BVwG L504 2003922-2

L504 2003922-2Federal Administrative CourtSep 25, 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung

Full text

BVwG L504 2003922-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2003922.2.00

Spruch

L504 2003922-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten XXXX Wirtschaftstreuhänder Steuerberater, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 04.08.2011, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § § 30, 33, 34, 35 Abs 1, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2, 59 ASVG und § 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 04.08.2011 hat die XXXX Gebietskrankenkasse (SGKK) im Zuge einer durchgeführten Sozialversicherungsprüfung gem. § 41a ASVG im Betrieb des XXXX (bP [beschwerdeführende Partei]) Melde und Beitragsdifferenzen festgestellt und im Spruch des Bescheides folgendes verfügt:

XXXX wird als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die von der XXXX Gebietskrankenkasse mit Beitragsvorschreibungen vom und 09.05.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 36.092,80, sowie Verzugszinsen gern § 59 Abs 1 ASVG in Höhe von EUR 3.545,90, sohin einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 39,638,70 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Die Verpflichtung wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2, 59 ASVG und § 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG) ausgesprochen und nimmt Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid vom 04.08.2011, die Beitragsvorschreibungen vom 09.06.2010 und 09.05.2011, die Prüfberichte vom 14.06.2011 und 11.05.2011 welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen."

Begründend wurde ausgeführt, dass in gegenständlichem Fall im Zuge durchgeführter Erhebungen für die Jahre 2006-2010 bei der bP als Dienstgeberin Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse

betreffend, festgestellt worden seien.

Wie im Versicherungspflichtbescheid festgestellt, seien XXXX und XXXX für den im dortigen Spruch ersichtlichen Zeitraum nachversichert worden, da ihre Tätigkeit für den Dienstgeber als abhängiges Dienstverhältnis zu beurteilen war. Die Beiträge wären dementsprechend nachzuverrechnen. Die Nachverrechnung sei auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden und der tatsächlichen Entlohnung der Dienstnehmer durchgeführt worden. Auch aliquote Sonderzahlungen seien nachverrechnet worden.

Bzgl XXXX seien ausbezahlte Kilometergelder mangels konkreten Aufzeichnungen als Lohnbestandteil gewertet und entsprechend die Beiträge nachverrechnet worden. Die Auszahlung der Kilometergelder an XXXX sei im Lohnzettel des Dienstnehmers festgestellt worden. Der Dienstgeber bestätige selber, dass der Mitarbeiter mit einem Firmenauto unterwegs war; Fahrtenbücher seien keine vorgelegt worden. Der damalige Lohnverrechner habe diese Art und Weise der Auszahlung vorgeschlagen. Die ausbezahlten Kilometergelder seien als Lohnbestandteil zu werten gewesen.

2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist durch ihre steuerliche Vertretung Einspruch an den Landeshauptmann. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die AI und CN selbstständig tätige Unternehmer und keine Dienstnehmer seien.

XXXX habe tatsächlich KM Gelder für durchgeführte Fahrten mit seinem eigenen Pkw erhalten. Die Nichtanerkennung der Steuerfreiheit dieser Gelder wegen mangelnder Aufzeichnungen und damit Pflichtigstellung der KM Gelder könne nicht akzeptiert werden. Die gefahrenen KM könne die bP wohl nicht mit exakten KM Aufzeichnungen bzw. Fahrtenbüchern nachweisen, jedoch auf Grundlage der übertragenen Routen glaubhaft mache. Dies sei im bisherigen Verfahren jedoch ignoriert worden. Es werde daher beantragt, sämtliche Subunternehmer den Status der Selbständigkeit zu belassen, die KM Gelder des XXXX beitragsfrei zu belassen.

2.1. Im Vorlagebericht bezog die XXXX Gebietskrankenkasse auch Stellung zu den Einspruchsangaben. Der Einwand, dass die monatlichen Vergütungen überwiegend für Zustellungsfahrten lukriert würden, da beide Personen mehrheitlich als selbstständige Ausfahrer für Zeitschriften und Zeitungen tätig seien, und nur untergeordnet als Pizzazusteller, gehe ins Leere. Dies da es im vorliegenden Fall keinen Grund für einen Vergleich zwischen der Pizzazustellung und der Zeitungszustellung gebe. Ungeachtet dessen gebe der Einspruchswerber selbst in der Niederschrift an, dass AI täglich in einen seiner Betriebe komme, um zu arbeiten. Wenn AI für den Betrieb XXXX Dienst mache, dann von 11:00 bis 14:00 Uhr und von 17:00 bis 22:00 Uhr. Arbeite er für den Betrieb XXXX, dann von 10:30 Uhr bis 14:30 Uhr und von 17:00 bis 22:30 Uhr. Laut Aussage von CI arbeite dieser sechs Tage pro Woche 8-9 Stunden täglich.

Hinsichtlich des Einwandes zu den Kilometer-Geldern argumentierte die SGKK, dass die bP selber angegeben habe, dass der Mitarbeiter mit einem Firmenwagen die Lieferung durchgeführt habe und nicht mit seinem Privat-Pkw. Fahrtenbücher hätten keine vorgelegt werden können. Der damalige Lohnverrechner habe diese Art und Weise der Auszahlung vorgeschlagen. Die Ausbezahlung von als Kilometergelder "getarnten" Lohnbestandteilen habe klar der möglichst geringen Beitragsentrichtung gedient.

In einer Ergänzung des Vorlageberichtes führte die SGKK im Schreiben

c. 18.05.2012 aus, "im vorliegenden Fall habe es weitere Erhebungen gegeben, unter anderem eine Niederschrift mit dem Dienstgeber. Gemäß diesen Erhebungen seien Sachverhalte bekannt geworden, die die Abmeldung der Dienstnehmer CN und AI zur Folge gehabt hätten. Dadurch ändere sich der Spruch des Bescheides wie im Antrag ersichtlich. Die Salzburger Gebietskrankenkasse stelle sohin den Antrag den Spruch des Bescheides (39/11) dahingehend abzuändern als dieser nun zu lauten hat: Es unterlagen AI von 16.12.2009 bis 30. September 2011 und CI von 05.06.2008 bis 13.06.2011 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht (Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung. Desweiteren möge der Einspruch abgewiesen und die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse voll inhaltlich bestätigt werden.

Mit Schreiben vom 09.10.2014 wurde vom nunmehr zuständigen BVwG der bP und CN sowie AI die Möglichkeit eingeräumt zum Vorlagebericht bzw. der Stellungnahme der SGKK binnen 3 Wochen Stellung zu beziehen. Bis dato langte hierorts keine ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Siehe I. des hsg. Erkenntnis.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl L504 2003922-1, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 04.08.2011, Zl. 046-Mag.Kurz/CF 39/11, als unbegründet abgewiesen und damit bestätigt, dass es sich bei XXXX um Dienstnehmer die der Vollversicherungspflicht iSd § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG unterliegen, handelte.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK , dem des Landeshauptmannes sowie den ergänzenden Ermittlungen des BVwG.

Die bP trat den Feststellungen der SGKK im Vorlageantrag nicht entgegen, weshalb das BVwG keinen vernünftigen Grund sieht daran Zweifel zu hegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, (Voll(versicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 44 Abs 1 ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst,

Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zB ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld und sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der beitragspflichtigen Kilometergelder ist festzuhalten, dass gemäß § 49 Abs 3 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden grundsätzlich nicht als Entgelt gelten; hiezu gehören insbesondere Beträge, die dem Dienstnehmer als Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommens- (Lohnsteuer-)pflicht unterliegen.

Zur Frage inwieweit an den Dienstnehmer gewährte Fahrtkostenvergütungen gemäß § 49 Abs 3 ASVG als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es allerdings entsprechender Feststellungen bzw insbesondere eines überprüfbaren Nachweises darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer In- und Auslandsdienstreisen vorgenommen hat. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH in Abgabensachen dürfen nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden. Die bP brachte jedoch keine diesbezüglichen Aufzeichnungen in Vorlage. Die bP bestätigte vielmehr selber, dass der Dienstnehmer mit dem Firmenauto unterwegs war.

Gemäß § 6 Abs 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Hohe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie anfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei, Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Gemäß Abs 2 lege cit. sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und ailfälüger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden.

Gemäß § 58 Abs 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

Als Dienstgeberin schuldet die bP ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und muss sie zur Gänze einbezahlen.

Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundersatz zu berechnen.

Gemäß § 68 Abs 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über

Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen.

Die Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeidungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahfung Im Sinne des § 49 Abs 2 ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahmen in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

Für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist gemäß § 539a Abs 1 ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gern § 539a Abs 2 ASVG können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Gern § 539a Abs 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gern § 539a Abs 4 ASVG sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Es war daher die Entscheidung der SGKK zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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