W198 2103634-1•BVwG W198 2103634-1
W198 2103634-1Federal Administrative CourtSep 25, 2015
Bemessungsgrundlage, landwirtschaftlicher Betrieb,<br/>Pflichtversicherung
W198 2103634-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 05.01.2015, Ordnungsbegriff XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, (kurz: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 05.01.2015, Ordnungsbegriff XXXX , festgestellt, dass für den Beschwerdeführer in der Pensionsversicherung der Bauern die im Bescheid näher bezeichneten Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind.
Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 eine Datenübermittlung von der Agrarmarkt Austria (AMA) an die belangte Behörde gesetzlich geregelt worden sei. Im Zuge des durchgeführten Datenabgleichs sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 für 11,68 ha Förderungen beantragt habe. Im Vergleich zur Aktenlage scheine im AMA Antrag ein um 6,9685 ha größeres Ausmaß auf. Nach diesbezüglicher Erhebung der Anstalt habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er für diese Differenzfläche von 6,9685 ha ÖPUL-Förderungen beziehe. Diese Förderungen würden der Erhaltung der Kulturlandschaft dienenden Landschaftspflege dienen. Nach weiterer Erhebung habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass es sich bei der Differenzfläche um die Parzellen 177/1, 180, 181/1, 181/2, 182 und 193/1 handle. Eigentümer von 6,4085 ha seien XXXX . Eigentümer der restlichen 0,56 ha sei Herr XXXX . Die angeführten Grundstücke im Ausmaß von 6,9685 ha seien auf Grund eines mündlichen Vertrages vom 18.02.2010 vom Beschwerdeführer bis 31.12.2013 unentgeltlich bewirtschaftet worden. Die Grundstücke seien vom Beschwerdeführer zweimal jährlich abgemäht worden. Das Gras sei siliert und an seine Kühe verfüttert worden. Ab 01.01.2011 sei nur ca. die Hälfte des gewonnenen Futters an die Tiere des Beschwerdeführers verfüttert worden und ca. die Hälfte an einen anderen Landwirt verschenkt worden. Gemäß § 5 Abs. 1 LAG sei die Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dann gleichzuhalten, wenn dafür eine Förderung aus öffentlichen Mittels bezogen werde, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt. Die Flächen im Ausmaß von 6,9685 ha seien daher ebenfalls bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. In der Folge wurde im Bescheid das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG angeführt und sei von diesem Einheitswert die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.01.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Bescheides vom 05.01.2015 begehrt. Begründend wurde ausgeführt, dass seine gesamt gepachteten, teilweise nur genutzten Flächen mit 31.12.2010 an den Besitzer zurückgegeben worden seien. Ab 01.01.2011 seien diese Flächen vom Besitzer an die belangte Behörde gemeldet und hierfür der vorgeschriebene Sozialversicherungsbeitrag geleistet worden. Der Besitzer habe diese Auflösung der Pacht schriftlich bestätigt und ordnungsgemäß der Sozialversicherungsanstalt gemeldet. Der Beschwerdeführer sehe daher keine Verletzung gegenüber der Sozialversicherungsanstalt. Er habe lediglich auf Wunsch des Besitzers in der erhobenen Zeit die Wiesen nach den Vorschriften der AMA abgeerntet. Für diese Pflegemaßnahme habe er den ÖPUL-Antrag stellen dürfen. Dieser Antrag an die AMA sei nicht bindend mit einer Sozialversicherungsleistung für die beantragten Flächen gewesen. Dies sei ihm von der AMA schriftlich bestätigt worden.
3. Mit Schreiben vom 16.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit E-Mail vom 24.09.2015 teilt die belangte Behörde mit, dass "beim Bescheid vom 05.01.2015 nur über die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung abgesprochen wurde".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2013 für 11,68 ha Förderungen beantragt. Im AMA Antrag scheint ein um 6,9685 ha größeres Ausmaß auf. Bei dieser Fläche von 6.9685 ha handelt es sich um die Parzellen 177/1, 180, 181/1, 181/2, 182 und 193/1. Eigentümer von 6,4085 ha sind XXXX . Eigentümer der restlichen 0,56 ha ist Herr XXXX . Bis zum 31.12.2013 wurde diese 6,9685 ha große Fläche vom Beschwerdeführer unentgeltlich bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer hat für diese in Rede stehende Fläche ÖPUL-Förderungen bezogen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Es wurde auch Einsicht genommen in den Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2015, in die Beschwerde vom 28.01.2015, in den Vorlagebericht vom 16.03.2015. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes vor allem auf die obigen Unterlagen gestützt.
Dass der Beschwerdeführer Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die Aberntung der in Rede stehenden, 6,9685 ha großen, Fläche bezog, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Einhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt, wird von diesem nicht bestritten.
Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Beweisverfahrens steht daher fest, dass die vom Beschwerdeführer bezogenen öffentlichen Förderungsmitteln der Pflege ökologisch wertvoller Flächen dienen sollen und in direktem Zusammenhang mit der Kulturlandschaftspflege stehen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 182 BSVG iVm 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG ist § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden und somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sache des Verfahrens ist die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach § 23 BSVG in dem im gegenständlich angefochtenen Bescheid genannten Zeitraum.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Sachentscheidung ist einerseits begrenzt durch die "Verwaltungssache", die zunächst der Verwaltungsbehörde vorlag (äußerste Grenze) und andererseits durch den Inhalt der Beschwerde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 2014, RZ 833).
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, in welchem dem Beschwerdeführer auch Parteiengehör gewährt wurde.
4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
4.1. Voraussetzung für die Versicherungspflicht (nach dem BSVG) ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wobei auch die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen kann. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl. VwGH 16.03.11, 2007/08/0307).
Gemäß § 5 Abs. 1 LAG ist der land- und forstwirtschaftlichen Produktion die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege gleichzuhalten, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
Der Beschwerdeführer erhielt für die 6,9685 ha große in Rede stehende Fläche, die er bis 31.12.2013 bewirtschaftete, ÖPUL Forderungen, die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienen und deren zugrundeliegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
Da nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege einer land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist, wenn dafür eine Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird und deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt, kann der Auffassung der belangte Behörde, dass eine landwirtschaftliche Produktion im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gegeben ist und somit der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist, sohin nicht entgegen getreten werden.
Der Beschwerdeführer hätte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits vor Antragstellung auf öffentliche Förderungen bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt zu erkundigen gehabt, ob sich dadurch Änderungen in seinem Versicherungsverhältnis ergeben könnten.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die vom Beschwerdeführer gepachteten Flächen am 31.12.2010 an den Besitzer zurückgegeben worden seien und ab 01.01.2011 vom Besitzer der vorgeschriebene Sozialversicherungsbeitrag geleistet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass es - wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage ausgeführt wurde - zu keiner "Doppelanrechnung" der Fläche von 6,9685 ha für die ÖPUL-Förderungen gekommen ist, zumal Herrn XXXX mit Schreiben vom 14.02.2014 die Beiträge, welche er bis 03/2010 für die Grundstücke im Ausmaß von 6,96 ha - bzw. nach dem Verkauf für Grundstücke im Ausmaß von 0,56 ha - bezahlt hat, gutgeschrieben wurden und auch Frau XXXX die zu Ungebühr entrichteten Beiträge, die sie ab 04/2010 für die Flächen im Ausmaß von 6,4085 ha bezahlt hatte, am 28.02.2014 gutgeschrieben wurden. Diese diesbezüglich von der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage getätigten Ausführungen sind glaubhaft und es ist kein Grund hervorgekommen, daran zu zweifeln.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine allfällige Falschberatung durch die AMA, wie in der Beschwerde ausgeführt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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