W178 2008328-1•BVwG W178 2008328-1
W178 2008328-1Federal Administrative CourtSep 25, 2015
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W178 2008328-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des Herrn XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 07.05.2014, XXXX , betreffend Zurückweisung der Beschwerdegegen den Bescheid der NÖGKK vom 11.03.2013 beschlossen:
A) Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 10 Abs 3 und § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖ GKK) hat mit Bescheid vom 11.03.2014 dem Dienstgeber XXXX , wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszustand in der Höhe von EUR 1.040,-- vorgeschrieben. Zur Begründung wurde angeführt, dass er gem. § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. In der Folge werden jene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer angeführt, für die der Lohnzettel für das Jahr 2013 verspätet, das heißt am 03.03.2014 vorgelegt worden waren.
Mit Schreiben vom 02. April 2014 hat Frau XXXX , Bilanzbuchhaltung, auf den oben erwähnten Bescheid Bezug genommen, ebenso auf das Beitragskonto von Herrn XXXX und ausgeführt: "Wie bereits telefonisch erläutert, habe ich am 28.02.2014 mit dem näher bezeichneten Protokoll die Lohnzetteln 2013 übermittelt. Danach ist mein System abgestürzt und ich konnte auf keine Daten mehr zugreifen. Nachdem ein Rückspiel der Sicherung nicht funktioniert hat, hat mein IT-Techniker sich dieser Sache angenommen. Deshalb habe ich die Lohnzettel für die Beitragskontonummer XXXX erst nach Wiederherstellung der Daten mit dem genannten Protokoll vom 03.03. übermittelt. Sie erhebe daher das Rechtsmittel der Beschwerde gem. 414 ASVG iVm § 7 VwGVG und stelle den Antrag auf Aufhebung des festgesetzten Beitragszuschlages.
Mit Schreiben vom 18.04.2014 erging an Frau XXXX seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ein Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde sie aufgefordert, bis zum 02. Mai 2014 die Eingabe vom 03.04.2014 zu verbessern.
Da dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden sei, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.
Betreffend diese Beschwerdevorentscheidung hat Frau XXXX in Vertretung von Herrn XXXX einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Sie bringt darin zur Begründung vor, dass sie am 29.04.2014 die Vollmacht - wie von der Kasse aufgetragen - per E-Mail übermittelt habe, durch einen Fehler ihrerseits diese aber nicht eingelangt sei. Aus diesem Grund ersuche sie um Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Seitens des BVwG wurde Herr Mag. XXXX darauf hingewiesen, dass Frau XXXX nicht zur Vertretung beim BVwG berechtigt sei und er daher binnen der Verbesserungsfrist den Vorlageantrag selbst zu unterzeichnen oder sich einer befugten Vertretung zu bedienen.
Es ist beim BVwG keine Antwort auf dieses Schreiben eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Frau XXXX ist selbstständige Bilanzbuchhalterin. Sie nimmt für den Dienstgeber XXXX die Pflichten des Dienstgebers gegenüber der NÖGKK wahr.
Sie hat den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebracht.
Dem mit Rückschein am 28.07.2014 zugestellten Verbesserungsauftrag vom 16.07.2014 wurde bis dato nicht entsprochen; auf die Folgen der Nichtentsprechung wurde im Schreiben hingewiesen.
Der maßgebliche Sachverhalt ist unbestritten.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gem. § 2 des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberuf (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013) ist dem zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben: Gemäß Abs. 1 Z 4 die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgericht, gem. Z 7 die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, nicht jedoch die Vertretung im Rechtsmittelverfahren, sowie nach Abs. 2 Z 2 die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherung.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter ,sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß Abs 2 richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Nach Abs 3 sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
3. 2 Das bedeutet für das gegenständlichen Verfahren:
Frau XXXX ist entsprechend der oben dargelegten Regelung des Bilanzbuchhaltungsgesetz als Bilanzbuchhalterin grundsätzlich von der Vertretung im Rechtsmittelverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten ausgeschlossen ist. Sie war daher nicht zur Einbringung des Vorlageantrages beim Bundesverwaltungsgericht berechtigt.
Frau XXXX war zwar berechtigt, Meldungen gem. § 35 ASVG abzugeben, dies berechtigte sie jedoch nicht, in dem nach dem AVG abzuführenden Beschwerdeverfahren ein Rechtsmittel zu erheben (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2012, 2011/01/0231 zur Frage der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 10. Jänner 1985, 83/05/0073, VwSlg. 11633 A/1985, unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber oder eine damals von der Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG ausgeschlossene juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugten Personen, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter iSd § 13 Abs. 3 AVG anzusehen (Hinweis E 30. Jänner 1996, 93/11/0092). Schreitet daher ein Wirtschaftstreuhänder, ohne Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs ein, so hat die Behörde nach § 10 Abs. 3 AVG vorzugehen und den Bf selbst gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, entweder die Berufung selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen. (Hier: Verfahren betreffend Übertretung des AuslBG; Verbesserungsauftrag an Wirtschaftstreuhänder; Berufung als unzulässig zurückgewiesen)
Die Einbringung durch eine nicht befugte Vertreterin ist ein verbesserungsfähiger Mangel, die Verbesserung wurde allerdings nicht geleistet. Die dafür gesetzte Frist von 4 Wochen ist als angemessen anzusehen.
Es war daher mit der Zurückweisung des Rechtsmittels vorzugehen.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf die Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk vom 30. Jänner 1996, 93/11/0092 und Vorzahlen) und auf die klare Rechtslage im Berufsrecht der selbstständigen Bilanzbuchhalter stützen
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