189 2016788-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2014, Zl. 1029968010-140166405 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf drei (3) Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
:
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der DR Kongo, wurde vom LG für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.
Das BFA, RD Wien leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2014 mit, dass infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen, da er offensichtlich zum Zweck der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung als Kriminaltourist in das Bundesgebiet eingereist sei.
Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme ein.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Wien, vom 10.12.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kongo zulässig ist (Spruchpunkt I.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der DR Kongo sei und laut Gerichtsakt zumindest seit 13.06.2014 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei.
Er sei nicht sozial integriert und würden evidentermaßen keine beruflichen Verankerungspunkte im Bundesgebiet bestehen. Er sei ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist und halte sich illegal auf. Er sei im Bundesgebiet auch nicht gemeldet.
Zu Österreich bestehe keine berufliche, private oder familiäre Bindung. Auch bestehe keine sonstige Verankerung und auch keine Integration.
Durch seine Straftaten sei erwiesen, dass er ein nicht mit den Werten der österreichischen Rechtsordnung verbundener Mensch sei und selbst vor der Begehung mit mehrjähriger Haftstrafe bedrohter gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zurückschrecke.
Er habe durch sein Verhalten die grundlegendsten Interessen der österreichischen Gesellschaft beeinträchtigt.
Es sei demnach als erwiesen anzusehen, dass er persönlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden, da der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und infolge der mehrfach ausgeführten strafbaren Handlungen zweifelsfrei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die Sicherheit darstelle.
Gründe für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten sich nicht ergeben. So seien weder Gründe für einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erkennbar gewesen noch stehe der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Rückkehrentscheidung entgegen, da dieser zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Der Beschwerdeführer habe zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er halte sich illegal im Bundesgebiet auf und sei von einem inländischen Gericht zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe aufgrund zweier Vergehen verurteilt worden. Er sei verheiratet. Eine Integration in Österreich sei nicht feststellbar, da er erst vor kurzem ins Bundesgebiet eingereist sei und dies ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen. Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und seiner Muttersprache mächtig.
Es habe daher darauf erkannt werden müssen, dass seine schützenswerten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich unter Zugrundelegung des Maßstabes des Art. 8 EMRK wesentlich geringer zu werten seien, als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit.
Da sohin auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Frage komme, sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, in der gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo festzustellen zu gewesen sei, da keine der in § 50 FPG genannten Gefahren hervorgekommen seien.
In Spruchpunkt II. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde damit begründet, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer bislang gesetzten Verhaltens feststehe, dass eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Er sei bereits kurz nach seiner Einreise straffällig geworden und habe sich im Klaren darüber sein müssen, dass sein Fehlverhalten eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach sich ziehen könne. Die Behörde gehe auch nicht davon aus, dass er sich nun einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde, da er über keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge und vor der Inhaftierung nicht gemeldet gewesen sei, um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen.
Bei einer Rückkehr sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben.
In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Hier hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist sei.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, dh. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.
Es sei auch bereits festgehalten worden, dass seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt seien, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.
Die Dauer des Einreiseverbotes sei aufgrund des Gesagten gerechtfertigt und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Begründend wurde ausgeführt, dass er entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid, nicht illegal im Bundesgebiet aufhältig sei, da er ein Drittstaatsangehöriger mit Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates (Frankreich) sei. Er sei demnach gemäß Art 5 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex ermächtigt, im Zeitraum von 180 Tagen sich 90 davon in Österreich aufzuhalten. Da er sofort in Haft genommen worden sei und überdies § 133a StVG nicht angewendet worden sei, sei er nach Ablauf des 13. Septembers illegal in Österreich gewesen. Somit habe er seinen Aufenthaltstitel in Frankreich nicht vor Ablauf verlängern können, allerding habe er diese Angelegenheit bereits seinem Anwalt in Frankreich in Auftrag gegeben. Dort sei er sozial integriert. Seine zwei Kinder seien französische Staatsangehörige.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes hätte das BFA berücksichtigen müssen, dass er strafrechtlich wegen minderer Delikte verurteilt worden sei und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, die ein Einreiseverbot in Höhe von fünf Jahren rechtfertigen würde. Er habe in Frankreich ein festes Leben und Einkommen. Ein schengen-weites Einreiseverbot in Höhe von fünf Jahren verletze sein Recht auf Achtung von Privat- und Familienleben. Die drei Delikte, die er begangen habe, würden nicht schwerer als die Tatsache wiegen, dass er in Frankreich Vater und Ehemann sei und demnach die Verantwortung trage, seine Familie zu ernähren.
Außerdem sei die Feststellung, dass die Abschiebung in die DR Kongo zulässig sei, rechtswidrig. Er leide an Hepatitis C. Sollte er in die DR Kongo abgeschoben werden, könne er seine Krankheit nicht ärztlich behandeln lassen, was sein Recht auf Leben gemäß Art. 2 EMRK verletzen würde.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde hätte nicht aberkannt werden sollen. Es bestehe keine Fluchtgefahr und wolle er so und so freiwillig nach Frankreich ausreisen. Gegen ihn sei weder Schubhaft noch das gelindere Mittel verhängt worden, somit bestehe auch aus Sicht der Behörde keine Fluchtgefahr.
Da er freiwillig ausreisen werde, verzichte er auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und bevollmächtige den Verein Menschenrechte Österreich die Entscheidung des Gerichtes entgegenzunehmen.
Der Beschwerde wurden beigelegt:
Französiche Aufenthaltsberechtigungskarte;
Nachweis über die Geburt von XXXX in Frankreich;
Französische Lohnzettel;
Laborbefund vom 12.09.2014 sowie
Zustellvollmacht Verein Menschenrechte Österreich vom 22.12.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer hat sich zumindest seit Juni 2014 im Bundesgebiet aufgehalten und wurde zuletzt am 18.07.2014 bei der Begehung eines Strafdeliktes betreten, über ihn die U-Haft verhängt. Er wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 18.12.2014 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Seitdem ist er unbekannten Aufenthaltes.
Er verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und ist hier nicht nachhaltig integriert.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat DR Kongo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der Beschwerdeführer hat über einen bis Oktober 2014 gültigen Aufenthaltstitel in Frankreich verfügt. Ein gültiger Aufenthaltstitel für Frankreich liegt nicht vor.
Er legte einen Nachweis über seinen in Frankreich geborenen Sohn vor.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bzw. der im Akt einliegenden unbedenklichen abgelaufenen französischen Aufenthaltskarte.
Die Übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Strafurteil und der übermittelten Beschwerde.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat DR Kongo beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legte zwar einen Befund über eine Hepatitis-C-Infektion vom 12.09.2014 vor, aus der jedoch kein Behandlungsbedarf hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat auch weder vorgetragen, in diesem Zusammenhang behandlungsbedürftig zu sein bzw. Medikamente oder ärztliche Untersuchungen zu benötigen. Der bloße Umstand, den Hepatitis-C-Virus in sich zu tragen, impliziert keine schwerwiegende oder lebensbedrohende Erkrankung. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Derartiges geht aus der Beschwerde nicht hervor.
Festzuhalten ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Im Zusammenhalt mit seinem unbekannten Aufenthalt war demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Interesse am Verfahren zeigt bzw. nicht entsprechend an diesem mitwirkt. Er hat auch lediglich eine Zustell- und keine Vertretungsvollmacht an den Verein Menschenrechte Österreich erteilt.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
I.)
1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Zeitpunkt der Entscheidung offensichtlich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Er hat bereits in seiner Beschwerde angekündigt, das Bundesgebiet verlassen zu wollen und verfügt er seit seiner Entlassung aus der Strafhaft auch über keine aufrechte Meldung, weshalb davon auszugehen ist, dass er das Bundesgebiet - wie angekündigt - verlassen hat.
In der Beschwerde wurde auch richtig erkannt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig war (Art 5 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex, § 31 Abs. 1 Z 1 FPG).
Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen.
Überhaupt hat er an einem Aufenthalt in Österreich kein Interesse, woraufhin er in der Beschwerde explizit verwiesen hat.
Demnach steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer keine Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Er hat das Bundesgebiet nach seiner Entlassung aus der Strafhaft offensichtlich verlassen, zumal er seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet ist und in der Beschwerde seine Absicht bekanntgegeben hat, das Bundesgebiet umgehend zu verlassen.
Im Übrigen ist bei der Beurteilung die strafrechtliche Verurteilung zu einer fünfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgetragen worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass ihm allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat DR Kongo unzulässig wäre. Beweiswürdigend wurde bereits dargelegt, dass der bloße Umstand, mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert zu sein, einer Abschiebung nicht entgegensteht und finden sich darüber hinaus keine Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden.
Da zum Zeitpunkt der Entscheidung alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und § 46 FPG sowie §§ 55 und 57 iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist;
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass die dargestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers zeigt, dass er lediglich in das Bundesgebiet eingereist ist, um Straftaten zu begehen. Wenn auch die verwirklichten Delikte gegen das Eigentum Vergehen darstellen, sind diese strafrechtlich sanktioniert und hat der Beschwerdeführer auch nicht davor zurückgeschreckt, sich anlässlich seiner Anhaltung gegenüber dem einschreitenden Exekutivbeamten mit einem durch Austausch mehrerer Seiten verfälschten Reisepass der DR Kongo auszuweisen. Der Beschwerdeführer ist demnach in das Bundesgebiet eingereist, hat an einer aufrechten Meldung kein Interesse gehabt, sondern ist hier sofort strafrechtlich in Erscheinung getreten, hat sich mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen und ist nach Entlassung aus der Strafhaft sofort untergetaucht, wobei aufgrund seiner Ausführungen davon auszugehen ist, dass er nach Frankreich gereist ist.
Die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit - nach Beendigung der Strafhaft - war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu Recht erfolgt ist. Auf die Frage des (alternativen) Vorliegens der Voraussetzungen der Z 3 leg. cit. war nicht weiter einzugehen
Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
II.)
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde von einem Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist vollstreckt aber noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 (1. Fall) FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Der Beschwerdeführer wurde wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat zum Zeitpunkt seiner Einreise über einen gültigen Aufenthaltstitel in Frankreich verfügt, nach seiner Einreise in das Bundesgebiet jedoch kein Interesse an einer Meldung gehabt, sondern ist offenbar deshalb eingereist, um Straftaten zu begehen. Hier hat er auch nicht davor zurückgeschreckt, sich mit einem verfälschten Reisepass der DR Kongo auszuweisen, womit er auch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verwirklicht hat. Nach Verbüßung seiner Strafhaft ist er, ohne das anhängige Verfahren abzuwarten, untergetaucht bzw. ist offensichtlich nach Frankreich gereist, was in seiner Beschwerde deutlich wird, wo er darauf hinweist, nach Frankreich zurückzukehren zu wollen. Er hat auch lediglich eine Zustellvollmacht und keine Vollmacht zur Vertretung dem Verein Menschenrechte Österreich erteilt, wodurch er sein Desinteresse an einem weiteren Verfahren bzw. an dessen Mitwirkung zeigt. Wenn auch die verwirklichten Delikte gegen das Eigentum Vergehen darstellen, sind diese strafrechtlich sanktioniert und hat der Beschwerdeführer auch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verwirklicht, weshalb in Zusammenhalt mit den soeben dargelegten Ausführungen von einer in mehrfacher Hinsicht massiven Missachtung der österreichischen Rechtsordnung auszugehen ist, weshalb dem BFA - wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - beizupflichten war, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal offensichtlich einziger Grund für die Einreise des Beschwerdeführers die Begehung strafbarer Handlungen gewesen ist. Sein Verhalten, nach Österreich einzureisen, kein Interesse an einer aufrechten Meldung zu haben, sondern strafrechtlich in Erscheinung zu treten, sich dabei mit verfälschten Reisepass auszuweisen und sich dem laufenden Verfahren durch Untertauchen zu entziehen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr bei neuerlicher Einreise als begründet erscheinen.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit fremdem Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer machte erstmals in der Beschwerde geltend, dass in Frankreich zwei minderjährige Kinder und seine Ehefrau leben würden. Einziger Nachweis hiefür ist eine vorgelegte Bestätigung über die Geburt eines Kindes in Frankreich. Der Beschwerdeführer konnte weder einen Nachweis erbringen, dass er in Frankreich verheiratet ist, noch dass er dort mit seinen Kindern in persönlichem Kontakt steht bzw. aufrecht verheiratet ist. Er wurde im Übrigen während des Verfahrens vor dem BFA aufgefordert, zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung bzw. zum beabsichtigten Einreiseverbot Stellung zu beziehen, hat hievon jedoch in der Folge keinen Gebrauch gemacht. Auch nunmehr ist er unbekannten Aufenthalts und hat durch sein Verhalten, in der Beschwerde lediglich eine Zustellvollmacht an den Verein Menschenrechte Österreich zu erteilen und auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu verzichten, hinreichend deutlich sein Desinteresse am Verfahren gezeigt. Aus diesem Verhalten schließt die erkennende Richterin jedoch auch, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Umstände verschleiern will und sich diese nicht so darstellen, wie von ihm in der Beschwerde behauptet, andernfalls er wohl entsprechende Nachweise zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat und deren Beziehung zueinander vorlegen hätte können. Dass in Frankreich Familienangehörige auf die Pflege und Obsorge des Beschwerdeführers angewiesen sind, muss auch insofern in Zweifel gezogen werden, als der Beschwerdeführer sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten in Strafhaft in Österreich befunden hat und sich hier bereits zuvor aufgehalten hat.
In diesem Zusammenhang war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Verwandte in einem anderen EU-Staat zu verweisen.
"Der Beschwerdeführer rügt zwar, im Hinblick auf sein in Polen lebendes Kind (das die polnische Staatsangehörigkeit besitze) stelle die Verhängung des Aufenthaltsverbotes einen Verstoß gegen das Recht auf Familienleben dar. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach dem Unionsrecht die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (als Folge der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durch einen Mitgliedstaat) nicht in jedem Fall der Erteilung eines Aufenthalts- oder Einreisetitels (durch einen anderen Mitgliedstaat) im Wege steht (siehe des Näheren das Erkenntnis vom 13. September 2012, Zl. 2011/23/0413, mwN). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder behauptet, dass sein Kind auf die Pflege und Obsorge durch ihn angewiesen sei, noch dargelegt, in welcher Weise - und zwar ungeachtet des Umstandes, dass er laut eigenen Angaben die beiden vergangenen Jahre in Indien verbracht hat - enge persönliche Beziehungen zu diesem bestünden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem nicht näher konkretisierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem in Polen lebenden Kind keine maßgebliche Bedeutung beigemessen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als zulässig iSd § 66 FPG angesehen hat." (VwGH 31.02.2013, 2011/23/0502)
Weiters war der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nach dem Unionsrecht die Ausschreibung (des Fremden) im Schengener Informationssystem (als Folge der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durch einen Mitgliedstaat) nicht in jedem Fall der Erteilung eines Aufenthalts- oder Einreisetitels (durch einen anderen Mitgliedstaat) im Wege steht. (vgl. E 13. September 2012, 2011/23/0413).
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. einer Wiedereinreisemöglichkeit in dieses, steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge, der fehlende Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Eigentumsdelikten zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 224 StGB einen Strafrahmen von lediglich bis zu zwei Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28.08.2014.2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt fünf Monaten verurteilt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall möglichen Strafdrohung von zwei Jahren außer Relation. Berücksichtigt man weiter die Strafbemessungsgründe, wonach mildernd das teilweise Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt worden ist, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von zwei Vergehen, erscheint eine Herabsetzung auf weniger als drei Jahren als nicht angemessen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Da diese weder ein neues noch ein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen enthält, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte, wobei hier insbesondere festzuhalten war, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet hat und in der Beschwerdeführer auch angekündigt hat, sich dem weiteren Verfahren durch seine Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet zu entziehen.
Der maßgebliche Sachverhalt zum gegenständlichen Antrag war demnach aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt demnach kein Beschwerdevorbringen vor, dass einer weiteren Erörterung bedurft hätte, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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