BVwG W159 1418068-1

W159 1418068-1Federal Administrative CourtSep 25, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG W159 1418068-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1418068.1.00

Spruch

W159 1418068-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA.:

Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2011, Zl. 10 08.596-BAW, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs.1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, gelangte am 22.07.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 16.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag durchgeführte Ersteinvernahme durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er beschlossen habe, das Land zu verlassen, als seine Mutter gestorben sei und sein Vater von Soldaten getötet worden sei. Er habe keine Familie und keine Heimat mehr, weitere Gründe habe er nicht.

Bereits mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.08.2010 wurde der Antragsteller wegen Verwendung eines total gefälschten portugiesischen Personalausweises gemäß § 223 Absatz 2, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt verurteilt. Am 22.09.2010 erfolgte eine Einvernahme durch die EAST West, welche jedoch die Klärung einer allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates zum Gegenstand hatte.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Asylwerber am 11.01.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ausgiebig einvernommen. Der Antragsteller gab an, gesund zu sein und keinerlei Beweismittel zu haben. Er habe seinen Herkunftsstaat Guinea- XXXX bereits vor 6 Jahren verlassen und dann 2 Jahre lang in Marokko und anschließend in Italien gelebt. Außerdem sei er auch in Gambia, im Senegal und in Mauretanien gewesen. Zur Schule sei er niemals gegangen, geboren sei er am XXXX in XXXX , einer Gasse in der Stadt XXXX . Er gehöre der Volksgruppe der Fulla an und sei ledig und kinderlos, besondere Bindungen zu Österreich habe er nicht, er möchte jedoch hierbleiben. Er sei gläubiger Moslem. Sein Vater sei von Soldaten erschossen worden und seine Mutter an einer Krankheit gestorben. Er weiß nicht mehr genau, wann sein Vater umgebracht worden sei, er sei ca. 7 Jahre alt damals gewesen. Seine Mutter sei 1999 gestorben, sein Bruder sei vor ihm aus XXXX weggegangen, sonst habe er keine Verwandten gehabt, zumindest keine, die er kenne. Er habe auf der Straße Kleidung verkauft und auch als Bauarbeiter gearbeitet. Schließlich sei auch er von Soldaten nach seinem Vater gefragt worden und daraufhin sei er geflüchtet. Sein Vater habe in einem Büro gearbeitet, was er genau gemacht habe, wisse er nicht. Im Jahre 2000 sei er eine Woche lang in XXXX in Haft gewesen, dann sei er geflüchtet. Eine ihm unbekannte Person habe ihn dann aus der Haft entlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass sie ihn umbringen würden, da sie auch seinen Vater umgebracht hätten. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 08.02.2011, Zahl: XXXX ; wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchpunkt II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit wurde hingewiesen, dass der Antragsteller auch das Geburtsdatum " XXXX " angegeben habe, was seine persönliche Glaubwürdigkeit reduziere. Die Angaben zu seinen Fluchtgründen seien durchgehend unsubstanziert gewesen. Es sei auch völlig unplausibel, dass der Antragsteller im Alter von 12 Jahren ohne erkennbaren Anlass in Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters gesucht und verhaftet worden sei. Auch habe der Antragsteller keinen plausiblen Grund für den Tod seines Vaters und das angebliche Interesse der Behörden an seiner Person darlegen können. Im Übrigen hätten bei der Schilderung jegliche Details gefehlt, z. B. hinsichtlich der Konfrontation mit den Soldaten und mute es realitätsferne an, dass er al 11-jähriger ganz alleine gelebt hätte. Es sei daher aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens die Feststellung zu treffen, dass er sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vollkommen vages, formularmäßig vorgetragenes, unplausibles und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handle, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit hätte. Es sei dem Antragsteller daher nicht gelungen, begründet Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Zu Spruchteil I. wurde rechtlich begründend dargelegt, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben grundsätzlich als unwahr erachtet habe. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hingedeutet hätte, sei der Asylantrag auf Grund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst festgehalten, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Außerdem würden zum Herkunftsland keine Hinweise vorliegen, dass abgewiesene Asylwerber aus XXXX im Falle einer Rückkehr wegen Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen zu befürchten hätten. Es bestünde auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder Dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne des Artikels 3 EMRK unzulässig machen könnte. Auf Grund getroffener Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien (?) eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober offenkundige massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement nach XXXX entgegenstehenden Gründe erkannt werden.

Zu Spruchteil III. wiederum wurde festgehalten, dass es keine Hinweise auf ein Familienleben des Antragstellers in Österreich gebe. Auch liege kein schützenwertes Privatleben vor. Der Antragsteller habe sich - nach illegaler Einreise - nur einen relativ kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, habe hingegen den Großteil seines Lebens in XXXX verbracht. Es hätten sich auch keine Hinweise auf besonders berücksichtigungswürdige integrationsverfestigende Maßnahmen oder Tätigkeiten ergeben, die einer Ausweisung entgegenstünden. Im Gegenteil, der Antragsteller sei rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch verurteilt worden und sei auch in der Folge wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Im vorliegenden Fall sei daher im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit die Ausweisung aus dem Bundesgebiet dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde, darin führte er aus, dass er sich seit einem Jahr in Österreich befinde und ihm das Land sehr gut gefalle und er seine Straftat bereue. Er habe in Zukunft vor einen Deutschkurs zu machen, damit er auch eine Arbeitserlaubnis bekomme. Strafbare Handlungen werde er nicht mehr begehen, er möchte legal arbeiten, er bitte darum, ihm das zu ermöglichen. Weiters schloss er eine englischsprachige Beschwerdeergänzung an, die übersetzt wurde. Darin führte er aus, dass er sich es nicht leisten kann, in sein Heimatland zurückdeportiert zu werden, weil er dort komplizierte Probleme habe. Er habe seine Eltern verloren und es gebe niemanden, der sich um ihn kümmern könnte. Auch habe er daher keinerlei Verwandte. Eine Deportation stelle auch ein Risiko für sein Leben dar. Er berufe sich auch auf den Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen und auf humanitäre Gründe ersuche er um entsprechenden Schutz durch Österreich.

Es erfolgten mehrfach Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Suchmittelhandels.

Nach Richterwechsel wurde dem in Strafhaft in der JA Stein einsitzenden Beschwerdeführer das Parteiengehör zu einem aktuellen Länderinformationsblatt zum Herkunftsstaat XXXX eingeräumt und er gleichzeitig ersucht, einige Fragen zu einem allfälligen Familien- und Privatleben in Österreich zu beantworten, wobei eine Frist 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde.

Der Beschwerdeführer nahm zu dem Länderbericht in keiner Weise Stellung und zu einem allfälligen Familienleben gab er an, dass er mit seiner früheren Freundin, welche Österreicherin sei, zusammengelebt habe, nun seien sie aber getrennt. Er habe keine Kinder. Er habe auch keine Ausbildung in Österreich absolviert und befinde sich derzeit in Strafhaft, wo er in der Anstaltsküche der XXXX arbeite, bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied und habe auch keine österreichischen Freunde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von XXXX ist und am XXXX geboren wurde.

Zu den Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Er ist am 22.07.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist, wobei er mit einem total gefälschten portugiesischen Personalausweis angetroffen wurde. Am 16.09.2010 stellte er einen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankung.

Der Beschwerdeführer würde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.08.2010, Zahl: XXXX , wegen §§ 223 Absatz 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 14.01.2011, Zahl:

XXXX , wegen §§ 27 Absatz 1 und 3 SMG, § 269 Absatz 1, §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 2 iVm § 15 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, wobei der bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe in der Folge widerrufen wurde.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.10.2011 Zahl XXXX wegen §§ 27 Absatz 1 und 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 26.03.2013, Zahl:

XXXX , wegen §§ 27 Absatz 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

5. Mit Urteil des XXXX vom 28.10.2013, Zahl: XXXX , wegen §§ 83 Absatz 1 iVm 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.

Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich, er ist derzeit in der XXXX in Haft und wird voraussichtlich erst im Juni 2016 aus der Strafhaft entlassen. Er hat keine Kinder. Es sind keine Anzeichen einer Integration ersichtlich.

Zu Guinea-Bissau wird Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Guinea-Bissau ist gemäß seiner Verfassung eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung und kann sie bei politischen Krisen auflösen. Das in sieben Regionen eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Die Gewaltenteilung ist schwach ausgebildet, mit einer sehr dominanten Exekutive und einem nach wie vor starken Militär (AA 10.2014a).

Nach einem Militärputsch im April 2012 übernahm eine zivile Übergangsregierung unter Präsident Serifo Nhamadjo die Regierungsgeschäfte. Die Mehrheitspartei PAIGC (Partido Africano da Independência da Guiné e Cabo Verde) befand sich nach dem Putsch in Opposition. Am 6. Juni 2013 unterzeichnete sie mit der Regierungspartei PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) ein Abkommen zur Bildung eines "Nationalen Übergangsrats" und stellt seitdem fünf Minister (AA 10.2014a; vgl. AA 10.2014b).

Am 13. April 2014 wurden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Jose Mario Vaz wurde (in der zweiten Wahlrunde am 18. Mai 2014) für eine fünfjährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt: Bei den Wahlen zur Nationalversammlung (Assembleia Nacional Popular, 102 Sitze, Amtszeit 4 Jahre) gewann die PAIGC mit 47,3% der Wählerstimmen 57 Sitze, die PRS mit 31,1% 41 Sitze, und andere Parteien 4 Sitze (CIA 20.6.2014). Die Wahlen verliefen friedlich und weitgehend demokratisch und glaubwürdig (AA 6.2.2015).

2013 gab es mehr als 30 Parteien in Guinea-Bissau. Die beiden größten Parteien - PAIGC und PRS - und viele kleinere Parteien stehen miteinander im Wettbewerb, sind aber unvorhersehbar und institutionell schwach. Die Parteien leiden unter Einflussnahme durch das Militär und den sich stetig ändernden personellen Seilschaften. In den 40 Jahren seiner Unabhängigkeit hat kein Präsident sein Mandat bis zum Ende gehalten, entweder aufgrund seines vorzeitigen Todes oder aufgrund eines Militärputsches (FH 23.1.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Im April 2012 kam es in Bissau zu einem Staatsstreich durch das Militär, bei dem die verfassungsmäßige Regierung abgesetzt wurde. Nach friedlich und demokratisch glaubwürdig verlaufenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (April/Mai 2014) hat sich die politische Lage in Guinea-Bissau deutlich entspannt, alle Staatsorgane arbeiten wieder verfassungsgemäß. Die Europäische Union und die Gemeinschaft der Portugiesisch-sprachigen Länder betrachten die politische Lage nach den jüngsten Wahlen als relativ stabil (AA 6.2.2015). Allerdings sind auch weiterhin gewaltsame Vorfälle nicht auszuschließen (BMEIA 5.2.2015). Nach fünf Staatsstreichen in den letzten drei Jahrzehnten sind die Hoffnungen, dass die Wahlen dem Land Stabilität bringen, mit Vorsicht zu genießen (MRG 3.7.2014). Per Dekret vom 15.9.2014 entließ Präsident José Mário Vaz den Oberbefehlshaber der Streitkräfte, General Antonio Indjai. Indjai wurde nach einer Meuterei im Jahr 2010 Oberbefehlshaber des Militärs; im Jahr 2012 leitete er den Militärputsch. Am 17.9.2014 wurde General Biague Na Ntan zum Nachfolger Indjais ernannt. Wie Letzterer gehört er der ethnischen Gruppe der Balanta an, die etwa 60% der Militärangehörigen und ein Viertel der rund 1,6 Millionen Einwohner des Landes stellt (BAMF 22.9.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und ist kaum funktionsfähig. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Gerichte und Justizbehörden sind zudem oft voreingenommen und nicht produktiv. Der Generalstaatsanwalt ist kaum vor politischem Druck geschützt. Der Mangel an Material und Infrastruktur verzögert Prozesse, Verurteilungen sind sehr selten. Gerichtsentscheide werden aber, wenn sie ausgefertigt sind, von den Behörden respektiert (USDOS 27.2.2014).

Gesetzlich ist die Unschuldsvermutung festgelegt, sowie unter anderem das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren ist das Recht auf einen fairen Prozess vorgesehen und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen. Die genannten Rechte werden aber bei den wenigen Angeklagten, die vor Gericht kommen, zumeist eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und sie werden hierfür nicht bestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Verbrechen zuständig. Die Polizei für Öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst, Grenzdienst, Schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 27.2.2014).

Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt und korrupt. Sie kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. 2013 gab es keinerlei Schulungen. Fahrzeughalter wurden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, ließ man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 27.2.2014).

Illegale Abholzung geschieht oft zugunsten einiger Militärbeamter. Proteste der Bevölkerung gegen solche Abholzungen führen zu Einschüchterungen und Misshandlungen durch Mitglieder der Nationalgarde und Streitkräfte (IRIN 22.7.2014).

Straffreiheit ist ein ernstes Problem. Der Generalstaatsanwalt ist für die Untersuchung polizeilicher Übergriffe verantwortlich. Seine Mitarbeiter sind aber ebenfalls unterbezahlt, werden oft bedroht und sind korrupt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden diese Verbote von den Streitkräften und der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestraft Mitglieder der Sicherheitskräfte, die solche Missbräuche begehen, nicht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

6. Korruption

Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und gehen hierfür straffrei. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. 2013 gab es keine Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten" beauftragt, dieses war 2013 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte einen Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch ineffektiv, schlecht ausgestattet, schlecht ausgebildet und hat keinerlei Unterstützung von außen (USDOS 27.2.2014).

Der illegale Drogenhandel trägt zur weit verbreiteten Korruption bei. Durch die schwachen Institutionen und durchlässigen Grenzen ist Guinea-Bissau ein Haupttransitland für lateinamerikanische Drogenhändler. Mächtige Segmente des Militärs, der Polizei und der Regierung sind Berichten zufolge an diesem Handel beteiligt. Die Justiz verfolgt Korruptionsfälle nicht (FH 23.1.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Guinea-Bissau im Jahr 2014 auf Platz 161 von 175 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und ausländischen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen. Menschenrechtsfälle werden untersucht und Ergebnisse hierzu veröffentlicht. Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Es gibt eine staatliche Menschenrechtsorganisation, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Punktuell verpflichtender Wehrdienst von 18 bis 25 Jahren (Dienst bei der Luftwaffe ist freiwillig). Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung möglich (CIA 20.6.2014).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Zu den ernsten Menschenrechtsverletzungen in Guinea-Bissau zählen willkürliche Verhaftungen; behördliche Korruption und Beteiligung am Drogenhandel; damit verbundene Straffreiheit; sowie das Nichteinhalten des Rechts der Bürger, ihre Regierung zu wählen. Weitere Menschenrechtsverletzungen sind die schlechten Haftbedingungen, mangelnde justizielle Unabhängigkeit und ordentliche Gerichtsverfahren; Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen; Weibliche Genitalverstümmelung; Kinderhandel, Kinder- und Zwangsarbeit. Die Regierung unternimmt keine effektiven Schritte, um Beamte, die Missbräuche begehen, zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014).

In den Bereichen Menschenrechtsschutz und Bekämpfung von Straffreiheit wurden keine Fortschritte erzielt. Ganz im Gegenteil gab es 2014 neue Fälle politisch motivierter Gewalt und Einschüchterung von Kandidaten bei der Wahl. Zudem wurde in die Justizverwaltung eingegriffen (UNSC 12.5.2014).

Quellen:

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Diese wird von der Regierung Berichten zufolge aber nicht immer respektiert. Nach dem Putsch im April 2012 wurden vorübergehend Radio- und Fernsehanstalten geschlossen. Seit die Sender ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, gab es Berichte über Bedrohungen von Journalisten und Selbstzensur. Es gibt einige private Zeitungen, sowie die Regierungszeitung No Pintcha. Alle Zeitungen werden über die staatliche Druckerei veröffentlicht (USDOS 27.2.2014).

Die Medien begleiten die politische Entwicklung zwar kritisch. Die Reichweite der Printmedien ist jedoch gering (AA 10.2014a).

Quellen:

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Für Versammlungen und Demonstrationen sind Genehmigungen notwendig, die Bedingungen sind im Allgemeinen akzeptabel (USDOS 27.2.2014).

Nach dem Putsch 2012 wurden NGOs schikaniert, viele wurden aber immer lautstärker in ihrer Opposition gegen die Übergangsregierung, für die Menschenrechte und hinsichtlich der zunehmenden wirtschaftlichen und sozialen Unsicherheit (FH 23.1.2014).

Quellen:

13. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich. In den notdürftigen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Die zwei neuen Gefängnisse in Bafata und Mansoa haben jedoch Strom, Trinkwasser und angemessen Platz; die Wärter sind betreffend Menschenrechte geschult. Ende 2013 waren in Bafata 47 und in Mansoa 45 Häftlinge. Vier der Häftlinge waren Frauen; diese wurden von den Männern separat festgehalten. Kinder waren in den beiden Anstalten nicht inhaftiert. Die Gesamtkapazität der beiden Gefängnisse liegt bei 90 Häftlingen. Es gibt bezüglich Mansoa und Bafata keine Berichte über Todesfälle oder Gewaltvorfälle, die Gefängnisverwaltung stellt den Gefangenen Lebensmittel zur Verfügung. In Untersuchungshaftanstalten in Bissau wird den Gefangenen keine Nahrung zur Verfügung gestellt, sie sind diesbezüglich auf ihre Familienangehörigen angewiesen (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

14. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Guinea-Bissau für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum).

Quellen:

15. Religionsfreiheit

Schätzungen der US-amerikanischen Regierung vom Juli 2013 zufolge sind rund 50% der 1,7 Millionen Bewohner von Guinea-Bissau Anhänger indigener Religionen, 40% sind Muslime und 10% Christen. Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka stellen den Großteil der Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und anderen größeren Städten (USDOS 28.7.2014).

Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 23.1.2014). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

16. Ethnische Minderheiten

99% der Bevölkerung von Guinea-Bissau gehören afrikanischen ethnischen Gruppen an, weniger als 1% sind Europäer oder Mulatten.

Zu den afrikanischen Volksgruppen zählen: Balanta (30%), Fula (20%), Manjaca (14%), Mandinga (13%) und Papel (7%) (CIA 20.6.2014).

In der Regierung sind alle ethnischen Gruppen vertreten (USDOS 27.2.2014).

Die ethnische Zugehörigkeit ist beim Militär eine strittige Frage, 80% der Streitkräfte gehören der Volksgruppe der Balanta an. Einstellungen und Beförderungen führen oft zu Spannungen und Streitigkeiten. Innerhalb der Gesellschaft bestehen keine tiefen Antipathien zwischen ethnischen Gruppen, interethnische Gewalt ist selten (ACSS 11.6.2013).

Nach dem Putsch 2012 lebten alte Rivalitäten zwischen ethnischen Gruppen wieder auf, diese äußerten sich in Streitigkeiten über Vieh, Land und Wasser (FH 23.1.2014). Die Politik in Guinea-Bissau ist durch starke ethnische Loyalitäten charakterisiert. Die Erinnerungen an den erbitterten Bürgerkrieg der 1990er Jahre sind noch frisch (MRG 3.7.2014).

Quellen:

17. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

18. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Nach seinem Bürgerkrieg in den Jahren 1997/1998 befindet sich das Land noch immer in der Wiederaufbauphase (AA 6.2.2015). Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei dominieren Guinea-Bissaus Ökonomie. Etwa zwei Drittel aller Jobs sind in diesen Branchen angesiedelt. Von der rund einen Million Hektar potentieller Anbaufläche werden nur etwa die Hälfte bewirtschaftet, zumeist als Subsistenzwirtschaft (AA 10.2014c).

Die wirtschaftliche Entwicklung in Guinea-Bissau wurde durch den Putsch vom April 2012 stark beeinträchtigt. Die Regierung wurde von wichtigen internationalen Partnern als nicht legitim angesehen, nicht-humanitäre Entwicklungshilfeprojekte großer Geber wurden zurückgestellt. Die Cashewnuss verkaufte sich in Folge des Putsches von 2012 im Jahre 2013 wesentlich schlechter als erwartet, die Wirtschaft schrumpfte deshalb in den vergangenen beiden Jahren (AA 10.2014c).

Guinea-Bissaus Indikatoren sozialer Entwicklung gehören zu den niedrigsten weltweit. Beim jüngsten Index für die menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen belegt Guinea-Bissau den 176. von 187 Plätzen. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 48 Jahre. Dies liegt unter dem afrikanischen Durchschnitt (AA 10.2014c).

2013 stürzte der Preis von Cashewnüssen schon das zweite Jahr in Folge ab. Cashewnüsse sind das wichtigste Exportgut Guinea-Bissaus, rund 80% der 1,6 Millionen Einwohner leben davon. Die Hälfte der Bevölkerung war aufgrund des Preissturzes mit ernster Nahrungsmittelknappheit konfrontiert (IRIN 16.6.2014).

Quellen:

19. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist sehr eingeschränkt und mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 6.2.2015).

Die Verbreitungsrate von HIV/AIDS bei Frauen und die Müttersterblichkeitsrate in Guinea-Bissau zählen zu den höchsten der Welt (UNNS 28.2.2014). UN-Schätzungen zufolge sind 3% der erwachsenen Bevölkerung (15-49 Jahre) mit HIV/AIDS infiziert (AA 6.2.2015).

Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden. Eine Cholera-Epidemie hat 2008 auch in der Hauptstadt Bissau zahlreiche Todesopfer gefordert (BMEIA 5.2.2015).

Es besteht ein hohes Malariarisiko im ganzen Land. Sowohl bezüglich Erkrankungsrate wie auch Sterblichkeit gehört Malaria zu den wichtigsten Erkrankungen in Guinea-Bissau. Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Die Grenze von Guinea-Bissau zu Guinea ist schlecht gesichert, ein Einsickern von Ebola-Infektionen kann nicht ausgeschlossen werden. Bisher wurden aus Guinea Bissau aber keine Fälle berichtet (AA 6.2.2015). Mitte August 2014 schloss Guinea-Bissau seine Grenzen zum östlichen Nachbarn Guinea, um ein Einsickern des Ebola-Virus vorzubeugen. Die Anordnung zum Grenzschluss bedeutet das Schließen offizieller Grenzübertritte. Die lange und durchlässige Grenze in ländlichen Gebieten wird aber schwer zu kontrollieren sein (Reuters 13.8.2014).

Quellen:

Der Beweis wurde erhoben durch die Ersteinvernahme des Asylwerbers durch die Polizeiinspektion XXXX am 16.09.2010, durch Befragung durch das Bundesasaylamt, Erstaufnahmestelle West, am 22.09.2010 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 11.01.2011, durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes zur Zahl: XXXX , durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes Guinea-Bissau der Staatendokumentation (durch das Bundesverwaltungsgericht) einschließlich eines Fragebogens zu einem allfälligen Familien- und Privatleben in Österreich (ebenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht) und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Dieses Dokument wurde im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen. Eine Stellungnahme wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt abgegeben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid, wie sie im Verfahrensgang wiedergegeben wurden. Insbesondere ist nochmals zu unterstreichen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen Fluchtgründen, - trotz präziser Nachfragen des einvernehmenden Beamten - äußerst vage geblieben sind und er in keiner Weise in der Lage war, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Der Beschwerdeführer hat auch keinesfalls in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung seine Fluchtgründe detaillierter und ausführlicher dargelegt, sondern sich auch hier auf Gemeinplätze beschränkt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist wohl nicht offenbar widersprüchlich, aber - wie bereits ausgeführt - äußerst dünn und vage.

Die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als 11-jähriger bereits allein gelebt habe und als 12-jähriger von der Polizei (ohne erkennbaren Anlass) verhaftet wurde, äußerst unplausibel erscheint, ist durchaus nachvollziehbar.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde - wie in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - vehement dadurch beeinträchtigt, dass er bei der Einreise in Österreich mit einem total gefälschten portugiesischen Personalausweis betreten wurde, was sein erster Behördenkontakt in Österreich war. Sonstige Identitätsdokumente oder Dokumente in seinem Fluchtvorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. Das bereits am Beginn des Verfahrens angegebene und zuletzt unmissverständlich angeführte Geburtsdatum ( XXXX ) erscheint durchaus glaubwürdig, nicht jedoch das zwischenzeitig einmal kurz erwähnte Geburtsjahr XXXX , das offenbar in der Absicht vorgebracht wurde, sich als unbegleitete, minderjährige Person einen Vorteil zu verschaffen, zumal auch gegenüber der Strafjustiz das erstgenannte Datum angegeben wurde. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Personaldokumente oder eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht.

Die von dem Beschwerdeführer zuletzt gemachten Angaben zu seinem allfälligen Privat- und Familienleben erscheinen durchaus glaubwürdig, zumal aus diesen auch für den Beschwerdeführer für die vorliegende Entscheidung nichts zu gewinnen war.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde - den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise andeutet, ist auf Folgendes zu verweisen:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E).

Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in Guinea-Bissau keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Es wurde bereits mehrfach dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen hat können, im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Guinea-Bissau äußerst schwierig sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, jedenfalls nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte.

Der Beschwerdeführer hat überdies angegeben, schon in seiner Jugend als XXXX und XXXX gelegentlich gearbeitet zu haben. Er verfügt daher über Erfahrungen im Arbeitsleben seines Herkunftsstaates, wenn er auch behauptete, dort keine verwandtschaftlichen Kontakte mehr zu besitzen.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea-Bissau in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zu Folge über keine Familienangehörigen in Österreich. Die Beziehung zu seiner österreichischen Freundin ist, seinen eigenen Angaben zu Folge, zwischenzeitlich auseinandergegangen. Er hat auch keine Kinder. Es liegt somit kein Familienleben in Österreich vor.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.) große Bedeutung zu.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Der Beschwerdeführer ist wohl seit mehr als 5 Jahren in Österreich aufhältig, er hat jedoch seinen Angaben zu Folge keinerlei Ausbildung in Österreich absolviert, auch keine Deutschkurse, ist auch nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen und hat auch keine österreichischen Freunde, sodass insgesamt keine Anzeichen einer Integration feststellbar sind. Der Beschwerdeführer ist auch keineswegs selbsterhaltungsfähig und hat auch in Österreich - mit Ausnahme seiner derzeitigen Arbeit in der Anstaltsküche der Justizanstalt Stein im Zuge des Strafvollzuges - nicht gearbeitet, auch nicht ehrenamtlich.

Darüber hinaus ist das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich dadurch stark beeinträchtigt, dass er insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt wurde und zwar vor allem wegen Drogendelikten, aber auch wegen Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Urkundenfälschung. Wenn man die Haftstrafen zusammenrechnet, so gelangt man zu einer Gesamthaftstrafe von 70 Monaten (!) oder 5 Jahren und 10 Monaten, was somit die Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich übersteigt (wobei zu berücksichtigen ist, dass die Entlassung aus der Strafhaft voraussichtlich erst im Juni 2016 erfolgt). Jedenfalls ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Großteil seines Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft verbracht hat.

Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes deutlich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr in der Beschwerde darauf beschränkt anzugeben, dass es ihm in Österreich gefalle und dass er gerne hierbleiben möchte. Sein Versprechen, keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen, hat er seit dem Beschwerdedatum (25.02.2011) mehrfach gebrochen. Er hat auch nicht, wie angekündigt, Deutschkurse besucht. In der englischsprachigen Beschwerdeergänzung hat er die bereits oben gewürdigten wirtschaftlichen Gründe wiederholt und auch seine Fluchtgründe vage angerissen, jedoch in keiner Weise konkret und substantiiert die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides kritisiert oder ein neues, nicht von vornherein im Hinblick auf die gesetzlichen Asyl- und Refoulementgründe als irrelevant zu bezeichnendes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer wurde auch durch die belangte Behörde konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und war die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer schließlich aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten sowie sein Privat- und Familienleben erfragt. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch darüber informiert, dass die Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Eine Stellungnahme ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.

Somit konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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