W159 1416811-2•BVwG W159 1416811-2
W159 1416811-2Federal Administrative CourtSep 28, 2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W159 1416811-2/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 25.11.2010, Zl. 09 11.414-BAW, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Guinea-Bissau und Angehöriger der Volksgruppe Fulla, gelangte am 18.09.2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 25.11.2010, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle drei Spruchpunkte fristgerecht Beschwerde, in der unter anderem die Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert kritisiert wurde.
Deswegen, und wegen des zwischenzeitigen Zeitablaufes sowie zur Feststellung eines allfälligen Privat- und Familienlebens wurde für den 22.09.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dem Beschwerdeführer die Ladung unter der im zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse XXXX mittels Hinterlegung zugestellt, ebenso der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , welche als Zeugin geladen wurde. Hinsichtlich beider Adressaten ist jedoch die Ladung mit dem Vermerk "zurück, nicht behoben" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden, sodass die Beschwerdeverhandlung abberaumt wurde.
Eine polizeiliche Nachschau am 24.09.2015 hat ergeben, dass die (ehemalige) Lebensgefährtin wohl nach wie vor unter der angegebenen Adresse wohnhaft ist. Diese hat gegenüber den einschreitenden Beamten jedoch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer "vor ca. einem Monat wortlos seine Sachen gepackt habe und nach unbekannt verzogen sei und sie seither keinen Kontakt mehr mit diesem habe." Es wurde daher die amtliche Abmeldung veranlasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist wohl derzeit noch tatsächlich in XXXX gemeldet, jedoch dort nicht tatsächlich aufhältig und kann ihm auch dorthin nicht zugestellt werden. Eine Folgeadresse ist nicht bekannt, ebenso wenig lässt sich eine solche aus dem Grundversorgungssystem ermitteln. Es ist somit der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht "nicht leicht feststellbar" (§ 24 Abs. 1 Z1 AsylG 2005).
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes und den Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes einschließlich der von ihm veranlassten Erhebungen durch das XXXX vom 24.09.2015, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den Grundversorgungsspeicherauszug.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe z.B. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018) erforderlich.
Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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