L512 1418267-1•BVwG L512 1418267-1
L512 1418267-1Federal Administrative CourtSep 28, 2015
Deutschkenntnisse, Integration, Kostenersatz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
L512 1418266-1/22E
L512 1418267-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Volksrepublik Bangladesch gegen den Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, Zl. 10 04.444-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, Zl. 10 04.445-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz "BF 1" und "BF2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt) stellten am 15.03.2010 Anträge für Visa C (für Besuchszwecken). Daraufhin erhielten die BF 1 und die BF 2 die beantragten Visa, die vom 01.05.2010 bis 31.05.2010 gültig waren. Die BF 1 und die BF 2 reisten daraufhin zusammen am 03.05.2010 legal in das österreichische Bundesgebiet ein.
I.2. Die BF 1 brachte am 23.05.2010 bei der belangten Behörde für sich und für die BF 2 Anträge auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF 1 am 23.05.2010 Folgendes vor:
Die BF sei zusammen mit ihrer Tochter am 03.05.2010 legal von Dhaka über Abu Dhabi nach München geflogen. Von dort wären sie von ihrem Mann und dem Schwager abgeholt und nach Österreich gebracht worden.
Zum Fluchtgrund führte die BF 1 aus, sie sei in ihrer Heimat aufgrund ihrer politischen Gesinnung von der jetzigen Regierung verfolgt worden. Am 12. Mai 2010 seien die BF 1 und ihr Ehemann strafrechtlich angezeigt worden. Ihnen sei ein Verstoß gegen § 121 StGB wegen Staatsfeindlichkeit vorgeworfen worden. Am 13.05.2010 sei ihr Haus von der Sondereinheit der Sicherheitsbehörden RAB umstellt worden. Sie hätten nach ihnen gesucht. Der Rechtsanwalt habe ihnen per Schreiben dieses Ereignis mitgeteilt. Er habe ihnen auch einen Anzeigenbericht zukommen lassen. Da ihnen eine lebenslange Haft drohe, möchte die BF 1 hier bei ihrem Mann leben.
Zu den Asylgründen ihrer Tochter gab die BF 1 an, ihr Kind habe sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr befunden. Es würden die gleichen Angaben gelten. Alle Kinder der BF 1 seien bereits von Mitgliedern der regierenden Partei mit Entführung bedroht worden.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 02.09.2010 gab die BF 1 zusammengefasst an, sie sei als einfaches Mitglied der Bangladesh Freedom Party beigetreten. Im Jahr 1995 habe die BF 1 eine Funktion bei der Partei übernommen. Im Jahr 1996 sei die Awami League an die Macht gekommen. Ab 1997 hätte es keine öffentlichen Auftritte und Veranstaltungen der Freedom Party mehr gegeben. Die BF 1 und ihr Mann hätten sich öffentlich nie geäußert, dass sie Mitglieder der Partei seien. Im Jänner 2009 sei die Awami League an die Macht gekommen. Am 2. Juni 2009 habe die BF 1 von Schutzgelderpressern der Awami League einen Anruf bekommen. Sie sei aufgefordert worden 500.000 Taka an die Awami League zu entrichten, ansonsten würden ihre Kinder entführt werden. Am 3. Juni 2009 habe die BF 1 eine schriftliche Beschwerde bei der Polizeistation XXXX eingebracht. Am 9. September habe die BF 1 erneut einen Drohanruf erhalten. Dann habe sie eine Beschwerde bei der RAB XXXX eingebracht. Sie habe dann am 3. Mai 2010 in Begleitung ihrer Tochter das Land verlassen. Am 13. Mai 2010 gegen 10:00 Uhr sei das Haus ihrer Schwiegereltern von Beamten der Sondereinheit gestürmt worden. Es sei eine Razzia durchgeführt worden. Die Polizeibeamten hätten der Schwiegermutter mitgeteilt, dass sie im Besitz illegaler Waffen wären und an verschiedenen Anschlägen beteiligt gewesen wären, welche als staatsfeindliche Tätigkeiten einzustufen seien. Das Haus sei durchsucht worden. Am Tag zuvor sei gegen die BF 1 und ihren Ehemann einen Anzeige in der Polizeistation XXXX erstattet worden.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, Zlen. 10 04.444-BAE bzw. 10 04.445-BAE, wurde die Anträge der BF 1 und BF 2 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Bundesasylamt von einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF 1 hinsichtlich ihrer Fluchtgründe aus.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde Feststellungen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der BF 1 bzw. BF 2 dar.
I.3. Gegen die Bescheide vom 18.02.2011 wurde nunmehr von der rechtsfreundlichen Vertretung der BF 1 und BF 2 mit Schriftsatz vom 08.03.2011 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes Beschwerde erhoben. Nach Darlegung des Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen wurde moniert die belangten Behörde habe aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung unrichtige Feststellungen getroffen. Die BF 1 habe widerspruchsfrei die politisch motivierten Verfolgungshandlungen geschildert und Beweismittel vorgelegt. Die belangte Behörde habe es unterlassen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, wobei die Beiziehung eines Sachverständigen zur politischen und sozialen Situation der BF 1 und BF 2, der konkreten Gefahrensituation, zu den Fluchtgründen und der zur erwartenden Bedrohungssituation beantragt werde. Die Materialien der Länderdokumentation seien unvollständig und mangelhaft, dennoch würden sie das Vorbringen der BF 1 bestätigen. Die belangte Behörde habe sich mit dem Privat- und Familienleben der BF 1 und BF 2 nicht auseinandergesetzt.
Es wurden die Anträge gestellt,
I.4. Die BF 1 beantragte für sich und die BF 2 mit Schreiben vom 18.10.2011 die amtswegige Beigebung eines Rechtsberaters.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2011, Zl. C6 4182666-1/2011/3Z wurde der BF 1 bzw. mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2011, Zl. C6 4182667-1/2011/3Z wurde der BF 2 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Mit Schriftsatz vom 10.11.2011 wurde die Anträge auf Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters zurückgezogen.
I.7. Die vorliegenden Rechtssachen wurden mit Wirksamkeit mit 12.03.2015 der damals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und neu zugewiesen. Die Rechtssachen wurden der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugeteilt.
I.8. Am 20.05.2015, 27.05.2015, 08.06.2015, 15.06.2015 langten Unterlagen zur Integration der BF 1 und der BF 2 und ihrer Familie ein.
I.9. Für den 07.09.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.9.1. Mit Schreiben vom 07.08.2015 wurden der BF 1 und der BF 2 eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 07.08.2015 aktuelle Länderberichte zur Lage in Bangladesch zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.10. Mit Schreiben vom 10.08.2015 teilte die belangte Behörde (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
I.11. Am 19.08.2015 wurde die Vollmachtsauflösung bezüglich der rechtsfreundlichen Vertretung der BF 1 und der BF 2 mitgeteilt.
I.12. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 29) bestätigte die BF 1 ihre im Verfahren bekannt gegebene Identität. Sie sei verhandlungsfähig. Zum Gesundheitszustand befragt führte die BF 1 an, sie sei gesund.
Die BF 1 hatte die Möglichkeit zu den Fluchtgründen, der Rückkehrsituation sowie der Integration Stellung zu nehmen bzw. teilte diese nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit, dass sie die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II der Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, Zl. 10 04.444-BAE bzw. 10.04.445-BAE zurückziehe.
I.13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.1. Die Beschwerdeführer
Bei der BF 1 und BF 2 handelt es sich um weibliche, bengalische Staatsbürgerinnen, welche die Sprache Bengali sprechen. Die BF 1 und die BF 2 sind gesund. Die BF 1 ist eine arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die Identitäten der BF 1 und BF 2 stehen fest.
Die BF 1 und die BF 2 stellten am 15.03.2010 Anträge für Visa C (für Besuchszwecken). Daraufhin erhielten die BF 1 und die BF 2 die beantragten Visa, die vom 01.05.2010 bis 31.05.2010 gültig waren. Die BF 1 und die BF 2 reisten daraufhin zusammen am 03.05.2010 legal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die BF 1 stellte am 23.05.2010 bei der belangten Behörde für sich und für die BF 2 Anträge auf internationalen Schutz.
Die BF 1 ist verheiratet. Der Ehemann der BF 1 bzw. der Vater der BF 2 hält sich in Österreich auf und hat ebenfalls am 23.05.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zuvor reiste er am 04.01.2008 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte wiederholt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Schulausbildung/des Studiums, die ihm auch letztmals bis zum 21.11.2010 gewährt wurde.
Die BF 1 und die BF 2 leben mit ihrem Ehemann/Vater in einer privaten Mietwohnung.
Verwandte der BF 1 und BF 2 leben in Österreich.
Die BF 1 und die BF 2 möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Die BF 1 arbeitet zurzeit als Küchenhilfe. Die BF 1 hat mehrere Deutschkurse besucht und spricht und versteht Deutsch gut. Die BF 1 arbeitet bei einem Verein.
Die BF 2 geht in Österreich in die Schule und spricht Deutsch sehr gut.
Die BF 1 und die BF 2 sind strafrechtlich unbescholten.
Der Gatte der BF 1 bzw. Vater der BF 2 arbeitet als Küchenhilfe und arbeitete bzw. arbeitet bei einem Verein.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der BF 1 und BF 2 ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnten die Identitäten der BF 1 und die BF 2 festgestellt werden.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF 1 und der BF 2 ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF 1 im Verfahren.
Die Angaben der BF 1 und der BF 2 und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Unterlagen bzgl. der Integration in Österreich werden der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. -den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. -jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. -den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. -jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
II.3.4. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung des BF in dessen Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde abgewiesen. Es lag daher ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem BF kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Bild kann nicht dargestellt werden
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; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die BF 1 und die BF 2 stellten am 15.03.2010 Anträge für Visa C (für Besuchszwecken). Daraufhin erhielten die BF 1 und die BF 2 die beantragten Visa, die vom 01.05.2010 bis 31.05.2010 gültig waren. Die BF 1 und die BF 2 reisten daraufhin zusammen am 03.05.2010 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die BF 1 stellte am 23.05.2010 bei der belangten Behörde für sich und für die BF 2 Anträge auf internationalen Schutz.
Die BF 1 ist verheiratet. Der Ehemann der BF 1 bzw. der Vater der BF 2 hält sich in Österreich auf und hat ebenfalls am 23.05.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zuvor reiste er am 04.01.2008 legal in das österreichische Bundesgebiet ein, beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Schulausbildung/des Studiums, die ihm bis zum 21.11.2010 gewährt wurde.
Die BF 1 und die BF 2 leben mit ihrem Ehemann/Vater in einer privaten Mietwohnung. Verwandte der BF 1 und BF 2 leben in Österreich. Die BF 1 und die BF 2 möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Die BF 1 arbeitet zurzeit als Küchenhilfe. Die BF 1 hat mehrere Deutschkurse besucht und spricht und versteht Deutsch gut. Die BF 1 arbeitet bei einem Verein. Die BF 2 geht in Österreich in die Schule und spricht Deutsch sehr gut. Die BF 1 und die BF 2 sind strafrechtlich unbescholten.
Der Gatte der BF 1 bzw. Vater der BF 2 arbeitet als Küchenhilfe und arbeitete bzw. arbeitet bei einem Verein.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben und einen solchen in das Recht auf Privatleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die BF 1 und die BF 2 reisten legal in Österreich ein, konnten aber seit der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren.
Die BF 1 und die BF 2 verfügen über die bereits beschriebenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte.
Die BF 1 und die BF 2 begründeten ihr Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt der beiden ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war.
Die BF 1 und die BF 2 sind seit ihrer legalen Einreise in Österreich aufhältig. Die BF 1 arbeitet zurzeit als Küchenhilfe. Die BF 1 hat mehrere Deutschkurse besucht und spricht und versteht Deutsch gut. Die BF 2 geht in Österreich in die Schule und spricht Deutsch sehr gut. Beide möchten offensichtlich das künftige Leben in Österreich gestalten. Sie wohnen mit ihrem Gatten/Vater in einer Mietwohnung. Die BF 1 arbeitet bei einem Verein.
Die BF 1 und die BF 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Bangladesch, wurden dort sozialisiert und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Bangladesch neben Verwandten der beiden auch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der Beschwerdeführer existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die beiden vor der Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der BF 1 und der BF 2 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die BF 1 und die BF 2 sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die beiden strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die BF 1 und die BF 2 reisten legal in das Bundesgebiet ein.
Die legale Einreise des Ehegatten der BF 1 bzw. des Vaters der BF 2 und die Verlängerung seines Aufenthaltstitels führten nicht zwangsläufig dazu, dass davon ausgegangen werden musste, dass eine dauerhafte Niederlassung nicht möglich sei.
Ein derartiges Verschulden kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden. Werden die erstinstanzlichen Asylverfahren sowie das Beschwerdeverfahren zusammengefasst, dauerte das Verfahren ca. 5 1/2 Jahre. Diese Verzögerungen sind den BF nicht zum Vorwurf zu machen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des legalen Aufenthaltes des Ehegatten/Vater des BF, dem Vorbringen sowie dem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, bei dem im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VwGH (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, mwN).) im Rahmen einer Interessensabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.
II.3.5. Abweisung des Antrages auf Kostenersatz
Dem Antrag des BF die entstandenen Kosten zu ersetzen war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im AsylG, BFA-VG bzw. VwGVG nicht vorgesehen ist. Im VwGVG gibt es lediglich Kostenbestimmungen in Bezug auf Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. bei Straferkenntnissen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 - 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.
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