W213 1424209-1•BVwG W213 1424209-1
W213 1424209-1Federal Administrative CourtSep 24, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W213 1424209-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario ZÜGER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zl. 11 14.599-BAW, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird
XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.09.2016 erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 05.12.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr XXXX in Hakimabad in der Provinz Kunar in Afghanistan geboren. Seine Muttersprache sei Paschtu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Er sei verheiratet mit XXXX und habe zwei Söhne (XXXX). Zuletzt habe er in der Heimat als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Als letzte Wohnsitzadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer Hakimabad im Distrikt Khas Kunar in der Provinz Kunar.
Zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien bereits verstorben. Seine drei Brüder, seine Ehefrau und seine beiden Söhne seien in Afghanistan im Heimatdorf aufhältig.
Zu seinen Reisebewegungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei bis nach Griechenland gereist sei, wo man ihn kurzzeitig festgenommen und ihn erkennungsdienstlich behandelt habe. Er habe sich dann etwa ein Jahr lang in Athen aufgehalten und sei anschließend illegal auf dem Landweg bis nach Österreich gelangt. Für die Strecke von Afghanistan nach Griechenland habe er 6.000,-- US Dollar bezahlt und die Strecke von Griechenland nach Österreich habe 4.800,-- EUR gekostet.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Wir hatten mit meinen Onkel väterlicherseits XXXX Grundstücksstreitigkeiten. Da ich der älteste Bruder in meiner Familie bin, wollte mein Onkel mich töten, damit er die Anteile meines Vaters an den Grundstücken für sich alleine haben kann. Aus diesem Grund verließ ich Afghanistan. Andere Fluchtgründe habe ich nicht."
Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an: "Angst habe ich vor nichts. Da mein Onkel ein älterer Mann ist, kann ich ihn aus Respekt nicht schlagen. Seine Söhne arbeiten für die Taliban."
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.01.2012 gab der Beschwerdeführer zur Situation in der Heimat an, dass er keine Schulbildung genossen habe und nur seinen Namen schreiben könne. Er sei XXXX geboren, das genaue Geburtsdatum kenne er nicht. Er gehöre zum Stamm der Kulikhel und sei Paschtune. Beweismittel könne er keine vorlegen. Nach Überprüfung der Daten seiner nächsten Angehörigen erklärte der Beschwerdeführer über Vorhalt, es sei richtig, dass seine Gattin bereits im Alter von 14 Jahren ein Kind bekommen habe.
Betreffend die Ausreise gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan vor etwa einem Jahr verlassen zu haben. Das sei seine erste Ausreise aus der Heimat gewesen. Er sei etwa 20 bis 25 Tage unterwegs gewesen, die restliche Zeit habe er in Griechenland verbracht. Er habe sich aus Afghanistan Geld schicken lassen und habe in Griechenland nicht gearbeitet. Momentan bekomme er kein Geld mehr aus der Heimat.
In Afghanistan habe der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf Baustellen in seinem Dorf und auf den familieneigenen Grundstücken gearbeitet. Seine Ehefrau und die Söhne würden nun auch von diesen Grundstücken leben. Es seien mehrere Grundstücke, insgesamt handle es sich um ca. 20 Jirib. Befragt zu weiteren Angehörigen in der Heimat nannte der Beschwerdeführer drei Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits. In anderen Ländern wie etwa in Europa, dem Iran oder in Pakistan habe er keine Angehörigen. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer immer in Hakimabad in der Provinz Kunar gelebt. Die gesamte Familie lebe in Kunar. Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer die Berufe der zuvor angeführten Onkel väterlicher- und mütterlicherseits.
In Griechenland habe sich der Beschwerdeführer illegal aufgehalten. Er habe deshalb nicht um Asyl angesucht, weil man dort kein Asyl bekomme. Die griechische Polizei habe den Leuten nur einen Landesverweis gegeben. Im Moment habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan, weil er keine Telefonnummer habe. In Griechenland habe er aber noch Kontakt gehabt.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung. Er sei arbeitsfähig, dürfe hier aber nicht arbeiten. Familienangehörige habe er hier nicht. Auch sonst gebe es keine besonderen Anknüpfungspunkte an Österreich. Er habe zu niemandem hier Kontakt. Zu seinen Deutschkenntnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Bildung habe, aber versuche, einiges auswenige zu lernen, sodass er etwa auf Deutsch grüßen könne.
Betreffend seine Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Dazu wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen gestellt und Vorhalte gemacht. Abschließend gab er an, dass das Geld für seine Ausreise von seinen Onkeln mütterlicherseits stamme.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.01.2012, Zl. 11 14.599-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits zu vage sei und deshalb als nicht glaubhaft erachtet werde. Andererseits sei das Vorbringen auch nicht asylrelevant, da er lediglich private Streitigkeiten ins Treffen geführt habe. Es könne ihm daher kein Asyl gewährt werden.
Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gefährdungslage glaubhaft machen habe können. Es gebe auch sonst keine Hinweise darauf, dass in Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat über Familienangehörige, die ihn unterstützen könnten, und er könne auch durch seine eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten, so wie ihm dies auch vor seiner Ausreise möglich gewesen sei. Es sei ihm daher zumutbar, in seine Heimatregion oder auch nach Kabul zurückzukehren.
Zu Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Zur Refoulement-Prüfung verwies der Beschwerdeführer auf die instabile Sicherheitslage in Afghanistan und zitierte Entscheidungen, in denen aufgrund der prekären Allgemeinlage der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde.
Per Fax vom 15.10.2014 legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen betreffend seine Bemühungen, Deutsch zu lernen, vor.
Mit Schreiben vom 30.06.2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen werde. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) und Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurden ausdrücklich aufrechterhalten.
Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Kunar stamme und dort bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Seine drei Brüder, seine Gattin und seine Söhne seien nach wie vor im Heimatdorf aufhältig. Vorgelegt wurden dazu beglaubige Übersetzungen der Geburtsurkunden der Gattin und der beiden Kinder sowie einer Bestätigung der Distriktverwaltung Khas Kunar, wonach der Beschwerdeführer aus dieser Provinz stamme.
Der Beschwerdeführer habe überhaupt keine Schulen besucht, er sei Analphabet und habe keine Berufsausbildung. Abgesehen von der Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft habe er nur als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. In der Hauptstadt Kabul oder in anderen großen Städten wie etwa Mazar-e-Sharif oder Herat verfüge er über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte und sei mit den dortigen Verhältnissen nicht vertraut.
Der Beschwerdeführer habe seine Heimat Anfang 2011 kurz nach der Geburt seines zweiten Sohnes verlassen und er halte sich seit Dezember 2011 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er habe die Zeit genutzt, mehrere Alphabetisierungskurse zu besuchen. Diesbezüglich wurden diverse Anmeldebestätigungen vorgelegt. Zudem sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.
Zur Sicherheitslage in der Provinz Kunar wurden verschiedene Berichte zitiert und festgehalten, dass Kunar eine der fünf gefährlichsten Provinzen sei und als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen gelte. Auch Kabul komme als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.
Mit Schreiben vom 16.07.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Parteiengehörs über den Stand des bisherigen Verfahrens bzw. die vorläufige Sachverhaltsannahme in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm dazu eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Davon machte der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus Hakimabad im Distrikt Khas Kunar in der Provinz Kunar, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte. Er hat keine Schul- und keine Berufsausbildung genossen und arbeitete in der Heimat lediglich in der elterlichen Landwirtschaft sowie als Hilfsarbeiter auf Baustellen.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Die Gattin des Beschwerdeführers (XXXX) sowie die beiden Söhne (XXXX) und die drei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatort in der Provinz Kunar.
Am 21.10.2010 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet besuchte der Beschwerdeführer mehrere Alphabetisierungskurse. Er hat keine Verwandten in Österreich.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in Kunar und Kabul - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)
Kabul und Kunar
Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.
(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)
Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.
Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Ka-bul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.
Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.
Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 star-ben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbstmordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
In der östlichen Provinz Kunar erhielt ein Mann wegen des Genusses von Wein 80 Peitschenhiebe, die öffentlich vollstreckt wurden. Der Richter erklärte, dass gemäß Drogengesetz die Scharia für das Trinken von Wein gelte.
In der Woche vom 15. bis 22.03.2015 kam es zu Angriffen auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise zivile Opfer gab, und zwar in Helmand, Nimroz, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (Südosten), Nangarhar, Kunar (Osten), Farah, Herat (Westen), Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden).
Weitere Anschläge und Kämpfe gab es Anfang April 2015 in den Provinzen Baghlan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor (Westen), Faryab (Norden), Khost und Ghazni (Südosten).
Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekannt-gegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.
Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, Paktika, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und Kapisa (Zentralregion).
Die Taliban gehen im Rahmen ihrer alljährlichen Frühjahrsoffensive verstärkt gegen afghanische Sicherheitskräfte und Ausländer vor.
So wurde letzte Woche bekannt, dass Mitte April ein für die "Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit" (GIZ) tätiger deutscher Entwicklungshelfer in Kunduz (Nordostafghanistan) von Taliban entführt wurde. In dieser Provinz steigern die Taliban seit einiger Zeit ihre Aktivitäten. Der Vizegouverneur der Provinz erklärte vergangene Woche, dass weite Teile von vier der insgesamt sechs Distrikte der Provinz in der Hand der Aufständischen seien. Es bestehe die Gefahr, dass die Taliban Kunduz unter ihre Kontrolle bringen.
In Kunduz (Nordosten) und Kunar (Osten) griffen schwer bewaffnete Taliban mehrere Kontrollposten an und lieferten sich heftige Gefechte mit den Sicherheitskräften.
Auch in der vergangenen Woche (27.04. bis 03.05.2015) gab es Kampfhandlungen, Anschläge und gezielte Übergriffe der Taliban. Auf Repräsentanten und Einrichtungen des Staates wurden Anschläge verübt: den Direktor des Gesundheitsamtes in Kandahar (Süden), einen Berater des Innenministeriums und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft in Kabul, einen Distriktchef in Nangarhar (Osten), den Gouverneurssitz und auf Geheimdienstmitarbeiter in Farah (Westen), zwei Lehrer in Kunar (Osten), einen Stammesältesten in Uruzgan (Süden), einen leitenden Beamten des Frauenministeriums in Logar (Zentrum).
Einem Selbstmordanschlag in Kabul auf einen Bus, der Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft nach Hause bringen sollte, fielen nach Angaben eines Polizeivertreters vom 10.05.15 mindestens drei Menschen zum Opfer, 16 wurden verletzt. Alle Opfer sollen Zivilisten gewesen sein, unter ihnen mehrere Frauen. Zum Anschlag bekannten sich die Taliban.
Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.15 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.
Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.
Zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem IS angeschlossen haben sollen, kam es Mitte Mai 2015 zu Kämpfen in Nangarhar (Osten) und Farah (Westen).
In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. März 2015, 23. März 2015, 20. April 2015, 27. April 2015, 4. Mai 2015, 14. Mai 2015, 18. Mai 2015, 26. Mai 2015, 1. Juni 2015)
Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer (Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 13.10.2014).
Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkppoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen (Khaama Press 8.9.2014).
Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten (Khaama Press 12.10.2014).
Rückkehrfragen
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, familiäre Situation etc.) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen.
Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Länderinformationen, die eine ausgewogene Darstellung verschiedenster Berichte enthalten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vorgehalten wurden und denen von ihm nicht konkret entgegengetreten wurde.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem gewährten Parteiengehör geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, die Provinz Kunar, zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sowie pakistanische Aufständische aktiv sind. Im Detail sind zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle betreffend die Provinz Kunar angeführt und wird bestätigt, dass die ausländischen Aufständischen, inklusive die Kämpfer der pakistanischen Taliban, normalerweise die Grenze nach Afghanistan überqueren, um Angriffe auf Checkpoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen. In den letzten zwei Jahren wurden in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten. Somit zählt Kunar zu einer der Provinzen mit besonders prekärer Sicherheitslage.
Vor dem Hintergrund der zitierten Berichte kann es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, in seine Heimatprovinz Kunar zurückzukehren.
Im gegenständlichen Fall ergibt die Einzelfallprüfung, dass auch die Stadt Kabul nicht als neuerlicher Aufenthaltsort für den Beschwerdeführer in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt. Somit ist nicht ausreichend gesichert, dass der Beschwerdeführer auf die traditionellen Familien- und Gemeinschaftsstrukturen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zu Unterkunft, zurückgreifen kann.
Existenzmöglichkeiten in Kabul sind nämlich immer von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. dazu auch BVwG 04.03.2014, Zahl: W127 1422536-1/9E).
Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe unter anderem zuletzt VfGH vom 12.09.2013, U 1842/2012, und vom 13.09.2013, U 1513/2012-8) zu den Erfordernissen für eine Rückkehr nach Kabul und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, der dort über keine familiären Anknüpfungspunkte und generell über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bei einer Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lage geraten würde, sodass eine Abschiebung nach Afghanistan im Blickwinkel des Artikel 3 EMRK unzulässig ist.
Durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes liegt die Voraussetzung für die Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung vor.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.
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