L501 2005748-1•BVwG L501 2005748-1
L501 2005748-1Federal Administrative CourtSep 28, 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
L501 2005748-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch Dr. Arnold Mayrhofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.09.2013, Zl. VR/RS He, zu Beitragskontonummer XXXX , betreffend Vollversicherung sowie Arbeitslosenversicherung von Herrn XXXX , VSNR XXXX , für den 17.02.2012 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 27.09.2013 stellte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) fest, dass Herr XXXX aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft zumindest am 17.02.2012 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Der dagegen von der bP fristgerecht erhobene Einspruch wurde mit Vorlagebericht vom 12.12.2013 dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Landeshauptmann von Oberösterreich übermittelt. Mit Ablauf des 31.12.2013 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über. Am 08.09.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher GrInsp XXXX , KontrInsp XXXX , Frau XXXX sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin die bP und Herr XXXX einvernommen wurden.
Mit Schreiben vom 22.09.2015 erklärte die rechtsfreundlich vertretene bP, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.09.2013, Zl VR/RS He, betreffend Pflichtversicherung von Herrn XXXX zurückzurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war es einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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