W162 2017561-1•BVwG W162 2017561-1
W162 2017561-1Federal Administrative CourtSep 28, 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2017561-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, VN XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.11.2014, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.06.2014 (eingelangt am 24.06.2014) beim Sozialministeriumservice; Landesstelle Wien, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte neben einer Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises und Reisepasses ein Konvolut an medizinischen Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsschädigung "Colitis Ulcerosa" vor.
2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In der Folge wurde am 08.09.2014 durch einen Facharzt für Innere Medizin ein Gutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung am selben Tag erstellt. Dabei wurde aufgrund des Leidens 1 "Colitis ulcerosa, chronisch rez. Verlauf mit Schüben" (Pos. Nr. 070405) ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) festgestellt. Festgehalten wurde, dass eine Einordnung beim unteren Rahmensatz erfolgt sei, da die Krankheitskontrolle unter Therapie sei und ein guter Allgemein- und Ernährungszustand vorliege.
Zudem wurde ausgeführt, dass es sich um einen Dauerzustand handle, wobei der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet sei. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da keinerlei Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden, und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben sei.
Aufgrund der vorliegenden Befunde sei eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 1994 möglich.
3. Mit Schreiben vom 10.10.2014 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Ermittlungsverfahrens und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG binnen vorgegebener Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und allenfalls neue Befunde vorzulegen.
Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014 wurde ausgesprochen, dass der am 24.06.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF abgewiesen werde. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen wurde auf das Sachverständigengutachten, mit welchem im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden war, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nach § 45 AVG Stellung zu nehmen, er von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht habe. Somit könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden und sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
5. Mit Schreiben vom 02.01.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 08.01.2015) erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde. Darin führte er Folgendes aus:
"Es wurde im Bescheid ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Gleichzeitig ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung bis 1994 erfolgt.
Diese Einstufung wurde unter anderem damit begründet, dass eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.
Dies ist für mich nicht nachvollziehbar und muss ich festhalten, dass ich mich nicht im Stande sehe öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ich fahre seit 1994 ausschließlich mit dem Auto umso eine Sicherheit zu haben bei dringendem (imperativen) Stuhldrang jederzeit irgendwo stehenbleiben zu können. Es ist mir offensichtlich nicht gelungen dies bei dem persönlichen Gespräch in ihrem Hause ausdrücklich genug darzulegen.
Ein zusätzlicher noch fehlender ärztlicher Befund wird zur Nachuntersuchung beigebracht.
Weiters möchte ich Ihnen auch einige Situationen aus meinem Arbeitsalltag beschreiben, weiche Ihnen ein klareres Bild meiner permanenten Einschränkung bzw. Stresssituation vermitteln:
• Nach wochenlanger Abstimmung mit internationalen Kollegen um einen Termin für eine wichtige Videokonferenz abzustimmen (wurde von mir initiiert um die Dienstreise zu umgehen) wurde das Meeting von mir eröffnet. Nach zwei Einleitungssätzen musste ich schnellstens das Gespräch abrechen um die nächstgelegene Toilette zu erreichen. Leider erfolgt die Darmentleerung nicht auf einmal und wiederholte sich dieser Vorgang noch dreimal während des Meetings.
• Ich nehme an keinen Team Events (Jahresmeetings etc) teil wo eine gemeinsame Anreise mit dem Autobus geplant ist um nicht in die Verlegenheit zu kommen den Autobus ein paarmal anhalten zu lassen um irgendwo im Straßengraben eine etwaige dringende Notdurft zu verrichten. Wenn ich teilnehme, dann fahre ich mit eigenem Auto und möglichst allein um jederzeit schnell stehen bleiben zu können.
• Ein Treffen mit Kollegen wo es nur um ein Team Foto geht muss unterbrochen werden weil ich dringend zweimal hintereinander weg muss um eine Toilette zu suchen.
• Ein gemeinsames Mittagessen mit Kollegen muss ich dringend verlassen um eine Toilette zu finden um Ihnen dann telefonisch mitzuteilen, dass ich nicht wiederkommen kann weil dringende geschäftliche Notwendigkeit. In Wahrheit habe ich die Toilette nicht rechtzeitig erreicht und versucht mich aus dem Haus zu schleichen und nach Hause zu fahren.
• Lang geplante und vorbereite Präsentationen vor dem Vorstand stellen einen unvorstellbaren Stresspegel mit Schweißausbrüchen dar, immer in der Angst trotz guter Vorbereitung dann die Präsentation mittendrinn schnell und vielleicht auch noch öfters zu verlassen und trotz guter Vorbereitung einen "speziellen" Eindruck zu hinterlassen.
Es gibt im Laufe der Jahre noch sehr viele Beispiele, aber sie werden auch verstehen, dass es nicht so angenehm ist darüber zu schreiben.
Ich ersuche, die o.g. Beschreibungen in Ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen und stehe selbstverständlich einem persönlichen Gespräch jederzeit und gerne zur Verfügung.
6. Am 13.01.2015 wurden die eingebrachte Beschwerde sowie der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
7. Mit Schreiben vom 04.03.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.09.2014 nochmals vollinhaltlich zur Kenntnis und forderte ihn dazu auf, den in seiner Beschwerde vom 02.01.2015 erwähnten "fehlenden ärztlichen Befund" zur Nachreichung sowie allfällige weitere Befunde vorzulegen und auszuführen, inwieweit sich seine Beeinträchtigung zwischenzeitlich im Vergleich zu der Untersuchung vom 08.09.2014 allenfalls verändert habe.
8. Mit Schreiben vom 23.03.2015 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht im Stande sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er hätte versucht, dies im Rahmen seines "Einspruchs" (das Bundesverwaltungsgericht geht von der "Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 02.01.2015 aus) aufgrund einiger Situationen aus dem Arbeitsalltag zu beschreiben, um verständlich zu machen, welchem Stress und welcher Belastung er ausgesetzt sei. Er sei permanent in Angst, dass er es nicht rechtzeitig schaffe, eine Toilette zu finden bzw. zu erreichen. Bedingt durch eine hohe Stuhlfrequenz und Urgenz benutze er deshalb seinen privaten PKW für alle Fahrten, um bei dringender Stuhlurgenz jederzeit irgendwo stehen bleiben zu können.
Vorgelegt wurde zudem ein undatierter Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin. Darin wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer seit November 1994 an einer Colitis ulcerosa leide. Es wäre in der Folge immer wieder zu schweren Schüben mit hohen Stuhlfrequenzen gekommen, wobei eine Ausweitung der Proktosigmoiditis zur Pancolitis aufgetreten wäre, und nach einer Zyklosporintherapie ab dem Jahre 2002 auch eine Dauerimmunsuppresion mit Imurek verordnet worden wäre. Trotzdem würde der Patient weiterhin auch cortisonbedürftige Schübe mit bis zu IO ungeformtem Stuhldrang und auf Grund der Proktitis höchste Stuhlurgenz erleiden. Bei der letzten Surveillancecoloskopie sei ein serratiertes Adenom abgetragen worden, und gleichzeitig eine besondere Aktivität im Rektum festgestellt worden. Zuletzt sei das Calprotectin im Stuhl mit 518 pg/g stark erhöht gewesen. Als Diagnose angeführt wurde "schwerer Verlauf einer Pancolitis ulcerosa mit rezidivierenden Schüben mit hoher Stuhlfrequenz und Urgenz". Die Therapie habe zuletzt aus-Imurek I50mg/d -Salazopyrin 1500mg -Mutaflor 200mg -Salofalk 500mg Zäpfchen abends -Folsan 1/2 bestanden.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2015 wurden die Beschwerde sowie der nunmehr beigelegte Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin dem ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice vorgelegt und wurde um Stellungnahme diesbezüglich ersucht, ob die dokumentierten Einschränkungen geeignet seien, die am 08.09.2014 getroffene Einschätzung zu ändern. Bei Notwendigkeit wurde angeordnet, eine persönliche Untersuchung durchzuführen.
10. Am 22.05.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Innere Medizin des ärztlichen Dienstes. Im Sachverständigengutachten vom selben Tag (einlangend am 24.06.2015) wurde entsprechend ausgeführt, dass keine wesentliche Abweichung gegenüber dem Vorgutachten objektiviert werden könne. Laut Einschätzungsverordnung wäre demnach eine höhere Einstufung nur möglich, wenn eine zumindest mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes gegeben wäre, was im vorliegenden Fall nicht der Fall sei. Hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass weder die Mobilität noch die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers derart eingeschränkt seien, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht werden. Verwiesen wurde weiters auf das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wonach imperativer Stuhl- oder Harndrang nicht objektiviert werden könne, und daher für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in Betracht käme.
11. Mit Schreiben vom 25.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten hierzu eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer beantragte am 23.06.2014 (eingelangt am 24.06.2014) beim Sozialministeriumservice; Landesstelle Wien, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte neben einer Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises und Reisepasses ein Konvolut an medizinischen Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsschädigung "Colitis Ulcerosa" vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014 wurde unter Bezugnahme auf ein am 08.09.2014 durch einen Facharzt für Innere Medizin durchgeführtes Sachverständigengutachten ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF abgewiesen werde.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Die Daten der Einbringung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin aufgrund persönlicher Untersuchung vom 08.09.2014, sowie aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 22.05.2015. Darin wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit dem vorgelegten Befund, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit dem Vorgutachten auseinander.
Im Sachverständigengutachten vom 08.09.2014 durch einen Facharzt für Innere Medizin aufgrund einer persönlichen Untersuchung war aufgrund des Leidens 1 "Colitis ulcerosa, chronisch rez. Verlauf mit Schüben" (Pos. Nr. 070405) ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden. Festgehalten wurde, dass eine Einordnung beim unteren Rahmensatz erfolgt sei, da die Krankheitskontrolle unter Therapie sei und ein guter Allgemein- und Ernährungszustand vorliege. Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, hierzu im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.
Im Rahmen seiner Beschwerde vom 02.01.2015 führte der Beschwerdeführer nur pauschal aus, dass er mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht einverstanden sei. Insbesondere verwies er darin auf seine Unmöglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, auf einen fehlenden ärztlichen Befund und beschrieb er Situationen aus seinem Arbeitsalltag, in denen ihm seine Erkrankung Schwierigkeiten bereiten würde. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den ärztlichen Dienst infolge dieser Einwendungen und des vorgelegten ärztlichen Befundes um neuerliche Begutachtung durch den ärztlichen Dienst.
Das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachten vom 22.05.2015 bekräftigte in der Folge die Einschätzung des Vorgutachtens und führte aus, dass keine wesentliche Abweichung gegenüber dem Vorgutachten objektiviert werden könne. Laut Einschätzungsverordnung wäre demnach eine höhere Einstufung nur möglich, wenn eine zumindest mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes gegeben wäre, was im vorliegenden Fall nicht der Fall sei.
Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2015 über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Von dieser Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben bzw. allfällige weitere Befunde vorzulegen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin aufgrund persönlicher Untersuchung vom 08.09.2014, sowie das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 22.05.2015 werden vom erkennenden Senat als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm - jeweils von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht - eingeräumten Parteiengehörs, noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Auch wurde im Rahmen des zuletzt gewährten Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht weder eine Stellungnahme abgegeben, noch wurden neue Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten.
Das vorliegende Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 08.09.2014, sowie das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 22.05.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 08.09.2014, sowie dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.05.2015 zu Folge liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - vollständig und schlüssig, und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung.
Beim Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens die Feststellung der Begünstigteneigenschaft gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG war, jedoch nicht die Feststellung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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