BVwG W217 2109926-1

W217 2109926-1Federal Administrative CourtSep 24, 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Beschwerdegegenstand, Verzugszinsen,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG W217 2109926-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2109926.1.00

Spruch

W217 2109926-1/4E

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Thomas Reisch, RA, Dominikanerbastei 17/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 22.05.2015, SVNR XXXX , betreffend Vorschreibung von Verzugszinsen gemäß § 15 Abs. 4 NVG für das Kalenderjahr 2013 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag in der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht möge

dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen, wird abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Thomas Reisch, RA, Dominikanerbastei 17/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 22.05.2015, SVNR XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag in der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht möge

den vorgeschriebenen Betrag von Verzugszinsen zur Gänze nachsehen bzw. auf ein angemessenes Maß herabsetzen, wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 27.05.2014 teilte die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (in der Folge: VAN) dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr Notar!

Dieses Schreiben ist eine Serviceleistung der VAN und dient vorwiegend dazu, Ihnen die Überprüfung zu erleichtern, ob Sie für das Jahr 2013 ausreichend Beiträge nach dem NVG 1972 geleistet haben.

In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass die VAN gemäß § 15 NVG 1972 bei einer Neuberechnung der Beiträge rückwirkend Verzugszinsen vorzuschreiben hat, wenn die aufgrund der Endabrechnung vorgeschriebenen Beiträge um mehr als 15 % höher sind als jene, die als Vorauszahlung entrichtet wurden.

Die Beiträge für 2013 müssen bei der VAN bis spätestens 30. Juni 2014 in ausreichender Höhe eingelangt sein, damit es zu keiner Verzugszinsenvorschreibung kommt.

Für das Kalenderjahr 2013 wurde nachstehender Betrag auf Ihrem Beitragskonto verbucht:

18. 066,02 EUR

Mit freundlichen Grüßen

(...)"

2. Mit Schreiben vom 19.1.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der VAN ihm ab 01.02.2015 eine Alterspension zuzuerkennen.

Im Zuge des Pensionsfeststellungsverfahrens wurde der mit 08.01.2015 datierte Einkommensteuerbescheid 2013 vom Beschwerdeführer am 12.01.2015 der VAN vorgelegt, in welchem in diesem Jahr erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 179.650,52 aufscheinen. Aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides hat die VAN am 21.01.2015 die Neuberechnung der Beiträge für die Pensionsversicherung gemäß § 14 Abs. 1 NVG durchgeführt, welche für das Jahr 2013 eine Beitragsnachzahlung in der Höhe von € 16.045,92 ergab. Diese Beitragsvorschreibung wurde am selben Tag mit nachfolgendem Schreiben der VAN an den Beschwerdeführer versandt:

"Beitragsabrechnungen 2013, 2014 und 2015

Sehr geehrter Herr Notar!

Die gefertigte Anstalt übermittelt in der Anlage die endgültigen Beitragsabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 sowie die vorläufige Beitragsabrechnung für 2015. Es ergeben sich jeweils Nachzahlungen. Sie werden ersucht, die offenen Beträge mittels beiliegender Zahlscheine zu überweisen. Vorbehaltlich einer eventuellen Kanzleiablöse sind keine weiteren Zahlungen zu leisten.

Bei den Endabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 ist § 14 Abs. 2 NVG zu beachten, der wie folgt lautet:

(...)

Da allenfalls noch zu erwartende Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen sind, wurden die Beiträge für das Jahr 2015 nur vorläufig abgerechnet.

Mit freundlichen Grüßen

(...)"

Mit diesem Schreiben wurden in der Anlage die endgültigen Beitragsabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 sowie die vorläufige Beitragsabrechnung für 2015 übermittelt.

Mit Schreiben vom 11.03.2015 teilte die VAN dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Einkünfte aus notarieller Tätigkeit für das Kalenderjahr 2013 gemäß § 14 NVG € 34.111,94 an Beiträgen zur Pensionsversicherung zu entrichten gewesen seien. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer bis 30.06.2014 jedoch lediglich € 18.066,02 an Beiträgen einbezahlt, weshalb die Differenz mehr als 15 % betrage. Unter Berücksichtigung seiner nach dem 30.06.2014 geleisteten Beitragszahlungen seien gemäß § 15 NVG für die offenen Beitragsforderungen Verzugszinsen in der Höhe von € 1.447,62 vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer werde ersucht, diesen Betrag mit dem beiliegenden Zahlschein bis 13.04.2015 einzuzahlen.

3. Mit Bescheid vom 22.05.2015, SVNR XXXX , legte die VAN dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 4 NVG die Entrichtung von Verzugszinsen in der Höhe von 14 % p.a., sohin € 1.447,62 auf.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beitragsabrechnung für das Jahr 2013, durchgeführt am 21.01.2015, eine Beitragsnachzahlung in der Höhe von € 16.045,92 ergeben habe. Der aufgrund der Neuberechnung der Beiträge für das Jahr 2013 zu entrichtende Betrag von€ 34.111,94 sei um 89 % höher als der Betrag der nach § 9 entrichteten Beiträge (zum Stichtag 30. Juni 2014: € 18.066,02). Da die Differenz mehr als 15 %, nämlich 89 %, betragen habe, seien Verzugszinsen vorzuschreiben gewesen und zwar für den Differenzbetrag von € 16.045,92 für 232 Tage bis zum Tag der Einzahlung am 17.02.2015.

Einer dem Bescheid angeschlossenen Verzugszinsenberechnung ist zu entnehmen, dass die VAN bei einem Zinssatz von 14 % bei nachstehendem Differenzbeitrag in Höhe von € 16.045,92 (Beiträge SOLL: € 34.111,94 minus Beiträge für das Jahr am 30. Juni des Folgejahres: € 18.066,02) von Verzugszeiträumen von 232 Tagen (01.07.2014 bis 31.12.2014 = 184 Tage, 01.01.2015 bis 17.02.2016 = 48 Tage, insgesamt 232) ausgegangen ist.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Thomas Reisch, rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2015 die endgültigen Beitragsabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 sowie die vorläufige Beitragsabrechnung für das Jahr 2015 übermittelt worden seien. Für das verfahrensgegenständliche Beitragsjahr 2013 ergebe sich eine Nachzahlung in der Höhe von € 16.045,92, welche dem Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 21.01.2015 zur Kenntnis gebracht worden sei. Eine sachliche Rechtfertigung, weshalb die Abrechnung für das Beitragsjahr 2013 gemeinsam mit dem Beitragsjahr 2014 erst im Jänner 2015 erfolgte, liege nicht vor. Jedoch folge daraus, dass es im sachlich nicht zu rechtfertigenden Ermessensspielraum der belangten Behörde liege, die Zinsenlast durch verspätete Abrechnung der vergangenen Beitragsjahre erheblich anwachsen zu lassen.

Darüber hinaus widerspreche § 15 Abs. 4 NVG dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 1 NVG:

§ 15 Abs. 1 NVG normiere nach dem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut die Fälligkeit der nachträglich vorzuschreibenden Beträge mit Ablauf jenes Kalendermonats, in dem die Zustellung des Bescheides (endgültige Beitragsabrechnung) erfolge. Gegenständlich sohin Februar 2015. Der Beschwerdeführer habe mit Wert 17.02.2015 die Beitragsnachzahlung frist- und zahlstellengerecht zur Anweisung gebracht. Ein Schuldnerverzug liege sohin nicht vor. Die Verrechnung von Verzugszinsen beinhalte bereits begrifflich einen Schuldnerverzug. Damit einhergehend jedoch, dass die zu zahlenden Beträge bereits fällig sein. Gegenständlich könne bis zur tatsächlich erfolgten Beitragsabrechnung eine Fälligkeit nicht eintreten und sei aus diesem Grund die Vorschreibung von Verzugszinsen nicht zulässig. Zumal im Falle einer Überzahlung dem Beitragsschuldner die zu viel bezahlten Beträge unverzinst zurückerstattet würden. Hierin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Da die von der belangten Behörde herangezogene Bemessungsgrundlage "Notariatseinkünfte aus selbständiger Arbeit" sei, gehe damit bereits einher, dass aufgrund der Umsatzabhängigkeit und variierender Auftragslage endgültige Zahlen im Vorhinein nicht ermittelt werden könnten. Für die Verrechnung von Verzugszinsen wesentliche Voraussetzung sei das Vorliegen eines Verzuges, welcher gegenständlich jedoch nicht vorliege. § 15 Abs. 4 verweise auf § 15 Abs. 1 NVG, der insbesondere normiere, dass ungeachtet der unter § 15 Abs. 1 NVG angeordneten Fälligkeit Verzugszinsen zu verrechnen seien. Dies widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut, der die Fälligkeit mit Ablauf des der Abrechnung folgenden Kalendermonats anordne. Eine sachliche Rechtfertigung sowie Gesetzesgrundlage für die Vorschreibung von Verzugszinsen bestehe gegenständlich nicht, so dass der Bescheid aufgrund seiner Rechts- und Gesetzwidrigkeit aufzuheben sei. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2015 mitgeteilt worden, dass "vorbehaltlich einer Kanzleiablöse keine weiteren Zahlungen zu leisten sind". Erstmals mit Schreiben vom 11.03.2015 seien dem Beschwerdeführer überraschenderweise die verfahrensgegenständlichen Verzugszinsen vorgeschrieben worden. Ferner bestehe gemäß § 15 Abs. 3 NVG die Möglichkeit der Herabsetzung bzw. gänzlichen Nachsicht der vorgeschriebenen Verzugszinsen. Aufgrund der unterlassenen raschen Abrechnung des Beitragsjahres 2013 erscheine eine gänzliche Nachsicht angemessen, zumal der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen stets termingerecht nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer begehrte, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2015 ersatzlos beheben;

in eventu

2. den vorgeschriebenen Betrag von Verzugszinsen zur Gänze nachsehen bzw. auf ein angemessenes Maß herabsetzen;

in eventu

3. eine mündliche Verhandlung durchführen;

sowie

4. dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen.

5. Am 06.07.2015 langte der Verwaltungsakt samt Stellungnahme der VAN vom 03.07.2015 beim Bundeverwaltungsgericht ein.

Die VAN führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Neuberechnung der Beiträge gemäß § 14 Abs. 1 NVG die Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides voraussetze, dieser des nunmehrigen Beschwerdeführers mit 08.01.2015 datiert sei und der VAN im Zuge des Pensionsfeststellungsverfahrens am 12.01.2015 vorgelegt worden sei. Eine frühere Beitragsabrechnung für das Jahr 2013 sei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers somit nicht möglich gewesen. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, ein Schuldnerverzug sei nicht vorgelegen, verwies die VAN auf die monatliche Beitragspflicht gemäß § 9 NVG sowie auf die Fälligkeit nach § 11 leg.cit.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hätte im Jahr 2013 offenbar bereits aufgrund seiner monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 NVG wesentlich mehr an Beiträgen einzahlen müssen, als er tatsächlich eingezahlt habe. Überdies hätte der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2014 verzugszinsenfrei die seinen Einkünften des Vorjahres entsprechenden Nachzahlungen leisten und so den Anfall von Verzugszinsen nach § 15 Abs. 4 NVG vermeiden können. Ebenso werde auf die - neben dem Zeitraum von sechs Monaten - zweite in § 15 Abs. 4 NVG hinsichtlich der fälligen Beiträge eingeräumte Toleranzgrenze hingewiesen, wonach eine bis zu 15 % zu geringe Beitragsnachzahlung zu keiner Verzugszinsenvorschreibung führe. Erst wenn die aufgrund der Beitragsneuberechnung nachzuzahlenden Beiträge mehr als 15 % der tatsächlich bis zum 30. Juni des Folgejahres eingezahlten Beiträge betragen, würden Verzugszinsen anfallen.

Die VAN habe den Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 mit Schreiben über den jeweiligen Stand seines Beitragskontos für das entsprechende Vorjahr informiert. Der Beschwerdeführer habe sohin bis 30. Juni 2014 (ausreichend) Zeit und Veranlassung gehabt, eine seinen Einkünften des Vorjahres (zumindest ungefähr) entsprechende Beitragsnachzahlung zu leisten und damit den Anfall von Verzugszinsen zu vermeiden.

Der Beschwerdeführer beziehe derzeit von der VAN einen Vorschuss auf dessen Alterspension in der Höhe von € 4.140,--brutto monatlich (zuzüglich zweier Sonderzahlungen pro Kalenderjahr). Eine Nachsicht aus wirtschaftlichen Gründen komme schon alleine aufgrund dieses laufenden Bezuges nicht in Frage. Auch andere der im NVG genannten Nachsicht- oder Herabsetzungsgründe würden nicht vorliegen und seien auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden, weshalb weder eine gänzliche Nachsicht der Verzugszinsen noch deren Herabsetzung gerechtfertigt sei. Die - bescheidmäßige - Feststellung der endgültigen Pensionshöhe sei bis dato nicht möglich, da der nunmehrige Beschwerdeführer noch nicht alle für die Ermittlung der Beitragsgrundlage 2015 erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe.

6. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.08.2015 zur Kenntnis gebracht. Binnen offener Frist führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass die belangte Behörde von ihm eine Selbsteinschätzung seiner zu entrichtenden Beiträge verlange, ohne über die notwendige Berechnungsgrundlage zum Zeitpunkt der Selbsteinschätzung zu verfügen. Er hätte die Option der Überzahlung von Beiträgen gehabt, welche ihm nach erfolgter Abrechnung unverzinst zurückerstattet worden wären, wohingegen ihm nunmehr für zu gering entrichtete Beiträge Verzugszinsen in Höhe von 14% p.a. verrechnet würden. Die Verrechnung von Verzugszinsen setze bereits begrifflich einen Schuldnerverzug, sohin eine verspätete Zahlung voraus. Der Zahlungszeitpunkt müsse jedoch determiniert sein. Gemäß § 15 Abs. 1 NVG seien nachträglich berechnete Beträge erst mit Ablauf des Kalendermonates fällig, indem die Zustellung des Bescheides erfolge. Die gesetzliche Anordnung des §§ 15 Abs. 4 NVG, dass Verzugszinsen unabhängig von der Fälligkeit zu entrichten sind, sei widersprüchlich zu § 15 Abs. 1 leg cit. und sachlich nicht gerechtfertigt. Dabei mag auch ein Schwellenwert nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer jedenfalls mehr als das fünffache der Mindestbeitragsgrundlage entrichtet habe. Ungeachtet einer Fälligkeit könnten Verzugszinsen mangels Vorliegens eines bestimmten Zahlungszeitpunktes deshalb nicht geltend gemacht werden. Auch die Höhe der Verzugszinsen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Diese würden sowohl weit über den üblichen gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen des § 1000 ABGB (4 %) sowie auch weit über dem Unternehmenszinssatz des § 456 UGB (9,2 % Prozentpunkte über den Basiszinssatz) zwischen Unternehmern liegen. Ferner sei der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 NVG zur Vorlage seines Einkommensteuerbescheides verpflichtet. Dieser sei jedoch erstmals im Jänner 2015 vorgelegen. Selbst im Falle der Vorlage anderer Urkunden wäre eine taugliche Berechnungsgrundlage nicht vorgelegen und hätte der Nachberechnung nicht zugrundegelegt werden dürfen. Die vermeintlich gesetzte Nachfrist von 6 Monaten sei keinesfalls angemessen und ebenfalls im Widerspruch zu § 15 Abs. 1 NVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 27.05.2014 informierte die VAN den BF, dass für das Kalenderjahr 2013 auf dessen Beitragskonto € 18.066,02 verbucht seien und wies ihn auf die Rechtsfolgen gemäß § 15 NVG hin.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 datiert mit 08.01.2015 und wurde der VAN vom BF am 12.01.2015 vorgelegt. Darin scheinen im Jahr 2013 erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von €

179. 650,52 auf.

Die Beitragsabrechnung für das Jahr 2013 ergab eine Beitragsnachzahlung in Höhe von € 16.045,92, worin die VAN den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2015 hinwies. Der auf Grund der Neuberechnung der Beiträge für das Jahr 2013 zu entrichtende Betrag von € 34.111,94 war um 89% höher als der zum Stichtag 30. Juni 2014 auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers verbuchte Betrag in Höhe von € 18.066,02.

Der Beschwerdeführer hat mit Wert 17.02.2015 die Beitragsnachzahlung zur Anweisung gebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu I. A)

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 9 Abs. 2 NVG idgF (in der Folge: NVG) haben die Versicherten monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 €, zu entrichten. Nach § 9 Abs. 4 NVG beginnt die Beitragspflicht mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 NVG sind Beitragsgrundlage bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögens- insbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als MediatorIn und als SchlichterIn, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und AutorIn sowie Funktionsgebühren im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 und Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16). Kanzleiablösen sind mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens zu erfassen.

Gemäß § 11 NVG sind die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.

§ 14 Abs. 1 Z 2 NVG normiert:

"Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 9 und 10 neu zu berechnen, und zwar

2. im Falle des § 10 Abs. 1 Z 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben,

a) nicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,

b) zuzüglich jener für Fremdleistungen (§ 2 Z 19) bezahlten Beträge, die die versicherte Person nach § 10 Abs. 2 nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,

c) zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (§ 15 Abs. 3),

d) zuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowie

e) vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die versicherte Person es beantragt.

Ist ein steuerlicher Freibetrag (lit. d) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (lit. e) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (§ 14 Abs. 1), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen."

§ 15 NVG lautet:

"Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 15. (1) Sind auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge von der Versicherungsanstalt Beiträge nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die Zustellung des Bescheides erfolgt. Hinsichtlich dieser Beiträge gelten die Bestimmungen über die Einzahlung der Beiträge, die Beitragslast und die Beitragsschuld entsprechend. Ergibt die Neuberechnung, dass Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, so sind diese dem Einzahler/der Einzahlerin unverzinst zurückzuzahlen.

(2) Die Versicherungsanstalt kann, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, von der gesonderten nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen bzw. von der gesonderten Rückzahlung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen bis zu 15 € absehen und diese Beiträge bei der im nächstfolgenden Kalenderjahr vorzunehmenden Neuberechnung der Beiträge berücksichtigen.

(3) Werden die Beiträge nach Abs. 1 nicht innerhalb der Frist für die Einzahlung der Beiträge (§ 11 zweiter Satz) eingezahlt, so sind unbeschadet des Abs. 5 von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 14 vH zu entrichten. Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abzurunden. In Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kann die Versicherungsanstalt die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung mit Kosten verbunden wären, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen und wenn die Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung dient.

(4) Ist aufgrund einer Neuberechnung der Beiträge der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag um mehr als 15 vH höher als der Betrag der nach § 9 entrichteten Beiträge, ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vom Unterschiedsbetrag in seiner jeweils aushaftenden Höhe, ungeachtet der Fälligkeit, ab dem siebenten Kalendermonat des dem abgerechneten Jahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten sind.

(5) (...)"

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es liege kein Schuldnerverzug vor, so ist zunächst auf § 9 Abs. 2 NVG hinzuweisen, wonach die Versicherten monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch den jeweiligen Mindestbeitrag zu entrichten haben. Beitragsgrundlage sind gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg cit. bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Gemäß § 11 NVG sind die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.

Gemäß § 15 Abs. 1 NVG sind dann, wenn auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge von der Versicherungsanstalt Beiträge nachträglich vorzuschreiben sind, diese mit Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die Zustellung des Bescheides erfolgt.

§ 15 Abs. 3 NVG sieht vor, dass dann, wenn die Beiträge nach § 15 Abs. 1 NVG nicht innerhalb der Frist für die Einzahlung der Beiträge eingezahlt werden, von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 14 vH zu entrichten sind.

Ist auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag um mehr als 15 vH höher als der Betrag der nach § 9 entrichteten Beiträge, ist § 15 Abs. 3 NVG gemäß § 15 Abs. 4 NVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass vom Unterschiedsbetrag in seiner jeweils aushaftenden Höhe, ungeachtet der Fälligkeit, ab dem siebenten Kalendermonat des dem abgerechneten Jahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten sind. Auf die Gründe, weshalb es zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 4 NVG gekommen ist, kommt es nicht an (vgl. hierzu VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2008/08/0060).

Darüber hinaus hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.12.2006, Zl. 2006/08/0279, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 25.6.1994, VfSlg. 13.823, ausgeführt:

"1. Auszugehen ist davon, daß Verzugszinsen auf bereicherungsrechtlichen Gedanken beruhen (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9, 1992, 224). Sie stellen zunächst keine Sanktion für verspätete Zahlung dar, sondern gleichen nur den Vorteil aus, den der später Zahlende aus dem Umstand zieht, daß ihm die Geldsumme länger zur Verfügung gestanden ist. Verschulden und selbst Kenntnis von der Fälligkeit des Anspruchs ist daher nicht unbedingt erforderlich. Auch die Fälligkeit nach § 58 Abs. 1 ASVG tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Beitragsschuldner von seiner konkreten Zahlungspflicht Kenntnis hatte. Insbesondere bei periodisch geschuldeten Leistungen wäre nicht einzusehen, warum eine längere Verzögerung der Zustellung einer Vorschreibung, mit der er zu rechnen hat, dem Schuldner eine entsprechende Zahlungsfrist ohne Ausgleich des solcherart eintretenden Vorteils verschaffen sollte."

Zum Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe erst mit Schreiben vom 21.01.2015 die endgültige Beitragsabrechnung für das Jahr 2013 und 2014 sowie die vorläufige Beitragsabrechnung für das Jahr 2015 erhalten, es sei somit sachlich nicht gerechtfertigt, ihm die Zinsenlast anzulasten, ist Folgendes auszuführen:

Der Einkommensteuerbescheid 2013 datiert mit 08.01.2015 und wurde der VAN vom BF am 12.01.2015, somit lediglich 9 (!) Tage vor Verfassung des Schreibens vom 21.01.2015, vorgelegt. Darin scheinen im Jahr 2013 erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 179.650,52 auf.

Bereits mit Schreiben vom 27.05.2014 informierte die VAN jedoch den BF, dass für das Kalenderjahr 2013 auf dessen Beitragskonto (lediglich) € 18.066,02 verbucht seien und wies ihn auf die Rechtsfolgen gemäß § 15 NVG hin. Der BF hatte sohin bis 30. Juni 2014 und somit ausreichend Zeit, eine seinen Einkünften des Vorjahres - zumindest ungefähr - entsprechende Beitragsnachzahlung zu leisten und damit den Anfall von Verzugszinsen zu vermeiden.

Weiters ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0232, hinzuweisen, wonach für den Anfall von Verzugszinsen selbst die Aufhebung und Neuerlassung (Abänderung) von Einkommensteuerbescheiden keine Auswirkungen hat. Darüber hinaus hat der VfGH in seinem (Ablehnungs)Beschluss vom 09.10.2004, B 599/04, Folgendes ausgeführt:

"Sie (die Beschwerde) übersieht jedoch, dass die Versicherten ihre monatlichen Beiträge (§ 9 Abs. 2 NVG 1972) zunächst den voraussichtlichen Einkünften, durch die bis 30. Juni des Folgejahres bestehende Möglichkeit, Nachzahlungen zu leisten, aber auch den tatsächlichen Einkünften anpassen und so jeweils den Anfall von Verzugszinsen nach § 15 Abs. 4 NVG 1972 weitgehend vermeiden können. Ihr Vorbringen lässt daher - unter weiterer Berücksichtigung der Leistungswirksamkeit auch der Verzugszinsen (§ 48 Abs. 3 iVm § 14 Abs. 1 Z. 2 NVG 1972) sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum Verzugszinsensatz vgl. VfSlg. 13.823/1994, S 863; zum Anspruch auf Vergütungszinsen vgl. VfSlg. 13.796/1994, S 718; siehe auch VfSlg. 9.645/1983 mwN, weiters zB VfSlg. 10.455/1985 und 11.616/1988, wonach nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche, leicht handhabbare Regelung mit sich bringt, diese selbst als unsachlich erscheinen lässt) - die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." (vgl. hierzu VwGH vom 21.01.2006, Zl. 2004/08/0232)

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die endgültigen Zahlen könnten aufgrund der Umsatzabhängigkeit und variierender Auftragslage im Vorhinein nicht ermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der BF seine monatlichen Beiträge den voraussichtlichen Einkünften anpassen und bis 30. Juni des Folgejahres verzugszinsenfrei Nachzahlungen leisten und so den Anfall von Verzugszinsen vermeiden kann (vgl. VwGH vom 20.12.2006, Zl. 2006/08/0279).

Der VwGH hatte auch im Hinblick auf die Ausführungen des VfGH in dem seinem Erkenntnis vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0232, vorangegangenen Ablehnungsbeschluss keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 3, 4 und 5 NVG. Auch übersieht der Beschwerdeführer, dass die von ihm entrichteten Zinsen in die Beitrags- und Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, womit der eine den Beiträgen entsprechende Gegenleistung erhält (§ 52 iVm § 48 Abs. 3 iVm § 14 Abs. 1 Z 2 NVG 1972) (vgl. VwGH vom 20.12.2006, Zl. 2006/08/0279).

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschreibung von Verzugszinsen kein Verschulden voraussetzt (vgl. VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124 mwH auf die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes).

Hinsichtlich des Einwandes, dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 21.01.2015 mitgeteilt worden, dass "vorbehaltlich einer Kanzleiablöse keine weiteren Zahlungen zu leisten sind", ist darauf hinzuweisen, dass nach dem eindeutigen und klaren Text des Schreibens vom 21.01.2015 der Beschwerdeführer unmissverständlich aufgefordert wurde - da sich Nachzahlungen ergeben haben - die offenen Beträge, die sich aus den beiliegenden Beitragsabrechnungen ergeben, mittels beiliegender Zahlscheine zu überweisen. Lediglich weitere Zahlungen sind somit vorbehaltlich einer eventuellen Kanzleiablöse nicht zu leisten.

Dieser Einwand kann aufgrund der klaren Formulierung des Schreibens nur als Schutzbehauptung erachtet werden.

Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 15 Abs. 3 NVG (nämlich 14 vH) wendet, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2006, Zl. 2006/08/0279, zu verweisen. Darin wurde dargelegt, dass der VwGH gegen die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung keine Bedenken hat.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu I. B)

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 35 VwGVG gilt für Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerden) nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und gemäß § 53 VwGVG auch für Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG. Während im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde grundsätzlich der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt, ist abweichend davon für die beiden Beschwerdeverfahren (Maßnahmenbeschwerden und Beschwerden gegen schlichte Hoheitsverwaltung) in Abs. 1 das "Gewinnerprinzip" festgelegt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte, § 35 VwGVG K1.f)

Da somit im konkreten Fall keine gesetzliche Rechtsgrundlage für einen Ersatz der Verfahrenskosten feststellbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II. A)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ein in der Beschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Da die VAN im angefochtenen Bescheid nicht über eine Herabsetzung bzw. Nachsicht der Verzugszinsen abgesprochen hat, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Zu I. C) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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