W109 2012840-1•BVwG W109 2012840-1
W109 2012840-1Federal Administrative CourtSep 25, 2015
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Kürzung, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie
W109 2012840-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hielt im Jahr 2013 auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend Einheitliche betriebsprämie 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2013 Betriebsprämie in Höhe von insgesamt EUR 2.727,22 gewährt. EUR 18,29 waren in diesem Bescheid als "Abzug Haushaltsdisziplin" ausgewiesen.
Mit angefochtenem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2013 Mutterkuhprämien für vier Mutterkühe und eine Kalbin in Höhe von insgesamt EUR 1.125,46 gewährt. In diesem Bescheid war ein "Abzug Haushaltsdisziplin" i.d.H.v. 2,453658 % was EUR 24,54 entsprach angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.04.2014. So brachte er in diesem Schreiben vor, er erkenne den Rinderprämien-Bescheid nicht an. Der Betrag sei um EUR 255,- gekürzt. Es sei eine Haushaltsdisziplin i.d.H.v. 2,45 % eingeführt worden. Er fordere die Behörde auf, die Haushaltsdisziplin zu streichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hielt im Jahr 2013 auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.
Von den gewährten Rinderprämien 2013 wurden ihm aus dem Titel "Abzug Haushaltsdisziplin" EUR 24,54 abgezogen, was einem Prozentsatz von 2,453658 entspricht.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
4.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Gemäß Art. 111 Abs. 5 VO (EG) 73/2009 können die Mitgliedstaaten eine zusätzliche Mutterkuhprämie in Höhe von bis zu 50 EUR/Tier gewähren, falls dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Rinderhaltern eines Mitgliedstaats führt.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie und einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe zur Milchkuhprämie im Jahr 2013 (Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2013) erhält der Erzeuger nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, für jede im Jahr 2013 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.
Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel des Bundes einen Betrag in Höhe von 6 141 000 Euro, so wird gemäß Abs. 2 nach Anwendung von Art. 115 Abs. 1 zweiter Unterabsatz letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die zusätzliche Prämie je geförderte Kalbin gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h letzter Satz MOG 2007 anteilsmäßig gekürzt.
Gemäß Art. 11 VO (EG) 73/2009 wird, damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der GAP, die in Rubrik 2 des Anhangs I der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung eingestellt sind, die in dem Beschluss 2002/929/EG der am 18. November 2002 im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (Brüssel) vom 24./25. Oktober 2002 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, eine Anpassung der Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen im Rahmen der Rubrik 2 für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in Art. 190a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den Art. 134 und 135 ausgewiesenen Beträge und der Beträge gemäß Art. 136 der vorliegenden Verordnung und vor Anwendung der in den Art. 7 und 10 der vorliegenden Verordnung sowie Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die anwendbare vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 000 000 EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird (Haushaltsdisziplin).
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1181/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission, ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 13, werden die Beträge der Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d VO (EG) 73/2009, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und EUR 2.000,00 übersteigen, um 2,453658 % gekürzt.
Gemäß Art. 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 635/2013 der Kommission vom 25. April 2013, zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2013 und im Wege der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 auf die Betriebsinhaber anwenden, ABl. L 183 vom 2.7.2013, S. 1, werden die Kürzungen aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2013 gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kürzungen im Wege der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 derselben Verordnung für das Kalenderjahr 2013 werden auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber Anspruch hat.
Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU sieht eine Vielfalt von Beihilferegelungen vor, die zum Teil zur Gänze seitens der EU, zum Teil von dieser kofinanziert werden. Teilweise wird den Mitgliedstaaten auch erlaubt, aus rein nationalen Mitteln zusätzliche Beihilfen zu gewähren. Die Direktzahlungen der VO (EG) 73/2009 (Einheitliche Betriebsprämie, Mutterkuhprämie) werden grundsätzlich zur Gänze aus EU-Mitteln finanziert.
Um unterschiedlichen Zielsetzungen gerecht zu werden, unterliegen die angeführten Beihilfen aber auch komplexen Kürzungsregelungen.
Die Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin stellen einen Mechanismus dar, der gewährleisten soll, dass die Haushaltsgrenzen der EU, konkret die in der finanziellen Vorausschau festgesetzten jährlichen Obergrenzen, nicht überschritten werden.
Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die im Rahmen der Haushaltsdisziplin zur Verfügung stehenden Freibeträge in Höhe von EUR 2.000,00 gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 1181/2013 bereits im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in Anschlag gebracht wurden.
Die Abzüge im Rahmen der der Haushaltsdisziplin sind gemäß Art. 1 VO (EU) 635/2013 vom Gesamtbetrag der im Rahmen der jeweiligen Beihilferegelung zu gewährenden Prämien in Abzug zu bringen.
Die Berechnung durch die AMA erweist sich aus den angeführten Gründen als nachvollziehbar und entspricht den zwingend anzuwendenden Bestimmungen des EU-Rechts.
Somit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.
4.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
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