W162 2014741-1•BVwG W162 2014741-1
W162 2014741-1Federal Administrative CourtSep 28, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W162 2014741-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.09.2014, PassNr XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF aufgehoben.
Festgestellt wird, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (v.H.) vorliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.-
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Dem Beschwerdeführer wurde am 19.01.2012 ein Behindertenpass ausgestellt, der einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v. H. auswies.
2. Am 18.03.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
3. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden neben dem Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" folgende Unterlagen übermittelt:
4. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 28.05.2014, ein. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 v. H. festgestellt, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt und im Wesentlichen folgende Ausführungen getätigt:
"Anamnese :
OP: -colonis, Teilresektion des Colon ascendens im KFJ 04/2011. End-zu-End-Anastomose, postop. Chemotherapie im KFJ, seither kein
Fortschreiten der Grundkrankheit, Beschwerden: nach Chemotherapie 08/2012 TVT rechtes Bein, Diab. Mell, und PNP an den Händen und Füssen, Med.: Janumet 50/1000, Insulin Humalog 8-8-8, unter Therapie
NBZ: 120-130mg%, HbA1c: 7,0% lt. Bef. 05/2014, Augen- und Nierenbefund bland, Marcoumartherapie seit 08/2012, dzt. INR 3,1 It.
Bef. 02.04.2014 Begleitdepression, Med.: Saroten 10 1-0-0, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung,
auch Eisensubstitution, Med.: ?, keine Verpflichtung zur Erythrozytensubstitution.
Nik: 0, Alk: 0,
Derzeitige Beschwerden:
Gefühlsstörung der Finger und beider Füsse, physik, Therapie sine eff., Med.: Tramadol 50 1-0-0,
Behandlungen / Medikamente f Hilfsmittel Janumet 50/1000, Insulin Humalog, Tramadol 50,
kein eri. Beruf, Herkunftsland Ägypten, seit 1989 in Österreich, zuletzt Taxilenker bis 04/2011, KÜ wegen Krankheit, Bü-Pension seit 2011 befristet bis 10/2014, verh., vier Kinder im Alter von 17, 15, 11 und 4 Jahren, die im gern. HV leben, Gattin: Hausfrau,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkh Datumsangabe): neurolog. Bef. vom 11.09.2012, 27.06,2013, 20.02.2012, neurophysiolog. Bef. vom 02.07.2013. Medikamentenliste vom 17.06.2013, ärztlicher Entlassungsbericht der SKA XXXX vom 28.01.2014,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand,
Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,
Größe: 177 cm Gewicht: 128 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf: Zähne: saniert, lückenhaft, Fern- und Lesebrille, Sens, frei, NAP's unauff.
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o.ß.,
Thorax: symm., Fassthorax, Gynäkomastie, links subclav. blande Narbe nach Porth a Kath, Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path, Geräusch, Pulmo; vesik. AG. Basen gut verschieblich, son. KS,
WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 15cm, ihorak. Schober 30/32. Ott: 10/14,
Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach med. Laparotomie,
Nierenlager: beids. frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 47cm (links: 45cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski neg, Überempfindlichkeit beim Bestreichen der Fusssohlen, Zehengang nicht demonstriert, Fersengang möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe
Psycho(patho)iogischer Status:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1
Operierter Dickdarmtumor 04/2011, Zustand nach adjuvanter Chemotherapie Unterer Rahmensatz, da kein Fortschreiten der Grunderkrankung innerhalb der Heilungsbewährung
50 vH
2
Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da orale Antikoagulatien indiziert
20 vH
3
Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil.
20 vH
4
Polyneuropathie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Fettleber ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Eisenmangel kann medikamentös ausgeglichen werden und erreicht ohne transfusionspflichtige Anämie keinen Grad der Behinderung,
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) hat sich stabilisiert und wird um eine Stufe niedriger bewertet Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr. 3} und 4) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.
Nachuntersuchung 04/2016, Begründung: Da nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung, eine Besserung des Leidens 1) zu erwarten ist.
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt
5. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
6. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten folgende Unterlagen übermittelt und behauptet, es sei die Einschätzung im Gutachten zu gering erfolgt:
7. Aufgrund der übermittelten Befunde wurde der ärztliche Sachverständige um neuerliche Überprüfung ersucht, ob die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirken könnten. Dies wurde mittels schriftlichen Vermerks verneint und ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde keine Änderung bewirken würden.
8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialminiserumservice, Landesstelle Wien, vom 17.09.2014 wurde von Amts wegen ein Grad der Behinderung ab 28.05.2014 mit 50 v.H. neu festgesetzt. Der Bescheid wurde mit dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie mit der Einschätzung aufgrund der neuerlichen Überprüfung auf Grundlage der vorgelegten Befunde begründet.
9. Mit Bescheid des Sozialminiserumservice, Landesstelle Wien, vom selben Tag, dem 17.09.2014 wurde gleichfalls der am 18.03.2014 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Der Bescheid wurde mit dem Ergebnis des durchgeführten medizinischen Begutachtungsverfahrens begründet.
10. Am 22.10.2014 brachte der Beschwerdeführer gegen beiden Bescheide vom 17.09.2014 (Bescheid bezüglich Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Bescheid bezüglich der Neufestsetzung des Grades der Behinderung) eine Beschwerde ein. Im gegenständlichen Verfahren wird die Neufestsetzung des Grades der Behinderung behandelt.
Im Rahmen seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich mit dem Ergebnis nicht einverstanden erkläre. Er verwies darauf, nunmehr ganz andere Medikamente einzunehmen sowie eine andere Therapieempfehlung, dies mache ihn sehr müde und er könne ohne seine Frau nirgendwohin gehen. Nach 20m Fußweg benötige er eine Krücke wegen der Schmerzen. Beim Einsteigen in einen Bus oder ein anderes Verkehrsmittel habe er Schmerzen beim Ein- und Aussteigen. Auch sei manchmal kein Sitzplatz vorhanden. Er habe Fußschmerzen, wenn er im Bus stehen müsse und sei auch bereits im Bus gestürzt, weil der Busfahrer so stark gebremst habe.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ein vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht vom XXXX2015 der Privatklink XXXX übermittelt.
11. Am 28.11.2014 wurden die eingebrachte Beschwerde sowie der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
12. Aufgrund der Beschwerde und der aktuellen Befunde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein internistisches Sachverständigengutachten, datiert mit 04.03.2015, aufgrund einer persönlichen Untersuchung eingeholt. Dabei wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. eingeschätzt.
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 28.05.2014 im Amt untersucht, dabei wurde ein GdB von 50 % wegen operierten Dickdarmtumors. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose, Depression und Polyneuropathie festgestellt.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden für zumutbar erachtet Dagegen richten sich die Einwendungen Aktenblatt 67
Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer
Zusammenfassend 2011 ausgedehnte Dickdarmoperation wegen Tumors, adjuvante Chemotherapie bis Ende 2011. Nachuntersuchung XXXX Spital. 2012 hat eine tiefe Beinvenenthrombose um rechten Bein erlitten, war seither mit Marcoumar antikoaguliert Diabetes mellitus seit 2012, nach seinen Angaben von Anfang an unter Insulinbehandlung.
Zuletzt war er vom 22.12.2014 bis 19.01.2015 in der Privatklinik XXXX aufgenommen, der Bericht von dort wird in Kopie zum Akt genommen und enthält auch die aktuelle Medikation Während des Kuraufenthaltes ist wieder Blut im Stuhl festgestellt worden, die Marcoumarbehandlung wurde eingestellt, er spritzt nun eine niedrig dosierte Lovenox Medikation (weit unter dem therapeutischen Bereich). Insulin muss er dreimal täglich spritzen.
Er gibt an, dass er sich nur schwer bewegen könne, hat erhebliche Beschwerden in den Beinen, nervenfachärztlicher Behandlung.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
siehe Befundkopie
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status)
Allgemeinzustand etwas reduziert trotz guten Ernährungszustandes, 178 cm, 135 kg,
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor. prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: gering lückenhaft
tlals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut
Thorax', symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz reine rhythmische Herztöne
RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: Bauchdecken weich, ausgedehnte mediane Narbe
Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig. Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Rechtes Bein geringfügig verdickt im Vergleich zum linken, jedoch kein postthrombotisches Syndrom im engeren Sinn, jedenfalls keine Hautschäden Dysästhesien an beiden Beinen im Sinne einer Polyneuropathie.
1 Dickdarmtumor operiert mit Zustand nach adjuvanter Chemotherapie 13.01.03 50 %
Unterer Rahmensatz, da bisher kein Fortschreiten der Grunderkrankung dokumentiert ist. Ich habe ihn allerdings diesbezüglich aufgefordert, eventuelle neue Befunde aus dem Kaiser-Franz-Joseph-Spital dem Gericht zu übermitteln.
2. Diabetes mellitus Typ II 09.02.02 40 %
Oberer Rahmensatz, da mehrfach tägliche Insulingaben erforderlich sind
3. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts 05.08.01 20 %
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Antikoagulation erforderlich ist. wenngleich diese nun wegen Blutes im Stuhl unterbrochen worden ist
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unverändert unter Kombinationstherapie
5. Polyneuropathie 04.06.01 20 %
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständige Therapie erforderlich ist
6. Lumbalsyndrom und Cervicalsyndrom laut Aktenblatt 38 02.02.01 20
%
oberer Rahmensatz, da mehrere Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht.
Leiden 1 stellt für sich genommen eine wesentliche Beeinträchtigung dar und erhöht daher den Gesamt-GdB um 1 Stufe
Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamt-GdB nicht mehr.
1. Dickdarmtumor operiert mit Zustand nach adjuvanter Chemotherapie
2 Diabetes mellitus Typ II
3 'Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts
4 Depression
6 Lumbalsyndrom und Cervicalsyndrom
3. 2) es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Das Gangbild ist zufriedenstellend, dies wurde auch in der auf der XXXX festgestellt Stockhilfe ist nicht erforderlich
3. )3 es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor
Eine Änderung gegenüber dem Vorgutachten Aktenblatt 24-28 liegt insofern vor, als nun der Abstand zur Dickdarmoperation vier Jahre beträgt und ein Fortschreiten der Grundkrankheit bis dato nicht belegt ist. ergänzt wurden in der Diagnosenliste die Punkte Depression. Polyneuropathie und insulinpflichtige Zuckerkrankheit.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:
Die Beschwerden wurden auch mit dem Beschwerdeführer diskutiert, allerdings ist festzustellen, dass das Gangbild zufriedenstellend ist und kurze Wegstrecken sowie das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sind.
Stellungnahme zu Aktenblatt 33-38 ausführliche neurologische Befunde, die eine sensible axonale Neuropathie beschreiben. Diese wurde auch der Diagnosenliste berücksichtigt Entlassungsbericht aus der SKA-RZ XXXX beschreibt die schon bekannten Diagnosen.
Stellungnahme zu Aktenblatt 40-45: teilweise ident zu den schon genannten Befunden, bzw Verlaufsbefunde aus dem Fachbereich Neurologie, die keine weiteren Informationen bieten.
Stellungnahme zu Aktenblatt 52-55 weitere Verlaufsbefund, wesentlich in Aktenblatt 53 die Feststellung, dass die klinische Problematik in Schmerzen Sensibilitätsstörungen und Feinmotorikstörungen besteht. Ein Kompressionssyndrom an den Händen konnte nicht festgestellt werden.
Stellungnahme zu 65-66 Wiederholung der Diagnosen und Dokumentation der neurologischen Behandlung.
Stellungnahme zu Aktenblatt 46-50 die Diagnosenliste wurde ergänzt, die Zuckerkrankheit ist nun in die Diagnosenliste aufgenommen. Diese bedingt auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung.
Eine Nachuntersuchung ist erforderlich, Termin: Mai 2016.
13. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer das vorzitierte Gutachten, mit dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt wurde, mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.
Im Zuge dessen legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor.
In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Ärztlichen Dienst anhand der vorgelegten Unterlagen um Stellungnahme dahingehend, ob die eventuell darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet seien, die getroffene Einschätzung zu ändern, und ob hierzu noch eine persönliche Untersuchung erforderlich sei.
Mit internistischem Sachverständigengutachten vom 07.08.2015 wurde auf sämtliche vorgelegten Unterlagen eingegangen und erklärt, in welcher Position der ursprünglichen Sachverständigengutachtens sie berücksichtigt werden.
Darüber hinaus kam das Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass sich nach Durchsicht des Befundkonvoluts keine Konsequenzen für die Diagnosenliste und die getroffenen Einschätzungen ergeben. Eine Änderung zum Vorgutachten sei daher nicht gegeben.
14. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Beschwerdeführer vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Es langte jedoch weder eine Stellungnahme des Beschwerdeführers noch des Sozialministeriumservice diesbezüglich ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, er hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, insbesondere in die im erstinstanzlichen Verfahren verwendeten ärztlichen Unterlagen und Gutachten.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialminiserumservice vom 17.09.2014 wurde festgestellt, dass von Amts wegen der Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers mit 50 v.H. neu festgesetzt wird. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Aufgrund der Beschwerde und der aktuellen Befunde, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein internistisches Sachverständigengutachten, datiert mit 04.03.2015, welches aufgrund der Beschwerde unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde von einem Facharzt für Innere Medizin erstellt wurde, eingeholt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 v.H. festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers im Vergleich zum eingeholten Gutachten der belangten Behörde, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, ergibt.
Das internistische Sachverständigengutachten vom 04.03.2015 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf und wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Es ist im konkreten Fall ausreichend, um eine entsprechende Beurteilung der Behörde zuzulassen und ist somit für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorhanden.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Sachverständigengutachten vom 04.03.2015 zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vorlegte. Im Zuge der eingeholten Stellungnahme durch den ärztlichen Dienst vom 07.08.2015 wurde festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen keine Änderung zum Vorgutachten bewirken würden. Das internistische Sachverständigengutachten berücksichtigte sämtliche vorgelegten Dokumente und ordnete diese den jeweiligen im Sachverständigengutachten getroffenen Positionen zu. Im Zuge des weiteren Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keinerlei Stellungnahme dazu ab.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß
§ 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegt kein Umstand gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG vor, der das Verwaltungsgericht auf eine kassatorische Entscheidungsbefugnis beschränkt (und ist das Verwaltungsgericht auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden), liegt es im Entscheidungsfreiraum des Verwaltungsgerichts, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Ein grundlegendes Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht in dieser Hinsicht nicht. Bei seiner Entscheidung, den Sachverhalt selbst zu ergänzen oder der Behörde die Ergänzung aufzutragen, hat sich das Verwaltungsgericht jedoch von grundrechtlichen Gesichtspunkten der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 GRC) leiten zu lassen.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG)
.
Es war somit im gegenständlichen Fall der beim Beschwerdeführer festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten internistischen Sachverständigengutachten, datiert mit 04.03.2015, welches aufgrund der Beschwerde und unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde von einem Facharzt für Innere Medizin erstellt wurde, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (vH) festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem den angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Den Feststellungen im eingeholten internistischen Gutachten ist der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht (bzw. nicht in substantiierter Weise) entgegengetreten.
Das Ergebnis des internistischen Sachverständigengutachtens, datiert mit 04.03.2015, wurde daher der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Da ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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